Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2983-W/02
Für die vom Bw. nicht in erwerbstypischem Umfang ausgeübte nebenberufliche Tätigkeit gem § 1 Abs 2 Z 2 LVO gilt die Liebhabereivermutung, da sie nicht widerlegt werden konnte.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2983-W/02vom 09.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des X, vom 14. September 2001 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Y vom 22. August 2001 betreffend
Einkommensteuer 2000 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der Bescheid betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2000 bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) bezog im Streitjahr 2000
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Lehrer. Neben seiner
nichtselbständigen Tätigkeit war der Bw. auch als freiberuflicher
Lehrer und als Künstler für Metallplastiken tätig.
Im Jahr 2000 gab der Bw. aus der selbständigen
Tätigkeit einen Verlust in Höhe von S -35.679,62 bekannt, welcher
sich aus Einnahmen in Höhe von S 89.934,- und Ausgaben in Höhe
von S 125.613,62 ergab.
Das Finanzamt erließ am 26. Juni 2001 einen
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000, in welchem der Verlust aus
selbständiger Arbeit anerkannt wurde.
Seitens des Fianzamtes wurde der Bw. jedoch aufgefordert
eine Prognoserechnung für seine Einkünfte aus selbständiger
Tätigkeit vorzulegen.
Der Bw. legte eine Prognoseaufstellung vor und gab bekannt,
dass er durch geringere Investitionen und den Verkauf des Betriebsfahrzeuges
Einsparungen erhoffe. Hinsichtlich der Einnahmen als freiberuflicher Lehrer gab
der Bw. bekannt, dass die Umschulungswerkstätten, bei denen er die letzten
20 Jahre tätig gewesen sei, per Ende 1999 geschlossen worden seien, er aber
ab 2002 eine andere Verwendung als Vortragender in Aussicht habe. Im Jahr 2000
habe er für eine Privatfirma eine firmeninterne Weiterbildung gestaltet und
werde versuchen ähnliches zu wiederholen. In seiner Tätigkeit als
Künstler für Metallplastiken erwarte er durch Wartungs- und
Instandsetzungsarbeiten einige Honorare, er erhoffe einen Auftragseffekt durch
Aufstellung einer Skulptur in Israel, wobei diese Aufstellung durch die
politische Lage in diesem Land sich allerdings verzögere.
Das Finanzamt erließ daraufhin am
22. August 2001 einen Wiederaufnahmebescheid gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO und einen neuen Sachbescheid betreffend die
Einkommensteuer für das Jahr 2000, in welchem der Verlust aus
selbständiger Arbeit nicht berücksichtigt wurde. Als Begründung
wurde angeführt, dass aufgrund der vorgelegten Unterlagen sich gezeigt
habe, dass kein Gesamtgewinn erwartet werden könne, jedoch als
Einkunftsquellen im Sinne des § 2 Abs. 2 EStG 1988 nur
Tätigkeiten in Frage kommen, die auf Dauer gesehen Gewinne erwarten lassen.
Wenn bei einer Tätigkeit objektiv die Möglichkeit fehle, Gewinne zu
erzielen oder es dem Abgabepflichtigen an der entsprechenden Absicht mangelt, so
liege im steuerlichen Sinn Liebhaberei vor.
Der Bw. erhob Berufung und führte aus, dass sein
unselbständiges Einkommen in engem Zusammenhang mit seiner
selbständigen Tätigkeit bei Kursen und der künstlerischen Arbeit
gesehen werden müsse. Als Lehrer, der in der Erwachsenenbildung arbeite,
sei er ständig gefordert sich neueste Techniken anzueignen, die auch den
Berufsschülern zu gute kämen, weshalb er mehr Überstunden und
Prämien seitens der Direktoren der Wiener Schulen erhalte. Dieser
Zusammenhang sei auch in den letzten 25 Jahren vom Finanzamt anerkannt
worden.
Das Finanzamt erließ am 16. Oktober 2001
eine abweisende Berufungsvorentscheidung und legte dar, dass der Bw.
hauptberuflich als Lehrer für metallverarbeitende Berufe tätig sei und
nebenberuflich als Vortragender sowie Künstler für Metallplastiken
arbeite.
Aus der nebenberuflichen Tätigkeit seien in den Jahren
1984 bis 2000 Umsätze und Gewinne/Verluste in folgender Höhe erzielt
worden:
|
Jahr
|
Umsatz
|
Gewinn/Verlust
|
1984
|
84.375,-
|
480,-
|
1985
|
120.162,-
|
13.447,-
|
1986
|
139.985,-
|
-918,-
|
1987
|
108.548,-
|
1.784,-
|
1988
|
71.835,-
|
-864,-
|
1989
|
69.906,-
|
-2.177,-
|
1990
|
94.369,-
|
9.765,-
|
1991
|
128.631,-
|
18.288,-
|
1992
|
112.298,-
|
-38.549,-
|
1993
|
163.238,-
|
-11.466,-
|
1994
|
195.634,-
|
2.892,-
|
1995
|
191.376,-
|
-123.353,-
|
1996
|
185.115,-
|
-23.344,-
|
1997
|
149.040,-
|
13.601
48.761,- lt. Bp.
|
1998
|
110.813,-
|
-41.727,-
-25.310,- lt. Bp
|
1999
|
93.781,-
|
-40.379,-
-15.640,98 lt Bp.
|
2000
|
89.934,-
|
-35.679,-
Nach Ansicht des Finanzamtes sei laut
Liebhabereiverordnung bei den betrieblichen Einkünften der einzelne Betrieb
zu bewerten und daher könne von einem Zusammenhang zwischen den
Einkünften aus selbständiger Arbeit und den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit nicht gesprochen werden.
Da die nebenberufliche Tätigkeit in kleinem Umfang
betrieben werde und in der Form wie sie betrieben werde typischerweise einer
besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entspreche, sei
diese Tätigkweit unter § 1 Abs 2 LVO zu
subsumieren. Bei dieser Tätigkeit ist bei Anfallen von Verlusten
grundsätzlich von Liebhaberei auszugehen. Eine Einkunftsquelle liege
gemäß
§ 2 Abs 4 LVO nur vor, wenn die
Tätigkeit in einem überschaubaren Zeitraum einen Gesamtgewinn erwarten
lasse.
Aus der Umschreibung der Begriffe Einkommen und
Einkünfte im § 2 EStG wird abgeleitet, dass nur
Tätigkeiten, die auf Dauer gesehen Gewinne erwarten lassen, als
Einkunftsquellen zu berücksichtigen seien. Fehle bei der Tätigkeit
objektiv die Möglichkeit Gewinne zu erzielen oder mangelt es subjektiv an
der Absicht der Gewinnerzielung, so liege Liebhaberei vor. Nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes sei bei der Beurteilung in erster
Linie auf die objektiven Merkmale abzustellen. Gewinnerzielungsmöglichkeit
liege vor, wenn eine Tätigkeit innerhalb eines überschaubaren
Zeitraumes zu einem positiven Ergebnis führe. Aus den vorgelegten
Unterlagen sei jedoch ersichtlich, dass in einem überschaubaren Zeitraum
nicht mit einem Gesamtgewinn gerechnet werden könne.
Der Bw. stellte den Antrag auf Entscheidung über die
Berufung durch die Abgabenbhörde zweiter Instanz und führte aus, dass
seine im Rahmen der nichtselbständigen Einkünfte erzielten
Mehrdienstleistungen sehr wohl in Zusammenhang mit seiner selbständigen
Tätigkeit stünden.
Eine Prognoseaussage sei ihm nicht möglich, da die
Abhaltung der Kurse und damit die Erzielung von Einnahmen nicht von seinem
Angebot, sondern von der Anzahl der sich für den Kurs meldenden Teilnehmer
abhänge.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im vorliegenden Fall ob die vom Bw.
ausgeübte Tätigkeit als selbständiger Lehrer und Künstler
für Metallplastiken im Jahr 2000 eine steuerlich anzuerkennende
Einkunftsquelle darstellt oder ob aus steuerrechtlicher Sicht es sich um eine
sogenannte Liebhabereitätigkeit handelt.
Aus der Umschreibung der Begriffe "Einkommen" und
"Einkünfte" im Sinne des § 2 Abs 2 EStG ist
abzuleiten, dass nur Tätigkeiten, die auf Dauer gesehen Gewinne bzw.
Einnahmenüberschüsse erwarten lassen, als Einkunftsquelle in Betracht
kommen udn mit ihrem Ergebnis bei der Ermitttlung des stuerlichen Einkommens zu
berücksichtigen sind. Fehlt dagegen bei einer tätigkeit objektiv
gesehen die Möglichkeit, Gewinne oder Einnahmenüberschüsse zu
erzielen oder mangelt es bei einem Abgabepflichtigen an der entsprechenden
Absicht, liegt keine Einkunftsquelle, sondern Liebhaberei im steuerrechtlichen
Sinn vor. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Einkunftsquelle vorliegt ist in
erster Linie die objektive Eignung zur Gewinnerzielung maßgebend und erst
in zweiter Linie die subjektive Absicht des Steuerpflichtigen von
Bedeutung.
Die Frage der Liebhaberei ist im vorliegenden Sachverhalt
nach der Liebhabereiverordnung (LVO, BGBL. Nr 33/1993) zu
beurteilen.
Gemäß
§ 1 Abs 1 LVO liegen
Einkünfte bei einer Betätigung vor, die durch die Absicht veranlasst
ist, einen Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über
die Werbungskosten zu erzielen und der nicht unter §
1 Abs 2 LVO fällt. Voraussetzung ist, dass die Absicht
anhand objektiver Umstände (§ 2 Abs 1 und 3)
nachvollziehbar ist.
Die objektiven Umstände aufgrund welcher das Vorliegen
einer Gewinnerzielungsabsicht geprüft werden, sind in §
2 Abs 1 LVO geregelt und lauten:
Fallen bei Betätigungen im Sinne des §
1 Abs 1 Verluste an, so ist das Vorliegen der Absicht einen
Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die
Werbungskosten (§ 3) zu erzielen, insbesondere anhand folgender in §
2 Abs 1 LVO aufgezählter objektiver Umstände zu
beurteilen:
Ausmaß
und Entwicklung der Verluste (Z 1)
Verhältnis
der Verluste zu den Gewinnen (Z 2)
Ursachen,
auf Grund deren im Gegensatz zu vergleichbaren Betrieben, Tätigkeiten
oderRrechtsverhältnissen kein Gewinn oder Überschusss erzielt wird (Z
3)
Marktgerechtes
Verhalten im Hinblick auf angebotene Leistungen (Z 4)
Marktgerechtes
Verhalten im Hinblick auf die Preisgestaltung (Z 5)
Art
und Ausmasss der Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage durch
strukturverbessernede Massnahmen (z.B. Rationalsierungsmassnahmen) (Z 6
).
Gemäß
§ 1 Abs 2 Z 1 LVO ist hingegen Liebhaberei
anzunehmen, wenn Verluste aus der Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern
entstehen, die sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß
für die Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignen (u.a.
Luxusgüter) und typischerweise einer besonderen in der Lebensführung
begründeten Neigung entsprechen.
Gemäß
§ 2 Abs 2 Z 2 LVO ist Liebhaberei bei einer
Betätigung anzunehmen, wenn Verluste entstehen aus Tätigkeiten, die
typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründete
Neigung zurückzuführen sind.
§ 2 Abs 4 LVO regelt, dass bei
Betätigungen gemäß
§ 1 Abs 2 LVO
Liebhaberei dann nicht vorliegt, wenn die Art der Tätigkeit in einem
absehbaren Zeitraum einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuß der
Einnahmen über die Werbungskosten erwarten lässt. Andernfalls ist das
Vorliegen der Leibhaberei so lange anzunehmen, als die Art der Bewirtschaftung
oder die Tätigkeit nicht geändert wird.
Vorweg ist im vorliegenden Fall zunächst die Frage zu
klären, unter welche Bestimmung der Liebhabereiverordnung die vom Bw. neben
seinen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ausgeführte
Tätigkeit einzureihen ist.
Der unabhängige Finanzsenat geht im vorliegenden Fall
zur Einordnung der selbständigen Einkünfte des Bw. von folgendem
Sachverhalt aus:
Der Bw. ist seit Jahren als angestellter Lehrer für
metallverarbeitende Berufe nichtselbständig erwerbstätig. Neben dieser
Tätigkeit hat er bis Ende 1999 in der Umschulungswerkstätte in der
Erwachsenenfortbildung unterrichtet und daraus Einnahmen erzielt. Nach
Schließung dieser Werkstätte hat er im Streitjahr 2000 im Rahmen
einer Weiterbildungsmaßnahme in einer Privatfirma Einnahmen erzielt und
für die Folgejahre versucht diverse Kurse bei privaten Institutionen
anzubieten.
Im Jahr 2000 wurde ein Verlust in Höhe von ca.
S -35.000,- und in den Jahren 1984 bis 1999 ein Gesamtverlust von ca.
S -146.000,- durch den Bw. erzielt.
Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates ist die
Tätigkeit, die der Bw. im Streitjahr 2000 neben seiner
nichtselbständigen Tätigkeit ausgeübt hat, als unter
§ 1 Abs 2 Z 2 LVO zu subsumieren, da diese
Bestimmung neben den Hobbytätigkeiten auch jene umfaßt, die ihrer Art
nach an sich typisch erwerbswirtschaftlich sind, jedoch im Hinblick auf ihren
Umfang nicht erwerbstypisch ausgeübt werden. Aus dem Sachverhalt ergibt
sich eindeutig, dass der Bw. seine freiberufliche Tätigkeit im Streitjahr
2000 umfangmäßig nicht erwerbstypisch ausgeübt hat, da er nur
einen Fortbildungskurs in einer Privatfirma gehalten hat.
Betreffend einen objektiv erwartbaren Gesamtüberschuss
der Einnahmen über die Werbungskosten hat der Bw. trotz Aufforderung des
Finanzamtes eine Prognoserechnung für den absehbaren Zeitraum innerhalb
dessen ein Gesamtüberschuss zu erwarten ist, nicht eingereicht, sondern nur
bekanntgegeben, dass er zwar Kurse anbiete, die Einahmen bzw. das Zustandekommen
von Kursen in der Zukunft von einer vom Bw. nicht absehbaren Zahl der Teilnehmer
abhängen.
Bei der vom Bw. im Jahr 2000 ausgeübten unter
§ 1 Abs 2 Z 2 LVO einzuordnenden selbständigen
Tätigkeit ist daher von einer Liebhabereitätigkeit auszugehen. Diese
Vermutung der Liebhaberei kann nur entkräftet werden, wenn seitens des Bw.
glaubhaft gemacht werden kann, dass innerhalb eines absehbaren Zeitraumes ein
Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erwarten
ist. Der Verlust allein des Jahres 2000 aus dieser Tätigkeit beträgt
S -35.680,-, jener der Vorjahre ca. S -146.000,-. Ein Überschuss
der Einnahmen über die Werbungskosten in einem absehbaren Zeitraum ist
objektiv nicht zu erwarten, zumal der Bw. selbst zugesteht, dass die Einnahmen
der zukünftigen Jahre von unsicheren Parametern, wie der nötigen Zahl
der Teilnehmer an von ihm angebotenen Kursen und der Möglichkeit
überhaupt Kurse abzuhalten, abhängen.
Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, sind die
Einkünfte aus selbständiger Arbeit des Bw. als aus einer
Tätigkeit resutierend anzusehen, für welche die Liebhabereivermutung
des § 1 Abs 2 Z 2 LVO gilt. Aus dem
Sachverhalt ergibt sich, dass innerhalb eines absehbaren Zeitraumes, also
innerhalb einer Zeitspanne, nach der nach den üblichen wirtschaftlichen
Gepflogenheiten ein Einnahmenüberschuss zu erwarten wäre, objektiv ein
solcher nicht erzielbar erscheint, weshalb der Bw. die Liebhabereivermutung
nicht entkräften konnte; dies vor allem auch deshalb, weil der Bw. selbst
die bis zum Ablauf des absehbaren Zeitraumes zu erwartenden steuerlichen
Ergebnisse nicht abschätzen und eine den Vorschriften entsprechende
Prognoserechnung abgeben konnte.
Für die vom Bw. ausgeübte Tätigkeit, die
ihrem Umfang nach im Streitjahr 2000 nicht erwerbstypisch ausgeübt wurde,
gilt die Liebhabereivermutung, welche vom Bw. nicht widerlegt werden konnte. Die
vom Bw. angegebenen selbständigen Einkünfte werden daher als nicht aus
einer Einkunftsquelle im Sinne des Einkommensteuergesetzes resultierend im
Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2000 nicht
anerkannt.
Der Berufung des Bw. war daher aus den angeführten
Gründen keine Folge zu geben.
Ergeht auch an das Finanzamt
Wien, am 9.
Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2983-W/02
- Stammnummer
- 22300
- Gültig
- 09.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF