Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0531-L/04
Dienstgeberbeitragspflicht eines an einer Kapitalgesellschaft wesentlich Beteiligten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0531-L/04vom 20.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Erwin Huber,
5280 Braunau, Stadtplatz 56, vom 30. April 2004 gegen die Bescheide
des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom 12. März 2004
betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für die Jahre 2000 und 2001
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Haftungs-
und Abgabenbescheide vom 12.3.2004 den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen in Höhe von € 5.244,81 sowie den
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag in Höhe von € 524,48 für das
Jahr 2000 und den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen in Höhe von € 4.246,58 sowie den Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag in Höhe von € 405,78 für das
Jahr 2001 nachgefordert.
In den Jahren 2000 und 2001
hätten die beiden Gesellschafter-Geschäftsführer Beträge
erhalten, welche sie in Form von Honorarnoten dem geprüften Unternehmen in
Rechnung gestellt hätten. Ebenso sei in diesem Zeitraum ein Firmeneigener
PKW BMW 316i Compact auch privat genutzt worden. Um diesem
Umstand Rechnung zu tragen, werde bei beiden
Gesellschafter-Geschäftsführern ein monatlicher Sachbezug in der
Höhe von 0,75 % der Neuanschaffungskosten der Bemessungsgrundlage
hinzugerechnet. Gem. § 41 Abs. 3 FLAG idF BGBl 1993/818 sei der
Dienstgeberbeitrag (und auch der Zuschlag zum DB) von der Summe der
Arbeitslöhne zu berechnen. Arbeitslöhne seien dabei Bezüge gem.
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG
1988, sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art iSd
§ 22 Z 2 EStG 1988. Gem.
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 würden zu den
Einkünften aus selbständiger Arbeit die Gehälter und sonstigen
Vergütungen jeder Art gehören, die von einer Kapitalgesellschaft an
wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses aufweisende Beschäftigung gewährt
würden.
Dagegen wurde eine Berufung
eingebracht. Der Gesetzgeber habe nicht schlechthin
Beschäftigungsvergütungen jeder Art von wesentlich beteiligten
Gesellschaftern in die Abgabenpflicht einbezogen, sondern nur Vergütungen
für eine Beschäftigung, die - abgesehen von der allenfalls fehlenden
Weisungsgebundenheit - die Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweise. Die
Merkmale eines Dienstverhältnisses würden bei den Tätigkeiten,
die die Gesellschafter-Geschäftsführer für die Berufungswerberin
geleistet hätten, aus folgenden Gründen nicht vorliegen:
Dienstnehmer würden
(bereits) dafür entlohnt, dass sie ihre Arbeitskraft dem Arbeitgeber zur
Verfügung stellen würden und nicht an geschäftlichen Verlusten
ihres Arbeitgebers teilhaben würden. Die
Gesellschafter-Geschäftsführer würden aber im gegebenen Fall das
volle Unternehmerrisiko tragen; so würden Vergütungen in
unregelmäßigen zeitlichen Abständen und in
unregelmäßiger Höhe - je nach Liquiditäts- und Ertragslage
der Gesellschaft - bezogen. Weiters bestünde oder bestehe im Falle der
Erkrankung oder während eines Urlaubes kein Entgeltanspruch. Im Hinblick
auf die Beteiligungsverhältnisse sei auch von keiner Weisungsgebundenheit
auszugehen. Die Gesellschafter-Geschäftsführer seien für das
Unternehmen auf Werkvertragsbasis tätig gewesen und hätten somit
Einkünfte gem. § 23 EStG bezogen, die daher nicht in die
Bemessungsgrundlage bei den in Rede stehenden Abgaben einzubeziehen seien. Im
Hinblick auf die Gestaltungsfreiheit von Vertragsverhältnissen - die auch
im Steuerrecht anzuerkennen sei - könne eine dienstnehmerähnliche
Stellung auch deshalb nicht vorliegen, weil ein Dienstverhältnis
ausdrücklich nicht gewollt gewesen sei. Angesichts des geschilderten
Sachverhaltes sei davon auszugehen, dass keine Merkmale eines
Dienstverhältnisses vorliegen würden, weshalb beantragt werde, die von
der Berufungswerberin geleisteten Vergütungen nicht in die
Bemessungsgrundlage für die in Rede stehenden Abgaben
einzubeziehen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 41 Abs. 1
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben den Dienstgeberbeitrag alle
Dienstgeber zu leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer
beschäftigen.
Nach § 41 Abs. 2 FLAG 1967 in der seit
1.1.1994 geltenden Fassung sind Dienstnehmer Personen, die in einem
Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 des
Einkommensteuergesetzes 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte
Personen im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes
1988.
Gemäß
§ 41 Abs. 3 FLAG 1967 in
der seit 1.1.1994 geltenden Fassung ist der Beitrag des Dienstgebers von der
Summe der Arbeitslöhne zu berechnen, die jeweils in einem Kalendermonat an
die im Abs. 1 genannten Dienstnehmer gewährt worden sind,
gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der
Einkommensteuer unterliegen oder nicht (Beitragsgrundlage). Arbeitslöhne
sind Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1
lit. a und b des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie Gehälter und
sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2
des Einkommensteuergesetzes 1988.
Die Bestimmung des § 41 FLAG 1967 definiert
also die beitragspflichtigen Bezüge und soll gleichzeitig eine klare
Abgrenzung von den beitragsfreien Bezügen gewährleisten. Auf Grund des
eindeutigen Gesetzeswortlautes ist bei den beitragspflichtigen Bezügen von
zwei Gruppen von Bezügen auszugehen:
1. Arbeitslöhne, die an Dienstnehmer iSd.
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 gewährt werden.
2.
Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art iSd.
§ 22 Z 2 EStG 1988, die an Personen gewährt werden, die
an Kapitalgesellschaften wesentlich beteiligt sind.
Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung von
Beschwerden, die sich gegen die Einbeziehung der Gehälter und sonstigen
Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988
in die Bemessungsgrundlage des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen richteten, abgelehnt (vgl. VfGH vom 9. Juni 1998,
B 286/98 und vom 24. Juni 1998, B 998/98 und B 999/98) und
weiters auch die Anfechtungsanträge des Verwaltungsgerichtshofes mit den
Erkenntnissen vom 1. März 2001, G 109/00, und vom
7. März 2001, G 110/00, abgewiesen.
Im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes v.
1. März 2001, G 109/00, wurde unter Zitierung der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes darauf hingewiesen, dass verschiedene Merkmale eines
Dienstverhältnisses, die im Zusammenhang mit einer weisungsgebundenen
Tätigkeit Indizien für ein Dienstverhältnis sind, im Fall der -
auf die gesellschaftsrechtliche Beziehung zurückzuführenden -
Weisungsungebundenheit ihre Unterscheidungskraft verlieren und daher für
die Lösung der Frage, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die
sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht
brauchbar sind. Zu den Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund der
Weisungsungebundenheit ihre Indizwirkung zur Bestimmung des durch eine Mehrzahl
von Merkmalen gekennzeichneten Typusbegriffes des steuerlichen
Dienstverhältnisses verlieren, gehören vor allem
Folgende:
fixe Arbeitszeit, fixer Arbeitsort, arbeitsrechtliche und
sozialversicherungsrechtliche Einstufung der Tätigkeit, Anwendbarkeit
typischer arbeitsrechtlicher Vorschriften wie Arbeits- Urlaubsregelung,
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Kündigungsschutz sowie die
Heranziehung von Hilfskräften in Form der Delegierung von bestimmten
Arbeiten.
In dem dieser Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes
unmittelbar nachfolgenden Erkenntnis vom 23.4.2001, Zl. 2001/14/0054, sowie
in zahlreichen späteren Judikaten hat der Verwaltungsgerichtshof
festgestellt, dass das in § 22 Z 2 Teilstrich 2
EStG 1988 für wesentlich beteiligte Gesellschafter normierte Vorliegen
"sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses" vor allem auf folgende
Kriterien abstellt: - die Eingliederung in den geschäftlichen
Organismus der Kapitalgesellschaft, - das Fehlen eines Unternehmerrisikos
sowie - eine laufende, wenn auch nicht notwendig monatliche
Entlohnung. In diesem Fall liegen dann
jedenfalls keine Einkünfte gem. § 23 EStG 1988 - wie von der
Berufungswerberin vermeint - vor.
Schließlich ist der Verwaltungsgerichtshof in seinem
Erkenntnis vom 10.11.2004, Zl. 2003/13/0018, in einem nach
§ 13 Abs. 1 Z 1 VwGG gebildeten Senat von
dieser Rechtsprechung insoweit abgegangen, dass er die Feststellung, ob "sonst
alle Merkmale eines Dienstverhältnisses" vorliegen, nur mehr auf die
gesetzliche Definition eines steuerrechtlichen Dienstverhältnisses in
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 stützt. Da in dieser
Legaldefinition das steuerrechtliche Dienstverhältnis lediglich durch zwei
Merkmale, nämlich die Weisungsgebundenheit einerseits und die Eingliederung
in den geschäftlichen Organismus des Betriebes andererseits umschrieben
ist, kommt es nach Ausklammerung der Weisungsgebundenheit nur mehr darauf an, ob
diese Eingliederung in den geschäftlichen Organismus gegeben ist. Im Falle
der klar erkennbaren Eingliederung des Gesellschafters in den Organismus des
Betriebes der Gesellschaft sind dann alle weiteren Merkmale, die vor dem
Hintergrund einer weisungsgebundenen Tätigkeit Indizien für ein
Dienstverhältnis wären, für das Vorliegen des Tatbestandes nach
§ 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 ebenso ohne
Bedeutung wie die zivilrechtliche Gestaltung der Leistungsbeziehung zwischen
Gesellschaft und tätigem Gesellschafter.
Die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des
Arbeitgebers ist gegeben, wenn der Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des
rechtlichen bzw. wirtschaftlichen Organismus bildet und seine Tätigkeit im
Interesse dieses Organismus ausüben muss. Die kontinuierliche und über
einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der
Geschäftsführung spricht für diese Eingliederung (vgl. die
Erkenntnisse des VwGH vom 21.12.1999, 99/14/0255, vom 27.1.2000, 98/15/0200, und
vom 26.4.2000, 99/14/0339). Im gegebenen Fall übten die
Gesellschafter-Geschäftsführer der Berufungswerberin ihre
Geschäftsführungstätigkeit unstrittig einen längeren
Zeitraum aus. Das Merkmal der Eingliederung in den betrieblichen Organismus der
Gesellschaft ist daher gegeben. Die von der Berufungswerberin angeführten
Argumente wie Unternehmerrisiko, Weisungsfreiheit, etc.) gehen mangels
rechtlicher Relevanz der vorgetragenen Sachverhalte ins Leere.
Auf Grund dieser Feststellungen weist die Tätigkeit
der wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers somit -
unter Außerachtlassung der Weisungsgebundenheit - die Merkmale eines
Dienstverhältnisses auf, sodass die von der Gesellschaft bezogenen
Vergütungen als Einkünfte im Sinne des
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 in die
Beitragsgrundlage zum Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
einzubeziehen sind.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im
Spruch zu entscheiden.
Linz, am 20.
April 2006
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0531-L/04
- Stammnummer
- 22289
- Gültig
- 20.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF