Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0494-W/05
Wiederaufnahme des Verfahrens wegen aus Unkenntnis der Gesetzeslage nicht geltend gemachter AfA
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0494-W/05vom 08.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch Dr. Stephan
Sartorius-Thalborn, Wirtschaftstreuhänder, 2500 Baden,
Elisabethstraße 43, gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling
betreffend Abweisung eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens
hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre 1994 bis 2002
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw)
erzielt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und wurde in den Jahren
1994 bis 2002 erklärungsgemäß zur Einkommensteuer
veranlagt.
Am 22. Dezember 2004 stellte die Bw einen Antrag auf
Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre
1994 bis 2002 bzw. regte die Bw an, diese Verfahren von Amts wegen
wiederaufzunehmen. Die Bw stützt ihren Antrag auf den Umstand, dass in
diesen Verfahren die Absetzung für Abnutzung (AfA) der von ihr vermieteten
Grundstücke (eine Wohnung in Wien, M und ein Einfamilienhaus in Wien, H)
nicht berücksichtigt worden sei.
Bezüglich Rechtzeitigkeit des Antrags führt die
Bw aus, erst im Oktober des Jahres 2004 im Rahmen der Durchsicht der neu
gestalteten Erläuterungen zum Formular E 1 bzw. E 1b für das
Jahr 2003 Anhaltspunkte dafür erhalten zu haben, dass im Rahmen der
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung die AfA gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 8 EStG als Werbungskosten berücksichtigt
werden könne. Der steuerliche Vertreter habe der Bw anlässlich eines
persönlichen Gesprächs in seiner Kanzlei am 8. November 2004
diese Möglichkeit bestätigt. Der am 22. Dezember 2004 gestellte
Antrag sei daher rechtzeitig.
Ein grobes Verschulden
könne der Bw nicht vorgeworfen werden, da sie stets Vorkehrung getroffen
habe, sämtliche Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit ihren
Vermietungseinkünften ordnungsgemäß aufzuzeichnen. Auf Grund der
Besonderheiten der AfA (kein Mittelabfluss, keine laufenden Rechnungen) sei das
Übersehen der Möglichkeit, die AfA in der Steuererklärung geltend
zu machen, für einen durchschnittlichen Steuerbürger entschuldbar.
Auch der Umstand, dass im Rahmen der Prüfung der Abgabenerklärungen
gemäß
§ 161 BAO die Abgabenbehörde die Bw nicht zur
Ergänzung unvollständiger Angaben oder zur Beseitigung von Zweifeln
aufgefordert habe, das Fehlen der AfA somit nicht unbedingt auffallen
müsse, weise auf mangelndes grobes Verschulden der Bw an der
Nichtgeltendmachung der AfA hin.
Das Finanzamt wies den
Wiederaufnahmsantrag mit Bescheid vom 19. Jänner 2005 ab. In der
Begründung führt das Finanzamt aus, der Umstand, dass die Bw erst nach
Abschluss der Verfahren von der Möglichkeit, die AfA als Werbungskosten
geltend zu machen, Kenntnis erlangt habe, sei nur eine neue Erkenntnis in Bezug
auf die rechtliche Durchsetzbarkeit eines der Abgabenbehörde an sich
bekannten Sachverhalts und somit keine eine Wiederaufnahme rechtfertigende neu
hervorgekommene Tatsache.
In der gegen diesen Bescheid
erhobenen Berufung wendet die Bw nach Erläuterung des Begriffes der neu
hervorgekommenen Tatsache ein, dass hinsichtlich des Vorliegens des
Neuerungstatbestandes nur darauf abgestellt werden könne, ob die neue
Erkenntnis in der Sphäre des Antragstellers vorliege. Dies sei konkret der
Fall. Die Erkenntnis, die AfA als Werbungskosten geltend machen zu können,
sei eine materielle Tatsache, die im Zeitpunkt der Beendigung des
abgeschlossenen Verfahrens bereits existent gewesen, aber noch nicht geltend
gemacht worden sei. Die Möglichkeit der rechtlichen Durchsetzbarkeit stelle
bloß eine nachgelagerte Fragestellung dar.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 3. Feber 2005 wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab.
Die AfA müsse vom Steuerpflichtigen geltend gemacht werden. Habe der
Steuerpflichtige bei Abfassung der Steuererklärungen durch einen Fehler die
AfA nicht angesetzt, so bilde dies keinen Grund für eine Wiederaufnahme des
Verfahrens (Hinweis auf VwGH 23.11.1977, 1070/77). Die nachteiligen Folgen einer
früheren Fehlbeurteilung oder die Unkenntnis der Gesetzeslage ließen
sich bei unveränderter Tatsachenlage nicht nachträglich im Wege einer
Wiederaufnahme des Verfahrens beseitigen.
Die Bw stellte fristgerecht den Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde 2. Instanz. Darin
betont die Bw, dass nur mehr grobes Verschulden einer Wiederaufnahme auf Antrag
abträglich sei. Ein minderer Grad des Versehens habe daher keinen Einfluss
auf die Möglichkeit einer Wiederaufnahme. Dieser Begriff entspreche dem
zivilrechtlichen Terminus "leichte Fahrlässigkeit". Eine solche
sei dann anzunehmen, wenn jemandem ein Fehler unterlaufe, den gelegentlich auch
ein sorgfältiger Mensch begehe.
Grobes Verschulden könne
der Bw nicht vorgeworfen werden, da sie auf Verlangen des zuständigen
Referenten alle Werbungskosten detailliert aufgelistet und mit diesem die
Beilage zur Steuererklärung auch stets persönlich durchgegangen sei.
Dadurch habe die Bw auf die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben
vertraut. Die Nichtgeltendmachung der AfA hätte der Abgabenbehörde
auffallen müssen. Die Bw wäre im Rahmen der amtswegigen
Wahrheitsermittlungspflicht schon viel früher auf diesen Umstand
hinzuweisen gewesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 303 Abs. 1 lit. b BAO ist dem Antrag einer Partei auf
Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben,
wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist
und Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen
Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden
konnten und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem
sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte. Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen einer
Frist von drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller
nachweislich von dem Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat, bei der
Abgabenbehörde einzubringen, die im abgeschlossenen Verfahren den Bescheid
in erster Instanz erlassen hat.
Tatsachen im Sinne des §
303 BAO sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen
Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände, also
Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu
einem anderen Ergebnis geführt hätten, wie etwa Zustände,
Vorgänge, Beziehungen und Eigenschaften. Neue Erkenntnisse in Bezug auf die
rechtliche Beurteilung solcher Sachverhaltselemente - gleichgültig, ob
diese späteren rechtlichen Erkenntnisse (neuen Beurteilungskriterien) durch
die Änderung der Verwaltungspraxis oder Rechtsprechung oder nach
vorhergehender Fehlbeurteilung oder Unkenntnis der Gesetzeslage
eigenständig gewonnen werden - sind keine Tatsachen. Die nachteiligen
Folgen einer früheren unzutreffenden Würdigung oder Wertung des offen
gelegt gewesenen Sachverhaltes oder einer fehlerhaften rechtlichen Beurteilung -
gleichgültig durch welche Umstände veranlasst - lassen sich bei
unveränderter Tatsachenlage nicht nachträglich im Wege der
Wiederaufnahme des Verfahrens beseitigen (vgl. VwGH 19.11.1998,
96/15/0148).
Die Bw stützt ihr
Wiederaufnahmsbegehren darauf, von der Möglichkeit, hinsichtlich der von
ihr vermieteten Objekte AfA als Werbungskosten bei den
Vermietungseinkünften geltend machen zu können, erst nach Abschluss
der wiederaufzunehmenden Verfahren Kenntnis erlangt zu haben. Damit trägt
die Bw lediglich vor, wegen Unkenntnis der Gesetzeslage die Geltendmachung
bestimmter Werbungskosten unterlassen zu haben. Wie sich aus den vorstehenden
Ausführungen ergibt, sind aber nach vorhergehender Unkenntnis der
Gesetzeslage gewonnene neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung
unveränderter Sachverhaltselemente keine Tatsachen im Sinne des
§ 303 BAO. Der auf das Neuhervorkommen von Tatsachen gestützte
Wiederaufnahmsantrag der Bw kann daher schon aus diesem Grund nicht zum Erfolg
führen.
Davon abgesehen kann auch die
Meinung der Bw, es treffe sie an der Nichtgeltendmachung der AfA bzw. an dem
Übersehen der Möglichkeit, AfA als Werbungskosten geltend zu machen,
kein grobes Verschulden, nicht geteilt werden.
Grobes Verschulden liegt vor,
wenn das Verschulden nicht mehr als leichte Fahrlässigkeit anzusehen ist.
Leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Fehler unterläuft, den
gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht (vgl. Ritz,
Bundesabgabenordnung, Kommentar³, § 271 Tz 43, 44).
Nun entspricht es zweifellos
dem Verhalten eines sorgfältigen Menschen, sich bei Aufnahme bzw.
Ausübung einer steuerlich relevanten Betätigung über die mit
einer solchen verbundenen abgabenrechtlichen Rechte und Pflichten, somit auch
über die im Rahmen dieser Betätigung steuerlich
berücksichtigungsfähigen Ausgaben, zu informieren. Dass der Bw die
Einholung solcher Informationen nach ihren persönlichen Fähigkeiten
nicht zumutbar gewesen wäre, lässt sich ihrem Vorbringen nicht
entnehmen. Da sich die Bw hinsichtlich der von ihr entfalteten
Vermietungstätigkeit mit der maßgeblichen Rechtslage nicht bzw. nicht
in ausreichendem Maße vertraut gemacht hat, hat sie ein Verhalten gesetzt,
das jenem eines sorgfältigen Menschen nicht mehr gerecht wird. Ob der
Abgabenbehörde das Fehlen einer AfA hätte auffallen müssen, ist
für diese Beurteilung unerheblich. Dass die Abgabenbehörde die Bw in
Bezug auf die im Rahmen ihrer Vermietungseinkünfte abzugsfähigen
Werbungskosten falsch informiert hätte, behauptet die Bw nicht
einmal.
Soweit die Bw
Ermittlungsmängel der Abgabenbehörde rügt, ist darauf
hinzuweisen, dass solche nicht im Rahmen eines Wiederaufnahmsantrags geltend
gemacht werden können, zumal es sich dabei aus Sicht der Bw nicht um neu
hervorgekommene Tatsachen handelt (vgl. VwGH 14.10.1987,
87/13/0077).
Auf die im Wiederaufnahmsantrag
von der Bw angeregte amtswegige Wiederaufnahme der Verfahren nach
§ 303 Abs. 4 BAO besteht nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes kein subjektives öffentliches Recht (z.B. VwGH
28.5.1997, 94/13/0176).
Die Berufung war aus den
dargelegten Gründen spruchgemäß abzuweisen.
Wien, am 8.
Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
WiederaufnahmeUnkenntnis der Gesetzeslagenicht geltend gemachte AfAvergessene AfAvergessene Werbungskosten
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0494-W/05
- Stammnummer
- 22282
- Gültig
- 08.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF