Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0403-K/05
a.) Aufnahme von Fahrzeugen in das Anlagevermögen b.) Investitionszuwachsprämie bei Vorführfahrzeugen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0403-K/05vom 05.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter sind ungebrauchte körperliche Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens. Ein Wirtschaftsgut, das nicht dazu bestimmt ist dem Betrieb zu dienen und in diesem auch nicht funktional eingesetzt wird, gehört nicht zum Anlagevermögen.
Ein Vorführfahrzeug, das in einer einem Wertverzehr unterliegenden Weise benutzt wurde, stellt kein ungebrauchtes Wirtschaftsgut dar und ist daher einer Investitionszuwachsprämie nicht zugänglich.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Erwin Luggauer und die weiteren
Mitglieder HR Dr. Helga Woschank, Heinz Hengl und Horst Hoffmann im Beisein der
Schriftführerin Monika Fritz über die Berufung des Bw, vertreten durch
stb, vom 29. September 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Spittal
Villach vom 1. Juli 2005 betreffend Investitionszuwachsprämie
gemäß
§ 108e EStG 1988 für 2004 nach der am 04. April 2006
in 9020 Klagenfurt, Dr. Herrmanngasse 3, durchgeführten
mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw. betreibt neben seiner Tätigkeit als
Geschäftsführer und Land- und Forstwirt eine int mit Dienstleistungen
aller Art.
In der am 05. April 2005 beim Finanzamt eingereichten
Beilage zur Einkommensteuererklärung begehrte er eine
Investitionszuwachsprämie für das Jahr 2004 im Ausmaß von €
165.320,01 aufgrund von im Jahr 2004 erfolgten Anschaffungen in Höhe von
€ 1,656.017,86 abzüglich der durchschnittlichen Investitionen der
Jahre 2001 bis 2003 im Ausmaß von € 2.817,78.
Aus der dem Antrag beiliegenden Auflistung der
prämienbegünstigten Wirtschaftsgüter ist ersichtlich, dass
sämtliche von der Firma renö erworbenen Neufahrzeuge mit Ausnahme der
Fahrzeuge pre und auch die von anderen Firmen angeschafften Neufahrzeuge
(ausgenommen das per 16.12.2004 ausgewiesene Fahrzeug ar) über Leasing
finanziert wurden. Aus diesem Grund scheint bei
allen von der Firma ren erworbenen
Fahrzeuge als Lieferant die jeweilige
Leasingfirma auf, lediglich hinsichtlich der ausgewiesenen Fahrzeuge pre
wird als Lieferant die Firma renö,
tri, angeführt.
Im Zuge einer durchgeführten Betriebsprüfung
stellte das Finanzamt u.a. fest:
A.
Umsatzsteuer:
|
2
mag 420
(Anm.: richtig
Premium
)
,
mit den nachstehenden Fahrgestellnummern, wurden am 29.12.2004 gekauft. Der
Rückkauf beider LKWs erfolgte am 30.1.2005 durch
renö. Die Umsatzsteuer in
Höhe von € 26.000,00 wurde bis dato nicht abgeführt. Die
Festsetzung erfolgt durch die Bp mit Jänner 2005
|
Fahrgestellnummern
|
netto
|
UST
|
brutto
|
VF622
GVA000144452
|
65.000,00
|
13.000,00
|
78.000,00
|
VF622
GVA000144453
|
65.000,00
|
13.000,00
|
78.000,00
|
|
130.000,00
|
26.000,00
|
156.000,000
B. IZP
2004
|
1.
|
Voraussetzung
für die IZP ist, dass das Wirtschaftsgut der AfA unterliegt, wobei mit der
AfA nicht im Jahr der Anschaffung begonnen werden muss. Wichtig ist jedenfalls
der Übergang der Verfügungsmacht, wobei die Unmöglichkeit der
Nutzung aufgrund der fehlenden Anmeldung vorerst nicht ins Gewicht
fällt.
Wird das
Wirtschaftsgut allerdings schlussendlich nicht verwendet und scheidet es
wiederum ohne AfA-Abzug aus dem Betriebsvermögen aus, so ist die
Prämie zu berichtigen.
Die
IZP für die
unter Pkt. A.1. angeführten
LKW´s
wird durch die BP nicht
anerkannt.
|
2.
|
Bei dem am
26.2.2004 angeschafften ma
(VF611GTA000126293)
handelt es sich um ein Vorführfahrzeug, die IZP wird daher durch die BP
nicht anerkannt. (Lt.Auskunft 17.6.2005) der Fa. renk
, aa
wurde das Fahrzeug vom 4.11.2003-30.1.2004 als Ausstellungsfahrzeug von
verschiedenen ren Filialen genutzt.)
Vorführfahrzeuge sind als gebraucht anzusehen. Für die Unterscheidung
zwischen Neufahrzeugen und Gebrauchtfahrzeugen ist nämlich nicht
ausschlaggebend, ob ein Fahrzeug schon für den Gütertransport
verwendet wurde, sondern, ob es schon in einer Weise verwendet wurde, dass darin
eine seinen Wert mindernde Benutzung zu erblicken ist.
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4.
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Zusammenstellung
IZP:
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|
Netto
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IZP lt.
Erkl.
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Kürzung
lt. Pkt.1:
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VF622GVA000144452
|
65.000,00
|
6.500,00
verkauft
|
|
|
VF622GVA000144453
|
65.000,00
|
6.500,00
verkauft
|
|
Kürzung
lt. Pkt.2:
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VF611GTA000126293
|
71.520,00
|
7.152,00
gebraucht
Mit Bescheid vom 1. Juli 2005 setzte das Finanzamt
aufgrund der o.a. Feststellungen die Investitionszuwachsprämie für
2004 in Höhe von € 138.318,01 fest.
Die infolge mehrerer Fristverlängerungsansuchen
rechtzeitig erhobene Berufung begründete der Bw. wie folgt:
Punkt 1.) Bezüglich der am 27. Dezember 2004
angeschafften Fahrzeuge pre , welche laut Übergabeprotokoll am 29.Dezember
2004 an das Unternehmen ausgefolgt worden seien, habe das Unternehmen volle
Verfügungsgewalt besessen.
Aus betriebsinternen Gründen sei eine Anmeldung beider
Fahrzeuge nicht sofort erfolgt sondern zugewartet worden, bis sich - nach
den Weihnachtsfeiertagen - ein Bedarf ergäbe. Zwischenzeitig sei
jedoch ein technisch besseres Fahrzeug lieferbar gewesen, das den Fuhrpark
besser ergänzte. Aus diesem Grund seien die am 27. 12. 2004 angeschafften
Fahrzeuge bei gleichzeitiger Lieferung der anderen am 31. Jänner 2005 an
die Firma ren zurückgestellt worden. Die streitgegenständlichen
Fahrzeuge seien im Anlagevermögen erfasst und für diese eine
Halbjahres-AFA geltend gemacht worden.
Damit seien die im § 108 lit. e genannten
Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme einer
Investitionszuwachsprämie erfüllt.
Punkt 2.) Das Fahrzeug ma sei als Vorführfahrzeug und
somit als Gebrauchtfahrzeug beurteilt worden. Es handle sich aber um ein
Neufahrzeug, das mit einem Kilometerstand von 3.600 angeliefert worden sei. Aus
der Eingangsrechnung ergäbe sich derselbe Preis wie für jedes andere
Neufahrzeug. Das Fahrzeug sei nicht für Gütertransporte eingesetzt,
sondern von der Firma ren mit einem Zulassungskennzeichen versehen worden um von
den einzelnen Niederlassungen von einem ren Werkstättenbetrieb zum anderen
für Demonstrations- bzw. Besichtigungszwecke überstellt werden zu
können. Bei einem LKW könne man nur dann von einem
Vorführfahrzeug und somit von einem gebrauchten sprechen, wenn das Fahrzeug
selbst zuvor für seinen technischen Zweck nämlich zur Beförderung
von Lasten oder dem Ziehen von Anhängern oder Aufliegern tatsächlich
verwendet worden sei. Daher handle es sich um ein ungebrauchtes
körperliches Wirtschaftsgut.
Das Finanzamt hielt in seiner Stellungnahme -
auszugsweise- dagegen:
Zu
Punkt Berufungspunkt 1)
Ein am 7.10.2005
gestelltes Auskunftsersuchen an die Fa.
renö, betreffend jene LKWs, die
zurückgenommen wurden, ergab, dass es weder für die Anlieferung noch
für die Rücknahme explizite Transportpapiere gibt.
Für die
Auslieferung und Rücknahme war der für Kärnten zuständige
AD-Mitarbeiter Herr xx beauftragt. Als
Nachweis für die Auslieferung konnte lediglich eine Lieferbestätigung
vorgelegt werden. (Hinweis auf den Punkt 3 der NS vom 30.6.2005 - Herr
xx hat für das unter Pkt. 3
angeführte Fahrzeug eine Lieferbestätigung ausgestellt, die nach
Rückfrage bei der Fa. renö
nicht richtig war.)
Es stellt sich
somit die Frage, ob diese, von Herrn xx
ausgestellte Lieferbestätigung, als
Nachweis für das Erlangen der Verfügungsgewalt anerkannt werden
kann.
Die LKW
pre - VF622GVA000144453 u.
VF622GV0004452 wurden lt. renö,
Antwort v. 14.10.2005 über Lieferscheine am 29.12.2004 von der
bw
übernommen. Diese Fahrzeuge
wurden per 31.1.2005 lt. Übernahmsbestätigung von renö
zurückgekauft. Die ausgestellten
Lieferbestätigungen (mit Eigentumsvorbehalt) vermitteln grundsätzlich
die Verfügungsgewalt für den
Übernehmer/Erwerber.
Wesentlich
für die Anspruchsvoraussetzungen für die IZP ist jedoch, dass die WG
langfristig dem Unternehmen gewidmet sind und damit Anlagevermögen (in
einem steuerlichen Verständnis) werden. ....
Der Bw. stellt
in seiner Berufungsbegründung selbst außer Zweifel, dass die ggstl.
Fahrzeuge
- am 29.12.2004
körperlich dem Betrieb zugeführt wurden
- mit der
Zulassung zum Verkehr aus Bedarfsgründen zugewartet
wurde
- zwischenzeitig
erheblich technisch bessere Fahrzeuge lieferbar wurden
-
Zurückstellung der angeschafften Fahrzeuge am 31.1.2005 unter
gleichzeitiger Lieferung der anderen Fahrzeuge
Aus den
vorangeführten Ausführungen ergibt sich, dass für die ggstl.
Fahrzeuge
- keine
tatsächliche langfristige Widmung für den Betrieb
vorlag
- kein
Wertverlust (Wertverzehr) zw. Anschaffung und Rücklieferung
(19.12.04-31.1.05) für die ggstl. Fahrzeuge entstanden
ist
- daher sind die
ggstl. Fahrzeuge nicht Bestandteil des so genannten "funktionalen"
Anlagevermögens geworden
Die
Voraussetzungen für die Gewährung einer IZP sind somit nicht
erfüllt.
Zu
Berufungspunkt 2):
Nach der
Aktenlage wurde der am 26.2.2004 angeschaffte ma
(VF61GTA00126293) in der Zeit v. 4.11.2003
- 30.1.2004 als zum Verkehr zugelassen in den einzelnen ren
Niederlassungen/Werkstättenbetrieben
für Demonstrations- und Besichtigungszwecke überstellt und verwendet;
die gefahrene Kilometerleistung ist lt. Fahrtenschreiber mit 3.878 km
dokumentiert.
Aufgrund dieses
Sachverhaltes ist der ggstl. LKW als Vorführfahrzeug zu beurteilen, was zur
Folge hat, dass es sich um ein Gebrauchtfahrzeug handelt, für welches die
Geltendmachung einer IZP gem. § 109e Abs. 2 EStG 1988 ausgeschlossen
ist. Für die Unterscheidung zw. Neufahrzeugen und Gebrauchtfahrzeugen ist
nämlich nicht ausschlaggebend, ob ein Fahrzeug schon für den
Gütertransport verwendet wurde, sondern, ob es schon in einer Weise
verwendet wurde, dass darin eine seinen Wert mindernde Nutzung zu erblicken ist
(VwGH 27.1.1994, 93/15/0218).
Im Arbeitsbogen der Betriebsprüfung findet sich ein
Schreiben von renk vom 15.06.2005, in welchem bekannt gegeben wird, dass der
unter Punkt 2.) angeführte LKW in der Zeit von 4.11.2003 bis 30.01.2004 als
Ausstellungsfahrzeug in verschiedenen ren Filialen genutzt worden
sei.
Dem Arbeitsbogen der Betriebsprüfung ist weiters zu
entnehmen, dass die Abwicklung der Erwerbsgeschäfte bezüglich der
Fahrzeuge normalerweise derart von statten ging, dass zuerst vom Bw. ein
"Kaufantrag" unterzeichnet und an die Firma renö weiter geleitet wurde. Die
Finanzierung der Kaufpreise erfolgte über Leasingverträge. Nach der
Abklärung der Finanzierung bzw. mit selbem Datum, an welchem hinsichtlich
der in den genannten Kaufanträgen angeführten LKW/Sattelzugmaschinen
die Mietkaufverträge vom Bw. unterfertigt wurden, stellte der
Verkaufsleiter eine Übernahmebestätigung aus, auf welcher der Bw. die
ordnungsgemäße Übernahme der Fahrzeuge und der Dokumente
bestätigte, und erfolgte seitens renö die Rechnungslegung.
Hinsichtlich der Kaufanträge 2811 und 2809, mit welchen am 13.7.2004 zehn
Fahrzeuge der Marke Renault Magnum geordert wurde, finden sich für alle
Kaufanträge im Zeitpunkt der Bestätigung der Übernahme der
Fahrzeuge sowie der Dokumente entsprechende Finanzierungsverträge
(Mietkaufvertrag oder Leasingvertrag) im Akt.
Laut Aktenlage existieren keine Mietkaufverträge
bezüglich der mit Kaufantrag 3011 georderten pre . Dieser Kaufantrag wurde
von der Verkäuferin am 30.12.2004 unterzeichnet. Der Bw. bestätigte
die Übernahme der Fahrzeuge und Dokumente am 29.12.2004, also einen Tag vor
dem eigentlichen Zustandekommen des zivilrechtlichen Kaufvertrages. Der genannte
Kaufantrag enthielt unter dem Punkt sonstige Vereinbarungen (als einziger) eine
Rückkaufsvereinbarung. Laut Posteingangsstempel langte die Rechnung vom
30.12.2004 am 13. 01. 2005 beim Bw. ein.
Die Kaufanträge 2811 und 2809 vom 13.07.2004 über
insgesamt 10 mag und derjenige vom 04.10.2004 über den Ankauf von 5 mag
enthielten unter Punkt sonstige Vereinbarungen die Zusatzabrede "Fakturierung
2004", " Fakturierung 2004 und Option auf 5 weitere SZM (Sattelzugmaschinen) zu
selben Konditionen bis 31.12.2004" sowie "Lieferung Oktober 2004"
In der am 4. April 2006 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung wiederholte der steuerliche Vertreter im Wesentlichen die
bisherigen Vorbringen. Ergänzend wurde ausgeführt:
Zu Berufungspunkt 1.)
Den üblichen Geschäftsablauf bei Ankauf der
Sattelzugmaschinen erklärte der Bw. dergestalt, dass nach mündlicher
Auftragserteilung eine schriftliche Fixierung in Form eines Kaufantrages, den
der ren Verkäufer ausfülle, erfolge. Dieser werde nach Wien
weitergeleitet. Bei Lieferung der georderten Sattelzugmaschinen und
abgeklärter Finanzierung stelle der ren Verkäufer eine
Übernahmebestätigung aus, die er (Bw.) im Zeitpunkt der Übernahme
unterzeichne.
Die Rückkaufsvereinbarung im Kaufantrag 3011 sei wegen
der vorhandenen Unsicherheit, ob sich diese beiden Sattelzugmaschinen weiter
vermitteln lassen würden, aufgenommen worden. Da der beabsichtigte Verkauf
bzw. die Vermietung der beiden pre nicht zustande kam, wäre ein Umtausch
auf Fahrzeuge der Type ma bzw. 480 erfolgt. Als eines jener Fahrzeuge, die
anstatt der zurückgegebenen pre angeschafft wurden, nannte der Bw.
dasjenige mit der Fahrgestellendnummer 806. Dieses sei am 31.1.2005 geliefert
worden.
Dazu wurde festgestellt, dass hinsichtlich dieser
Sattelzugmaschine mit der Fahrgestellnummer VF611 GTA000 1306806 eine vom Bw.
mit 27.12.2004 unterzeichnete
Übernahmebestätigung im Akt einliegt und diese
Sattelzugmaschine (ma) in der Beilage zur Geltendmachung der IZP enthalten
ist.
Die beiden georderten p seien für einen Kunden
für dessen Gastanktransporte gedacht gewesen, weil dieser Kunde seinerseits
Probleme mit seinem Fuhrpark gehabt hätte. Der Bw. ergänzte weiter,
dass er nun mit diesem Kunden aber nicht über die beiden Sattelzugmaschinen
p gesprochen, sondern nur abgewartet habe, dass dieser mit diesen Probleme
bekomme damit er sie zu diesem Zeitpunkt seinem Kunden anbieten könne. Zwar
habe der Bw. für die beiden p einen richtigen Einsatz in der Form gesucht,
dass er abwartete bis der o.a. Kunde etwas sagen würde, bzw. habe er auch
selbst mit Kunden gesprochen. Dies habe aber nicht funktioniert, sodass die
beiden pre wieder zurückgegeben wurden.
Die Frage, aus welchem Grund es für die mit Kaufantrag
2811 georderten Fahrzeuge - entgegen der sonstigen Gepflogenheiten - keine
Mietkaufverträge gebe, beantwortete der Bw. damit, dass er eben
gegenüber der Firma ren kreditwürdig gewesen sei und insbesondere
seinen zugesicherten finanziellen Rahmen für das Jahr 2004 noch nicht
ausgenützt hatte.
Der für Kärnten zuständige und als Zeuge
einvernommene Außenmitarbeiter der Firma renö bestätigte, dass
das Fahrzeug ma, mit der Fahrgestellnummer VF611 GTA000 12 62 93, in der Zeit
vom 4.11.2003 bis 31.1.2004 für renk für den öffentlichen Verkehr
zugelassen war. Im Falle der Eröffnung von neuen ren Werkstätten,
sowie anlässlich von Ausstellungen wurde dieses Fahrzeug in der Weise
eingesetzt, dass neben der Besichtigungsmöglichkeit potentielle Kunden auch
Testfahrten im Ausmaß zwischen 10 bis 20 Kilometer "ohne Lasten" vornehmen
konnten, beispielsweise von Klagenfurt auf der Autobahn bis Völkermarkt und
wieder retour. Die Anzahl der gefahrenen rund 3.800 Kilometer, erklärte er
mit der Überstellung zum und vom Auslieferungslager (Salzburg, Linz, Wien)
zur ren Werkstätte in aa , diversen Fahrten zu den ren Werkstätten,
welche er - abgesehen von der Eröffnung der Werkstätte in
Klagenfurt - nicht weiter benennen konnte. Ob dieses Fahrzeug zwischen Kunden zu
Demonstrationszwecken getauscht wurde, könne er nicht bekannt
geben.
Für die Firma ren handle es sich dann um ein
Ausstellungsfahrzeug, wenn es bei einem Händler stehe, dort besichtigt und
getestet werden könne. Zu einem Test gehörten auch die oben
beschríebenen Ausfahrten der Fahrzeuge ohne Lasten. Nicht jedes Fahrzeug
werde polizeilich angemeldet. Werde ein Fahrzeug nicht polizeilich angemeldet,
handle es sich um ein reines Schauraumfahrzeug. Unter dem Begriff
"Vorführfahrzeug" verstehe sich seitens der Firma ren ein Fahrzeug, welches
im Fuhrpark eines Kunden zu Testzwecken eingesetzt werde, dort unter "Last"
fahre, insbesondere um den Spritverbrauch unter Last zu testen.
Der Listenpreis betrage rund € 120.000,--, Fahrzeuge
dieser Klasse seien aufgrund eines sich abzeichnenden Modellwechsels mit
März 2005 zu diesem Zeitpunkt um etwa € 70.000,-- gehandelt worden.
Allein aufgrund der Tatsache der polizeilichen Anmeldung sei der Preis gesenkt
worden, auch die gefahrenen Kilometer hätten eine Rolle
gespielt.
Das Fahrzeug sei laut Rechnung infolge mehrerer Effekte als
"Neufahrzeug" verkauft worden, einerseits wegen des Preises und auch wegen des
Beginnes der Gewährleistungsfrist.
Bezüglich zwei der mit Kaufantrag 3011 georderten
Fahrzeuge (pre) erklärte der Zeuge, dass eine Rückkaufsvereinbarung
nichts Ungewöhnliches sei, wenn der Einsatz der Fahrzeuge noch nicht
fixiert wäre. Die beiden georderten Fahrzeuge hätten sich zu diesem
Zeitpunkt in aa befunden. Der Bw. habe ihm am 26.1.2005 mitgeteilt, dass er die
Fahrzeuge nicht behalten wolle.
Normalerweise würden die Kaufanträge von ihm
ausgefüllt und an die Zentrale weiter geleitet. Die Neufahrzeuge
würden an die Kundenwerkstätte in aa geliefert und dort einer
Inspektion unterzogen. Danach werde die Übernahmebestätigung
ausgefüllt und bei Übergabe des Fahrzeuges an den Kunden von diesem
unterfertigt. Im Falle der in Rede stehenden Fahrzeuge pre sei diese Inspektion
allerdings, ebenso wie die sonst übliche Meldung an das Amt der
Kärntner Landesregierung nicht erfolgt. Normalerweise gäbe es keine
Übergabe eines Fahrzeuges ohne Übergabebestätigung, da damit auch
die Gefahr übergehe. Zu diesem Zeitpunkt sei alles geklärt, auch die
Finanzierung, denn erst bei Nachweis der Finanzierung erfolge die Auslieferung.
Finanzierungsunterlagen bezüglich der in Rede stehenden Fahrzeuge habe er
nicht, diese müsse er in Wien anfordern.
Der steuerliche Vertreter erklärte abschließend,
durch die Übernahmebestätigung vom 29.12.2004 sei eindeutig die
Verfügungsgewalt auf den Bw. übergegangen, sodass die im
§ 108 genannte Voraussetzung der Anschaffung eines ungebrauchten
körperlichen Wirtschaftsgutes, das im Wege der AFA abgeschrieben werde,
vorliege.
Zu Berufungspunkt 2.):
Es sei vor allem Parteiwille gewesen, das Fahrzeug ma mit
der Fahrgestellnummer VF611 GTA000 12 62 93 als Neufahrzeug zu kaufen, was sich
im an einem Neufahrzeug orientierten Kaufpreis dokumentiere. Dem Bw. sei die
Tatsache der polizeilichen Anmeldung bekannt gewesen. Die Kilometerleistung bis
zum Erwerb durch den Bw. erkläre sich aus der von der Verkäuferin
vorgenommenen Anlieferung, den Überstellungen und der Nutzung zu
Demonstrationszwecken. Das Fahrzeug sei nicht für echte Transportzwecke
verwendet worden. Der Einsatz zu Demonstrationszwecken in der Art, dass
Kaufinteressenten die Möglichkeit zum Kennen lernen des Fahrgefühles
durch Fahrten um einige Häuserblocks oder auf der Autobahn von Klagenfurt
nach Grafenstein und retour, geboten werde, ändere an der vorzunehmenden
Qualifikation als Neufahrzeug nichts. Die Zweckbestimmung der Sattelzugmaschine
liege in der Erbringung einer Jahreskilometerleistung im Ausmaß von
180.000 bis 200.000 gefahrenen Kilometern im Zuge von
Gütertransporten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 108e Abs. 1 EStG 1988
kann bei prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern für den
Investitionszuwachs eine Investitionszuwachsprämie von 10 % geltend
gemacht werden. Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen für die
Anschaffung oder Herstellung im Wege der Absetzung für Abnutzung
(§§ 7 u. 8) abgesetzt werden.
§ 108e Abs. 2 EStG 1988
normiert:
Prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter sind
ungebrauchte körperliche Wirtschaftsgüter des abnutzbaren
Anlagevermögens. .......
Gemäß
§ 108e Abs. 3 EStG ist der
Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern die
Differenz zwischen deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Kalenderjahre
2002, 2003 und 2004 und dem Durchschnitt der Anschaffungs- oder
Herstellungskosten dieser Wirtschaftsgüter der letzten drei
Wirtschaftsjahre, die vor dem 1.Jänner 2002 bzw. dem 1. Jänner 2003
bzw. dem 1. Jänner 2004 enden. Dabei gilt Folgendes:
1. Erstreckt sich die Anschaffung oder Herstellung
prämienbegünstigter Wirtschaftsgüter auf mehrere Jahre, sind in
die Ermittlung des durchschnittlichen Investitionszuwachses die jeweils zu
aktivierenden Teilbeträge der Anschaffungs- oder Herstellungskosten mit
einzubeziehen. Ändern sich nachträglich die Anschaffungs- oder
Herstellungskosten, ist die Investitionszuwachsprämie im Jahr der
Änderung entsprechend anzupassen.
2. Von der Summe aller Anschaffungs- oder
Herstellungskosten der prämienbegünstigten Wirtschaftsgüter sind
die Anschaffungs- oder Herstellungskosten jener Wirtschaftsgüter, für
die die Begünstigung nach § 10c Abs. 2 oder § 108d Abs. 2 Z 2
geltend gemacht wurde, abzuziehen. Der Investitionszuwachs ist höchstens in
Höhe der Differenz prämienbegünstigt.
Nach Absatz 4 der gegenständlichen Gesetzesbestimmung
ist der Steuererklärung ein Verzeichnis der Investitionszuwachsprämie
des betreffenden Jahres anzuschließen (§§ 42, 43). Das
Verzeichnis hat die Ermittlung der Bemessungsgrundlage und die daraus ermittelte
Investitionszuwachsprämie zu enthalten. Das Verzeichnis gilt als
Abgabenerklärung.
Bei der Investitionszuwachsprämie handelt es sich um
eine steuerliche Prämienförderung für die Mehrung von
Investitionen im Verhältnis zur "Vergangenheit". Ziel dieser Förderung
ist/war es, aus konjunkturellen Gründen in den Jahren 2002 und 2003 die
Investitionstätigkeit der österreichischen Wirtschaft anzukurbeln. Der
Investitionszuwachs ermittelt sich aus dem Kreis gesetzlich umschriebener,
ungebrauchter, körperlicher Wirtschaftsgüter des abnutzbaren
Anlagevermögens, somit Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs- oder
Herstellungskosten im Wege einer AfA abgesetzt werden (§ 108e Abs. 1
letzter Satz EStG 1988). Eine Besonderheit der Zuwachsprämie liegt darin,
dass das Zuwachsvolumen als solches der Förderung zugeführt wird. Es
wird also der Investitionszuwachs grundsätzlich nicht mit einer konkreten
Investition verknüpft. Damit sind Nachversteuerungen aus dem Titel des
kurzfristigen Ausscheidens eines Wirtschaftsgutes aus dem Betriebsvermögen
ausgeschlossen. Zu prüfen ist bei zeitnaher Veräußerung aber, ob
der veräußernde Unternehmer dieses Wirtschaftsgut bei sich funktional
eingesetzt hat. Wenn dies nicht erfolgt ist, dann ist das Wirtschaftsgut beim
veräußernden Unternehmer noch kein Anlagevermögen und somit
nicht prämienbegünstigt (vgl. in diesem Sinne u.a. Quantschnigg: Die
Investitionszuwachsprämie - Ein Zuwachs im Steuerwesen? ÖStZ
2003/239). Die Unterscheidung zwischen Anlage- und Umlaufvermögen ist,
abgesehen von unterschiedlichen Bewertungsvorschriften, insbesondere für
die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Investitionsbegünstigungen
oder der Zulässigkeit der AFA von Bedeutung.
Die Zugehörigkeit zum Anlagevermögen bestimmt
sich nach den - primär aus dem HGB abgeleiteten - generellen
steuerlichen Grundsätzen. § 198 Abs. 2 HGB definiert das
Anlagevermögen als Gegenstände, die bestimmt sind, dauernd dem
Geschäftsbetrieb zu dienen.
Zu
Berufungspunkt
1.):
Streitgegenständlich ist daher zu entscheiden, ob die
Fahrzeuge pre als prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter anzusehen
sind. Unabdingbare Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen für die
Anschaffung im Wege der Absetzung für Abnutzung (§§ 7 u. 8)
abgesetzt werden. Gegenstände des Anlagevermögens sind zum Gebrauch
bestimmt. Im Zweifelsfall kann eine tatsächlich längere Verweildauer
im Betrieb ein Indiz für Anlagevermögen sein. Ein Wirtschaftsgut, bei
dem nicht die Vermögensnutzung im Vordergrund steht, gehört selbst bei
längerer betrieblicher Zugehörigkeit nicht zum Anlage-, sondern zum
Umlaufvermögen. Erfolgt aber- wie im gegebenen Fall - eine zeitnahe
Veräußerung, ist zu prüfen, ob der veräußernde
Unternehmer dieses Wirtschaftsgut bei sich funktional eingesetzt hat. Wenn dies
nicht erfolgt ist, dann ist das Wirtschaftsgut beim veräußernden
Unternehmer noch kein Anlagevermögen und somit nicht
prämienbegünstigt.
Aus den nachfolgend dargestellten Gründen erachtet der
erkennende Senat, dass die genannten Fahrzeuge - von vornherein - nicht
dazu bestimmt waren, dem Betrieb des Bw. funktional als Anlagevermögen zu
dienen:
- Unbestritten ist, dass keine Nutzung der in Rede
stehenden Sattelzugmaschinen erfolgte. Weder waren sie für den Bw. zum
öffentlichen Verkehr zugelassen, noch dienten sie einer Weitervermietung,
sodass sie im Betrieb des Bw. nicht funktional eingesetzt waren.
- Dem Bw. zufolge hätten sich diese lediglich vom
Zeitpunkt der von ihm am 29.12.2004 bestätigten Übernahme bis zur am
26.01.2005 erfolgten Rückgabe zu Besichtigungszwecken an seinem
Unternehmensstandort befunden. Trotz mehrmaliger Nachfrage konnte der Bw.
bloß darlegen, dass er sich darauf beschränkt hätte zuzuwarten,
bis der potentielle Kunde, für welchen die Fahrzeuge hauptsächlich
gedacht waren, derartige Probleme mit seinem Fuhrpark bekäme, dass er
sofort Ersatz von ihm benötigte. Der die Gastransporte durchführende
Kunde verfügt laut Angaben des Bw. bereits über einen gleichartigen
Renault Premium 420. Allein aus dem Umstand, dass der Bw. seinen eigenen
Aussagen zufolge bloß abwartete und keineswegs von sich aus initiativ
wurde um die beiden Fahrzeuge zu vermitteln, lässt berechtigte Zweifel an
der gewollten Vermittlung aufkommen, zumal sich die zusätzliche Frage
erhebt, warum dieser Kunde gerade während der Urlaubszeit (zwischen den
Weihnachtsfeiertagen und Mitte Jänner) Bedarf nach gleich
zwei gleichen
prebekommen sollte, von deren
Abholbereitschaft der Kunde bis zu deren Rückgabe keine Kenntnis hatte.
- Entscheidend ist vor allem die ungewöhnliche von
anderen gleichartigen Geschäftsfällen abweichende Abwicklung dieses
"Anschaffungsvorganges".
* Zum Einen bestätigte der Bw. die Lieferung und
Übernahme der Fahrzeuge bereits einen Tag vor der Unterzeichnung des
Kaufantrages durch die Firma renö, also einen Tag vor dem zivilrechtlichen
Zustandekommen des Kaufvertrages auf der vom Zeugen xx ausgestellten
Übernahmebestätigung. Zum anderen wurde die laut Zeugenaussage des
Zeugen xx ansonsten vor Auslieferung von Neufahrzeugen übliche Inspektion
in der Kundenwerkstätte in aa bei den in Rede stehenden Fahrzeugen nicht
durchgeführt.
* Aus dem Umstand, dass in der vom Bw. erstellten Beilage
zum Antrag auf Gewährung der Investitionszuwachsprämie bezüglich
der in Rede stehenden Fahrzeuge im Gegensatz zu den ansonsten angeführten
Leasingunternehmen als Lieferfirma die Firma renö selbst aufscheint, ergibt
sich unbestritten, dass für diese Fahrzeuge keine
Finanzierungsverträge abgeschlossen wurden. Dem hat der Bw. auch nicht
widersprochen sondern lapidar auf seine Kreditwürdigkeit
verwiesen.
* Demgegenüber legte der Zeuge xx dar, dass er
grundsätzlich erst nach abgeklärter Finanzierung, d.h. nach
Unterfertigung eines Mietkaufvertrages oder entsprechenden Leasingvertrages
durch den Bw., die Fahrzeuge ausliefern dürfe (nach der ansonsten
üblichen Inspektion in der Kundenwerkstätte). Es erhebt sich daher die
Frage, warum er bei Fehlen derartiger Finanzierungsverträge bezüglich
der streitgegenständlichen Fahrzeuge die Übernahmebestätigung
ausstellte. Dem Umstand der fehlenden Finanzierungsverträge konnte -
wie bereits o.a. - der Bw. nur entgegnen, dass er eben für die Firma
renö kreditwürdig gewesen sei.
- Es mag dem Vorbringen des Bw. durchaus beizupflichten
sein, dass die Aufnahme einer Rückkaufsvereinbarung nicht unüblich
ist, doch rundet die Aufnahme dieser Rückkaufsvereinbarung in den
Kaufantrag 3011 im gegenständlichen Fall in Anbetracht der
diesbezüglich an den Tag gelegten Abwicklung eher das Bild ab, dass diese
Fahrzeuge nicht dafür bestimmt waren, dem Anlagevermögen dauerhaft zu
dienen.
- Dem in der Berufungsbegründung erhobenen Einwand,
aus betriebsinternen Gründen sei eine Anmeldung beider Fahrzeuge nicht
sofort erfolgt sondern zugewartet worden, bis sich - nach den
Weihnachtsfeiertagen - ein Bedarf ergäbe und wäre zwischenzeitig
ein technisch besseres Fahrzeug lieferbar gewesen, das den Fuhrpark besser
ergänzte, sodass aus diesem Grund die am 27. 12. 2004 angeschafften
Fahrzeuge bei gleichzeitiger Lieferung der anderen am 26. Jänner 2005 an
die Firma ren zurückgestellt worden wären, entzog der Bw. selbst den
Boden, indem er im Zuge der mündlichen Verhandlung erklärte, dass es
sich bei einem der "so genannten Eintauschfahrzeuge" um eine Sattelzugmaschine
der Marke ma mit der Fahrgestellendnummer 806 handelte. Wenn bereits im
Zeitpunkt der Unterzeichnung des Kaufantrages 3011 (betreffend die pre) die
Anschaffung der "Eintauschfahrzeuge" der Type ma feststand, da der Bw. bereits
mit 27. 12.2004 (also vor der mit 29.12.2004 bestätigten Übernahme der
p) eine Übernahmebestätigung für diese Sattelzugmaschine
unterfertigte, kann keine Ersatzanschaffung vorliegen. Diesbezüglich
räumte er zwar ein, dass diese (Übernahmebestätigung)
irrtümlich erfolgt sei, doch dokumentiert sich dadurch die bereits
vorhanden gewesene Absicht die mag anzuschaffen. Wenn sich nun aus der Aktenlage
ergibt, dass für diese Sattelzugmaschine der Mietkaufvertrag erst am
19.01.2005 abgeschlossen wurde und seitens der Firma renö
über
zweimalige Anfrage durch die Betriebsprüfung das Lieferdatum mit 31.01.2005
angegeben wird, bleibt angesichts der dargelegten Vorgangsweise offen, ob nicht
auch die Übernahmebestätigung hinsichtlich der mit Kaufantrag 3011
georderten Sattelzugmaschinen p per 29.12.2004 "irrtümlich"
erfolgte.
Zu Berufungspunkt
2.):
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die Sattelzugmaschine
pre als Vorführfahrzeug oder Ausstellungsfahrzeug zu qualifizieren ist, da
nur neue als ungebraucht anzusehende Wirtschaftsgüter des abnutzbaren
Anlagevermögens einer Investitionszuwachsprämie zugänglich
sind.
Nach der Lehre (vgl. Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg,
Einkommensteuerhandbuch, TZ 39 zu EStG 1972) sind Vorführfahrzeuge im
Gegensatz zu reinen Ausstellungsfahrzeugen als gebraucht anzusehen. Dieser
Ansicht folgt grundsätzlich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(vgl. Erkenntnis vom 27. Januar 1994, Zl. 93/15/0218), wonach für die
Unterscheidung zwischen Neu- und Gebrauchtfahrzeugen nicht ausschlaggebend ist,
ob ein Fahrzeug schon für den Güter- oder Personentransport eingesetzt
wurde, sondern ob es in einer Weise verwendet wurde, dass darin eine seinen Wert
mindernde Benutzung zu erblicken ist.
Diese Beurteilung ist aufgrund des gegebenen Sachverhaltes,
unabhängig von der firmeninternen Einstufung als Ausstellungs- oder
Vorführfahrzeug, zu treffen. Nach der vom Zeugen beschriebenen Nutzung
würde lediglich grundsätzlich ein von der Firma Renault als "reines
Schauraumfahrzeug" behandeltes Fahrzeug als ungebraucht anzusehen sein, welches
(reinen) Besichtigungszwecken dienen soll und welches auch nicht zum
öffentlichen Verkehr zugelassen wird.
Aufgrund der Umstände, dass laut vorgelegtem
Fahrtenschreiber die mit Kaufantrag vom 21.01.2004 angeschaffte
Sattelzugmaschine mit einem Kilometerstand von rund 3.800 gefahrenen Kilometern
erworben wurde, das Fahrzeug in der Zeit vom 04.11.2003 bis 30.01.2004 zum
öffentlichen Verkehr zugelassen war und anlässlich von Ausstellungen
in der Weise eingesetzt wurde, dass neben der Besichtigungsmöglichkeit
potentielle Kunden auch Testfahrten ohne Lasten im Ausmaß zwischen 10 bis
30 Kilometer vornehmen konnten, (beispielsweise von Klagenfurt auf der Autobahn
bis Völkermarkt und wieder retour), wurde es als Vorführfahrzeug in
einer einem Wertverzehr unterliegenden Weise genutzt.
Der erkennende Senat folgt damit der vom
Verwaltungsgerichtshof in dem genannten Erkenntnis vertretenen Ansicht, dass es
gerade für einen Vorführwagen typisch ist, dass ein solcher in einer
einen Wertverzehr bewirkenden Weise benutzt wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat
sich mit diesem Standpunkt der Auffassung der Lehre angeschlossen, die lediglich
fabriksneue Wirtschaftsgüter, Ausstellungsstücke ohne Inbetriebnahme
und Wirtschaftsgüter, die zu Probezwecken in Betrieb genommen wurden, als
ungebraucht ansieht, nicht hingegen Vorführgeräte (vgl. z.B. Doralt,
Kommentar zum Einkommensteuergesetz 1988, Tz 75 zu § 10).
Dass die gefahrenen Kilometer und die Tatsache der
polizeilichen Anmeldung auch bei der Preisbildung Berücksichtigung fanden,
bestätigte auch der Zeuge Safranek. An dieser Beurteilung aufgrund der
tatsächlich erfolgten Nutzung vermag auch die aus Gewährleistungs-
bzw. Preisbildungsgründen erfolgte Bezeichnung als Neufahrzeug in der
Rechnung als Ausdruck des Parteiwillens nichts zu ändern.
Bei der vom Bw. angeschafften Sattelzugmaschine handelt es
sich auf Grund der vorstehenden Ausführungen somit um kein ungebrauchtes
Wirtschaftsgut und sind die Voraussetzungen für die Gewährung der
Investitionszuwachsprämie daher nicht gegeben.
Aufgrund dieser Ausführungen war
spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 5. Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 108e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Investitionszuwachsprämieprämienbegünstigte Wirtschaftsgüterabnutzbares AnlagevermögenVorführfahrzeugAnlagevermögen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0403-K/05
- Stammnummer
- 22293
- Gültig
- 05.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF