Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0684-L/02
Dienstgeberbeitragspflicht eines wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0684-L/02vom 09.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der I., vertreten durch S., vom
16. August 1999 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 15. Juli
1999, betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum
1. Jänner 1994 bis 31. Dezember 1998
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Anlässlich einer bei der Berufungswerberin
durchgeführten Lohnsteuerprüfung über die Kalenderjahre 1994 bis
1998 wurde festgestellt, dass die an den wesentlich (100 %) beteiligten
Gesellschafter-Geschäftsführer gewährten Vergütungen
(S 336.500,-- für 1994, S 952.000,-- für 1995,
S 782.000,-- für 1996, S 618.000,-- für 1997 und
S 2,096.000,-- für 1998) nicht in die Beitragsgrundlage für den
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag
zum Dienstgeberbeitrag einbezogen worden seien.
Auf Grund dieser Feststellung wurde der
Rechtsmittelwerberin mit dem Abgabenbescheid vom 15. Juli 1999 der auf die
Geschäftsführervergütungen entfallende Dienstgeberbeitrag
(S 215.303,--) und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (S 22.887,--) zur
Nachentrichtung vorgeschrieben.
Dagegen wurde durch den bevollmächtigten Vertreter
fristgerecht berufen. In der Bescheidbegründung sei grundsätzlich auf
die Rechtsprechung hingewiesen, nicht jedoch auf die Entwicklung bis in das Jahr
1999 eingegangen worden. Im vorliegenden Einzelfall sei ein Werkvertrag mit
Anpassungen abgeschlossen worden. Danach sei das unternehmerische Risiko voll
beim Geschäftsführer, der weder Anspruch auf Urlaub oder
Vergütungen im Krankheitsfall habe bzw. auch keine Sonderzahlungen oder
Überstundenvergütungen erhalte. Die Honorierung für die
verschiedenen Tätigkeiten, die ausgeübt würden, erfolge getrennt.
Der Gesellschafter-Geschäftsführer sei weder an einen bestimmten Ort
noch an eine bestimmte Arbeitszeit gebunden. Nach dem Gesamtbild der
Tätigkeit würden die Merkmale eines Dienstverhältnisses nicht
vorliegen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 41 Abs. 1 FLAG 1967 haben den
Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer
beschäftigen.
Nach § 41 Abs. 2 FLAG 1967 in der seit 1.1.1994
geltenden Fassung sind Dienstnehmer alle Personen, die in einem
Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG stehen, sowie an
Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des § 22 Z 2 EStG
1988.
Abs. 3 des § 41 FLAG bestimmt, dass der Beitrag von
der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen ist. Arbeitslöhne sind
Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988 sowie
Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2
EStG 1988.
Gemäß
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988
fallen unter die Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit die
Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer
Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale
eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG) aufweisende
Beschäftigung gewährt werden.
Die gesetzliche Grundlage für die Erhebung eines
Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag bildet für die Jahre bis 1998 § 57
Abs. 7 und 8 des Handelskammergesetzes (HKG).
Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung von
Beschwerden, die sich gegen die Einbeziehung der Gehälter und sonstigen
Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 EStG in den
Dienstgeberbeitrag nach dem FLAG richteten, abgelehnt (vgl. VfGH 9.6.1998, B
286/98 und vom 24.6.1998, B 998/98 und B 999/98) und weiters auch die
Anfechtungsanträge des Verwaltungsgerichtshofes mit den Erkenntnissen vom
1.3.2001, G 109/00 und vom 7.3.2001, G 110/00 abgewiesen.
Im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1.3.2001, G
109/00, wird unter Zitierung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darauf
hingewiesen, dass verschiedene Merkmale eines Dienstverhältnisses, die im
Zusammenhang mit einer weisungsgebundenen Tätigkeit Indizien für ein
Dienstverhältnis seien, im Fall der - auf die gesellschaftsrechtliche
Beziehung zurückzuführenden - Weisungsungebundenheit ihre
Unterscheidungskraft verlieren und daher für die Lösung der Frage, ob
nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die sonstigen Merkmale eines
Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht brauchbar sind. Zu den
Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund der Weisungsungebundenheit
ihre Indizwirkung zur Bestimmung des durch eine Mehrzahl von Merkmalen
gekennzeichneten Typusbegriffes des steuerlichen Dienstverhältnisses
verlieren, gehören vor allem folgende: fixe Arbeitszeit, fixer Arbeitsort,
arbeitsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Einstufung der
Tätigkeit, Anwendbarkeit typischer arbeitsrechtlicher Vorschriften wie
Arbeits- und Urlaubsregelung, Abfertigung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
oder Kündigungsschutz, sowie die Heranziehung von Hilfskräften in Form
der Delegierung von bestimmten Arbeiten (vgl. dazu insbesondere VwGH 23.4.2001,
2001/14/0052, 2001/14/0054, vom 10.5.2001, 2001/15/0061 und vom 17.10.2001,
2001/13/0197).
Die rechtlichen Voraussetzungen der Erzielung von
Einkünften nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 hat der
Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10.
November 2004, 2003/13/0018, klargestellt. Nach den Entscheidungsgründen
des genannten Erkenntnisses kommt bei der Frage, ob Einkünfte nach §
22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 erzielt werden, entscheidende Bedeutung dem
Umstand zu, ob der Gesellschafter bei seiner Tätigkeit in den betrieblichen
Organismus des Unternehmens der Gesellschaft eingegliedert ist.
Weiteren Elementen, wie etwa dem Fehlen eines
Unternehmerrisikos oder einer als "laufend" zu erkennenden Lohnzahlung, kann nur
in solchen Fällen Bedeutung zukommen, in denen eine Eingliederung des
für die Gesellschaft tätigen Gesellschafters in den Organismus des
Betriebes nicht klar zu erkennen wäre. Wie der
Verwaltungsgerichtshof in dem angeführten Erkenntnis unter Hinweis auf
seine Vorjudikatur weiter ausgeführt hat, wird von einer Eingliederung
jedoch in aller Regel auszugehen sein, weil dieses Merkmal bereits durch jede
nach außen hin als auf Dauer angelegt erkennbare Tätigkeit
hergestellt wird, mit welcher der Unternehmenszweck der Gesellschaft
verwirklicht wird. Unerheblich ist dabei, ob der Geschäftsführer im
operativen Bereich der Gesellschaft oder im Bereich der
Geschäftsführung tätig ist (vgl. VwGH-Erk. 15.12.2004,
2003/13/0067). Das Merkmal der Eingliederung in den Organismus des Betriebes ist
durch die kontinuierliche und laut Firmenbuch bereits seit dem Jahr 1988
erfolgte Ausübung der Geschäftsführungstätigkeit
gegeben.
Der im gegenständlichen Fall zur Anwendung kommende
Steuertatbestand stellt nicht darauf ab, welchem Vertragstyp das Zivilrecht das
konkrete Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers zuordnet
(VwGH 10.5.2001, 2001/15/0061). Daher hat der am 15.5.1994 abgeschlossene
"Geschäftsführer-Werkvertrag" inklusive der Klarstellung vom 3.2.1997
keine Bedeutung.
Ist, wie im vorliegenden Fall, das primär zu
prüfende Kriterium der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus
der Berufungswerberin gegeben, kommt es nach den Ausführungen des
verstärkten Senates und der weiteren Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes auf die von der Rechtsmittelwerberin vorgetragenen
Argumente, insbesondere hinsichtlich des Unternehmerrisikos nicht mehr an (vgl.
auch VwGH 23.11.2004, 2004/15/0068, 23.9.2005, 2005/15/0110, 15.11.2005,
2001/14/0118 v. 26.1.2006, 2005/15/0152 und vom 29.3.2006,
2001/14/0182).
Auf Grund dieser Feststellungen weist die Tätigkeit
des wesentlich beteiligten Geschäftsführers somit - unter
Außerachtlassung der Weisungsgebundenheit - die Merkmale eines
Dienstverhältnisses auf, sodass die von der Gesellschaft bezogenen
Vergütungen des Geschäftsführers als Einkünfte im Sinne des
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 in die Beitragsgrundlage zum
Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag einzubeziehen
sind.
Die Berufung war als unbegründet
abzuweisen.
Linz, am 9.
Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Gesellschafter-GeschäftsführerDienstgeberbeitragspflichtEingliederung in den geschäftlichen OrganismusUnternehmerwagnis
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0684-L/02
- Stammnummer
- 22305
- Gültig
- 09.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF