Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0934-W/03
Landwirtschaftliche Übergabe mit übersteigendem Wohnungswert
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0934-W/03vom 05.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn E.L., T., vertreten durch Herrn
D.U., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und
Verkehrsteuern Wien vom 6. November 2002 betreffend Grunderwerbsteuer
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben und der Bescheid gemäß
§ 289 Abs. 2
BAO abgeändert wie folgt:
Gemäß
§ 7 Z. 1 GrEStG wird die Grunderwerbsteuer festgesetzt mit 2 % von
der Gegenleistung für die
übrigen Grundstücke (§ 5
GrEStG) in der Höhe von € 4.200,09 =
€ 84,00.
Im Übrigen wird die
Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Übergabsvertrag vom 14. Juni 2002 haben
Herr L.E. und Frau M.L. Herrn E.L., dem Berufungswerber, die im Punkt "Erstens"
dieses Vertrages bezeichneten Liegenschaften samt den Wirtschaftsgeräten,
Werkzeugen und Maschinen übergeben. Als Gegenleistung für diese
Übergabe haben sich die Übergeber auf ihre Lebensdauer verschiedene
Ausnahmsrechte ausbedungen, welche in diesem Vertrag mit insgesamt
€ 56.043,-- bewertet wurden. Weiter wird in diesem Vertrag
festgehalten, dass der Einheitswert für den landwirtschaftlichen Betrieb
€ 13.807,84 und der Wohnungswert € 4.869,08 beträgt und
die Grunderwerbsteuerbefreiung des § 5a Abs. 2 Z. 2
Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuFöG) in Anspruch genommen
wird.
Vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in
Wien wurde dem Berufungswerber für den Erwerb von Herrn L.E. mit Bescheid
vom 6. November 2002 gemäß
§ 7 Z. 1
Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) vom Wert der land- und forstwirtschaftlichen
Grundstücke (§ 4 Abs. 2 Z. 2 GrEStG) die Grunderwerbsteuer mit
€ 138,08 und von der Gegenleistung für den Wohnungswert (§ 5
GrEStG) mit € 84,--, also insgesamt mit € 222,08,
vorgeschrieben. Begründet wurde diese Vorschreibung damit, dass die
Befreiung gemäß
§ 5a NeuFöG nicht gewährt werden
konnte, da die Befreiungskriterien nicht erfüllt worden seien.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wurde
vorgebracht, dass es ausschließlich auf das Vorliegen der gesetzlichen
Erfordernisse seitens des Übernehmers ankomme und diese Voraussetzungen
beim Übernehmer vorlägen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
27. Jänner 2003 wurde der Berufung teilweise stattgegeben und die
Grunderwerbsteuer nur mehr von der Gegenleistung für den Wohnungswert in
der Höhe von € 84,-- festgesetzt. Begründet wurde diese
Erledigung damit, dass der Wohnungswert als sonstiges bebautes Grundstück
dem Grundvermögen zuzurechnen wäre und für dessen
Übertragung § 5a Abs. 2 Z. 2 NeuFöG nicht anwendbar
wäre.
In dem dagegen eingebrachten Vorlageantrag wurde
vorgebracht, dass das Wohn- und Wirtschaftsgebäude nicht als vom Betrieb
losgelöste Einheit abgetrennt werden könne. Eine Herauslösung des
Wohnungswertes aus dem Gesamteinheitswert verbunden mit einer gesonderten
Beurteilung hinsichtlich der Gewährung der Begünstigung des
NeuFöG erscheine als unzulässig.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist nur mehr, ob die Begünstigung des §
5a NeuFöG auch für die auf den Wohnungswert entfallende Gegenleistung
angewendet werden kann.
Nach § 33 Abs. 1 Bewertungsgesetz (BewG) ist der
Wohnungswert der Wert der Gebäude oder Gebäudeteile, die dem
Betriebsinhaber, seinen Familienangehörigen, den Ausnehmern und den
überwiegend im Haushalt des Betriebsinhabers beschäftigten Personen
als Wohnung dienen. Der Wohnungswert ist beim landwirtschaftlichen Vermögen
und beim Weinbauvermögen bis zu einem, nach den Vorschriften über die
Bewertung von bebauten Grundstücken ermittelten Wohnungswert von
€ 2.180,185 (bis 31. Dezember 2001 S 30.000,--)
Bestandteil des Vergleichswertes.
Nach Absatz 2 dieser Gesetzesstelle ist, wenn der nach den
Vorschriften über die Bewertung von bebauten Grundstücken ermittelte
Wohnungswert den in Absatz 1 genannten Betrag übersteigt, der den Betrag
von € 2.180,185 übersteigende Teil des Wohnungswertes als
sonstiges bebautes Grundstück dem Grundvermögen zuzurechnen.
Nach dem § 6 NeuFöG sind die Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes unbefristet anzuwenden auf Neugründungen, die nach dem
1. Mai 1999 erfolgen, sowie auf Betriebsübertragungen, die nach
dem 31. Dezember 2001 erfolgen. Hinsichtlich Betriebsübertragung
wird in § 5a Abs. 1 NeuFöG bestimmt:
"Eine
Betriebsübertragung liegt vor,
wenn
1. bloß ein Wechsel
in der Person des die Betriebsführung beherrschenden Betriebsinhabers in
Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb (Teilbetrieb) durch eine
entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung des Betriebes (Teilbetriebes)
erfolgt und
2. die nach der
Übertragung die Betriebsführung beherrschende Person (Betriebsinhaber)
sich bisher nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt
hat."
Nach § 5a Abs. 2 Z. 2 NeuFöG wird die
Grunderwerbsteuer von steuerbaren Vorgängen, die mit einer
Betriebsübertragung im Sinne des § 5a Abs. 1 NeuFöG in
unmittelbarem Zusammenhang stehen, nicht erhoben, soweit der für die
Steuerberechnung maßgebende Wert € 75.000,-- nicht
übersteigt. In § 2 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministeriums
für Finanzen und des Bundesministeriums für Justiz, BGBl. II 2002/483,
betreffend die Übertragung von Klein- und Mittelbetrieben ist unter anderem
normiert, dass ein Betrieb im Sinne des § 5a NeuFöG unter Anderem der
Erzielung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft dienen muss.
Unter den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft
nach § 2 Abs. 3 Z. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 ist gemäß
§ 4 Z. 1 EStG 1988 der Gewinn (§§ 4 bis 14) zu verstehen. Es ist
demnach der allgemeine, aus § 4 EStG 1988 ableitbare
Betriebsvermögens- bzw. Privatvermögensbegriff maßgebend.
Notwendiges Betriebsvermögen sind jene Wirtschaftsgüter, die objektiv
erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb bestimmt sind und ihm
tatsächlich dienen. Hingegen zählen zum notwendigen
Privatvermögen jene Wirtschaftsgüter, die objektiv erkennbar den
privaten Bedürfnissen des Steuerpflichtigen und dessen Angehörigen
dienen, das sind alle in der privaten Sphäre genutzten Gegenstände.
Darunter fällt etwa auch jenes sonstige Grundvermögen, das dem
Betriebsinhaber, seinen Familienangehörigen, den Ausnehmern und den
überwiegend im Haushalt des Betriebsinhabers beschäftigten Personen
als Wohnung dient.
Kraft der Bestimmung des § 30 Abs. 2 Z. 4 BewG in
Verbindung mit Abs. 1 Z. 1 des § 30 gilt der den Vergleichswert
übersteigende Teil des Wohnungswertes ausdrücklich nicht als Teil des
landwirtschaftlichen Vermögens. Damit dient der übersteigende
Wohnungswert aber nicht der Einkünfteerzielung gemäß
§ 2
Abs. 3 Z. 1 bis 3 EStG 1988. Gerade bei pauschalierten Landwirten ist für
die Berechnung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nur der
Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens
maßgeblich. Der (übersteigende) Wohnungswert im Sinne des § 33
Abs. 2 BewG bleibt bei der Berechnung der Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft außer Ansatz.
Nach der Verordnung des BMF und BMJ, BGBl. II 2002/483,
sind nur die für einen Betrieb, welcher der Einkünfteerzielung aus
Land- und Forstwirtschaft dient, erforderlichen Vermögensübertragungen
vom Anwendungsbereich des § 5a Abs. 2 Z. 2 NeuFöG umfasst und nicht
auch der (übersteigende) Wohnungswert nach § 33 Abs. 2 BewG, da dieser
dem Grundvermögen zuzurechnen ist. Daher ist dieser Wohnungswert nicht von
der Begünstigung nach dem NeuFöG umfasst und die Grunderwerbsteuer ist
von der (anteiligen) Gegenleistung zu berechnen.
Zum Einwand, dass das Wohn- und Wirtschaftsgebäude
nicht als vom Betrieb losgelöste Einheit abgetrennt werden kann, wird
darauf hingewiesen, dass die betriebliche Nutzung bereits im land- und
forstwirtschaftlichen Vermögen berücksichtigt ist, zumal beim
landwirtschaftlichen Vermögen (Unterart nach § 29 Z. 1 BewG) der
Wohnungswert bis zu einem Betrag von € 2.180,185 Bestandteil des
Vergleichswertes ist und damit bei der Ermittlung des Wertes des land- und
forstwirtschaftlichen Vermögens entsprechend berücksichtigt wird. Der
Gesetzgeber hat also im § 33 Abs. 1 BewG bereits vorweggenommen, dass ein
bestimmter Teil des Wohnungswertes (nämlich der € 2.180,185 nicht
übersteigende Teil) zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen
gehört. Da im Zuge der Erhebung der Grunderwerbsteuer die Bestimmungen des
Bewertungsgesetzes anzuwenden sind, kommt dieser gesetzlichen Fiktion
entsprechende Bedeutung zu und ist bei der Beurteilung der Frage heranzuziehen,
welcher Vermögensteil der Erzielung von Einkünften dient bzw. Teil des
privat genutzten Vermögens ist. Jenes sonstige Grundvermögen, das nach
der Legaldefinition des § 33 Abs. 1 BewG dem Betriebsinhaber, seinen
Familienangehörigen, den Ausnehmern und den überwiegend im Haushalt
des Betriebsinhabers beschäftigten Personen als Wohnung dient, ist
einkommensteuerrechtlich als notwendiges Privatvermögen zu qualifizieren,
da es objektiv erkennbar den privaten Bedürfnissen des Steuerpflichtigen
und dessen Angehörigen dient.
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 5.
Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 5a NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
- § 33 Abs. 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0934-W/03
- Stammnummer
- 22262
- Gültig
- 05.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF