Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0104-G/04
Aufwendungen auf leer stehende Wohnung als Werbungskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0104-G/04vom 08.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der GK, vom 12. Dezember 2003 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 20. November 2003 betreffend
Einkommensteuer 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) vermietete seit Jahren zwei
Wohnungen, von denen eine als Ordination, die andere als Büro genutzt
wurde. Hinsichtlich der als Büro genutzten Wohnung wurde das letzte
Mietverhältnis zum 31. August 1999 beendet. Die Bw. machte jedoch
weiterhin die auf diese Wohnung entfallenden Aufwendungen als Werbungskosten bei
der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
geltend.
Vor der Veranlagung der Einkommensteuer der Jahre 2000,
2001 und 2002 wurde die Bw. daher aufgefordert, bekannt zu geben, warum eine
Wohnung seit September 1999 nicht mehr vermietet werde bzw. ob eine
Vermietung noch immer beabsichtigt sei.
Im September 2002 gab die Bw. erstmals bekannt, dass
sie die Wohnung zwar weiterhin habe vermieten wollen, eine Vermietung seit
September 1999 aber nicht mehr zustande gekommen sei, weil sich die Wohnung
im Hochparterre befinde, wobei die Haupträume nordseitig an einer stark
befahrenen Straße liegen. Die Wohnung sei sehr groß und daher
entsprechend teuer und es gäbe in der Umgebung - wegen der
angrenzenden neuen Universitätsgebäude - keine Parkplätze. Im
November 2002 gab die Bw. schließlich bekannt, die Wohnung im
Oktober 2002 verkauft zu haben. Gleichzeitig legte sie neben den Rechnungen
ihrer Hausverwaltung für die Jahre 1999 bis 2002 die Visitenkarten mehrerer
Immobilienmakler, mit denen sie im Lauf der Jahre aufgrund diverser
Zeitungsannoncen in Kontakt getreten sei, vor. Bei einigen dieser Kontakte sei
es - wie aus dem beigelegten Schriftverkehr ersichtlich ist - auch zu
Besichtigungsterminen gekommen.
Vom Finanzamt wurden die auf diese Wohnung ab dem
Jahr 2000 entfallenden Aufwendungen nicht als Werbungskosten bei den
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung anerkannt, weil die Bw. die
Wohnung bereits seit September 1999 zu verkaufen versucht
habe.
In der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid des
Jahres 2002 (gegen die Einkommensteuerbescheide der Jahre 2000 bzw. 2001
wurde nicht bzw. nicht rechtzeitig berufen) führte die Bw. aus, nach der
Kündigung des letzten Mieters zum 31. August 1999 sei eine
Vermietung der Räume als Büro oder Ordination nicht mehr möglich
gewesen, weil es in der Umgebung keine Parkplätze mehr gäbe. Zu einer
Vermietung zu Wohnzwecken sei es wegen der Größe (138m² und
daher zu teuer) und der Lage (Hochparterre) der Wohnung nicht gekommen. Alle
Immobilienbüros, die ihre Wohnung angeboten haben, haben Absagen bekommen.
Sie habe die Wohnung den Immobilienbüros daher auch zum Verkauf angeboten
sowie selbst auf Zeitungsannoncen geantwortet. Im Oktober 2002 sei
schließlich ein Verkauf zustande gekommen. Hinsichtlich der von ihr
vorgelegten Unterlagen betonte die Bw., dass es sich dabei nur um die "noch
vorhandenen", nicht jedoch um sämtliche Unterlagen im Zusammenhang mit dem
Versuch der Vermietung bzw. dem Verkauf ihrer Wohnung handle und ihr eine
weitere Vermietung der Wohnung lieber gewesen wäre.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung wurde damit
begründet, dass aus den von der Bw. vorgelegten Unterlagen eindeutig
ersichtlich sei, dass das Objekt seit dem Auszug der letzten Mieterin im
Jahr 1999 zum Verkauf angeboten worden sei, während eine
Vermietungsabsicht der Bw. aus den Unterlagen nicht nachvollziehbar sei.
Ausgaben, die mit dem Verkauf der Wohnung im Zusammenhang stehen aber
könnten nur bei der Ermittlung eines allfälligen Spekulationsgewinnes
berücksichtigt werden.
Im Vorlageantrag führte die Bw. aus, sie habe stets
die Absicht gehabt, die strittige Wohnung zu vermieten, um daraus im Alter ein
gesichertes Einkommen zu haben. Erst als weder eine Vermietung als Ordination
bzw. als Büro, noch zu Wohnzwecken möglich gewesen sei (sie habe alle
diesbezüglichen Anzeigen gelesen, sei mit zahlreichen Interessenten in der
Wohnung gewesen, aber ohne Erfolg), habe sie auch auf Anzeigen geantwortet, in
denen eine Wohnung zu kaufen gesucht worden sei. Abschließend führte
die Bw. aus, dass sie jahrelang Einkünfte aus der Vermietung dieser Wohnung
erzielt und entsprechende Steuern bezahlt habe, weshalb sie nicht verstehe, dass
die Abgabenbehörde nunmehr, wo sie Probleme mit der Vermietung ihrer
Wohnung habe, nicht einsichtiger sei, sondern weiterhin die volle Steuerleistung
von ihr verlange.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, ob die seit September 1999 nicht mehr
vermietete Wohnung im Streitjahr noch als Einkunftsquelle angesehen und die auf
diese Wohnung entfallenden Aufwendungen als Werbungskosten berücksichtigt
werden können oder ob es sich bei diesen Aufwendungen um steuerlich
unbeachtliche Kosten einer Vermögensanlage handelt.
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988
sind Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 21.10.1993, 92/15/0060, und die dort
angeführte Vorjudikatur) können Aufwendungen auf ein zur
Einkunftserzielung bestimmtes Wohnobjekt auch dann als Werbungskosten
Berücksichtigung finden, wenn ihnen gerade (vorübergehend) keine
Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gegenüberstehen. Die Abgrenzung,
ob bloß Aufwendungen auf eine Vermögensanlage oder solche zur
Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen vorliegen, kann Schwierigkeiten
bereiten, wenn aus einem Wohnobjekt (noch) keine Mieteinnahmen erzielt werden,
nach den Behauptungen des Steuerpflichtigen aber später erzielt werden
sollen (vgl. VwGH 22.1.1985, 84/14/0016). Für das Vorliegen von
Werbungskosten genügt es nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes daher
weder, wenn bloße Absichtserklärungen des Steuerpflichtigen über
eine künftige Vermietung vorliegen, noch der Umstand, dass der
Steuerpflichtige bloß die Möglichkeit zur Erzielung von
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ins Auge fasst. Voraussetzung
für die Berücksichtigung von Werbungskosten vor der Erzielung von
Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung ist vielmehr, dass die ernsthafte
Absicht zur späteren Einnahmenerzielung aufgrund bindender Vereinbarungen
oder sonstiger, über die Absichtserklärung hinaus gehender
Umstände als klar erwiesen angesehen werden kann (vgl. nochmals VwGH
21.10.1993, 92/15/0060).
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass eine der beiden
Wohnungen der Bw. von September 1999 bis zu deren Verkauf im Oktober 2002
nicht vermietet war. Die Bw. brachte im Verfahren vor der Abgabenbehörde
erster Instanz zwar vor, sie habe seit dem Jahr 1999 versucht, die leer
stehende Wohnung wieder zu vermieten, doch sei dies aus verschiedenen
Gründen (Lage und Größe der Wohnung, fehlende Parkplätze
etc.) nicht möglich gewesen. Trotz der an die Bw. gerichteten Aufforderung
der Abgabenbehörde erster Instanz (siehe Schreiben vom
10. September 2002), die behauptete Vermietungsabsicht nachzuweisen,
wurde ein solcher Nachweis nicht erbracht. Die Bw. hatte zwar in den
Jahren 1999 bis 2002 zahlreiche Kontakte mit Immobilienmaklern und
Wohnungsinteressenten, die dadurch zustande gekommen waren, dass die Bw. auf
Zeitungsannoncen geantwortet hatte, doch betreffen alle von der Bw. in diesem
Zusammenhang vorgelegten Schriftstücke Verkaufsversuche ihrer Wohnung. Kein
einziges der genannten Schriftstücke steht in einem erkennbaren
Zusammenhang mit dem Versuch der Vermietung der leer stehenden Wohnung. Auch
wenn die Bw. mehrmals betonte, nicht alle Unterlagen im Zusammenhang mit ihrer
leer stehenden Wohnung aufbewahrt zu haben, spricht die Tatsache, dass die Bw.
ausschließlich Verkaufsunterlagen aus den Jahren 1999 bis 2002 vorlegen
konnte, dafür, dass sie - aufgrund der von ihr genannten
Schwierigkeiten (Lage und Größe der Wohnung, fehlende Parkplätze
etc.) - eine Vermietung der leer stehenden Wohnung im Streitjahr nicht mehr
ernsthaft versucht hat. Das Vorliegen der vom Verwaltungsgerichtshof im
Zusammenhang mit der Anerkennung von Werbungskosten geforderten ernsthaften
Absicht zur (späteren) Vermietung der Wohnung (vgl. das bereits genannte
Erkenntnis VwGH 21.10.1993, 92/15/0060) kann daher nicht als erwiesen angesehen
werden.
Zu beachten ist weiters, dass es nach Ansicht des
Verwaltungsgerichtshofes nicht genügt, dass der Steuerpflichtige die
Vermietung als eine von mehreren Verwertungsmöglichkeiten bloß ins
Auge fasst und sondiert, ob sich ein bestimmtes Objekt günstiger durch
Verkauf oder Vermietung verwerten lässt. Der auf Vermietung und Verpachtung
des Objektes gerichtete Entschluss des Steuerpflichtigen muss vielmehr klar und
eindeutig nach außen hin in Erscheinung treten (vgl. VwGH 23.6.1992,
92/14/0037).
Auch der BFH (vgl. BFH 9.7.2003, IX R 102/00, in SWK
9/2004, K 005) verlangt, dass sich der Steuerpflichtige ernsthaft und nachhaltig
um eine Vermietung der leer stehenden Wohnung bemüht, um nicht von einer
endgültigen Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht ausgehen zu
müssen, auch wenn der Steuerpflichtige die Wohnung gleichzeitig zum Verkauf
anbietet.
Da die entsprechenden Bemühungen für das
Streitjahr nicht nachgewiesen werden konnten, können die auf die leer
stehende Wohnung entfallenden Aufwendungen nicht als Werbungskosten bei den
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt
werden.
Graz, am 8.
Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0104-G/04
- Stammnummer
- 22270
- Gültig
- 08.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF