Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0231-L/06
Keine Befreiung nach § 15 a ErbStG, wenn nur nacktes Eigentum an einem Gebäude (Pension) übertragen wird, der Betrieb schon früher einem Dritten übergeben wurde.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0231-L/06vom 08.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 16. Juli 2004 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 15. Juni 2004
betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert. Gemäß
§ 8
Abs. 1 und 4 ErbStG wird die Schenkungssteuer festgesetzt mit
10.460,22 €.
Entscheidungsgründe
Am 17.9.2003 schlossen Herr WH als Übergeber und
(unter anderem) die Berufungswerberin als Übernehmerin einen
Übergabsvertrag und ein Übereinkommen zur Begründung von
Wohnungseigentum, wobei die nunmehr maßgeblichen Punkte (auszugsweise)
lauten: Zweitens: Herr WH übergibt ... und zwar Frau KU zu
6278/10000 Anteilen und Frau GP zu 3722/10000 Anteilen. Die
Übernehmerinnen beabsichtigen, auf der Liegenschaft Wohnungseigentum zu
begründen, wonach Frau KU die Einheit Top 1 erhalten soll, während
Frau GP das Recht zukommen soll, über die Einheiten Top 2 und 3 zu
verfügen. Drittens: ... . Weiters verpflichten sich die
Übernehmerinnen zur Übernahme der auf dem Vertragsobjekt haftenden
Kredite, wobei Frau KU die Höchstbetragspfandrechte C-LNR 8 und
Höhe von 3,300.000,00 ATS und C-LNR 9 in Höhe von
1,400.000,00 ATS übernimmt.
Das Finanzamt setzte mit Bescheid vom 28.1.2004 für
diesen Erwerbsvorgang die Grunderwerbsteuer fest, wobei es als
Bemessungsgrundlage die Summe der Höchstbetragspfandrechte (zuzüglich
geschätzter Vertragserrichtungskosten) heranzog.
Am 2.6.2004 richtete der Vertreter der Berufungswerberin
nachstehende Eingabe an das Finanzamt (der erste Teil der Eingabe betrifft ein
Problem der - hier nicht relevanten - mangelnden Zustellung des
Bescheides) und beantragte die Aufhebung des Grunderwerbsteuerbescheides
gemäß
§ 299 BAO: "Von der vertragserrichtenden
Rechtsanwaltskanzlei wurde am 24.9.2003 die Abgabenerklärung eingereicht.
Als Gegenleistung wurden - unrichtig - die im ersten und zweiten
Rang des Grundbuches eingetragenen Höchstbetragshypotheken in Höhe von
4,700.000,00 ATS angegeben. Richtig ist Folgendes: Am 31.10.1992
wurde von WH der Gastgewerbebetrieb - inklusive der Betriebsgebäude
- an die Gattin Inge Henn im Wege der Buchwertfortführung
übergeben. Das grundbücherliche Eigentum am Grundstück hat sich
WH zurückbehalten. Im Gegenzuge wurde zugunsten seiner Frau ein Belastungs-
und Veräußerungsverbot intabuliert. Das Unternehmen verfügte am
31.12.1992 über ein positives Kapital. Frau IH übergab am
31.12.2000 den Betrieb an ihre Tochter KU. Mitübernommen wurden
Bankverbindlichkeiten, die entstanden sind, weil Komfortverbesserungen,
insbesondere Neumöblierungen der Fremdenzimmer, durchgeführt
wurden. Der Großteil der übergebenen Schulden stammt daher
nicht aus der Übergabe von Grundstücken, sondern von Mobilien, die
nicht der Grunderwerbsteuer unterliegen. Beantragt wird aber nicht nur
den auf die Einrichtungsgegenstände entfallenden Teil der Schulden
grunderwerbsteuerfrei zu halten, sondern darüberhinausgehend den
Eigentumsübergang vom Vater auf die Tochter, verbunden mit der
Betriebsübergabe von der Mutter IH auf die Tochter KU gem. § 15 a
ErbStG steuerfrei zu stellen."
In einer Ergänzung vom 14.6.2004 zu dieser Eingabe
wurde weiters ausgeführt: Die von der Betriebsübergeberin, Frau IH an
die Betriebsübernehmerin übertragenen Darlehen waren Betriebsschulden
der Frau IH und nicht des Liegenschaftseigentümers WH. Die Liegenschaft
diente nur der Besicherung der zu ihrer Finanzierung aufgenommenen
Bankdarlehen.
Das Finanzamt hob den Grunderwerbsteuerbescheid
antragsgemäß auf.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die
Schenkungssteuer vom anteiligen Einheitswert festgesetzt. Die beantragte
Befreiung gemäß
§ 15a ErbStG wurde mit der Begründung nicht
gewährt, weil vom Übergeber kein inländischer Betrieb
übertragen wurde.
Die Berufung richtet sich gegen die Bemessungsgrundlage
sowie gegen die Nichtanwendung des § 15a ErbStG: Der
maßgebliche Einheitswertanteil betrage 39.316,00 € und sei daher
die Bemessungsgrundlage für die Schenkungssteuer. Der Unterschied zum
rechnerisch ermittelten Wert der Nutzwertanteile liege im unterschiedlichen
Ansatz der Nutzwerte bei Betriebsgebäuden bzw. Wohngebäuden. In
der letzten, vom Übergeber aufgestellten Bilanz zum 31.10.1992 scheinen
einige Darlehen (R-Bank, sonstige Darlehen und Verbindlichkeiten) als
Passivposten auf. Diese Verbindlichkeiten seien von der damaligen
Übernehmerin, Frau IH, im Wege der Buchwertfortführung
übernommen, und - wegen wirtschaftlicher Probleme während ihrer
Betriebsführung - nicht zurückgezahlt worden und somit auf Frau
U übergegangen. Diese Verbindlichkeiten seien vor Berechnung des
steuerlichen Erwerbes in Abzug zu bringen.
§ 15a ErbStG sollte nach
dem Willen des Gesetzgebers die Fortführung von Betrieben ermöglichen.
Das Gesetz verlange die Übergabe eines inländischen Betriebes und
zusätzlich die Erzielung betrieblicher Einkünfte im Sinne des EStG.
Nicht erforderlich sei nach dem Erk. des VwGH v. 4.12.2003, 2002/16/0246, dass
der Übergeber unmittelbar vor der Übergabe derartige Einkünfte
beziehen müsse. Am 31.10.1992 sei der Gastgewerbebetrieb von Herrn
WH auf seine Gattin übertragen worden. Der wesentliche Bestandteil des
Betriebsvermögens, ohne den der Betrieb "Gasthof Pension K" nicht
ausgeübt werden konnte, blieb im Eigentum des Übergebers. Das
Betriebsgebäude sei in der Betriebsart Gasthof-Pension der wesentliche
Betriebsbestandteil und stelle im eigentlichen Sinn den Betrieb dar. Das
Grundstück sei Betriebsgrundstück. Da der Gesetzgeber die
Betriebsübergabe fördern wollte und der VwGH die Erzielung
betrieblicher Einkünfte nicht unmittelbar vor der Übergabe verlange,
seien bei der Übertragung des Eigentumsrechtes an einem Gebäude als
dem wesentlichen Bestandteil des Betriebsvermögens die Verbindung mit dem
Übergang des restlichen Vermögens im Rahmen der
Buchwertfortführung gem. § 6 Z 9a EStG im Familienverband die
Voraussetzungen des § 15a ErbStG erfüllt.
Das Finanzamt wies die Berufung als unbegründet
ab.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Für die Bewertung von inländischem land- und
forstwirtschaftlichem Vermögen, von inländischem Grundvermögen
und von inländischem Betriebsvermögen ist gemäß
§ 19
Abs. 2 ErbStG das Dreifache des Einheitswertes maßgebend, der nach den
Vorschriften des Zweiten Teiles des Bewertungsgesetzes (Besondere
Bewertungsvorschriften) auf den dem Entstehen der Steuerschuld unmittelbar
vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt festgestellt ist oder festgestellt wird.
Das zuständige Finanzamt hat den maßgeblichen Einheitswert für
das verfahrensgegenständliche übertragene Grundstück mit
39.316,00 € bekannt gegeben (EW-AZ 170-2-0029/9); gegen diesen Wert
bestehen keine Bedenken und ist dieser der Besteuerung zugrunde zu legen. Die
vom Finanzamt vorgenommene Aufteilung nach dem Verhältnis der Nutzwerte
nach dem WEG ist daher nicht gerechtfertigt. Gemäß
§ 15 a
Abs. 1 ErbStG bleiben Erwerbe von Todes wegen und Schenkungen unter Lebenden von
Vermögen gemäß Abs. 2, sofern der Erwerber eine natürliche
Person ist und der Geschenkgeber das 55. Lebensjahr vollendet hat oder wegen
körperlicher oder geistiger Gebrechen in einem Ausmaß
erwerbsunfähig ist, dass er nicht in der Lage ist, seinen Betrieb
fortzuführen oder die mit seiner Stellung als Gesellschafter verbundenen
Aufgaben oder Verpflichtungen zu erfüllen, nach Maßgabe des Abs. 2
und 4 bis zu einem Wert von 365.000,00 € steuerfrei. Zum
Vermögen zählen gemäß Abs. 2 Z 1 dieses Gesetzes nur
inländische Betriebe und inländische Teilbetriebe, die der
Einkunftserzielung gemäß
§ 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 des
Einkommensteuergesetzes 1988, in der jeweils geltenden Fassung,
dienen. Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Begünstigung
nach § 15 a ErbStG ist das Vorliegen eines Betriebes. Von einem Betrieb
kann nur dann gesprochen werden, wenn die übertragenen
Wirtschaftsgüter die wesentliche Grundlage des bisherigen Betriebes
gebildet haben und an sich geeignet sind, dem Erwerber die Fortführung des
übernommenen Betriebes zu ermöglichen. Es muss also ein in seinen
wesentlichen Grundlagen vollständiger Organismus des Wirtschaftslebens
übertragen werden, die erworbenen Wirtschaftsgüter müssen
objektiv geeignet sein, den Betrieb im Wesentlichen unverändert
fortzuführen. Zu den wesentlichen Grundlagen eines Betriebes im
Gastgewerbe- bzw. Pensionsbetrieb gehören neben Grund und Boden und den
Betriebsräumlichkeiten insbesondere die Ausstattung und
Einrichtung.
Der Übergeber hat, wie in der Eingabe vom 2.6.2004
ausgeführt, im Jahr 1992 den Gastgewerbebetrieb an seine Ehegattin
übertragen, wobei er sich das bloße bücherliche Eigentum an der
Liegenschaft zurückbehalten hat. Aus der vom Vertreter der
Berufungswerberin in der Berufung selbst ins Treffen geführten Bestimmung
des § 6 Z 9 a EStG ist von einer Betriebsaufgabe durch den nunmehrigen
Übergeber auszugehen. Das Unternehmen wurde anschließend von
seiner Ehegattin geführt und mit 31.12.2000 an die Tochter übertragen.
Mit dem Übergabsvertrag vom 17.9.2003 wurde also nur mehr das
bücherliche Eigentum an der Liegenschaft an die Übernehmerin
übertragen. Im Sinne der obigen Ausführungen wurde also kein Betrieb
übergeben, weshalb die Befreiungsbestimmung des § 15 a ErbStG keine
Anwendung finden kann. Die Schenkungssteuer war daher nach dem dreifachen
Einheitswert zu bemessen. Die in der Berufung angeführten Verbindlichkeiten
waren, wie in der Eingabe vom 14.6.2004 ausgeführt, Betriebsschulden der
Frau IH und demgemäß als nicht mit dem Grundstückserwerb
zusammenhängend zu werten. Eine auf einem Grundstück lastende
Höchstbetragshypothek besagt nichts über das
Grundgeschäft. Demnach ergibt sich folgende
Steuerberechnung:
|
steuerpflichtiger Erwerb (dreifacher Einheitswert
abzüglich Freibetrag gem. § 14 ErbStG)
|
115.748,00 €
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davon gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG 7 %
ErbSt
|
8.102,36 €
|
zuzüglich gemäß
§ 8 Abs. 4 ErbStG
2 % ErbSt vom Wert des Grundstückes in Höhe von 117.948,00
€
|
2.358,96 €
Über die Berufung ist somit
spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 8.
Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 15a ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0231-L/06
- Stammnummer
- 22284
- Gültig
- 08.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF