Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0273-L/06
Vermietungstätigkeit - umsatzsteuerrechtlich keine Liebhaberei
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0273-L/06vom 09.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen die Bescheide des
Finanzamtes Perg betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1993 bis 1998
entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der in den angefochtenen Bescheiden
angeführten Abgaben betragen:
|
|
Bemessungsgrundlage
|
Abgabe
|
Jahr
|
Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
|
1993
|
Steuerpflichtiger Umsatz
|
1.039.024 S
|
Umsatzsteuer
Abziehbare Vorsteuer
|
207.444,70 S
-112.644,45 S
94.800,00 S
|
festgesetzte Umsatzsteuer (Zahllast)
|
6.889,38 €
|
1994
|
Steuerpflichtiger Umsatz
|
996.501 S
|
Umsatzsteuer
Abziehbare Vorsteuer
|
199.300,13 S
-121.870,88 S
77.429,00 S
|
festgesetzte Umsatzsteuer (Zahllast)
|
5.626,98 €
|
1995
|
Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen,
sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch (einschließlich steuerpflichtiger
Anzahlungen)
|
809.169,83 S
|
Umsatzsteuer
Erwerbssteuer
Gesamtbetrag der Vorsteuern (incl. aus dem
innergemein-schaftlichen Erwerb)
|
161.833,97 S
3.202,84 S
-124.620,70 S
40.416,00 S
|
festgesetzte Umsatzsteuer (Zahllast)
|
2.937,15 €
|
1996
|
Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen,
sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch (einschließlich steuerpflichtiger
Anzahlungen)
|
857.746,32 S
|
Umsatzsteuer
Erwerbssteuer
Gesamtbetrag der Vorsteuern (incl. aus dem
innergemein-schaftlichen Erwerb)
|
171.549,26 S
2.142,17 S
-100.132,91 S
73.559,00 S
|
festgesetzte Umsatzsteuer (Zahllast)
|
5.345,74 €
|
1997
|
Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen,
sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch (einschließlich steuerpflichtiger
Anzahlungen)
|
746.524,91 S
|
Umsatzsteuer
Gesamtbetrag der Vorsteuern
|
148.065,30 S
-89.863,89 S
58.201,00 S
|
festgesetzte Umsatzsteuer (Zahllast)
|
4.229,63 €
|
1998
|
Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen,
sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch (einschließlich steuerpflichtiger
Anzahlungen)
|
585.198,75 S
|
Umsatzsteuer
Gesamtbetrag der Vorsteuern
|
114.225,20 S
-79.786,40 S
34.439,00 S
|
festgesetzte Umsatzsteuer (Zahllast)
|
2.502,78 €
Die
Berechnung der Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als
Beilagen angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) bezog in den
berufungsgegenständlichen Jahren 1993 bis 1998 ua. Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung.
Strittig ist, ob bei der Vermietungstätigkeit
Liebhaberei vorliegt.
Der Unabhängige Finanzsenat ist in seiner Entscheidung
vom 21. Juni 2004, RV/0741-L/02, von einer Betätigung
gemäß
§ 1 Abs. 2 LVO ausgegangen. Hinsichtlich
des näheren Sachverhaltes wird auf diese Entscheidung
verwiesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom
16.2.2006, 2004/14/0082, die Beschwerde hinsichtlich der Einkommensteuer als
unbegründet abgewiesen, soweit der angefochtenen Bescheid die Umsatzsteuer
betrifft, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften
aufgehoben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat in oben zitiertem Erkenntnis
im gegenständlichen Fall Folgendes ausgeführt:
Zur Rechtslage auf dem Gebiet der Umsatzsteuer ist für
die Zeiträume ab 1995 zu beachten:
Mit dem Beitritt Österreichs zur EU hat
Österreich sein Umsatzsteuerrecht an die Vorgaben des Gemeinschaftsrechts,
insbesondere an die Sechste MwSt-Richtlinie angepasst. Bis dahin normierten
§ 1 Abs. 2 und § 6 LVO 1993 iVm § 2
Abs. 5 Z 2 UStG 1972, die Vermietung von Wohnraum, der
theoretisch vom Vermieter für seine private Lebensführung genutzt
werden kann (so genannte "kleine Vermietung"), müsse, wenn sie
notorisch zu Verlusten führt, umsatzsteuerlich als Liebhaberei (keine
Umsatzsteuerpflicht, kein Vorsteuerabzug) qualifiziert werden.
Sarntheinstellt
(in SWK 2005, S 515) dar, beim Beitritt habe sich aus der Sicht der
Sechsten MwSt-Richtlinie ergeben, dass (unter anderem) die verlustträchtige
Vermietung von Wohnraum, der sich für die private Lebensführung des
Vermieters eigne, wenn eine solche Vermietung im Einzelfall überhaupt eine
unternehmerische Tätigkeit sei (siehe hiezu EuGH
26. September 1996, C-230/94, Enkler), unter die Steuerbefreiung nach
Art. 13 Teil B Buchstabe b der Sechsten MwSt-Richtlinie (bei
Ausschluss des Vorsteuerabzuges) falle. Eine solche Steuerbefreiung habe der
Gesetzgeber für die verlustträchtige Vermietung von privat nutzbarem
Wohnraum bei Umsetzung der Sechsten MwSt-Richtlinie in innerstaatliches Recht
anordnen wollen. Der Gesetzgeber habe daher durch § 28 Abs. 5
Z 4 UStG 1994 (in Kraft getreten mit dem Beitritt Österreichs zur
EU) den Inhalt der LVO 1993 in den ab dem Beitritt Österreichs geltenden
Rechtsbestand übernommen (siehe im Einzelnen Sarnthein,
a.a.O.).
Es trifft nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes zu,
dass der Gesetzgeber des UStG 1994 durch § 28 Abs. 5 Z 4
leg.cit. zum Ausdruck gebracht hat, dass dem § 2 Abs. 5 Z 2
leg.cit. der in der LVO 1993 BGBl. Nr. 33/1993, konkretisierte Inhalt
(als Steuerbefreiung siehe unten) beizumessen ist.
In Bezug auf den gemeinschaftsrechtlichen Hintergrund der
Regelung betreffend die hier in Rede stehende verlustträchtige Vermietung
von privat nutzbarem Wohnraum hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem
Beschluss vom 26. Mai 2004, EU 2004/0002 und 0003, zum Ausdruck
gebracht, dass die umsatzsteuerliche Regelung der so genannten "kleinen
Vermietung" (§ 1 Abs. 2 iVm § 6 LVO, BGBl.
Nr. 33/1993, § 28 Abs. 5 Z 4 UStG 1994) der
Sechsten MwSt-Richtlinie 77/388/EWG nicht widerspricht. Die österreichische
Regelung findet aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht ihre Deckung in Art 13
Teil B Buchstabe b der Sechsten MwSt-Richtlinie, wobei die
innerstaatliche Regelung betreffend die in Rede stehende Vermietung von Wohnraum
(keine Umsatzsteuerpflicht, kein Vorsteuerabzug) in richtlinienkonformer
Interpretation als Steuerbefreiung unter Vorsteuerausschluss zu verstehen ist
(vgl. hiezu auch Ruppe, UStG³, § 2 Tz 258/1, sowie das hg.
Erkenntnis vom 7. Juni 2005, 2000/14/0035).
Der österreichische Gesetzgeber hat mit § 28
Abs. 5 Z 4 UStG 1994 eine umsatzsteuerliche Regelung für die
verlustträchtige Vermietung von privat nutzbarem Wohnraum getroffen. Er hat
diese Art von Vermietung nach der Grundregel des Art. 13 Teil B
Buchstabe b der Sechsten MwSt-Richtlinie geregelt (siehe Sarnthein, a.a.O.
unter Hinweis auf eine Stellungnahme der EU-Kommission). Für andere Arten
der Immobilienvermietung hat der österreichische Gesetzgeber in
Ausübung der Mitgliedstaatenwahlrechte nach Art. 13 Teil B
Buchstabe b sowie Teil C Buchstabe a der Sechsten MwSt-Richtlinie
andere Regelungen getroffen (hinsichtlich des Steuersatzes auch unter
Ausübung eines Wahlrechtes, welches Österreich in der Beitrittsakte
bzw. in Art. 28 Abs. 2 der Sechsten MwSt-Richtlinie eingeräumt
ist), dadurch aber das ihm durch das Gemeinschaftsrecht eingeräumte
Ermessen nicht überschritten. So hat der österreichische Gesetzgeber
insbesondere die nicht verlustträchtige Vermietung von Grundstücken zu
Wohnzwecken als zwingend steuerpflichtig (und zwar wie die Beherbung im
Gastgewerbe und die Vermietung zu Campingzwecken zum Steuersatz von 10 %,
die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen zum
Steuersatz von 20 %), die Vermietung von Grundstücken zu
Geschäftszwecken hingegen als steuerbefreit mit Optionsrecht des Vermieters
zur Steuerpflicht geregelt (vgl. Ruppe, UStG³, § 10
Tz 58).
Der EuGH hat im Urteil vom 12. Jänner 2006,
C 246/04, Turn- und Sportunion Waldburg, Rz 29, unter Hinweise auf
seine Urteile vom 3. Dezember 1998, C-381/97, Belgocodex,
Slg. 1998, I 8153, Rn 16 und 17, vom 3. Februar 2000,
C-12/98, Amengual Far, Slg. 2000, I 527, Rn 13, und vom
4. Oktober 2001, C-326/99, Goed Wonen, Slg. 2001, I 6831,
Rn 45, zum Ausdruck gebracht, dass den Mitgliedstaaten im Rahmen der
Bestimmungen des Artikels 13 Teil C der Sechsten MwSt-Richtlinie ein
weites Ermessen zusteht. Es sei Sache der Mitgliedstaaten, zu prüfen, ob es
ihnen angesichts der zu einem bestimmten Zeitpunkt in ihrem Land bestehenden
Verhältnisse zweckmäßig erscheint, Optionsrechte
einzuführen.
Die in Rede stehende Regelung, mit der (nur) für
bestimmte Vermietungsumsätze von der Grundregel der Sechsten
MwSt-Richtlinie (Steuerbefreiung bei Ausschluss vom Vorsteuerabzug) abgewichen
wird, hat Österreich innerhalb seines gemeinschaftsrechtlichen
Ermessensspielraumes getroffen. Im Urteil vom 29. April 2004, C-487/01
und C-7/02, Gemeente Leudsen und Holin Groep, hat der EuGH in diesem Sinne eine
niederländische Regelung, welche danach differenziert, ob durch die
Vermietung eine bestimmte Rendite erzielt wird, als nicht gegen
Gemeinschaftsrecht verstoßend qualifiziert. Auch im Urteil vom
4. Oktober 2001, C-326/99, Stichting Goed Wonen,
ÖStZB 2002/197, hat der EuGH die Ausübung eines
Mitgliedstaatenwahlrechtes in Abhängigkeit von der Höhe des Ertrages
für zulässig erachtet. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen,
dass, wer Wohnraum vermietet, den er auch jederzeit für seine private
Lebensführung nutzen kann, anders zu kalkulieren vermag als derjenige, der
ausschließlich deshalb vermietet, um Früchte aus dem investierten
Kapital zu erwirtschaften. Letzterer wird sich nicht zu einem eine dauerhafte
Verlustsituation bewirkenden Verhältnis der Einnahmen zu den Kosten bereit
finden.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom
24. Februar 2003, B 266/03 bis 270/03 (siehe RdW 2003/285),
betreffend die steuerliche Behandlung der so genannten "kleinen
Vermietung" (in der LVO 1993) ausgesprochen, es bestünden keine
verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn "bei Wirtschaftsgütern, die
einen Bezug zur Privatsphäre aufweisen, bei Auftreten von Verlusten
widerlegbar Liebhaberei vermutet" werde.
Vor diesem Hintergrund hegt der Verwaltungsgerichtshof
gegen die in Rede stehende Regelung auch keine grundrechtlichen
Bedenken.
Unter welchen Voraussetzungen bei der Vermietung von privat
nutzbarem Wohnraum iSd § 1 Abs. 2 LVO 1993 ("kleine
Vermietung") umsatzsteuerlich Liebhaberei anzunehmen ist (vgl.
§ 2 Abs. 4 und § 6 LVO), beurteilt sich nach den
Grundsätzen, wie sie oben zur Einkommensteuer dargestellt sind. Es kommt
also darauf an, ob die Vermietung solchen Wohnraumes in der vom Vermieter
konkret gewählten Bewirtschaftungsart geeignet ist, innerhalb eines
absehbaren Zeitraumes einen Überschuss zu erwirtschaften.
Die belangte Behörde ist im gegenständlichen Fall
davon ausgegangen, dass die Umsätze des Beschwerdeführers aus der
Vermietung (unter Ausschluss des Vorsteuerabzuges zwingend) umsatzsteuerbefreit
seien. Diese aus § 28 Abs. 5 Z 2 und § 2
Abs. 5 Z 2 UStG 1994 iVm § 1 Abs. 2 und
§ 6 LVO 1993, BGBl. Nr. 33/1993 (für die Jahre ab 1995)
bzw. aus § 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1972 iVm § 1
Abs. 2 und § 6 LVO 1993 (für die Jahre 1993 und 1994)
abgeleitete Rechtsfolge erfordert in sachverhaltsmäßiger Hinsicht,
dass Wohnraum vermietet worden ist, der sich nach der Verkehrsauffassung in
einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen der
Lebensführung eignet, also der Befriedigung des persönlichen
Wohnbedürfnisses (des Vermieters) dienen kann (Wohnraum iSd § 1
Abs. 2 LVO 1993).
In der Beschwerde wird vorgebracht, das vermietete Objekt
sei ein Gebäude mit fünf Wohnungen. Es übersteige daher deutlich
das Ausmaß des in § 1 Abs. 2 LVO 1993 angesprochenen
Wohnraumes. Somit sei von einer Vermietung nach § 1
Abs. 1 LVO 1993 auszugehen. Eine Vermietung nach § 1
Abs. 1 LVO 1993 unterliege einerseits der Umsatzsteuerpflicht und
berechtigte andererseits zum Vorsteuerabzug.
Der Beschwerdeführer hat bereits im Berufungsverfahren
vorgebracht, dass das Mietobjekt aus fünf bis sechs abgeschlossenen
Wohnungen bestehe. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes liegt es auf der
Hand, dass ein Gebäude mit fünf abgeschlossenen Wohnungen deutlich
jenes Ausmaß
übersteigt, das in § 1 Abs. 2 LVO
1993, BGBl. Nr. 33/1993, angesprochen ist.
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid
nicht als erwiesen angenommen, dass das Gebäude - entsprechend der
Behauptung des Beschwerdeführers - aus fünf bis sechs Wohnungen
bestehe. Sie hat sich dabei darauf gestützt, dass der Beschwerdeführer
trotz wiederholter Aufforderung keine entsprechenden Nachweise für die
Beschaffenheit des Mietobjektes erbracht habe. Damit hat sie
Verfahrensvorschriften verletzt:
Zum einen darf ein Vorbringen betreffend die Beschaffenheit
eines Gebäudes nicht schon deshalb als unwahr qualifiziert werden, weil
hiefür kein entsprechender Nachweis erbracht worden ist. Soweit, wie im
gegenständlichen Fall, die Rechtsordnung nicht einer Partei die Beweislast
auferlegt, kennt das Verfahrensrecht der BAO eine derartige Beweisregel
nicht.
Zum anderen enthält der angefochtene Bescheid keine
Feststellungen darüber, wie nun, wenn schon die Behauptung des
Beschwerdeführers unzutreffend sei, das Mietobjekt beschaffen gewesen sei.
Es wäre der belangten Behörde oblegen, im Rahmen ihrer amtlichen
Ermittlungspflicht konkrete Feststellungen hierüber zu treffen. Hiezu
hätte sich etwa ein Augenschein oder die Einsichtnahme in den Bewertungsakt
des Finanzamtes angeboten. In ihrer Gegenschrift führt die belangte
Behörde zwar aus, sie habe den Bewertungsakt beigeschafft, diesem seien
aber keine zweckdienlichen Informationen zu entnehmen gewesen. Allerdings ist
dem Verwaltungsgerichtshof der Bewertungsakt nicht vorgelegt worden und
enthält auch der angefochtene Bescheid keine Darstellung des Akteninhaltes.
Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher nicht zu beurteilen, welche Infomation
jenem Akt zu entnehmen sind. Die allfällige Unergiebigkeit des Aktes
hätte aber ohnedies nur zu einer weitergehenden Ermittlungspflicht der
belangten Behörde geführt.
Der angefochtene Bescheid war sohin, soweit er die
Umsatzsteuer betrifft, aufgrund des Fehlens von Feststellungen über die
Beschaffenheit des Mietobjektes gemäß
§ 42 Abs. 2
Z 3 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von
Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Da die Beschaffenheit des Mietobjektes - es existiert
seit Jahren nicht mehr in der ursprünglichen Form - nicht mehr
festgestellt werden kann, jedoch die Beweislast bei der belangten Behörde
liegt, wird nunmehr dem Berufungsbegehren entsprochen.
Beilage:
12 Berechnungsblätter
Linz, am 9.
Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0273-L/06
- Stammnummer
- 22302
- Gültig
- 09.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF