Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1448-W/03
Beteiligungsertragsbefreiung für Zuwendungen einer Privatstiftung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1448-W/03vom 12.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Für Zuwendungen einer Privatstiftung an eine Kapitalgesellschaft kommt die Steuerbefreiung des § 10 KStG 1988 nicht zur Anwendung.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der A Beteiligungs GmbH, Adresse,
vertreten durch EUROPA Treuhand Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs
GmbH, 1220 Wien, Wagramer Straße 19, vom 12. August 2003 gegen
den Bescheid des Finanzamtes für den 23. Bezirk vom 1. Juli 2003
betreffend Körperschaftsteuer 2002 im Beisein der Schriftführerin
Karin Nowotny nach der am 30. März 2006 in 1030 Wien, Vordere
Zollamtsstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlung
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die A Beteiligungs GmbH (in der Folge mit Bw. bezeichnet)
wurde mit Erklärung vom 9. Oktober 1998 errichtet. Alleiniger
Gesellschafter der Bw. ist Herr B. Die Bw. und Herr B sind auch Stifter und
alleinige Begünstigte der A Privatstiftung.
Bei der Veranlagung der Bw. zur Körperschaftsteuer
2002 wich das Finanzamt für den 23. Bezirk von der eingebrachten
Körperschaftsteuererklärung 2002 insoweit ab, als der unter der
Kennzahl 631 (Beteiligungserträge jeder Art gemäß
§ 10 Abs.
1 und 2 KStG 1988) ausgewiesene Betrag von € 320.000,- nicht gewinnmindernd
berücksichtigt wurde. Das Einkommen wurde dementsprechend mit €
302.394,34 ermittelt und die Körperschaftsteuer mit € 98.224,06
festgesetzt. Als Begründung wurde angeführt, für die von der A
Privatstiftung erfolgte Zuwendung von § 320.000,- sei weder die
Beteiligungsbefreiung des § 10 Abs. 1 KStG 1988 (siehe
Gesetzeswortlaut) erfüllt, noch handle es sich um eine steuerbefreite
Zuwendung einer Privatstiftung an eine unbeschränkt steuerpflichtige
Kapitalgesellschaft (siehe dazu RZ 241 der Stiftungs-Richtlinien).
Gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2002 vom 1. Juli
2003 wurde innerhalb verlängerter Frist rechtzeitig berufen. Im
Berufungsschriftsatz wurde ausgeführt, die Bw. erachte sich in ihrem Recht
auf zutreffende Bemessung der Körperschaftsteuer dadurch verletzt, dass die
von der A Privatstiftung erfolgte Ausschüttung in Höhe von €
320.000,- nicht gemäß
§ 10 Abs. 1 KStG 1988 steuerfrei belassen
worden sei. Es wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend
abzuändern, dass die vorgenannte Ausschüttung aus der
Bemessungsgrundlage für das steuerpflichtige Einkommen ausgeschieden und
die Körperschaftsteuer dementsprechend festgesetzt wird.
Als Begründung wurde vorgebracht, § 10 Abs. 1
KStG 1988 stelle als sogenannte "nationale Beteiligungsbefreiung" die (nur)
einmalige Erfassung von Körperschaftsgewinnen im Bereich der
Körperschaftsbesteuerung sicher. Die mancherorts anzutreffende Bezeichnung
als "Schachtelprivileg" sollte der nachfolgenden Regelung des zweiten Absatzes
von § 10 KStG 1988 vorbehalten bleiben. Die Vorschrift sei nämlich
keine Steuerbegünstigung im eigentlichen Sinn, als vielmehr eine
Systemnotwendigkeit (so auch Doralt/Ruppe,
Steuerrecht I 7
335). Bedenke man nämlich, dass hinter jeder Körperschaft ohnedies die
wirtschaftliche Doppelbelastung ausgeschütteter Erträge mit
Körperschaft- und Einkommensteuer stehe, würde eine Doppel- und
Mehrfachbelastung innerhalb des Körperschaftskreises ein, vom Gesetzgeber
so niemals gewolltes "Ausbluten" des Besteuerungsgutes zur Folge haben.
Fälle einer derart exzessiven Ertragsbesteuerung müssten als sach- und
gleichheitswidrig bezeichnet werden.
Die - damit auch verfassungsrechtlich gebotene - Dimension
der nationalen Beteiligungsertragsbefreiung dürfe so nicht ihr - von dem
angefochtenen Bescheid jedenfalls behauptetes - Ende "im Wortlaut der
Bestimmung" finden. Das Gebot einer verfassungskonformen Interpretation bringe
es mit sich, dass eine konzernierend zwischengeschaltete Stiftung ebenfalls eine
"Beteiligung" im Sinne von § 10 Abs. 1 Z 1 KStG 1988 vermitteln müsse.
Die fraglichen Erträge werden zunächst aus dem operativen
Geschäft einer Kapitalgesellschaft (und dort bereits voll
körperschaftsbesteuert) an eine - ihrerseits gar nicht gewerblich
tätig sein dürfende - Privatstiftung ausgeschüttet; in einem
zweiten Schritt erfolgt die Weiterleitung eben dieser Erträge seitens der
Stiftung an eine andere Kapitalgesellschaft. Warum sollte dieser, letztlich
bereits voll versteuerte Gewinne empfangenden, Kapitalgesellschaft die
Beteiligungsertragsbefreiung nicht zugute kommen? Nirgendwo lasse sich der
Textierung des § 10 Abs. 1 KStG 1988 - sehr im Gegensatz zu jener des
zweiten Absatzes i.d.F. vor dem Budgetbegleitgesetz 2003 - das Erfordernis der
Unmittelbarkeit der Beteiligung entnehmen.
Der Hinweis auf die Randzahl 241 der Stiftungsrichtlinien
sei in dieser Allgemeinheit gewiss zutreffend. Diese Randzahl beschäftige
sich aber nicht mit der Frage, was zu gelten habe, wenn nicht selbst von einer
Stiftung generierte Erträgnisse ausgeschüttet, sondern bereits
versteuerte Einkünfte durch eine Stiftung durchgeleitet werden.
In der über Antrag der Bw. am 30. März 2006
durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung wurden die Vorbringen
von den Parteien nochmals erörtert.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 10 Abs. 1 KStG 1988 in der für das
berufungsgegenständliche Jahr geltenden Fassung lautet:
Von der Körperschaftsteuer sind
Beteiligungserträge befreit. Beteiligungserträge sind:
1. Gewinnanteile
jeder Art auf Grund einer Beteiligung an inländischen Kapitalgesellschaften
und Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften in Form von Gesellschafts- und
Genossenschaftsanteilen.
2. Rückvergütungen
von inländischen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften nach
§ 8 Abs. 3 Z 2.
3. Gewinnanteile
jeder Art auf Grund einer Beteiligung an inländischen Körperschaften
in Form von Genussrechten (§ 8 Abs. 3 Z 1).
4. Gewinnanteile
jeder Art auf Grund von Partizipationskapital im Sinne des Bankwesengesetzes und
des Versicherungsaufsichtsgesetzes.
An welchen Typen von Körperschaften
(Untergesellschaften) unter § 10 fallende Beteiligungen bestehen
können, ergibt sich aus der Art der in § 10 Abs. 1 angeführten
Beteiligungsformen: Aus § 10 Abs. 1 Z 1 und 2 die Kapitalgesellschaften
sowie die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, aus § 10 Abs. 1 Z 3 und
4 alle (übrigen) Körperschaften, die Genussrechte oder
Partizipationskapital ausgeben können (Sparkassen, Hypothekenanstalten,
Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit).
Soweit an anderen Rechtsformen von Körperschaften
überhaupt Beteiligungen denkbar sind, schließt sie der Wortlaut des
§ 10 Abs. 1 von einer Beteiligungsertragsbefreiung aus (denkbar wären
Zuwendungen von Vereinen oder von Privatstiftungen)
(Bauer/Quantschnigg/Schellmann/Werilly, Die Körperschaftsteuer, § 10
Rz 7).
Auch in Doralt-Ruppe, Steuerrecht
I8 339 Rz 952 wird
ausgeführt, dass Zuwendungen einer Stiftung an Körperschaften bei
diesen nicht unter die Beteiligungsertragsbefreiung fallen, sondern normal
steuerpflichtig sind.
Ebenso führt Knaus unter Hinweis auf die
Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1132 BlgNr XVIII.GP 18) aus, dass bei
einer Kapitalgesellschaft als Begünstigtem die Schachtelbefreiung des
§ 10 Abs. 1 KStG nicht anwendbar ist, da Zuwendungen von Privatstiftungen
nicht als Beteiligungserträge gelten (Knaus, steuerliche Aspekte der
Privatstiftung, in Doralt/Kalss (Hrsg), Aktuelle Fragen des
Privatstiftungsrechts 366).
Dem Vorbringen der Bw., das Gebot einer
verfassungskonformen Interpretation müsse dazu führen, dass eine
zwischengeschaltete Stiftung ebenfalls eine Beteiligung im Sinne des § 10
Abs. 1 Z 1 KStG vermittle, ist zunächst entgegenzuhalten, dass nach den
Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1132 BlgNr XVIII.GP 18) bei
Privatstiftungen § 10 KStG 1988 - da Körperschaften strukturell nicht
als Begünstigte in Betracht kommen und bei der zuwendenden Stiftung eine
Erfassung stiller Reserven grundsätzlich nicht in Betracht kommt - nicht
zur Anwendung kommen soll.
Die von der Bw. geforderte "verfassungskonforme
Interpretation" geht daher nach Auffassung des unabhängigen Finanzsenates
über den Wortsinn und den Willen des Gesetzgebers hinaus und vermag dieser
der unabhängige Finanzsenat nicht zu folgen. Im Übrigen wäre es
der Bw. bzw. deren Gesellschafter freigestanden - gerade auch im
gegenständlichen Fall - ihre Rechtsverhältnisse und wirtschaftlichen
Beziehungen so zu gestalten und zu ordnen, dass die geringste der gesetzlich
vorgesehenen Abgabenbelastung erreicht wird.
Zu den vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken
betreffend die im gegenständlichen Fall anzuwendende bzw. nicht
anzuwendende gesetzliche Bestimmung des § 10 Abs. 1 KStG 1988 wird bemerkt,
dass die Abgabenbehörde nicht die Überprüfung der
Verfassungsmäßigkeit abgabenrechtlicher Bestimmungen zur Aufgabe hat.
Sie hat in Übereinstimmung mit Lehre und Rechtssprechung vielmehr davon
auszugehen, dass die von ihr anzuwendenden Gesetzesvorschriften
verfassungskonform sind.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 12.
Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 10 Abs. 1 Z 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1448-W/03
- Stammnummer
- 22366
- Gültig
- 12.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF