Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0627-W/06
Säumniszuschlag gemeinschaftsrechtswidrig?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0627-W/06vom 11.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 14. Dezember 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom
9. November 2005, Steuernummer zzz., betreffend Säumniszuschlag
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Nebengebührenbescheid vom 9. November 2005 setzte
das Finanzamt im Grunde des § 217 Abs. 1 und 2 BAO
gegenüber Frau Bw. (Bw.) einen ersten Säumniszuschlag in der Höhe
von € 340,11 fest, da die Grunderwerbsteuer 2005 in Höhe von
€ 17.005,67 nicht bis 1. August 2005 entrichtet worden
war.
In der gegen diesen Bescheid fristgerecht eingebrachten
Berufung bringt die Bw. vor, sie habe im Zuge des gegenständlichen
Verfahrens den Antrag auf Aussetzung der Einhebung (bis zur rechtskräftigen
Entscheidung über ihre Berufung vom 15. Juli 2005) eingebracht. Über
die Berufung sei noch nicht rechtskräftig entschieden worden, weil sie
insbesondere zu einer Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes einen
Vorlageantrag eingebracht habe. Zwar stehe eine Entscheidung des Finanzamtes
über den gestellten Aussetzungsantrag noch aus, doch erweise sich aus dem
gegenständlichen Sachverhalt bereits jetzt, dass die Erlassung des
gegenständlichen Bescheides aktenwidrig und rechtswidrig sei. Zufolge des
"offenen" Antrages auf Bewilligung der Aussetzung der Einhebung sei eine
Fälligkeit der Forderungen aus einem Bescheid jedenfalls nicht gegeben und
daher die Vorschreibung eines Säumniszuschlages rechtswidrig.
Der Säumniszuschlag stelle außerdem dem Wesen
nach eine pauschalierte Aufwandsentschädigung für das Finanzamt dar,
weil durch die Säumigkeit ein zusätzlicher Aufwand entstehe. Zur
Abgeltung dieses Bearbeitungsaufwandes diene dieser Säumniszuschlag.
Auf Grund eines ergangenen Erkenntnisses des Gerichtshofes
der Europäischen Gemeinschaften seien aber pauschalierte
Aufwandsentschädigungen (die unabhängig vom tatsächlichen
Bearbeitungsaufwand vorgeschrieben werden) rechtswidrig. Die Justiz habe diesen
Beanstandungen bereits Rechnung getragen und pauschalierte
Aufwandsvorschreibungen durch jene ersetzt, die dem Tatsächlichen konkret
entsprächen (z.B. Firmenbuchsachen).
Auch die Finanzbehörde sei verpflichtet, den
Rechtsbestand der Gemeinschaft unmittelbar durchzusetzen und anzuwenden. Die
Anwendung der Bestimmungen des § 217 Abs. 1 und 2 BAO sei EU-widrig und
daher von den Behörden/Justiz nicht anzuwenden. Damit ergäbe sich eine
weitere aufgezeigte Rechtswidrigkeit zum gegenständlichen Sachverhalt.
Das Finanzamt wies diese Berufung mit Bescheid vom 4.
Jänner 2006 als unbegründet ab.
Ohne in der Sache Neues vorzubringen, beantragte die Bw.
daraufhin mit Eingabe vom 23. Jänner 2006 die Entscheidung über
die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren
(§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO
nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu
entrichten.
Der erste Säumniszuschlag beträgt
gemäß
§ 217 Abs. 2 BAO 2 % des nicht zeitgerecht
entrichteten Abgabenbetrages.
Abgaben werden gemäß
§ 210 Abs. 1 BAO
unbeschadet der in Abgabenvorschriften getroffenen besonderen Regelungen mit
Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe (§ 97 BAO) des Abgabenbescheides
fällig.
Dem vorliegenden Abgabenverfahren liegt folgender
Sachverhalt zu Grunde:
Mit Bescheid vom 24. Juni 2005 setzte das Finanzamt
gegenüber der Bw. gemäß
§ 7 Z.3
Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) Grunderwerbsteuer in der Höhe von €
17.005,67 fest. Als Fälligkeitszeitpunkt dieser Abgabe legte das Finanzamt
im Spruch des erwähnten Bescheides den 1. August 2005 fest. Gegen diesen
Bescheid erhob die Bw. fristgerecht den Rechtsbehelf der Berufung. Die XYGmbH
beantragte daraufhin mit dem mit 18. August 2005 datierten und am 1. September
2005 der Post zur Beförderung übergebenen Schreiben die Aussetzung der
Einhebung.
Unbestritten ist, dass eine fristgerechte Entrichtung der
festgesetzten Grunderwerbsteuer nicht erfolgt ist.
Die Säumniszuschlagsverpflichtung hat
Formalschuldcharakter (VwGH vom 19.10.1992, 91/15/0017). Die
Abgabenbehörden sind bei Vorliegen der objektiven Tatbestandsmerkmale zur
Vorschreibung des Säumniszuschlages von Gesetzes wegen verpflichtet. Die
Festsetzung erfolgt in Rechtsgebundenheit, für ein Ermessen ist kein
Spielraum (VwGH vom 11.11.1988, 87/15/0138).
Nach den Bestimmungen des § 217 Abs. 4 lit. b iVm
§ 230 Abs. 3 BAO verhindern zeitgerechte Ansuchen um
Zahlungserleichterungen die Verwirkung von Säumniszuschlägen.
Zeitgerecht (iSd § 230 Abs. 3 BAO) ist ein solches Ansuchen, wenn es vor
Ablauf der für die Entrichtung der Abgaben zur Verfügung stehenden
Frist (z.B. spätestens am Fälligkeitstag) eingebracht wird. Die
einbringungshemmende und säumniszuschlagsverhindernde Wirkung ist durch den
von der Bw. erwähnten Aussetzungsantrag alleine deshalb nicht eingetreten,
weil dieser Antrag erst am 1. September 2005 (also lange nach dem vom Finanzamt
festgesetzten Fälligkeitszeitpunkt) eingebracht worden ist.
Bemessungsgrundlage für die Berechnung des
Säumniszuschlages ist die nicht entrichtete (bzw. nicht rechtzeitig
entrichtete) Abgabenschuld. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Bescheid
betreffend die Festsetzung der Steuerschuld rechtskräftig geworden ist
(siehe VwGH vom 30.5.1995, 95/13/0130). Die Bw. kann daher mit ihrem
diesbezüglichen Vorbringen nicht durchdringen.
Dem Einwand der Bw., wonach die Vorschreibung der
verfahrensgegenständlichen Grunderwerbsteuer rechtswidrig und aktenwidrig
erfolgt sei, ist zu entgegnen, dass bei festgesetzten Abgaben die Pflicht zur
Entrichtung des Säumniszuschlages ohne Rücksicht auf die sachliche
Richtigkeit der Vorschreibung der Abgabe besteht (siehe VwGH vom 26.5.1999,
99/13/0054).
In diesem Zusammenhang wird allerdings darauf hingewiesen,
dass im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld
gemäß
§ 217 Abs. 8 BAO auf Antrag des Abgabepflichtigen die
Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender
Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen hat.
Zum Vorwurf, die Anwendung der Bestimmungen des § 217
Abs. 1 und 2 BAO sei gemeinschaftsrechtswidrig wird ausgeführt: Die Bw.
stützt ihr diesbezügliches Vorbringen auf ein nicht näher
bezeichnetes "Erkenntnis" des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften
dem zu entnehmen sei, dass die Vorschreibung pauschalierter
Aufwandsentschädigungen rechtswidrig sei.
Bei dieser Argumentation übersieht die Bw. allerdings,
dass der Säumniszuschlag eine objektive Säumnisfolge und ein
"Druckmittel" zur rechtzeitigen Erfüllung der Abgabenentrichtungspflicht
ist (VwGH vom 16.12.2003, 2000/15/0155). Sein Zweck liegt darin, die
pünktliche Tilgung von Abgabenschuldigkeiten sicherzustellen (VfGH vom
3.3.2001, B 621/98). Er dient daher entgegen der Rechtsansicht der Bw. nicht der
Abgeltung des durch die Säumigkeit verursachten Bearbeitungsaufwandes beim
Finanzamt sondern primär dazu, die Abgabepflichtigen zur strikten Beachtung
der Zahlungsfristen anzuhalten.
Der von der Bw. vermeinte Zusammenhang mit der von ihr
behaupteten Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen
Gemeinschaften ist daher nicht gegeben und sind ihre diesbezüglichen
Ausführungen schon deshalb nicht geeignet, eine
Gemeinschaftsrechtswidrigkeit aufzuzeigen.
Dass der Gesetzgeber auf Gemeinschaftsebene keine
grundsätzlichen Bedenken gegen die Festsetzung von
Säumniszuschlägen oder Säumniszinsen hegt, lässt sich u.a.
auch daran erkennen, dass er selbst im Gemeinschaftsrecht entsprechende
Konsequenzen für den Fall der verspäteten Entrichtung von Abgaben
normiert (vgl. etwa Artikel 232 Zollkodex betreffend die Festsetzung von
Säumniszinsen im Fall der nicht fristgerechten Abgabenentrichtung).
Für den unabhängigen Finanzsenat bestehen daher
auch deshalb keine Zweifel, dass die zur Anwendung gelangten Bestimmungen der
Bundesabgabenordnung mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang stehen.
Auf Grund der zwingenden Anordnungen des § 217 Abs. 1
und 2 BAO erfolgte daher die Festsetzung des durch die Nichtbeachtung des
Fälligkeitszeitpunktes verwirkten Säumniszuschlages im Ausmaß
von 2 % der vorgeschriebenen Grunderwerbsteuer zu Recht.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 11.
Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 210 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0627-W/06
- Stammnummer
- 22349
- Gültig
- 11.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF