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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSI RV/0050-I/04

Keine Bewilligung der Aussetzung der Einhebung ab dem Zeitpunkt der Berufungserledigung

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0050-I/04vom 10.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

  Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Mag. Reinhard Obholzer, 6020 Innsbruck, Karl-Schönherr-Straße 10, vom 8. Jänner 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 22. Dezember 2003 über die Nichtbewilligung einer Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe Der Berufungswerber (Bw.) erhob mit Schreiben vom 15. 12. 2003 Berufung gegen den endgültigen Umsatzsteuerbescheid 1997 mit Ausfertigungsdatum 11. 11. 2003. Gleichzeitig stellte er einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung der strittigen Abgabennachforderung von € 48.448,50. Das Finanzamt wies den Aussetzungsantrag mit Bescheid vom 22. 12. 2003 mit dem Hinweis auf § 212a Abs. 2 lit. a BAO ab, wonach die Aussetzung der Einhebung nicht zu bewilligen sei, insoweit die Berufung nach Lage des Falles wenig Erfolg versprechend erscheine. In der dagegen gerichteten Berufung wurde unter anderem geltend gemacht, dass mit dem vorläufigen Umsatzsteuerbescheid 1997 vom 14. 12. 2000 der strittige Vorsteuerabzug aus einer Herrn Dr. A. erteilten Gutschrift gewährt worden sei. Damit habe das Finanzamt eine Handlung gesetzt, die dem im angefochtenen Bescheid eingenommenen Standpunkt bezüglich der Erfolgsaussichten der Berufung widerspreche. Das Finanzamt legte die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung vor. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird. Nach § 212a Abs. 2 lit. a BAO ist die Aussetzung der Einhebung nicht zu bewilligen, insoweit die Berufung nach Lage des Falles wenig Erfolg versprechend erscheint. Der Unabhängige Finanzsenat hat über die dem Aussetzungsantrag zugrunde liegende Berufung gegen den endgültigen Umsatzsteuerbescheid 1997 mit Berufungsentscheidung vom 3. 5. 2006, GZ. RV/0013-/I04, entschieden und die Berufung als unbegründet abgewiesen. Die Abgabenbehörde zweiter Instanz schließt sich der umfangreichen Darstellung der Sach- und Rechtslage in der Berufungsentscheidung vom 3. 5. 2006 an und erklärt diese zum integrierenden Bestandteil der gegenständlichen Berufungsentscheidung. Im Ergebnis kann somit dem Standpunkt des Finanzamtes, die Berufung gegen den endgültigen Umsatzsteuerbescheid 1997 erscheine wenig Erfolg versprechend, nicht entgegengetreten werden. Im Übrigen würde die Bewilligung der Aussetzung der Einhebung nach dem Wortlaut des § 212a Abs. 1 BAO voraussetzen, dass eine dem Aussetzungsantrag zugrunde liegende Berufung noch anhängig ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt daher ab dem Zeitpunkt der Berufungserledigung eine Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung nicht mehr in Betracht (vgl. zB VwGH 10. 4. 1991, 91/15/0011; 29. 6. 1995, 95/15/0220; 27. 3. 1996, 93/15/0235; 3. 10. 1996, 96/16/0200). Da auch solcherart die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Einhebung nicht mehr vorliegen, war die Berufung gegen die Nichtbewilligung der Aussetzung der Einhebung wie im Spruch angeführt abzuweisen. Innsbruck, am 10. Mai 2006

Normen und Schlagworte

Berufungserledigung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0050-I/04
Stammnummer
22326
Gültig
10.05.2006 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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