Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0401-W/05
Zurückweisung eines Aussetzungsantrages
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0401-W/05vom 11.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 18. Februar 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom 17. Jänner
2005 betreffend Aussetzung der Einhebung gemäß
§ 212a BAO
entschieden:
Der Berufung
wird nicht stattgegeben.
Aus Anlass der
Berufung wird der der Spruch des angefochtenen Bescheides wird wie folgt
geändert:
"Das
Ansuchen vom 3. Dezember 2004 betreffend Aussetzung der Einhebung wird
gemäß
§ 212a Abs. 3 BAO
zurückgewiesen."
Entscheidungsgründe
In ihrem Vorlageantrag vom 3. Dezember 2004 betreffend
Umsatzsteuer für den Zeitraum 01-08/2003 stellte die Berufungswerberin
(Bw.) nachstehenden Antrag:
"Da eine Forderung des Betrages von
€ 215.280,59 den Fortbestand unseres Unternehmens gefährden
würde, beantragen wir die Anerkenntnis des Vorsteuerabzuges in Höhe
des Betrages laut unserer Buchhaltung, sowie die Aussetzung der Einhebung bis
zur Entscheidung über unsere Berufung.
Mit Bescheid vom 17. Jänner 2005 wies das
Finanzamt den Antrag mit der Begründung ab, dass die Berufung nach der Lage
des Falles wenig erfolg versprechend erscheine, da die
Vorsteuerabzugsberechtigung des § 12 UStG an die strengen
Maßstäbe des § 11 UStG gebunden sei. Eine Rechnung habe
sämtliche im § 11 UStG geforderten Merkmale zu enthalten, da sie
ansonsten nicht zum Vorsteuerabzug berechtige. Im Falle einer
nachträglichen Berichtigung der Rechnung gebe es für den
Vorsteuerabzug keine Rückwirkung.
In der dagegen eingebrachten Berufung führte die Bw.
aus, dass sich die Begründung im Bescheid lediglich auf eine
Eingangsrechnung beziehe, bei welcher vom Aussteller die Rechnungsnummer nicht
angeführt und dies von der Bw. übersehen worden sei.
Da diese Eingangsrechnung allerdings nur einen kleinen Teil
des Betrages, welcher Gegenstand des Berufungsverfahrens sei, betreffe,
könnte nicht zur Kenntnis genommen werden, dass dies den Erfolg oder
Misserfolg des Berufungsverfahrens wesentlich beeinflussen werde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren
Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung
abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine
Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem
Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt,
zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei
einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung
ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.
Gemäß
§ 212a Abs. 3 zweiter Satz BAO sind Anträge auf Aussetzung der
Einhebung zurückzuweisen, wenn sie nicht die Darstellung der Ermittlung des
gemäß Abs. 1 für die Aussetzung in Betracht kommenden
Abgabenbetrages enthalten.
Der Aussetzungsantrag vom 3. Dezember 2004
enthält keinerlei Darstellung der Ermittlung des für die Aussetzung in
Betracht kommenden Abgabenbetrages. Der Antrag, den Vorsteuerabzug in Höhe
des Betrages laut Buchhaltung festzusetzen, genügt der Anforderung des
§ 212a Abs. 3 BAO nicht, denn selbst wenn dem Finanzamt allenfalls die
Ermittlung des gemäß
§ 212a Abs. 1 BAO für die
Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages aus den Akten möglich ist,
muss nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 28.1.1994,
91/17/0026) nach der ausdrücklichen Vorschrift des Abs. 3 zweiter Satz der
genannten Gesetzesstelle die Darstellung der Ermittlung dieses Betrages bei
sonstiger Zurückweisung bereits im Antrag enthalten sein.
Dazu kommt noch, dass der Nachforderungsbetrag laut
Abgabenkonto € 216.326,22 betrug und somit von dem im
Aussetzungsantrag angeführten Betrag in Höhe von
€ 215.280,59 differiert.
Der Aussetzungsantrag wäre daher bereits aus diesem
Grund zurückzuweisen gewesen.
Damit erübrigen sich Ausführungen hinsichtlich
der Erfolgsaussichten der Berufung betreffend Umsatzsteuer
01-08/2003.
Gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO ist die
Abgabenbehörde zweiter Instanz berechtigt, sowohl im Spruch als auch
hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der
Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den
angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die
Berufung als unbegründet abzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 11.
Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0401-W/05
- Stammnummer
- 22342
- Gültig
- 11.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF