Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0350-L/06
Werbungskosten einer Volkschullehrerin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0350-L/06vom 10.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der RB, vertreten durch Stefan
Pointecker, 4780 Schärding, Alfred-Kubin-Str. 19, gegen den Bescheid
des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom 12. Dezember 2005
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die
Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidsspruches.
Entscheidungsgründe
Die Steuerpflichtige erzielt als Volkschullehrerin
Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit.
In der Steuererklärung für das Jahr 2004
beantragte die Steuerpflichtige Werbungskosten iHv. 345,21 €. Diese
Werbungskosten setzen sich zusammen aus Arbeitsmittel bzw. Fachliteratur iHv.
167,33 €, Kosten für ein Qi-Gong Seminar vom 2. bis
4. April 2004 iHv. 193,28 € (Kursgebühr, Kilometergeld,
Tagesdiäten, Nächtigungsdiäten), die Kursgebühr für
"Balance nach der Schule" iHv. 25,00 € abzüglich steuerfreier
Ersätze gem. § 26 EStG iHv. 40,00 €.
Mit Einkommensteuerbescheid 2004
(Arbeitnehmerveranlagung) hat das Finanzamt statt den beantragten Werbungskosten
iHv. 345,21 € nur 167,33 € steuermindernd
berücksichtigt. Begründend wurde ausgeführt, dass ein Qi-Gong
Kurs nicht als berufsspezifisch einstufen sei.
Der steuerliche Vertreter erhob gegen den
Einkommensteuerbescheid 2004 Berufung und beantragte eine
erklärungsgemäße Veranlagung. Zum nicht unter dem Titel
Werbungskosten anerkannten Qi-Gong Kurs führe die Bw. an, dieser Begriff
heiße sinngemäß
übersetzt "Arbeit mit Lebensenergie". Die
Übungen hätten positive Auswirkungen auf das Gesamtsystem von
Körper und Geist. Qi-Gong bedeute Bewegung und Schulung von Atmung und
Aufmerksamkeit. Es handle sich dabei um spezielle Übungen, die langsam und
fließend ineinander übergehen und von der Bw. als Volkschullehrerin
mit den Kindern durchgeführt werden. Immer mehr Kinder würden
heutzutage unter Aufmerksamkeitsstörungen leiden. Diese Übungen
würden ihnen ein "sich sammeln", ruhig werden, ein "zur Mitte kommen"
bieten, um danach gestärkt und besser konzentriert lernen zu können.
Diese Übungen würden sich gut in den Unterricht einbauen lassen und
seien, genauso wie kinesiologische oder andere Entspannungsübungen,
pädagogisch als sehr wertvoll anzusehen. Das Kriterium "berufsspezifisch"
finde sich im Einkommensteuergesetz ebenso wenig wie in den Kommentaren und
versage somit als Begründung für die Nichtanerkennung. Vielmehr komme
es auf den beruflichen Zusammenhang solcher Maßnahmen an. Außerdem
sei völlig unbegründet die Zahlung einer Kursgebühr
(25,00 €) vom 15. November 2004 nicht berücksichtigt
worden.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 24. Februar 2006
gab das Finanzamt der Berufung teilweise Folge und berücksichtigte die
Kursgebühr iHv. 25,00 € für den Kurs "Balance nach der
Schule" als Werbungskosten, weiterhin nicht berücksichtigt wurden jedoch
die Kosten für den Qi-Gong Kurs iHv. 193,28 € . Begründend
wurde ausgeführt, dass die Bw. angeführt habe, dass im Unterricht
Qi-Gong Übungen mit den Kindern zur besseren Konzentration
durchgeführt würden und die Bw. daher die Aufwendungen für den
Qi-Gong Kurs als Werbungskosten beantrage. Auch wenn Kurse betreffend Qi-Gong
dazu dienen Aufmerksamkeitsstörungen bei Menschen (Schülern) entgegen
zu wirken, würden sie keine berufsspezifische Fortbildung darstellen.
Dafür spreche zunächst der Umstand, dass diese Kurse von Personen
verschiedenster Berufsgruppen besucht würden, woraus abgeleitet werden
könne, dass das vermittelte Wissen von allgemeiner Art sei und für
eine Vielzahl von Berufen und auch außerberuflichen Bereichen von
Bedeutung sei. Die berufungsgegenständlichen Werbungskosten für den
Qi-Gong Kurs könnten damit nicht anerkannt werden. Hinsichtlich der
Kursgebühr iHv. 25,00 € für den Kurs "Balance nach der
Schule" sei der Berufung stattgegeben worden.
Der steuerliche Vertreter stellte mit Schreiben vom
2. März 2006 den Antrag auf Vorlage der Berufung an die zweite
Instanz und beantragte eine erklärungsgemäße Veranlagung.
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG würden
Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit
der vom Steuerpflichtigen ausgeübten Tätigkeit zu Werbungskosten
führen. Daraus könne abgeleitet werden, dass nicht nur
berufsspezifische Ausbildungen, sondern jede Form einer Vertiefung oder
Verbreiterung beruflich verwertbaren Wissens in den Anwendungsbereich falle.
Sicher werde nicht jede Berufsgruppe einen Zusammenhang in dieser Weise bei
einem Seminar dieser Art erkennen lassen, sondern ergebe sich dieser speziell
durch die pädagogische und die didaktische Tätigkeit und
Anwendbarkeit.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a
EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder
Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen worden, selbst wenn sie
die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit
sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen erfolgen.
Zur Abgrenzung von beruflichen und privaten Aufwendungen in
Zusammenhang mit diversen Kursen wird folgende VwGH-Judikatur
zitiert:
Die Kosten für den Erwerb berufsspezifischer
Sprachkenntnisse sind sehr wohl Werbungskosten wie z.B. Kenntnisse auf dem
Gebiet der Rechts- und Wirtschaftssprache, Konferenzsprache (VwGH vom 26.4.1989,
88/14/0091).
Die Erwerbung von Grundkenntnissen in einer Sprache, wie
sie auch für das tägliche Leben (z.B. auf Reisen, im Hotel, beim
Einkauf) für jedermann von Interesse und Nutzen sein können, sind
hingegen den Kosten der privaten Lebensführung zuzurechnen und können
weder Werbungskosten noch Betriebsausgaben sein (VwGH vom 6.3.1985, 84/13/0038;
VwGH vom 26.4.1989, 88/14/0091).
Aufwendungen für NLP-Kurse einer Lehrerin für
Deutsch und Kommunikation sind nicht abzugsfähig. In Fällen von
Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahe liegen, darf die
Veranlassung durch die Einkunftserzielung vielmehr nur dann angenommen werden,
wenn sich die Aufwendungen als für die betriebliche bzw. berufliche
Tätigkeit notwendig erweisen. Die Notwendigkeit bietet in derartigen
Fällen das verlässliche Indiz der betrieblichen bzw. beruflichen im
Gegensatz zur privaten Veranlassung (VwGH vom 27.6.2000,
2000/14/0096).
Die Erhaltung der eigenen Gesundheit bzw. Verbesserung
derselben gehört ebenfalls in den Bereich der persönlichen
Lebensführung (VwGH vom 24.6.2004, 2001/15/0184).
Für die Beurteilung der Nichtanerkennung der in
Zusammenhang mit dem Qi-Gong Kurs geltend gemachten Kosten als Werbungskosten
sprechen sowohl die Angaben des steuerlichen Vertreters in der Berufungsschrift,
die keine berufsspezifischen Inhalte erkennen lassen, als auch der zugestandene
Umstand, dass die Kurse von Angehörigen verschiedener Berufsgruppen besucht
wurden.
Daraus hat das Finanzamt zu Recht abgeleitet, dass das im
Qi-Gong Kurs vermittelte Wissen von sehr allgemeiner Art und nicht auf die
spezifische berufliche Tätigkeit der Steuerpflichtigen als
Volkschullehrerin abgestellt war.
Nicht nur die Schüler profitieren von den Qi-Gong
Übungen, sondern ebenso die Steuerpflichtige, für die die
Durchführung der Qi-Gong Übungen ebenfalls positive Auswirkungen auf
das Gesamtsystem von Körper und Geist hat.
Beim Besuch des Qi-Gong Kurses durch die Steuerpflichtige
ist daher eine private Mitveranlassung anzunehmen.
Auch wenn die Steuerpflichtige ihr im Qi-Gong Kurs
vermitteltes Wissen an die Schüler weitergibt, um deren Konzentration zu
fördern, ändert dies nichts an der privaten Mitveranlassung des
Kursbesuches durch die Steuerpflichtige.
Da die Fähigkeiten, die in dem Qi-Gong Kurs vermittelt
wurden, von sehr allgemeiner Art sind, für eine Vielzahl von Berufen und
auch für den privaten Lebensbereich von Bedeutung sind, sind die Kosten
für den Qi-Gong Kurs in der Gesamthöhe von 193,28 € der
privaten Sphäre der Steuerpflichtigen zuzurechnen und keineswegs als
Werbungskosten iSd. § 16 EStG 1988 abzugsfähig.
Dieser Berufungspunkt war daher wie schon in der
Berufungsvorentscheidung vom 24. Februar 2006 abzuweisen.
Hingegen wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 24. Februar
2006 die Kursgebühr für den Kurs "Balance nach der Schule" iHv. 25,00
€ bereits als berufsspezifisch steuerlich anerkannt. Dieser Berufungspunkt
war daher stattzugeben.
Insgesamt war der Berufung daher teilweise Folge zu geben.
Die Einkommensteuerberechnung der Berufungsvorentscheidung
vom 24. Februar 2006 entspricht der der gegenständlichen
Berufungsentscheidung beigefügten Berechnung.
Linz, am 10.
Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0350-L/06
- Stammnummer
- 22339
- Gültig
- 10.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF