Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0316-W/05
Aussetzung der Einhebung nach Erledigung der zugrunde liegenden Berufung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0316-W/05vom 11.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des HB, vom 13. Juli 2004 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom 1. Juli 2004 betreffend
Aussetzung der Einhebung gemäß
§ 212a BAO
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 1. Juli 2004 wies das Finanzamt den
Antrag des Berufungswerbers (Bw.) um Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung
gemäß
§ 212a BAO hinsichtlich der Stundungszinsen 2004 in
Höhe von € 189,53 ab.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung vom
13. Juli 2004 führte der Bw. aus, dass die dem Antrag zu Grunde
liegende Berufung bisher nicht erledigt worden sei. Es werde daher die Aufhebung
des Bescheides beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren
Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung
abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine
Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem
Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt,
zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei
einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung
ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur
Bestimmung des § 212a BAO (VwGH 10.4.1991, 91/15/0011; 30.3.1992,
90/15/0039, und 3.11.1994, 94/15/0027) folgt aus
§ 212a Abs. 5 BAO dritter Satz, wonach anlässlich
einer über die Berufung ergehenden Berufungsentscheidung der Ablauf der
Aussetzung zu verfügen ist, dass ab diesem Zeitpunkt auch die Bewilligung
der Aussetzung auf Grund eines bereits vorliegenden Antrages nicht mehr in
Betracht kommt.
Laut Aktenlage wurde über die Berufung gegen die
Festsetzung von Stundungszinsen durch das Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung
vom 30. Juni 2004 abgesprochen. Daher ist die Berufung, die dem
gegenständlichen Antrag auf Aussetzung der Einhebung zu Grunde liegt,
bereits erledigt, weswegen der Aussetzungsantrag auch im Rechtsmittelverfahren
vor dem UFS als unbegründet abzuweisen war.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 11.
Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0316-W/05
- Stammnummer
- 22346
- Gültig
- 11.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF