Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0079-I/06
Tätigkeit als Warenpräsentator mit äußerst geringen Umsätzen neben nichtselbständiger Arbeit; Liebhaberei im umsatzsteuerrechtlichen Sinn
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0079-I/06vom 08.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 22. November 2005 gegen
die Bescheide des Finanzamtes X. vom 3. November 2005 betreffend
Umsatzsteuer für den Zeitraum 1999 bis 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt X. führte beim Berufungswerber (Bw.)
umfassend die Umsatzsteuer der Jahre 1999 bis 2004 eine abgabenbehördliche
Prüfung durch. Im Bericht gemäß
§ 150 BAO wurde
unter Tz. 1 folgende Feststellung getroffen:
"Die bisher erzielten Einkünfte aus
Gewerbebetrieb waren seit dem Jahr 1996 laufend negativ. Da auch in Zukunft
nicht mit einem Gesamtüberschuss gerechnet werden kann, werden diese
Einkünfte gemäß
§ 1 Abs.
2 Liebhabereiverordnung nicht anerkannt.
........... Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb werden mit Null angesetzt und
die Umsatzsteuer nicht
festgesetzt."
Das Finanzamt folgte den Feststellungen der
Betriebsprüfung und erließ nach Wiederaufnahme des Verfahrens
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO neue Umsatzsteuerbescheide (alle mit
Ausfertigungsdatum 3.11.2005).
Der Bw. erhob gegen die im wieder aufgenommenen Verfahren
erlassenen Umsatzsteuerbescheide Berufung (Schreiben vom 14.11.2005). Die
Wiederaufnahmsbescheide blieben hingegen unbekämpft. Die Berufung
mündet in den Antrag auf erklärungsgemäße Veranlagung der
Umsatzsteuer und wird wie folgt begründet:
Der Bw. habe im Streitzeitraum eine erwerbswirtschaftliche
Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs.
1 der Liebhabereiverordnung (LVO)
ausgeübt. § 1 Abs. 2 der
angeführten Verordnung könne daher nicht zur Anwendung kommen.
Im Hinblick auf § 6 der zitierten Verordnung liege daher im
berufungsgegenständlichen Fall keine Liebhaberei im umsatzsteuerrechtlichen
Sinn vor.
Das Finanzamt erließ am 29.11.2005 eine abweisliche
Berufungsvorentscheidung, die wie folgt begründet wurde:
"Gem. § 1 Abs. 2 LVO ist eine
Liebhaberei bei einer Betätigung unter anderem anzunehmen, wenn Verluste
entstehen aus der Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern, die sich nach der
Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen
der Lebensführung eignen. Ihre Tätigkeit mit einem Jahresumsatz von
maximal ATS 12.187,00 brutto und entsprechenden negativen Einkünften
lässt keinesfalls eine entsprechende positive Entwicklung
erwarten. Bereits die Vorführprodukte, welche nach dem betrieblichen
Zweck voraussichtlich einer privaten Nutzung zugeführt worden sein
dürften, übersteigen zum Teil den Gesamtumsatz. Vielmehr werden
persönliche Motive wie der günstige Einkauf der Produkte für den
privaten Ver- und Gebrauch und steuerliche Vorteile aus der Verlustverrechnung
eine Rolle gespielt haben. Da somit Vorteile für die private
Lebensführung im Vordergrund stehen (in Verbindung mit den minimalen
Umsätzen), sind Ihre Einkünfte unter § 1 Abs.
2 LVO zu
subsumieren."
Mit Schreiben vom 9.12.2005 beantragte der Bw. die Vorlage
seiner Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz. Im Vorlageantrag
wiederholt der Bw. sein bisheriges Berufungsvorbringen und führt
ergänzend aus: Gewinnabsicht müsse nicht der Hauptzweck einer
Betätigung sein, um eine Einstufung als Liebhaberei im
umsatzsteuerrechtlichen Sinn zu verhindern. Für das Vorliegen der
Unternehmereigenschaft im Sinne des UStG sei somit weder die
Gewinnerzielungsabsicht noch die Erzielung eines positiven Gesamtergebnisses
erforderlich. Im Vorlageantrag verweist der Bw. weiters auf Art. 4 Abs. 1
der 6. EG- Richtlinie. Die angeführte EU- Norm besage, dass als
Steuerpflichtiger gelte, wer eine der in Absatz 2 genannten wirtschaftlichen
Tätigkeiten selbständig und unabhängig von ihrem Ort ausübt,
gleichgültig zu welchem Zweck und mit welchem Ergebnis.
Am 5. Mai 2006 fand ein Erörterungsgespräch
statt, wobei der Bw. ergänzend zum bisherigen Sachverhalt
angab:
Er vertreibe als Y. - Vertreter Haushaltswaren,
Körperpflegemittel, Kosmetika und Nahrungsergänzungsmittel.
Verkaufsveranstaltungen ("Parties") habe er nur selten abgehalten.
Ursprünglich habe er Bekannte auf die Möglichkeiten von Y.
hingewiesen. Später habe er sich auch an Fremde gewandt. Eine
Mindestvertriebsmenge gebe es bei Y. nicht. Primär habe er Dritte als Y. -
Mitarbeiter geworben, weil ihm die unmittelbare Vertriebstätigkeit nicht so
liege und er im Hinblick auf seinen Hauptberuf ( S. in der Z. ) nicht
sehr viel Zeit für die Y. - Vertriebstätigkeit investieren
könne. Als Betriebsausgaben habe er u.a. Wareneinkäufe geltend
gemacht. Die eingekauften Waren habe er teils für Vorführzwecke und
teils für die Werbung verwendet. Übrig gebliebene Vorführprodukte
habe er privat verwendet. Viel sei von den Vorführprodukten nicht
übrig geblieben. Genaue Mengenangaben könne er betreffend den
Eigenverbrauch nicht machen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Berufungswerber hat seine Tätigkeit als Y. -
Warenpräsentator im Jahre 1995 aufgenommen. Die Entwicklung der
Betriebseinnahmen und der Betriebsausgaben stellt sich im Zeitraum 1999 bis 2004
wie folgt dar:
[Grafik]
Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist, wer eine
gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt (§
2 Abs. 1 UStG 1994). Nicht als gewerblich oder beruflich gilt nach § 2 Abs.
5 Z. 2 UStG 1994 eine Tätigkeit jedoch dann, wenn die Tätigkeit auf
Dauer gesehen Einnahmenüberschüsse nicht erwarten lässt
(Liebhaberei). Weiters bestimmt § 6 LVO, dass Liebhaberei im
umsatzsteuerlichen Sinn nur bei Betätigungen im Sinne des § 1 Abs.
2 LVO, nicht hingegen bei anderen
Betätigungen vorliegen kann.
Gemäß
§ 1 Abs. 2 Z 2 LVO ist Liebhaberei
bei einer Betätigung anzunehmen, wenn Verluste entstehen aus
Tätigkeiten, die typischerweise auf eine besondere in der
Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen sind. Die
Liebhabereiannahme kann aber nach Maßgabe des § 2 Abs. 4 LVO
ausgeschlossen sein. Das Vorliegen der Voraussetzungen von § 1 Abs. 2 Z 2
LVO ist für jede organisatorisch in sich geschlossene und mit einer
gewissen Selbständigkeit ausgestattete Einheit gesondert zu beurteilen.
Gemäß
§ 2 Abs. 4 LVO liegt bei Betätigungen
gemäß
§ 1 Abs. 2 Z 2 LVO Liebhaberei dann nicht vor, wenn die
Art der Tätigkeit in einem überschaubaren (absehbaren) Zeitraum einen
Gesamtgewinn erwarten lässt. Andernfalls ist das Vorliegen von Liebhaberei
so lange anzunehmen, als die Art der Tätigkeit nicht im Sinne des
vorstehenden Satzes geändert wird. Ausgehend von dieser Rechtslage
wird zunächst klargestellt, dass als Beurteilungseinheit für Zwecke
der Liebhabereiprüfung (nur) die vom Bw. nebenberuflich ausgeübte
Vertriebstätigkeit als solche in Betracht kommt (vgl. Rauscher /
Grübler, Steuerliche Liebhaberei in Rechtsprechung und Verwaltungspraxis,
29ff, und die dort angeführte Judikatur und Literatur). Eine
"einkunftsübergreifende Betrachtung" - unter Miteinbeziehung der
nichtselbständigen Bezüge als S. - ist in diesem Zusammenhang also
nicht möglich.
Was die vom Bw. aufgestellte Behauptung anlangt, dass die
berufungsgegenständliche Betätigung nicht unter § 1 Abs. 2 Z
2 , sondern unter § 1
Abs. 1 LVO (sog. typisch
erwerbswirtschaftliche Betätigung) zu subsumieren sei, vertritt der
gefertigte Referent folgende Auffassung:
Tätigkeiten , die - wie z.B. die eines
Warenpräsentators - ihrer Art nach zwar grundsätzlich typisch
erwerbswirtschaftlich veranlasst sind, jedoch nicht auch hinsichtlich ihres
Umfangs
erwerbstypisch ausgeübt werden,
stellen Tätigkeiten dar, die typischerweise auf eine besondere in der
Lebensführung begründeten Neigung zurückzuführen sind.
Derartige Tätigkeiten fallen unter den Tatbestand des § 1 Abs.
2 Z. 2 LVO. Das Inkaufnehmen von
Verlusten in Verbindung mit dem Vorhandensein anderer fixer Einkunftsquellen ist
als subjektives Indiz in diese Richtung anzusehen , da sich der Bw. im Hinblick
auf seine Einkünfte als S. (im Zeitraum 1999 bis 2004 durchschnittliches
Bruttojahreseinkommen von rd. € 30.000.-) seiner in der Freizeit
ausgeübten Tätigkeit frei von existenziellem Druck - eben auf Grund
seiner Neigung - widmen konnte (vgl. Neuber, Liebhaberei bei Pensionisten mit
Negativeinkünften aus früheren Tätigkeiten, SWK 2000, S
429). Für diese Qualifizierung sprechen auch der äußerst
geringe Umfang der Betätigung (von 1995 bis 2004 jährliche Einnahmen
in Höhe von durchschnittlich nur 598 €) und deren sonstigen
Begleitumstände (lt. eigenen Angaben des Bw. kaum eigene
Vertriebstätigkeit, im Hinblick auf den in Vollzeit ausgeübten Beruf
als S. nur wenig Zeit für Y. - Tätigkeit, Verbrauch der
Vorführprodukte teils im eigenen Haushalt, keinerlei Maßnahmen zur
Verbesserung der Ertragssituation) gegen die Annahme einer
erwerbswirtschaftlichen Ausübung der Betätigung im Sinne des § 1
Abs. 1 LVO (vgl. Rauscher / Grübler, 61). Die
berufungsgegenständliche Betätigung ist daher entgegen der vom Bw.
vertretenen Auffassung als eine solche im Sinne des § 1 Abs. 2 Z
2 LVO zu behandeln.
Da diese Betätigung aber auch keinen Totalgewinn
innerhalb eines überschaubaren (absehbaren) Zeitraums gemäß
§ 2 Abs. 4 Liebhabereiverordnung erwarten lässt, ist sie als objektiv
nicht ertragsfähig und daher als Liebhaberei anzusehen (vgl. Rauscher /
Grübler, 150). Auf den seit 1995 erzielten Totalverlust in Höhe von
€ 12.849.-und die seit 1995 ununterbrochen angefallenen Verluste wird in
diesem Zusammenhang noch einmal hingewiesen.
Zusammenfassend ergibt sich daher, dass die Tätigkeit
des Bw. als eine gemäß
§ 1 Abs.
2 LVO ertragsteuerlich unbeachtliche
Liebhaberei einzustufen ist. Diese Beurteilung greift auch auf den Bereich der
Umsatzsteuer über, wodurch der Bw. als kein Unternehmer im Sinne des
Umsatzsteuergesetzes anzusehen ist.
Der Berufung musste daher ein Erfolg versagt
bleiben.
Beilage:
1 Konvolut Orginalrechnungen
Innsbruck,
am 8. Mai 2006
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Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 2 Z 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0079-I/06
- Stammnummer
- 22281
- Gültig
- 08.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF