Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0862-G/02
Im Einzelfall kann bei Ehescheidungen eine Gegenleistung ermittelt werden.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0862-G/02vom 05.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Erfolgt die Aufteilung mehrerer wirtschaftlicher Einheiten in der Weise, dass jeder der Beteiligten Alleineigentümer an einer wirtschaftlichen Einheit wird, so ist dieser Vorgang nach § 5 Abs. 1 Z 2 GrEStG zu versteuern.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin, vertreten durch
Dr. Herbert Heigl, Rechtsanwalt, 4614 Marchtrenk, Linzer Straße 11,
vom 9. August 2001 gegen den Bescheid des Finanzamtes für
Gebühren und Verkehrsteuern Linz vom 18. Juli 2001 betreffend
Grunderwerbsteuer 2001 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Rechtskraft des Beschlusses des Bezirksgerichtes W. vom
30. November 2000 wurde die Ehe der Berufungswerberin gemäß
§ 55 a EheG aufgelöst. In der am selben Tag abgeschlossenen
Vereinbarung über die Scheidungsfolgen bestätigen die Antragsteller
die unheilbare Zerrüttung der Ehe. Der Ehe entstammen zwei mj. Kinder.
Laut Scheidungsvergleich kommt die Obsorge der Kinder der
Berufungswerberin alleine zu. Nach der Unterhaltsregelung für die beiden
Kinder verzichten die Antragsteller wechselseitig auf gegenseitigen Unterhalt,
dies auch für den Fall der Not, der geänderten Verhältnisse und
geänderten Gesetzeslage. Festgehalten wurde, dass die
Berufungswerberin in der gemeinsamen Ehewohnung EZ x verbleibt und dass MB aus
dieser Ehewohnung bereits ausgezogen ist, das Mobiliar bereits aufgeteilt wurde,
sodass es hinsichtlich der Ehewohnung keiner Regelung mehr bedarf. Die
beiden Antragsteller sind je zur Hälfte Eigentümer der EZ y und der EZ
x sind. Festgehalten wurde, dass die EZ y in das Grundstück 1234/2 und in
das Grundstück 1234/6 samt einem Trennstück 1 geteilt wurde. Das
Trennstück 1 wird in die EZ yy einbezogen. Die Berufungswerberin
überträgt ihren Hälfteanteil der Liegenschaft EZ y an MB
(Erstantragsteller), sodass dieser Alleineigentümer dieser Liegenschaft
wird. Der Erstantragsteller verpflichtet sich, sämtliche mit dem Besitz
dieser Liegenschaft verbundenen Lasten und Kosten ab der Rechtskraft der
Scheidung alleine zu tragen und die Berufungswerberin diesbezüglich schad-
und klaglos zu halten. Die beiden Antragsteller sind weiters je
Hälfteeigentümer der EZ yy . Aus Anlass der Ehescheidung
überträgt der Erstantragsteller seinen Hälfteanteil dieser EZ yy
an die Berufungswerberin, sodass diese Alleineigentümerin der Liegenschaft
EZ yy samt Trennstück 1 wird. Die für die Übertragung und
grundbücherliche Durchführung dieses Hälfteanteiles entstandenen
Kosten, Gebühren und Abgaben trägt die Berufungswerberin alleine.
Die Antragsteller vereinbaren weiters, dass der Erstantragsteller der
Berufungswerberin gemäß
§ 1068 ABGB hinsichtlich des
Grundstückes 1234/2 inneliegend der EZ xx ein Vorkaufsrecht einräumt,
welches von der Berufungswerberin angenommen wird und gleichzeitig räumt
die Berufungswerberin dem Erstantragsteller das Vorkaufsrecht hinsichtlich des
Grundstückes 1234/3 samt Trennstück der EZ x ein.
Die im Grundbuch verankerten Pfandrechte (Bauspardarlehen
Allgemeine Sparkasse S 150.000,00, Wüstenrot S 100.000,00, Land
OÖ S 750.000,00) übernimmt die Berufungswerberin in ihr
alleiniges Zahlungsversprechen. Für Verbindlichkeiten aus der
selbstständigen Tätigkeit des Erstantragstellers kann die
Berufungswerberin nicht herangezogen werden. Der Erstantragsteller verpflichtete
sich, das Grundstück 1234/2 der EZ y ohne die Zustimmung der
Berufungswerberin, solange diese auf der Liegenschaft EZ yy wohnt,
längstens aber bis 31. 12. 2005 nicht zu veräußern.
Für die Abtretung der Liegenschaft verpflichtete sich die
Berufungswerberin dem Erstantragsteller einen pauschalen Ausgleichsbetrag in
Höhe von S 200.000,00 spätestens mit 31. 5. 2004 zu
bezahlen. Damit sind laut Vergleich alle ehelichen
Gebrauchsgegenstände und ehelichen Ersparnisse aufgeteilt.
In dem vom Finanzamt durchgeführten Vorhalteverfahren
wurde der Verkehrswert der vom Erstantragsteller übernommenen und ca. 1.400
m² großen Liegenschaft mit rund 1,5 Mio S beziffert. Der
Verkehrswert der von der Berufungswerberin übernommenen Liegenschaft wurde
mit rund 2,6 Mio S angegeben.
Mit Bescheid vom 18. Juli 2001 wurde der
Berufungswerberin ausgehend von einer Gegenleistung in Höhe von S
1,173.617,74 Grunderwerbsteuer in Höhe von S 23.472,00 vorgeschrieben.
Die Gegenleistung wurde folgendermaßen ermittelt: Sonstige
Leistungen (Hälfte des Verkehrswertes des hingegebenen Grundstückes)
S 750.000,00, übernommene Verbindlichkeiten (abgezinst)
S 158.617,74, übernommene Verbindlichkeiten (aushaftend)
S 65.000,00 und eine Ausgleichszahlung in Höhe von S 200.000,00.
Gegen diesen Bescheid wurde mit der Begründung, dass
der Berufungswerberin die Kosten erhöht erscheinen, Berufung eingebracht.
Unklar sei ihr auch, weshalb von der Ausgleichszahlung Grunderwerbsteuer zu
bezahlen sei. In einem ergänzenden Schriftsatz wurde vom steuerlichen
Vertreter vorgebracht, es sei niemals Rechtsgeschäftswille gewesen, einen
Tauschvertrag abzuschließen, weshalb nicht 50 % des Verkehrswerts des
hingegebenen Grundstückes als Gegenleistung anzusetzen sei. Der
gegenständliche Scheidungsvergleich habe seine ausschließliche
Intention darin gehabt, im Zuge der einvernehmlichen Scheidung auch die
Vermögensbereiche aufzuteilen. Es sei im konkreten Fall nicht möglich
gewesen, die Liegenschaft in einer Person zu sammeln, weshalb der
Liegenschaftsbesitz aus finanziellen Gründen aufgeteilt worden sei. Um den
Billigkeitsgründen der §§ 81 ff EheG zu entsprechen, sei ein
Ausgleich durch eine Ausgleichszahlung herbeigeführt worden.
Ausschließlicher Rechtsgeschäftswille sei die Aufteilung des
Vermögens und niemals der Abschluss eines Tauschvertrages gewesen, weshalb
die Hälfte des Einheitswertes der Liegenschaft EZ yy bei der
Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer heranzuziehen sei. Von der
Ausgleichszahlung sei richtigerweise Grunderwerbsteuer
vorzuschreiben. Die übernommenen Verbindlichkeiten seien allerdings
nur mit der Hälfte zu berücksichtigen, da die Berufungswerberin
bereits zu einer Hälfte für diese gehaftet hätte. Inwieweit
tatsächlich nur die Hälfte der Verbindlichkeiten bei der Besteuerung
herangezogen wurde sei dem Bescheid nicht zu entnehmen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 31. August 2001 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen. Das Finanzamt führte
begründend aus, eine Realteilung sei einem Tauschvertrag im Sinne des
§ 1045 ABGB gleichzusetzen. Die Gegenleistung stelle daher das vom
jeweiligen Erwerber hingegebene Grundstück einschließlich einer
vereinbarten zusätzlichen Leistung dar. Dagegen wurde rechtzeitig
der Vorlageantrag eingebracht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im gegenständlichen Fall die
Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Grunderwerbsteuer.
Gemäß
§ 4 Abs. 1 GrEStG ist die
Steuer vom Wert der Gegenleistung zu berechnen.
Gemäß
§ 4 Abs. 2 Z 1 GrEStG
ist die Steuer vom Wert des Grundstückes zu berechnen, soweit eine
Gegenleistung nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln ist. Nach Abs. 3 des
§ 4 GrEStG 1987 ist die Steuer bei einem Tauschvertrag, der für
jeden Vertragsteil den Anspruch auf Übereignung eines Grundstückes
begründet, sowohl vom Wert der Leistung des einen als auch vom Wert der
Leistung des anderen Vertragsteils zu berechnen.
Aufteilungsvereinbarungen bei Ehescheidungen können so
gestaltet sein, dass im Einzelfall eine Gegenleistung ermittelt werden kann, im
anderen nicht (vgl. die bei
Fellner, Grunderwerbsteuer, Kommentar
Rz 16a ff zu § 4). Die Grunderwerbsteuer ist dann entweder
von der Gegenleistung oder - wie die Berufungswerberin im vorliegenden Fall
(hinsichtlich des Grundstückes) fordert - vom (anteiligen) Wert des
Grundstücks zu berechnen.
Die Vorschreibung der Grunderwerbsteuer bekämpft die
Berufungswerberin damit, dass im vorliegenden Fall niemals die Absicht bestanden
habe, einen Tauschvertrag abzuschließen. Aus finanziellen Gründen sei
der Liegenschaftsbesitz aufgeteilt worden. Gleichzeitig seien Regelungen
betreffend die Verbindlichkeiten und der Ausgleichszahlung getroffen
worden.
Ein Tausch ist gemäß
§ 1045 ABGB
ein Vertrag, wodurch eine Sache gegen eine andere überlassen wird. Zum
Umfang der Gegenleistung beim Tauschvertrag ist im
§ 5 Abs. 1 Z. 2 GrEStG 1987 normiert, dass
Gegenleistung die Tauschleistung des anderen Vertragsteiles einschließlich
einer vereinbarten zusätzlichen Leistung ist.
Nach dem Inhalt des Scheidungsvergleichs vom 30. November
2000 übertrugen die beiden Antragsteller wechselseitig die näher
bezeichneten Liegenschaftsanteile, wobei für die Berufungswerberin eine
Ausgleichszahlung und die Übernahme von Verbindlichkeiten vorgesehen wurde.
Bei dem vorliegenden Vergleich handelt es sich somit zweifellos um einen
Tauschvertrag im Sinne der angeführten Bestimmungen. Die gegenseitige
Übertragung von "Liegenschaftsanteilen" ist als Tausch im Sinne der
angeführten Bestimmung anzusehen, die jeweiligen Tauschleistungen sind
eindeutig bezeichnet. Die von der Berufungswerberin aufgestellte
Behauptung, es sei tatsächlich kein Tauschvertrag abgeschlossen worden,
geht deshalb ins Leere, da in dem zu beurteilenden Fall zwei wirtschaftliche
Einheiten in der Weise aufgeteilt wurden, dass jeder der am Scheidungsvergleich
Beteiligten Alleineigentümer an einer wirtschaftlichen Einheit wurde,
weshalb dieser Vorgang als Tausch nach § 5 Abs. 1 Z 2 GrEStG zu versteuern
ist (VwGH vom 28.1.1993, 91/16/0114, 0115).
Im Erkenntnis vom 29. Jänner 1996,
Zlen 95/16/0187, 0188 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass
dann, wenn die jeweiligen Tauschleistungen eindeutig bezeichnet sind und daher
kein Zweifel bestehen kann, dass der Wert der hingegebenen Liegenschaftsanteile
ermittelt werden kann, die Voraussetzungen für die Ermittlung der
Grunderwerbsteuer nach dem Wert des Grundstücks nicht
vorliegen.
Im vorliegenden Fall kann der Wert des hingegebenen
Liegenschaftsanteiles ohne Zweifel ermittelt werden, zumal die Berufungswerberin
selbst den Verkehrswert des in Tausch gegebenen Grundstückes mit rund 1,5
Mio S angegeben hat. Die im § 4 Abs. 2 Z 1 GrEStG angeführten
Voraussetzungen für die Ermittlung der Grunderwerbsteuer nach dem Wert
(Einheitswert) des Grundstückes liegen daher nicht vor. Der
Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung,
dass beim Grundstückstausch die Grunderwerbsteuer nicht vom Wert des
Grundstücks, also vom Einheitswert, sondern vom Wert der Gegenleistung zu
berechnen ist (vgl. die Erkenntnisse vom 16.1.1965, Slg 3379/F und 528/64 und
vom 4.12.2003, 2003/16/0108). Die "Tauschleistung des anderen Vertragsteiles"
ist das vom Erwerber des eingetauschten Grundstücks hingegebene
Grundstück, das als Gegenleistung mit dem gemeinen Wert zu bewerten ist.
Beim Grundstückstausch ist also nicht der Einheitswert, sondern der gemeine
Wert (Verkehrswert) maßgebend, weil in diesem Fall die Grunderwerbsteuer
nicht vom Wert des den Gegenstand des Erwerbsvorganges bildenden
Grundstückes, sondern vom Wert des als Gegenleistung hingegebenen
Grundstückes zu berechnen ist. (VwGH vom 26.3.1981, 15/3502/78).
Wenngleich der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom
26. Jänner 1989, Zl. 88/16/0107 zum Ausdruck brachte, dass bei
Aufteilungen im Sinne der §§ 81 ff EheG, selbst wenn sie
rechtsgeschäftlich erfolgen, IN DER REGEL eine Gegenleistung nicht zu
ermitteln sei, darf nicht übersehen werden, dass der Verwaltungsgerichtshof
bereits im Erkenntnis vom 7. Oktober 1993, Zl. 92/16/0149 darauf
hingewiesen hat, dass diese wegen des üblichen Globalcharakters derartiger
Vereinbarungen getroffene Grundsatzaussage nicht ausschließe, dass im
konkreten Einzelfall auch betreffend die in einem sogenannten
Scheidungsvergleich vorgenommenen grunderwerbsteuerpflichtigen Transaktionen
Gegenleistungen ermittelbar seien.
Es ist zwar im Allgemeinen wegen des Globalcharakters von
Scheidungsvergleichen eine Gegenleistung nicht zu ermitteln; im Einzelfall kann
dies aber durchaus möglich sein (VwGH vom 9.8.2001, Zl.
2001/16/0358).
Gut vergleichbar mit dem zu beurteilenden Fall ist jener
Sachverhalt, der dem Erkenntnis vom 29. Jänner 1996,
Zl. 95/16/0187 zu Grunde liegt. Damals haben sich die beiden Partner des
Scheidungsvergleiches wechselseitig Liegenschaftsanteile übertragen und
eine Darlehensübernahme bzw. eine Ausgleichszahlung vereinbart. Der
Verwaltungsgerichtshof ging von einem Tauschvertrag aus, wobei die jeweiligen
Tauschleistungen im diesem Fall eindeutig bezeichnet waren. Der Wert der
Gegenleistung war ohne weiteres, allenfalls durch ein entsprechendes
Sachverständigengutachten, ermittelbar.
Der im vorliegenden Fall zu beurteilende Vergleich
enthält keine Gliederung. Nach Regelungen betreffend die Obsorge der beiden
Kinder wird vereinbart, dass die Antragsteller wechselseitig auf gegenseitigen
Unterhalt, dies auch für den Fall der Not, der geänderten
Verhältnisse und geänderten Gesetzeslage verzichten. Es folgen
Vereinbarungen über die wechselseitige Übertragung von unbeweglichem
Vermögen, Regelungen betreffend die Übernahme der Verbindlichkeiten
sowie der Ausgleichszahlung.
Bei dem zu beurteilenden Scheidungsvergleich ist davon
auszugehen, dass nach dem Parteiwillen die Ausgleichszahlung, die anteilige
Übernahme der Verbindlichkeiten sowie die Hingabe der
Liegenschaftshälfte der EZ 258 GB Hundsham keine Gegenleistung für
eine Globalvereinbarung betreffen, sondern diese Leistungen Entgelt für den
Erwerb des Hälfteliegenschaftsanteiles der EZ 392 GB Hundsham darstellen.
Bedingt durch die wechselseitige Übertragung von
Liegenschaftsanteilen ist im vorliegenden Fall daher von einem Tauschvertrag
auszugehen und die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer wie folgt
zu ermitteln.
Gegenleistung für den Erwerb des Hälfteanteiles
an der Liegenschaft EZ 393 GB Hundsham ist somit die (unbestrittene)
Ausgleichszahlung in Höhe von
S 200.000,00 sowie die Hingabe des
Hälfteanteiles an der Liegenschaft EZ 258 GB Hundsham (Hälfte des
bekannt gegebenen Verkehrswertes in Höhe von
S 750.000,00) sowie die anteiligen
Darlehensübernahmen. Die Berufungswerberin bezifferte das
aushaftende Landesdarlehen mit S 720.989,74 (Zinssatz 1%, Restlaufzeit 22
Jahre, 28 Tage und 4 Monate). Nach Abzinsung der Hälfte dieses Darlehens im
Betrag von S 360.494,87 mit 44% ergibt sich ein bei der Steuer zu
berücksichtigender Betrag in Höhe von
S 158.617,74. Das
aushaftende Bauspardarlehen in Höhe von S 130.000,00 wurde mit
S 65.000,00 (entspricht der Hälfte) berücksichtigt. Von
der Gesamtgegenleistung in Höhe von S 1,173.617,74 ist
gemäß
§ 5 Abs. 1 Z. 2 GrEStG die
Grunderwerbsteuer festzusetzen.
Es war folglich wie im Spruch ausgeführt die Berufung
als unbegründet abzuweisen.
Graz, am 5.
Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 4 Abs. 2 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5 Abs. 1 Z 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 4 Abs. 3 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 1045 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0862-G/02
- Stammnummer
- 22272
- Gültig
- 05.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF