Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0050-I/04
Keine Bewilligung der Aussetzung der Einhebung ab dem Zeitpunkt der Berufungserledigung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0050-I/04vom 10.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Mag. Reinhard
Obholzer, 6020 Innsbruck, Karl-Schönherr-Straße 10, vom
8. Jänner 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom
22. Dezember 2003 über die Nichtbewilligung einer Aussetzung der
Einhebung gemäß
§ 212a BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der
Berufungswerber (Bw.) erhob mit Schreiben vom 15. 12. 2003 Berufung gegen den
endgültigen Umsatzsteuerbescheid 1997 mit Ausfertigungsdatum 11. 11.
2003. Gleichzeitig stellte er einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung der
strittigen Abgabennachforderung von € 48.448,50.
Das Finanzamt
wies den Aussetzungsantrag mit Bescheid vom 22. 12. 2003 mit dem Hinweis auf
§ 212a Abs. 2 lit. a BAO ab, wonach die Aussetzung der Einhebung nicht zu
bewilligen sei, insoweit die Berufung nach Lage des Falles wenig Erfolg
versprechend erscheine.
In der dagegen
gerichteten Berufung wurde unter anderem geltend gemacht, dass mit dem
vorläufigen Umsatzsteuerbescheid 1997 vom 14. 12. 2000 der strittige
Vorsteuerabzug aus einer Herrn Dr. A. erteilten Gutschrift gewährt worden
sei. Damit habe das Finanzamt eine Handlung gesetzt, die dem im angefochtenen
Bescheid eingenommenen Standpunkt bezüglich der Erfolgsaussichten der
Berufung widerspreche.
Das Finanzamt
legte die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe
unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf
Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung
unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht,
oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt,
zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei
einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung
ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn
mit einer Berufung die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
Nach §
212a Abs. 2 lit. a BAO ist die Aussetzung der Einhebung nicht zu bewilligen,
insoweit die Berufung nach Lage des Falles wenig Erfolg versprechend
erscheint.
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die dem Aussetzungsantrag zugrunde
liegende Berufung gegen den endgültigen Umsatzsteuerbescheid 1997 mit
Berufungsentscheidung vom 3. 5. 2006, GZ. RV/0013-/I04, entschieden
und die Berufung als unbegründet abgewiesen. Die Abgabenbehörde
zweiter Instanz schließt sich der umfangreichen Darstellung der Sach- und
Rechtslage in der Berufungsentscheidung vom 3. 5. 2006 an und erklärt diese
zum integrierenden Bestandteil der gegenständlichen Berufungsentscheidung.
Im Ergebnis kann somit dem Standpunkt des Finanzamtes, die Berufung gegen den
endgültigen Umsatzsteuerbescheid 1997 erscheine wenig Erfolg versprechend,
nicht entgegengetreten werden.
Im Übrigen
würde die Bewilligung der Aussetzung der Einhebung nach dem Wortlaut des
§ 212a Abs. 1 BAO voraussetzen, dass eine dem Aussetzungsantrag
zugrunde liegende Berufung noch anhängig ist. Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes kommt daher ab dem Zeitpunkt der Berufungserledigung
eine Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung nicht mehr in Betracht (vgl. zB
VwGH 10. 4. 1991, 91/15/0011; 29. 6. 1995, 95/15/0220; 27. 3.
1996, 93/15/0235; 3. 10. 1996, 96/16/0200).
Da auch
solcherart die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Einhebung nicht mehr
vorliegen, war die Berufung gegen die Nichtbewilligung der Aussetzung der
Einhebung wie im Spruch angeführt abzuweisen.
Innsbruck,
am 10. Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0050-I/04
- Stammnummer
- 22326
- Gültig
- 10.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF