Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1511-W/04
Bei einem fremdunüblichen Darlehensverhältnis zwischen Gesellschafter und Gesellschaft (keine Sicherheiten, kein Rückzahlungstermin...) liegt eine verdeckte Ausschüttung vor, von der bei Ausschüttung an natürliche Personen Kapitalertragsteuer vorzuschreiben ist.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1511-W/04vom 09.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der P., X, vertreten durch
Exinger-Pokorny-Wiesner Wirtschaftstreuhand GesmbH, 1050 Wien,
Margaretenstr. 78, vom 13. Juli 2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes
Wien 6/7/15 vom 7. Juli 2004 betreffend Haftung für
Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 1995 bis 1998
entschieden:
Der
Berufung gegen den Haftungsbescheid des Jahres 1995 wird teilweise Folge
gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Abgabenfestsetzung für den Haftungsbescheid beträgt öS 169.400,-
(€ 12.310,78)
Die
Berufung gegen die Haftungsbescheide der Jahre 1996 bis 1998 wird als
unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe ist dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe zu entnehmen und bildet einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die P (idF Bw.) wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 22.
Jänner 1981 gegründet. Gegenstand ihrer Tätigkeit ist das Halten
einer Beteiligung an der H.
Geschäftsführer und zugleich Gesellschafter der
Bw. waren N-H (50%) und M-N (15%).
Desweiteren waren an der Bw. S-A (20%) sowie S-N (15%)
beteiligt.
Im Zuge einer abgabenbehördlichen Betriebsprüfung
über die Jahre 1995 bis 2000 wurde festgestellt, dass die H ihrer
Muttergesellschaft, der Bw. ein über ein Verrechnungskonto verbuchtes
Darlehen gewährt habe, welche dieses ihrerseits in gleicher Höhe den
Gesellschaftern zur Verfügung stellte. Aufgrund der fremdunüblichen
Gestaltung wurden diese Darlehen als verdeckte Ausschüttung qualifiziert,
dem Gewinn hinzugerechnet und der Bw. Kapitalertragsteuer vorgeschrieben.
Das Finanzamt für den 12., 13., 14., Bezirk und
Purkersdorf folgte den Ausführungen der Betriebsprüfung und
erließ für die Jahre 1995 bis 1998 Haftungsbescheide für die
Einhaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer.
Die Bp. hatte festgestellt, dass es sich bei N-H um die
Schwiegermutter und bei S-A um den Schwager von M-N handelte. Es sei von einem
Naheverhältnis auszugehen.
Die 'Darlehen' seien mit einem Zinssatz zwischen 4% und 7%
verzinst worden. Sie würden betraglich kontinuierlich ansteigen. Zahlungen
seien fast ausschließlich in bar erfolgt und entsprechende Belege von M-N
unterschrieben worden, obwohl ein Großteil der Gelder seiner
Schwiegermutter, N-H zugeflossen sei. Die Belege hierfür würden sich
nur in der H finden, in der Bw. seien die Beträge lediglich am 31.12. jedes
Jahres als Gesamtsumme eingebucht worden. Die Höhe des Zuflusses an die
einzelnen Gesellschafter habe nicht ermittelt werden können.
Schriftliche Vereinbarungen über Kreditrahmen,
Rückzahlungstermine, Fälligkeit der Zinsen und Sicherheiten wären
nicht getroffen worden. Das Darlehen sei 'ehestmöglich'
zurückzuzahlen.
Die Geldentnahmen seien 'nach Bedarf und Belieben' ohne
Beschlüsse im Entnahmezeitpunkt erfolgt. Mit Ausnahme einer Zahlung
über öS 7.300,- per 1997 und öS 50.000,- per 1999 sei im
Prüfungszeitraum keine Rückzahlung erfolgt. Ernstliche
Rückzahlungsabsichten seien nicht erkenntlich.
Die Bf. brachte mit Eingabe vom 30. September 2002 Berufung
gegen obige Bescheide ein.
Bei den Gesellschafterdarlehen würde es sich
ausschließlich auf Teilauszahlungen
eines Darlehens über S 3
Mio. an N-H handeln.
Der Umstand, dass der Geschäftsführer S-A mit N-H
eine diesbezügliche Vereinbarung geschlossen habe, sei im Zeitraum der
Prüfungshandlungen weder dem Geschäftsführer Herrn N noch dem
steuerlichen Vertreter bekannt gewesen.
Unrichtig erscheine die Auflösung des Saldovortrages
über S 499.254,- aus dem Jahr 1994 und die Berücksichtigung dieses
Betrages bei der verdeckten Ausschüttung des Jahres 1995.
Es sei auch unrichtig, dass keine ernsthaften
Rückzahlungsabsichten bestünden. N-H habe noch vor Bekanntgabe der
Betriebsprüfung mit der Rückzahlung des Darlehens begonnen. Unter der
Voraussetzung, dass es ihr gelinge, im Iran vorhandene Forderungen einzubringen
sei vereinbart, das Darlehen bis Ende 2004 zurückzuzahlen.
Die Betriebsprüfung nahm zur Berufung mit Schreiben
vom 17. Dezember 2002 Stellung.
Im Rahmen der Berufung werde ausgeführt, der
Geschäftsführer S-A habe mit N-H eine Darlehensvereinbarung
getroffen.
Es werde ersucht, diese vorzulegen.
S-A sei entgegen den Ausführungen der Berufungsschrift
lediglich Gesellschafter und nicht Geschäftsführer.
Es werde ersucht zu erläutern, warum die Vereinbarung
trotz des festgestellten Naheverhältnisses erst nach Abschluss der
Prüfung bekannt geworden sei, obwohl S-A auch während der
Durchführung der Prüfung anwesend gewesen sei.
Es stelle sich die Frage, ob er zum Abschluss einer
derartigen Vereinbarung überhaupt berechtigt sei. Unterschrieben seien die
Auszahlungsbelege dagegen von M-N. Der Geldfluss sei zwischen der H und N-H
erfolgt. Die Bw. sei lediglich zwischengeschaltet worden. Die Bw. wurde um
Stellungnahme ersucht.
Die Bw. kam dem Ersuchen mit Eingabe vom 21. März 2003
nach und legte eine Kopie des Originalschreibens von S-A mit vorläufiger
Übersetzung bei. Hinsichtlich der von der Bp. bezweifelten
Rückzahlungsabsicht wurde dargetan, dass N-H bis dato rd. € 73.600,-
zurückgezahlt habe. Auf die übrigen Fragen der Bp. wurde nicht
eingegangen.
Die Bescheide wurden am 24. Mai 2002 vom Finanzamt für
den 12., 13., 14., Bezirk und Purkersdorf erlassen.
Aus einem am 7. Mai 2002 von einem Betriebsprüfer
verfassten Aktenvermerk geht hervor, dass der Gf. der Bw. diesen während
der Betriebsprüfung von der geänderten Firmenanschrift nach X (alte
Anschrift Y) unterrichtet hatte, das Finanzamt für den 6., 7. und 15.
Bezirk dem Übergang der Zuständigkeit auf seinen Bereich jedoch mit
Hinweis auf eine Wiener Vereinbarung, nach der 'funktionslose' Gesellschaften
nicht abzutreten wären, nicht nachkam.
Der UFS erließ am 7. Juni 2004 eine
Berufungsentscheidung (RV/0639-W/03), mit der die Haftungs- und Abgabenbescheide
hinsichtlich Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 1.1.1995 bis 31.12.1998
aufgehoben wurden.
Begründend wurde ausgeführt, dass das Finanzamt
für den 6., 7. und 15. Bezirk spätestens mit 7. Mai 2002 von den
maßgebenden, seine Zuständigkeit begründenden Voraussetzungen
erfahren habe und diese somit auf ihn überging. Das Finanzamt für den
12., 13., 14., Bezirk und Purkersdorf sei ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zur
Erlassung der berufungsgegenständlichen Bescheide zuständig gewesen.
In der Folge erlies das Finanzamt für den 6., 7. und
15. Bezirk entsprechende Haftungs- und Abgabenbescheide hinsichtlich
Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 1.1.1995 bis 31.12.1998.
Gegen diese, nunmehr Gegenstand des Verfahrens bildenden
Bescheide erhob die Bw. mit Fax vom 13. Juli 2004 Berufung, wobei sie auf die
seinerzeitigen Eingaben beim Finanzamt für den 12., 13., 14., Bezirk und
Purkersdorf verwies.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8 Abs. 2 KStG 1988 ist es für
die Ermittlung des Einkommens ohne Bedeutung, ob das Einkommen
- im Wege offener oder verdeckter Ausschüttungen
verteilt oder
- entnommen oder
- in anderer Weise verwendet wird.
Der Begriff verdeckte Ausschüttung umfasst alle nicht
ohne weiteres als Ausschüttung erkennbaren Zuwendungen
(Vorteilsgewährungen) an die einer Körperschaft unmittelbar oder
mittelbar Beteiligten, die zu einer Minderung der Einkünfte der
Körperschaft führen und die dritten der Körperschaft fremd
gegenüberstehenden Personen nicht gewährt werden.
Gemäß
§ 93 Abs 1 EStG 1988 wird bei
inländischen Kaptitalerträgen die Einkommensteuer durch Abzug vom
Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer). Zu solchen Kapitalerträgen
gehören gemäß Abs. 2 dieser Gesetzesstelle auch verdeckte
Gewinnausschüttungen.
Schuldner der Kapitalertragssteuer ist gemäß
§ 95 Abs. 2 EStG 1988 der Empfänger der Kapitalerträge. Die
Kapitalertragsteuer ist durch Abzug einzubehalten. Der dem Abzug Verpflichtete
(Abs. 3) haftet aber dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der
Kapitalertragsteuer.
Gemäß Abs. 3 Z. 1 leg.cit. ist bei
inländischen Kapitalerträgen (§93 Abs. 2) der Schuldner der
Kapitalerträge zum Abzug der Kapitalertragsteuer verpflichtet.
Die Betriebsprüfung legt ihrer rechtlichen Beurteilung
u.a. die mangelnde Fremdüblichkeit des Darlehensvertrages zwischen den
Gesellschaftern und der Bw. zugrunde.
Gemäß ständiger Rechtssprechung werden
Verträge zwischen nahen Angehörigen nur dann anerkannt, wenn
sie
- nach außen ausreichend zum Ausdruck
kommen
- einen klaren, eindeutigen, jeden Zweifel
ausschließenden Inhalt aufweisen und
- unter Familienfremden unter den gleichen Bedingungen
abgeschlossen worden wären (vgl. VwGH 99/16/0233 vom 17.2.2000 mit weiteren
Verweisen).
Im vorliegenden Fall lässt sich die mangelnde
Fremdüblichkeit aus einer Vielzahl von Sachverhaltselementen
ableiten:
- Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurde erstmals geltend
gemacht, die verbuchten Auszahlungen seien nicht allen Gesellschaftern sondern
ausschließlich N-H zugegangen. Es sei eine Darlehensvereinbarung mit ihr
getroffen getroffen worden.
Die Frage, weshalb dies im Zuge des Prüfungsverfahrens
trotz Anwesenheit des die Vereinbarung abschließenden Gesellschafters S-A
(Schwiegersohn der Darlehensnehmerin) nicht bekanntgegeben worden sei, blieb
unbeantwortet.
- Die Darlehensvereinbarung waren dem
Geschäftsführer der Bw., M-N nicht bekannt. Dies obwohl er einen
Großteil der entsprechenden Kassaausgangsbelege selbst unterschrieben hat
(vgl. Bp-Bericht Tz. 16).
- Ebenso fraglich war die Darstellung der Bw. nachder das
Darlehen nicht von einem Geschäftsführer, sondern einem Gesellschafter
(S-A) eingeräumt worden sein soll. Aus welchem Rechtsgrund er zum Abschluss
eines Darlehensvertrages für die Bw. ermächtigt gewesen sei, blieb
unbeantwortet. Demgegenüber ist die Darlehensnehmerin selbst
Geschäftsführerin und zu 50% an der Bw. beteiligt.
- Dem vorgelegten 'Darlehensvertrag' samt vorläufiger
Übersetzung sind wesentliche im Zusammenhang mit Darlehensvereinbarungen
getroffene Vereinbarungen wie Verzinsung, Rückzahlungsdatum, Sicherheiten
udgl. nicht zu entnehmen.
- Die Darlehensnehmerin N-H hat den Empfang der Gelder
nicht bestätigt.
- Eine Anzeige des Darlehensvertrages beim Finanzamt
für Gebühren und Verkehrssteuern wurde trotz Aufforderung hiezu nicht
vorgelegt.
- Der Grund für das Darlehen liegt laut der
beigebrachten Übersetzung darin, Schulden im Iran zu decken. Aus welchen
Mitteln die Rückzahlung erfolgen sollte, blieb offen.
Die Behauptung der Bw. nach der Rückzahlungsabsichten
erkennbar seien, bleibt unglaubwürdig.
Die Bp. hatte festgestellt, dass es im
Prüfungszeitraum lediglich zu zwei Rückzahlungen i.H.v. öS
7.300,- (1997) und öS 50.000,- (1999) gekommen sei. Die Höhe dieser
Rückzahlungen deckt nicht einmal die in diesen Jahren angefallenen Zinsen.
Auch die Darstellung im Rahmen der Berufungsschrift vom 30.
September 2002, nachdem die Rückzahlung bis Ende 2004 davon abhängt,
ob des der Darlehensnehmerin gelingt, im Iran vorhandene Forderungen
einzubringen, spricht gegen eine klare diesbezügliche Vereinbarung.
Wie die Bw. im Rahmen ihres Berufungsschreibens weiters
anführt, erscheint ihr die Auflösung des Saldovortrages des
Gesellschafterdarlehens von S 499.254,- aus dem Jahr 1994 unter Einbeziehung
dieses Betrages in die verdeckte Gewinnausschüttung des Jahres 1995
unrichtig.
§ 4 Abs. 2 EStG 1988 lautet
(auszugsweise)
'Der Steuerpflichtige muß die
Vermögensübersicht (Jahresabschluß, Bilanz) nach den allgemeinen
Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung erstellen. Ist die
Vermögensübersicht nicht nach diesen Grundsätzen erstellt oder
verstößt sie gegen zwingende Vorschriften dieses Bundesgesetzes, so
muß er sie auch nach dem Einreichen beim Finanzamt
berichtigen....'
Die Bp. hat im Rahmen der Erstellung ihres Berichtes die
als verdeckte Ausschüttung erkannte Darlehensforderung sowie die Forderung
gegenüber Geschäftsführer als unzulässig
storniert.
Sie hat dabei im Jahr 1995 nicht die Wertzuwächse
sondern den Gesamtstand von Darlehen und Forderung gegenüber dem
Geschäftsführer erfasst.
Indem die Bp. die Forderungen per 31.12.1995 mit S 0,-
festsetzte wobei sie es gleichzeitig unterließ, diesen den zum 31.12.1994
maßgeblichen Vergleichswert gegenüberzustellen, wurde dem Grundsatz
der Gesamtgewinnbesteuerung der Vorrang gegenüber der Periodenbesteuerung
eingeräumt.
Wie der VwGH u.a. im Erkenntnis vom 25.11.1999 Zl.
99/15/0194 betont, ergibt sich aus § 4 Abs. 2 zweiter Satz, dass
Unrichtigkeiten in der Bilanz bis zur Wurzel zu berichtigen sind und zwar auch
dann, wenn die Berichtigung für die abgelaufenden Jahre keine Änderung
der Abgabenvorschreibung zur Folge hat. Vor diesem Hintergrund erschien es dem
VwGH ausgeschlossen, dem Gesetz - im Wege der Interpretation oder Analogie
- die Anordnung zu entnehmen, dass in einem bestimmten Veranlagungsjahr
eine in der Vergangenheit (zu Unrecht) unterlassene Besteuerung nachzuholen sei.
Die erfolgswirksame Berichtigung per 1995 war somit unter
Bedachtnahme auf die Eröffnungsbilanz des Jahres einzustellen, was zu einer
Reduktion der verdeckten Ausschüttung aus dem Darlehen und einem Wegfall
der verdeckten Ausschüttung aus der Forderung gegenüber
Gesellschaftern führte.
Die Berechnung ist der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen.
Die Behörde kommt unter Berücksichtigung obiger
Sachverhaltsfeststellungen sowie Überlegungen zum Ergebnis, dass eine
Rückzahlungsabsicht der Gesellschafterin S-N nicht als erwiesen angenommen
werden kann. Wesentliche, einen Darlehensvertrag üblicherweise zu
entnehmende Vertragsinhalte wurden nicht geregelt.
Der Vertrag enspricht keinesfalls den von der Judikatur
entwickelten Maßstäben der für die steuerliche Anerkennung
derartiger Vertragswerke zwischen nahen Angehörigen gefordert
wird.
Es liegt eine verdeckte Ausschüttung der Bw. an die
Gesellschafterin N-H vor, weshalb diese zu Recht außerbilanziell dem
Gewinn hinzugerechnet und davon Kapitalertragsteuer vorgeschrieben wurde. Die
Kapitalertragsteuer wird dabei von der Gesellschafterin getragen (vgl.
Bp.-Bericht Tz. 24).
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
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Die
Bemessungsgrundlage 1995 wurde wie folgt ermittelt:
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lt.
Bp. Tz. 24
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lt.
UFS
|
lt.
UFS
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1995
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1994
|
1995
|
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öS
|
|
öS
|
öS
|
Gesellschafterdarlehen
lt. Bilanz
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1.358.123
|
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499.274
|
1.358.123
|
Veränderung
Vj.
|
|
1.358.123
|
|
|
858.849
|
abzügl.
Zinsen
|
|
-88.849
|
|
|
-88.849
|
verdeckte
Ausschüttung
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|
1.269.274
|
|
|
770.000
|
|
|
|
|
|
|
Forderung
gegen Geschäftsführer
|
|
130.076
|
|
121.566
|
130.076
|
Veränderung
Vj
|
|
130.076
|
|
|
8.510
|
abzügl.
Zinsen
|
|
-8.510
|
|
|
-8.510
|
verdeckte
Ausschüttung
|
|
121.566
|
|
|
0
|
|
|
|
|
|
|
verdeckte
Ausschüttung gesamt
|
|
1.390.840
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|
|
770.000
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Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe beträgt:
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1995
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verdeckte
Ausschüttung brutto
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770.000
|
KESt in
%
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|
22,0%
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KESt in
öS
|
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169.400
|
|
|
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|
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|
KESt in
€
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12.310,78
Wien, am 9.
Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 93 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 95 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 95 Abs. 3 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1511-W/04
- Stammnummer
- 22303
- Gültig
- 09.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF