Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1844-W/05
Pauschale, Nächtigungskosten eines LKW-Fahrers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1844-W/05vom 10.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des NN, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs, betreffend Einkommensteuer für das
Jahr 2000 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw)
beantragte in seiner Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2000 unter anderem
Nächtigungsgeld.
Im Zuge der Veranlagung wurde
dieses nicht gewährt und im Bescheid wurde dies wie folgt
begründet:
"Wie der
Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen (siehe unten) entschieden hat,
kann der Pauschalierungsbetrag nach § 16 Einkommensteuergesetz 1988 nur
dann angewendet werden, wenn der Steuerpflichtige Nächtigungskosten
tatsächlich zu tragen hat. Entstehen keinerlei Aufwendungen für
Nächtigungen, können auch keine Nächtigungsgelddifferenzen als
Werbungskosten geltend gemacht werden (VwGH v.6.2.90 Zl. 89/14/0031, v.28.3.90
Zl. 89/13/0183, v.4.4.90 Zl. 89/13/0232). Es waren daher keine
Nächtigungsgelddifferenzen als Werbungskosten
anzuerkennen."
Gegen diesen Bescheid erhob der
Bw fristgerecht Berufung und führte darin wie folgt aus:
"Ich möchte
hiermit Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für 2000 vom 18. Mai
2005 einlegen und fordere die volle Anrechnung der Nächtigungskosten, da
Ihre Begründung geltendem Recht widerspricht.
Sie
begründen die Ablehnung der Nächtigungskosten wie folgt auszugsweise:
,,Entstehen keinerlei Aufwendungen für Nächtigungen, können auch
keine Nächtigungsgelddifferenzen als Werbungskosten geltend gemacht
werden." und begründen dies mit den VwGH Entscheidungen v 6.2.90 Zl.
89/14/003 1, v 28.3.90 Zl. 89/13/0183 und v 4.4.90 Zl.
89/13/0232.
1.
VwGH Entscheidungen
Die VwGH
Entscheidungen 89/13/0232 und 89/13/0183 beziehen sich auf einen
Bahnpostbediensteten, dem im Rahmen seiner Dienstreisen ein ,,arbeitgebereigenes
Quartier" kostenlos zur Verfügung stand. In diesem Quartier stand dem
Beamten sowohl ein Bett mit Bettzeug und Bettwäsche sowie sanitäre
Einrichtungen wie Bad/Dusche und WC zur kostenlosen Verfügung, wie aus der
Entscheidung hervorgeht. Ein solches Quartier kann nicht mit dem Führerhaus
eines LKWs verglichen werden!
Die VwGH
Entscheidung 89/14/0031 bezieht sich auf eine praktische Ärztin, die ihre
Hausangestellte auf Ihre Vortragsreisen mitgenommen hat und dafür
Nächtigungsdiäten anrechnen wollte. Ich kann dabei keine Verbindung zu
einem LKW-Fahrer herstellen, der von seiner Firma mit einem LKW durch Europa
geschickt wird um für die Firma Transportaufträge durchzuführen
und dabei nicht in einem Quartier/Haus sondern in einem LKW-Führerhaus
,,nächtigt".
2.
kein Aufwand für Nächtigung
Dass ein Aufwand
für die Nächtigung entsteht wenn man in einem LKW schläft, sollte
jeder bestätigen können, der im Urlaub schon einmal in einem PKW
schlafen musste. Es entstehen Kosten für die Benutzung von
öffentlichen Toiletten, zum Waschen oder Duschen an öffentlichen
Raststätten, sowie für ein Frühstück. Laut EStG § 16
Abs. 1 ,,Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung,
Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen." Sich als LKW-Fahrer, welcher den
direkten Kundenkontakt pflegt, zu Waschen stellt wohl eine eindeutige Sicherung
oder Erhaltung der Einnahmen dar. Weiters stellt der Arbeitgeber zwar einen LKW
mit einer eingeschränkten Liegeflache (vergleichbar der Ruckbank eines
größeren PKWs) zur Verfügung, jedoch keinerlei Bettzeug oder
Bettwäsche wie dies in einem kostenlosen ,,festen" Quartier der Fall ist.
Da nicht jedes Mal das Bettzeug vom LKW mit nach Hause genommen wird, sondern im
LKW verbleibt, ist auch die Anschaffung von Polster und Bettdecke eindeutig
beruflich bedingt. Muss der LKW-Fahrer die Bettwäsche unterwegs waschen, so
fallen auf Raststätten Kosten von 8 € (z.B. Preis auf der
LKW-Raststätte A) für die
Benutzung einer Waschmaschine und eines Trockners an. Für die Benutzung von
LKW Parkplatzen wird meist ebenfalls eine Gebühr eingehoben. Noch nicht
erwähnt wurde der erhöhte Aufwand für Toilettartikel in kleinen
,,LKW-Schlafkabinen-tauglichen" Gebinden.
Somit
dürfte außer Frage stehen, dass bei der Nächtigung in einem LKW
ein zusätzlicher finanzieller Aufwand entsteht. Um den Aufwand mit den
einzelnen Belegen zu begrenzen wird das Nächtigungspauschale ohne Nachweis
der tatsächlichen Kosten in Anspruch genommen entsprechend der LStR 2002 RZ
315 und EStG 1988 § 26 Z 4 lit. c und e.
3.
Kosten für Frühstück
Entsprechend der
LStR 2002 RZ 317 stehen dem Arbeitnehmer pauschale Sätze (4,40 €
Inland und 5,85 € Ausland) für Frühstück und Bad/Dusche auch
dann zu, wenn eine kostenlose Unterkunft im Sinne eines Quartiers mit
Bett/Bettzeug/Sanitäre Einrichtungen (siehe Beispiel) zur Verfügung
steht oder dem Fahrer aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift eine
Tagesgebühr ausbezahlt wird, die rechnerisch auch die Kosten des
Frühstücks umfasst (LKW-Fahrer durch den Kollektivvertrag). Dies wird
auch durch die von Ihnen in der Begründung erwähnte VwGH Erkenntnis
89/13/0183 bestätigt.
4.
Unterkunft It BMF Wien
Auf eine
Anfrage, wie eine ,,entsprechend Schlafkabine" ausgestattet sein muss damit sie
als kostenlose Unterkunft bezeichnet werden kann, hat das Bundesministerium
für Finanzen in Wien wie folgt geantwortet: ,,Grundsätzlich muss der
Fahrer die Möglichkeit haben, seine vorgeschriebene Ruhezeit im Fahrzeug
entsprechend einhalten zu können.". Es gibt Führerhäuser bei LKWs
(z.B. XXL Kabine von Scania) bei denen es möglich ist, die gesamte
vorgeschriebene Ruhezeit entsprechend im Fahrzeug zu verbringen. Die
Führerhäuser meiner LKWs waren nicht so ausgestattet und können
demnach nicht als kostenlose Unterkunft bewertet werden, da es nicht
möglich war, die gesamte vorgeschriebene Ruhezeit im Fahrzeug zu
verbringen.
5.
Quartier/Unterkunft It VwGH
Entsprechend der
Erkenntnis des VwGH vom 04.04.1990 89/13/0232 wird eine kostenlose Unterkunft
oder Quartier wie folgt definiert: ,,Der Arbeitgeber stellt dem Arbeitnehmer ein
Nächtigungsquartier kostenlos in einer Weise zur Verfügung, die den
Arbeitnehmer jedes weiteren Aufwandes im Zusammenhang mit der Nächtigung
oder für sie enthebt.". Dies trifft nicht auf ein ,,leeres" Führerhaus
mit einer eingeschränkten Liegeflache zu!
6.
Dienstreise nach lohngestaltender Vorschrift EStG 1988 § 68 Abs 5 Z
1-6
Die
Reisetätigkeit der LKW-Fahrer in Österreich wird durch den
Kollektivvertrag des Österreichischen Güterbeförderungsgewerbe
geregelt. In Absatz C.1 sowie C.2.a wird festgelegt, dass dem Fahrer in jedem
Fall, welches Führerhaus auch immer, die tatsächlichen Kosten für
eine Nächtigung oder die Pauschale laut der Reisegebührenvorschrift
1955 BGBL Nr. 133 für In- oder Ausland steuerfrei zu stehen. Entsprechend
dem § 26 Abs 4 EStG 1988: ,,Enthält eine lohngestaltende Vorschrift im
Sinne des § 68 Abs 5 Z 1 bis 6 eine besondere Regelung des Begriffes
Dienstreise, ist diese Regelung anzuwenden.". Die VwGH Erkenntnis v 29.10.2003
2003/13/0033 stellt im Rechtssatz 2 klar, dass Definitionen in den
Lohnsteuerrichtlinien ,,bloß erlassmäßige Aussagen" und keine
bindende Rechtsquelle darstellen. Damit ergibt sich im Österreichischen
Rechtssystem für vorliegenden Fall 1. Kollektiv, 2. EStG 3. LStR.
7.
eingeschränkte Bewegungsfähigkeit LKW
Im
Verhältnis zu ,,normalen'' Dienstreisenden mit PKWs kommt bei einem
LKW-Fahrer noch die erhebliche Einschränkung der Bewegungsfreiheit durch
sehr strenge Arbeitszeitgesetzte, Fahrverboten für LKWs abseits von
Autobahnen sowie den Beschränkungen die ein 40Tonner mit 17m Länge 4m
Höhe und 2,65m Breite auferlegt. Dieses Fahrzeug kann nicht vor jedem
Gasthaus oder Hotel geparkt werden und muss mitunter für die
Nächtigung aufgrund einer teueren oder gefährlichen Ladung bewacht
werden. Die Arbeitszeitgesetze lassen nur beschränkten Spielraum, da der
LKW nur 2 mal 4,5 Stunden bewegt werden darf (mit 45 Minuten Pause) und dann
unbedingt für min 10 Stunden abgestellt werden muss. Aufgrund der Fahr- und
Durchfahrverbote abseits von Autobahnen und in Ortschaften, ausgenommen Ziel-
und Quellenverkehr erlassen z.B. in LGBl Tirol 57/1993 §1, VO BH Landeck
19.06.2003 3-4265, BGBl II Nr 277/1999, 208/2000, 262/2002, 293/2003, StVo
§42, VwGH 2004/02/0229, uvm., sind die Parkmöglichkeiten sehr
eingeschränkt. Mit einem PKW kann sich ein Dienstreisender leicht
günstig Verpflegen und seine Kosten auf das Niveau eines Angestellten an
einem fixen Arbeitsplatz angleichen.
Ich beantrage
aufgrund oben genannter Punkte die volle Anrechnung der
Nächtigungsdiäten."
Mit Schreiben vom 17. Juni 2005 übersendete der Bw
ergänzend zur Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr
2000 zwei Rechtssätze zum VwGH Erkenntnis vom 27. Juni 1989,
88/14/0197.
"Der
Steuerpflichtige, der sich für die Pauschalierung des § 16 Abs. 1 Z 9
EStG entscheidet, hat lediglich den Nachweis über die berufliche
Notwendigkeit der Reise dem Grunde nach zu führen, es sei denn, dass
Aufwendungen der fraglichen Art (zufolge des Verhaltens des Arbeitgebers)
überhaupt nicht anfallen können.
Steht fest, dass
Aufwendungen anfallen können, bedarf es keiner Nachweise des
Steuerpflichtige und keiner Ermittlungen durch die Abgabenbehörde, welche
Mehraufwendungen nun tatsachlich anfielen."
"Verpflegungsaufwendungen,
die im Rahmen einer Reise anfallen, sind erfahrungsgemäß erheblich
höher als die üblichen Kosten der Verpflegung, weil einerseits einem
Reisenden die besonders preisgünstigen Verpflegungsmöglichkeiten am
jeweiligen Aufenthaltsort meist nicht bekannt sind und andererseits sein
Dispositionsrahmen bezüglich der Einnahmen der Hauptmahlzeiten durch die
Reisebewegung wesentlich eingeschränkt ist. Auch diese Gesichtspunkte
müssen bei der Auslegung des Begriffes "Reise" Beachtung finden, um im
Bereich der Aufwendungen für Mahlzeiten außer Haus eine sachlich
begründete Abgrenzung zwischen abzugsfähigen
VerpflegungsMEHRaufwendungen und nichtabzugsfähigen (üblichen)
Verpflegungsaufwendungen der privaten Lebensführung treffen zu
können."
Mit Schreiben vom 24. Juli 2005 übersendete der Bw die
Berechung der Reisekosten und die Fahrtenbuchaufzeichnungen für das Jahr
2000.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 31. August 2005 wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und
führte hierzu aus:
"In Punkt 6. der
Berufung führen Sie aus, dass die Reisetätigkeit der LKW-Fahrer in
Österreich durch den Kollektivvertrag des Österreichischen
Güterbeförderungsgewerbes geregelt wird. Dort wird festgelegt, dass
dem Fahrer in jedem Fall, welches Führerhaus auch immer, die
tatsächlichen Kosten für eine Nächtigung oder die Pauschale laut
der Reisegebührenvorschrift 1955 für In- oder Ausland steuerfrei
zustehen.
Da Sie It.
eigenen Angaben steuerfreie Ersätze von lhrem Dienstgeber für die
beruflichen Nächtigungen erhalten haben (62.851,48) und grundsätzlich
anzunehmen ist, dass diese Ersätze kollektivvertragskonform gewährt
wurden (tatsächl. Kosten oder Pauschale It. RGV 1955), kann es begrifflich
nicht zu Differenzwerbungskosten ("Aufstockung auf das
Nächtigungspauschale") hinsichtlich der beruflichen Nächtigungen
kommen.
Sollten dennoch
höhere Nächtigungskosten angefallen sein als vom Dienstgeber
steuerfrei ersetzt wurden, wären diese nachzuweisen. Eine pauschale
Berücksichtigung isd § 16 Abs. 1 Z 9 kann somit nicht zum Zug
kommen (vgl. VwGH 24.2.1993, 91/13/0252)."
Gegen diesen Bescheid brachte
der Bw fristgerecht einen Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde
II. Instanz ein und führte darin wie folgt aus:
"Sie lehnen die
Berufung gegen den EK-Bescheid für 2000 vom 18. Mai 2005 ab und lassen
dabei die wichtigsten Punkte meiner Berufung unbegründet und offenbar
außer acht. Sie führen nur den unwichtigsten Punkt 6 davon in Ihrer
Ablehnung an.
Weiters
begründen Sie die Ablehnung mit einer Entscheid des VwGH vom 24.02.1993
91/13/0252. In diesem besagten Fall handelt es sich um einen Bediensteten der
Post- und Telegraphenverwaltung, der obwohl der Arbeitgeber die vollen Kosten
seiner Nächtigung übernimmt zusätzlich noch
Nächtigungsdiäten vom Finanzamt angerechnet haben wollte. Da der
Arbeitgeber die vollen Kosten der Nächtigung trägt und sich der
Bedienstete nicht für eine Pauschalierung entschieden hat, kann in seinem
Fall kein Nächtigungspauschale gewährt werden. Im Fall eines
LKW-Fahrers werden jedoch vom Arbeitgeber keine Kosten übernommen, keine
Rechnungen ersetzt sondern nur die laut Kollektiv verpflichteten
Pauschalbeträge steuerfrei ausbezahlt. Selbst für die Ausstattung
(Bettzeug, Bettwäsche, Benutzung Toiletten/Bad) wie sie üblicherweise
in einem Quartier vorhanden ist, muss der Fahrer selbst
aufkommen.
Der Rechtssatz 1
des Entscheides 91/13/0252 sagt eindeutig aus: ,,Der Abgabenpflichtige hat die
Möglichkeit, in jenen Fallen, in denen er die Kosten für
berufsbedingte Reisen selbst - und nicht irgendein Dritter - trägt, diese
Aufwendungen als Werbungskosten entweder in Form der Pauschalierung oder des
Einzelnachweises geltend zu machen. Entschließt er sich für den Weg
der Pauschalierung, dann sind die geltend gemachten Kosten ohne Nachweis ihrer
tatsächlichen Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die im
§ 26 Z 7 EStG 1972 angeführten Sätze nicht übersteigen und
außerdem der Nachweis über die berufliche Notwendigkeit der
betreffenden Reise erbracht wurde.".
Genau
die Erkenntnis der VwGH, die Sie zur Ablehnung der Differenzwerbungskosten
angeben, bestätigt die Richtigkeit derselben!!!
Das Kosten entstehen und dass diese
nicht vom Arbeitgeber getragen werden, wurde bereits in der Berufung vom 18. Mai
2005 ausführlich dargelegt. Weiters steht im Lohnsteuerhandbuch Seite 37
,,Erhält der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber keine oder nur einen Teil der
steuerlich zulässigen Reisekostenersätze, kann er seine Aufwendungen
ganz oder zum Teil als Werbungskosten geltend machen."
Es muss daher
begrifflich zu
Differenzwerbungskosten hinsichtlich
der beruflichen Nächtigungen kommen."
Beigelegt war dem Vorlageantrag
das VwGH Erkenntnis 91/13/0252.
Mit Bericht vom 10. Oktober 2005 legte das Finanzamt die
Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Im Zuge der Bearbeitung der
Berufung wurde der Dienstgeber des Bw aufgefordert einige Fragen zu beantworten
sowie eine Aufstellung der im Jahre 2000 an den Bw ausbezahlten Diäten
vorzulegen.
Der Dienstgeber kam dieser
Aufforderung nach und übersendete die Aufstellungen "Überblick
Diäten" für das Jahr 2000, in der die ausbezahlten
Nächtigungsgelder aufgegliedert enthalten waren. Weiters wurde die
untenstehenden Fragen wie folgt beantwortet:
Werden
die Kosten für das Parken des LKW's von der Firma dem Fahrer ersetzt oder
muss diese der Fahrer
tragen?
"Es
fallen keine Kosten für das Parken des LKW's an, da ein
Firmengelände vorhanden ist. Kosten für das Parken außerhalb des
Firmengeländes,das heißt während der Fahrten im Ausland, werden
aufgrund der von den Parkplätzen ausgestellten Rechnungen vom Unternehmen
bezahlt."
Erfolgt
der Ersatz aufgrund vorgelegter Belege (unter Anführung welche Aufwendungen
auf diese Art ersetzt werden) oder handelt es sich um Pauschalbeträge oder
um Ersätze laut
Reisegebührenverordnung?
"Ersätze
lt. Kollektivvertrag"
Wenn
es sich um Pauschalbeträge handelt, werden sie ersucht bekannt zu geben
welche Aufwendungen des Fahrers dadurch abgedeckt werden
sollen?
"Keine
Pauschalbeträge"
Wie
sind die Schlafkabinen der Lkw's, mit der Herr B beruflich im Jahr 2000
unterwegs war,
ausgestattet?
"Schlafkabine
mit 2 Betten, Vorhänge, kleine Küche mit Kühlschrank,
Kaffeemaschine, Hifi-System (Radio mit CD-Teil), Handy, Fernseher, Klimaanlage,
Standheizung, luftgefederter Fahrersitz mit Armstütze und
CB-Funk"
Über
die Berufung wurde erwogen:
Voraussetzung für
Werbungskosten ist das Vorliegen einer tatsächlichen Nächtigung, die
mit Aufwendungen verbunden ist.
Der Pauschalbetrag kann nicht
zum Ansatz kommen, wenn Aufwendungen für den Arbeitnehmer (z.B. durch
unentgeltliche Zurverfügungstellung eines Nächtigungsquartiers durch
den Arbeitgeber oder durch andere Personen) gar nicht anfallen (vgl. VwGH
15.11.1994, 90/14/0216; VwGH 6.2.1990, 89/14/0031). Erhält der Arbeitnehmer
von seinem Arbeitgeber für die Nächtigung gemäß
§ 26 Z
4 EStG 1988 zwar ein geringeres Nächtigungsgeld als den Pauschalbetrag,
aber mehr, als er dem Arbeitgeber für das Nächtigungsquartier zu
zahlen hat, so ist die Geltendmachung von Differenzwerbungskosten
("Aufstockung auf das Nächtigungspauschale") nicht
zulässig (VwGH 24.2.1993, 91/13/0252).
Steht dem Arbeitnehmer für
die Nächtigung eine Unterkunft zur Verfügung (z.B. Schlafkabine bei
LKW-Fahrern), sind nur die zusätzlichen tatsächlichen Aufwendungen als
Werbungskosten absetzbar.
Der Verwaltungsgerichtshof hat
in seinem Erkenntnis vom 27. Juni 1989, 88/14/0197 ausgeführt, dass wenn
Aufwendungen der fraglichen Art aufgrund des Verhaltens des Arbeitgebers
überhaupt nicht anfallen die Pauschalierung des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG
nicht in Anspruch genommen werden kann.
Der Bw erhielt von seinem
Dienstgeber neben der zur Verfügungsstellung der Unterkunft (Schlafkabine)
auch Nächtigungsdiäten, wie aus der übermittelten Aufstellung des
Dienstgebers ersichtlich ist, ausbezahlt. Die vom Bw beantragten Aufwendungen
für die Nächtigung in der vom Dienstgeber zur Verfügung
gestellten Schlafkabine des LKW's (Benützung der öffentlichen
Toiletten, Waschen oder Duschen an öffentlichen Raststätten, sowie das
Frühstück, weiters die Aufwendungen für die Reinigung der
verwendeten Bettwäsche usw.) sind mit diesen Ersätzen des Dienstgebers
abgedeckt. Dies kann auch aus den Ausführungen in der Berufung abgeleitet
werden. Die vom Bw in der Berufung angeführten Beträge erreichen nicht
den vom Dienstgeber ausbezahlten pauschalen Ersatz. Dem Bw verbleibt somit kein
Aufwand den er zu tragen hat.
Weiters wird darauf hingewiesen, dass das Führerhaus
des vom Bw gelenkten LKW's nicht als "leer" bezeichnet werden
kann, da laut den Angaben des Dienstgebers des Bw folgende Ausstattung vorhanden
ist:
Schlafkabine
mit 2 Betten, Vorhänge, kleine Küche mit Kühlschrank,
Kaffeemaschine, Hifi-System (Radio mit CD-Teil), Handy, Fernseher, Klimaanlage,
Standheizung, luftgefederter Fahrersitz mit Armstütze und CB-Funk.
Die vom Dienstgeber
ausbezahlten Ersätze dienen der pauschalen Abdeckung des zusätzlich
entstehenden Aufwandes durch die Nächtigung in der Schlafkabine.
Die Berufung war daher als
unbegründet abzuweisen.
Wien, am 10.
Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1844-W/05
- Stammnummer
- 22351
- Gültig
- 10.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF