Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0864-W/05
Nachversteuerung von Einnahmen in Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0864-W/05vom 08.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung vom 2. September 2002 der Bw.,
vertreten durch PwC PricewaterhouseCoopers, in 1030 Wien,
Erdbergstraße 200, gegen den Bescheid vom 14. Juni 2002 des
Finanzamtes für den 1. Bezirk in Wien betreffend Haftung zur
Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer, Vorschreibung des Dienstgeberbeitrages
zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und des Zuschlages zum
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für den
Zeitraum 1. Jänner 1997 bis 31. Dezember 2001 wie folgt
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer bei der Berufungswerberin (in der Folge: Bw.)
durchgeführten Lohnsteuerprüfung traf das Prüfungsorgan - neben
hier nicht strittigen - ua. auch folgende Feststellung: Im Kalenderjahr 1997
habe die Bw. an drei ihrer Dienstnehmer - leitende Angestellte - folgende
Beträge ausbezahlt: an den Dienstnehmer C S 3.372.806,00, an den
Dienstnehmer P S 5.720.917,00 und an den Dienstnehmer Sch
S 2.648.936,00 (in Summe: S 11.742.659,00). Diese Beträge habe
die Bw. jedoch nicht zur Gänze, sondern nur in folgender Höhe
versteuert: bei dem Dienstnehmer C habe sie einen Betrag in Höhe von
S 124.202,00, beim Dienstnehmer P einen Betrag in Höhe von
S 113.346,00 und beim Dienstnehmer Sch einen Betrag in Höhe von
S 149.654,00 versteuert.
Das Prüfungsorgan stellte fest, dass die Dienstnehmer
den Betrag von in Summe S 11.742.659,00 für den Verkauf ihrer
GPU´s erhalten haben. In diesem Zusammenhang hat das Prüfungsorgan
folgenden Sachverhalt erhoben: Bei der B&P/Y&RGmbH habe es konzernweit
einen "GROWTH PARTICIPATION PLAN", kurz "GPU-Plan" genannt, gegeben.
Dieser besage, dass leitende Angestellte an diesem beteiligt werden sollen. Die
Beteiligung sei ausschließlich am Wachstum - der Substanz - des Konzerns
erfolgt. Als Nachweis hätten von der Bw. lediglich der erwähnte
"GPU-Plan" in englischer Originalfassung, welcher im Zuge eines
Vorhalteverfahrens durch ein abgeändertes deutschsprachiges Exemplar
ergänzt worden sei, und die Kopie eines Zertifikates (Anmerkung: in
englischer Originalfassung) vorgelegt werden können. Demzufolge habe der
GPU-Plan vorgesehen, dass den im Konzern tätigen leitenden Angestellten
Wachstumsbeteiligungspunkte zuerkannt werden. Die Zuteilung bei der
österreichischen Tochter (Anmerkung: = Bw.) sei erstmals 1979 und
letztmalig 1992 erfolgt. Die Bewertung der Wachstumsbeteiligungspunkte sei
jährlich seitens der Konzernmutter (USA) erfolgt. Diese Werte seien in der
Bilanz der österreichischen Tochter rückgestellt worden. So sei in der
Bilanz zum 1.1.1996 als Rückstellung "GPU" ein Betrag von
S 3.906.628,00 ausgewiesen gewesen. Im Kalenderjahr 1996 seien
S 953.233,00 der Rückstellung aufgelöst worden; exakt dieser
Betrag sei an den ausgeschiedenen Dienstnehmer Dr.A zur Auszahlung
gelangt.
Um den Börsengang der Konzernmutter in den USA nicht
zu vereiteln, sei es erforderlich gewesen, die "Beteiligung in Form von
Punkten" von den leitenden Angestellten zurückzukaufen. Der
Rückkaufspreis habe S 11,742.659,00 betragen und sei auf dem Konto
Afa-Finanzanlagen (Aufwandskonto: 8007) verbucht worden.
In rechtlicher Hinsicht vertrat das Prüfungsorgan die
Auffassung, von einem Zufluss unentgeltlich erworbener Beteiligungen könne
nur dann ausgegangen werden, wenn der Erwerber wirtschaftlicher Eigentümer
der Beteiligung werde. Das sei nur dann der Fall, wenn der Erwerber über
die Beteiligung frei verfügen könne und der Verkauf oder die
Weitergabe an Dritte nicht eingeschränkt sei. Da aber laut "GPU-Plan"
die zugeteilten Wachstumsbeteiligungspunkte weder am freien Markt handelbar
gewesen seien noch von den Inhabern an Dritte hätten veräußert
werden können, sondern erst zum Zeitpunkt des Börsenganges der
Konzernmutter von dieser zu einem ernorm hohen Preis zurückgekauft worden
seien, hätte im Zeitpunkt der Zuteilung eindeutig keine Übertragung
(Zufluss) stattgefunden. Der Zufluss habe vielmehr im Jahre 1997 mit dem
Rückkauf der GPU´s stattgefunden, so dass zu diesem Zeitpunkt die an
die Dienstnehmer ausbezahlten Beträge zur Gänze zu versteuern gewesen
wären. Unter Anrechnung der auf die bereits versteuerten Teilbeträge
entfallenden Lohabgaben ist das Prüfungsorgan zu einer Nachforderung
(Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag samt Zuschlag) in Summe von S 6.325.806,00
gelangt.
Das Finanzamt ist sowohl in der Darstellung des
Sachverhaltes als auch in der rechtlichen Beurteilung dem Prüfungsorgan
gefolgt und hat einen dementsprechenden Abgabenbescheid erlassen.
Dagegen richtet sich die gegenständliche Berufung im
Wesentlichen mit der Begründung, bei den GPU's handle es sich um (frei
verfügbare) Wirtschaftsgüter, die den Dienstnehmern bereits im
Zeitpunkt der Zuteilung zugeflossen seien. Im Einzelnen führt die Bw. wie
folgt aus: Der Y&R Konzern habe im Jahre 1979 (durch einen Beschluss des
Board of Committee bei Y&R Inc.) weltweit einen "Growth Participation Plan"
(kurz "GPU-Plan") für ausgewählte Mitarbeiter eingeführt. Eine
wortwörtliche Übersetzung des Begriffes Growth Participation Plan aus
dem Englisch-Deutschen Sprachwörterbuch sei nicht zu finden. Möglich
wäre Wachstumsbeteiligungsplan. In diesen Plan seien auch drei Mitarbeiter
der österreichischen Tochtergesellschaft (= Bw.) aufgenommen worden. Die
Vorgangsweise bei der Zuteilung hat die Bw. wie folgt beschrieben: Die einzelnen
Arbeitnehmer hätten keinen Anspruch auf Teilnahme am GPU-Plan gehabt.
Vielmehr habe das Komitee des Konzerns die Arbeitnehmer ausgewählt, die am
GPU-Plan teilnehmen durften. Die ausgewählten Arbeitnehmer hätten
während des Jahres points - Wachstumspunkte - zugeteilt
erhalten, die im Januar des folgenden Jahres in units - Wachstumseinheiten
- umgetauscht worden seien. Darüber hätten die Arbeitnehmer
Wachstumszertifikate, so genannte "Growth Participation Unit Certificates",
erhalten. In weiterer Folge hat die Bw. kurz die Berechnung des Wertes der
Wachstumspunkte dargelegt.
In rechtlicher Hinsicht vertritt die Bw. die Auffassung, in
wirtschaftlicher Betrachtungsweise lägen mit den GPU's an die Zustimmung
des Board of Committee gebundene verfügbare Wirtschaftsgüter in Form
der Wachstumseinheiten für die ausgewählten Arbeitnehmer vor, die ab
dem Zeitpunkt der Umwandlung der Wachstumspunkte in Wachstumseinheiten in die
freie Disposition (bis auf die Zustimmung) der ausgewählten Arbeitnehmer
übertragen worden seien. Das bedeute, dass jede einzelne Zuteilung von
Wachstumspunkten nach Umwandlung in Wachstumseinheiten ein eigenes in die freie
Disposition gelangendes Wirtschaftsgut darstelle. Nach dem GPU-Plan und dem
Wachstumszertifikat könnten - so die Bw. weiter - die
Wachstumseinheiten mit Zustimmung des Board of Committee veräußert,
verkauft, übertragen, verpfändet, hypothekarisch oder sonst wie
belastet werden. Den in diesem Zusammenhang maßgeblichen Auszug aus dem
Wachstumszertifikat hat die Bw. wie folgt übersetzt: "Ohne die vorherige
Zustimmung des Komitees können weder dieses Zertifikat noch irgendwelche
darin enthaltenen Rechte in irgendeiner Weise übertragen oder
verpfändet werden (durch den Inhaber des Zertifikates); und jeder Versuch
des Inhabers dieses Zertifikates oder irgendwelche solche Rechte zu
übertragen oder zu verpfänden soll Null und nichtig
sein".
Das Finanzamt hat die Berufung ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Streit besteht darüber, ob den Arbeitnehmern bereits
im Zeitpunkt der Umwandlung der Wachstumsbeteiligungspunkte in
Wachstumsbeteiligungseinheiten (GPU's) ein geldwerter Vorteil aus dem
Dienstverhältnis zugeflossen ist - so die Auffassung der Bw. -
oder ob erst die im Jahre 1997 erfolgte Veräußerung (in Höhe des
Verkaufserlöses) zu einem Zufluss geführt hat - so die
Auffassung des Finanzamtes.
Gemäß
§ 19 Abs. 1 EStG 1988
sind Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen
zugeflossen sind.
Nach vorherrschender Lehre und ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Einnahmen dann als zugeflossen
anzusehen, wenn der Empfänger über sie rechtlich und wirtschaftlich
verfügen kann, sobald er also die volle Verfügungsmacht über sie
erhält (Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Band II, Tz 8
zu § 19 mit Judikaturhinweisen und VwGH vom 19. Juni 2002,
Zl. 98/15/0142, VwGH vom 22. Februar 1993, Zl. 92/15/0048,
VwGH vom 17. Oktober 1984, Zl. 82/13/0266, VwGH vom
5. Oktober 1988, Zl. 84/13/0044).
In der Berufung hat die Bw. wiederholt vorgebracht, die
Arbeitnehmer hätten - die Zustimmung des Komitees vorausgesetzt
- über die GPU's frei verfügen können und wären daher
in ihrer Disposition nicht eingeschränkt gewesen.
Nach Auffassung der Berufungsbehörde ergibt sich aus
dem Erfordernis, dass jegliche Disposition über die GPU's der vorherigen
Zustimmung des Komitees bedurfte, genau das Gegenteil: dass den Arbeitnehmern
die freie Disposition über die GPU's zur Gänze untersagt gewesen ist.
Davon, mit der Umwandlung der Wachstumsbeteiligungspunkte in
Wachstumsbeteiligungseinheiten (GPU's) hätten die Arbeitnehmer die volle
wirtschaftliche und rechtliche Verfügungsmacht eingeräumt erhalten,
kann daher nicht die Rede sein.
Die Berufungsbehörde schließt sich daher der
Auffassung des Finanzamtes, dass nicht im Zeitpunkt der Umwandlung der
Wachstumsbeteiligungspunkte in Wachstumsbeteiligungseinheiten (GPU's) sondern
bei der Veräußerung der GPU's ein Zufluss im Sinne des § 19
Abs. 1 EStG 1988 stattgefunden hat, an.
Der angefochtene Bescheid entspricht somit der Sach- und
Rechtslage, so dass wie im Spruch zu entscheiden war.
Wien, am 8.
Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 19 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0864-W/05
- Stammnummer
- 22291
- Gültig
- 08.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF