Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0586-W/06
Darstellung der Ermittlung des auszusetzenden Betrages erforderlich
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0586-W/06vom 10.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die
Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Heinrich Balas,
Wirtschaftstreuhänder, 1040 Wien, Operngasse 18/12a, vom
9. Februar 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom
24. Jänner 2006 betreffend Aussetzungsantrag gemäß
§ 212a BAO entschieden:
Der Berufung wird nicht
stattgegeben.
Anlässlich der
Berufungsentscheidung wird der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt
geändert:
Das Ansuchen vom
1. Dezember 2005 betreffend Aussetzung der Einhebung wird gemäß
§ 212a Abs. 3 BAO zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
In der Berufung vom
1. Dezember 2005 gegen die von der Betriebsprüfung am 1. Juli
2005 erlassenen Abgabenbescheide beantragte der Berufungswerber (Bw.)
gemäß
§ 212a BAO die Aussetzung der Einhebung "des gesamten
Abgabenrückstandes".
Das Finanzamt wies diesen
Antrag mit Bescheid vom 24. Jänner 2006 ab. Zur Begründung wurden
lediglich die gesetzlichen Bestimmungen des § 212a BAO zitiert,
wonach eine Aussetzung der Einhebung nicht zu bewilligen wäre, insoweit die
Berufung nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheinen würde und
wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der
Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet wäre.
In der dagegen am
9. Februar 2006 rechtzeitig erhobenen Berufung brachte der Bw. vor, dass
auf Grund des EUGH-Urteils vom 12. Jänner 2006 sowie auf Grund der
Ungleichbehandlung zwischen dem inländischen und dem
Gemeinschaftsgebietsverfahren betreffend UID-Nummer die Berufung sehr wohl als
erfolgversprechend erscheinen würde.
Eine Gefährdung der
Einbringlichkeit wäre deshalb nicht gegeben, da der Bw. nach wie vor in
Österreich leben und seinen Gewerbebetrieb betreiben würde sowie
Geschäftsführer der M-GmbH wäre.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren
Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung
abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine
Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem
Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zu Grunde liegt,
zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei
einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung
ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.
Anträge
auf Aussetzung der Einhebung sind gemäß
§ 212a
Abs. 3 BAO zurückzuweisen, wenn sie nicht die Darstellung der
Ermittlung des gemäß Abs. 1 für die Aussetzung in Betracht
kommenden Abgabenbetrages enthalten.
In der
Berufung gegen die am 1. Juli 2005 erlassenen Abgabenbescheide beantragte
der Bw. die Aussetzung der Einhebung "für den gesamten
Abgabenrückstand".
Diese Angaben können aber
den gesetzlichen Bestimmungen nicht genügen, da die BAO nicht darauf
abstellt, dass dem Finanzamt allenfalls die Ermittlung des gemäß
§ 212a Abs. 1 BAO für die Aussetzung in Betracht
kommenden Abgabenbetrages aus den Akten möglich ist. Nach der
ausdrücklichen Vorschrift des Abs. 3 zweiter Satz der genannten
Gesetzesstelle muss die Darstellung der Ermittlung dieses Betrages bei sonstiger
Zurückweisung bereits im Aussetzungsantrag enthalten sein (VwGH 18.2.1999,
97/15/0143).
Der bloße Hinweis auf den
gesamten Abgabenrückstand - in dem verschiedene Abgabenarten enthalten sind
- im Antrag auf Aussetzung der Einhebung genügt nicht der aus
§ 212a Abs. 3 BAO sich ergebenden Verpflichtung zur
Darstellung der Ermittlung des gem § 212a Abs. 1 BAO
für die Aussetzung in Betracht kommenden Betrages (VwGH 14.3.1990,
89/13/0205), da hinsichtlich jeder einzelnen Abgabe der Betrag, dessen
Aussetzung beantragt wird, darzustellen ist (VwGH 28.5.1997,
97/13/0001).
Der Aussetzungsantrag wäre
daher bereits aus diesem Grund zurückzuweisen gewesen. Damit erübrigen
sich auch die Ausführungen hinsichtlich des auf eine Gefährdung bzw.
Erschwerung der Einbringlichkeit gerichteten Verhaltens sowie der
Erfolgsaussichten der Berufung betreffend die zugrundeliegenden
Abgaben.
Gemäß
§ 289
Abs. 2 BAO ist die Abgabenbehörde zweiter Instanz berechtigt,
sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an
die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und
demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung
abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet
abzuweisen.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 10.
Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0586-W/06
- Stammnummer
- 22324
- Gültig
- 10.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF