Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0577-L/05
1.) Keine IZPr für (Individual- und Standard-) Software, da unkörperliches Wirtschaftsgut; 2.) Keine IZPr für den Einbau einer Be- und Entlüftungsanlage in eine Discothek, da diese Anlage Bestandteil des Gebäudes; 3.) Keine IZPr für Fußbodenunterkonstruktion (Stufen und Podeste) und Bodenbelag (Teppichboden und Parkettboden), da diese typische Gebäudebestandteile; 4.) Keine IZPr für die Verglasung einer Eingangstür, da diese mit der Tür ein einheitliches, zum Gebäude gehörendes Wirtschaftsgut bildet.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0577-L/05vom 05.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Für die Anschaffung von Individual- und Standardsoftware steht keine Investitionszuwachsprämie zu, da diese ertragsteuerlich als unkörperliche Wirtschaftsgüter zu qualifizieren sind.
Für den Einbau einer Be- und Entlüftungsanlage in eine Discothek steht keine Investitionszuwachsprämie zu, da diese Anlage nach der Judikatur als typischer Gebäudebestandteil nicht prämienbegünstigt ist.
Die Kosten für Fußbodenunterkonstruktionen und Bodenbeläge (Podeste, Stufen bzw. Teppichboden und Parkettboden) sind nicht prämienbegünstigt iSd § 108e EStG, weil diese Wirtschaftgüter als typische Gebäudebestandteile (einheitlicher Funktions- und Nutzungszusammenhang mit dem Gebäude) gelten.
Kosten für das Glas einer Eingangstür sind ebenso nicht prämienbegünstigt iSd § 108e EStG, da die Verglasung mir dem Türblatt ein einheitliches Wirtschaftsgut bildet, welches ebenfalls einen typischen Gebäudebestandteil darstellt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der L., vertreten durch Masseverwalter
Dr. M., gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 7. März 2005
betreffend Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG 1988
2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Sachverhalt
Bei der berufungswerbenden Gesellschaft (in folgenden kurz:
bw. Ges.) fand im Jahr 2005 eine abgabenbehördliche Nachschau
gemäß
§ 144 BAO statt. In der darüber aufgenommenen
Niederschrift vom 1.3.2005 wird - soweit für das gegenständliche
Berufungsverfahren relevant - im Wesentlichen folgendes festgehalten:
Für folgende Wirtschaftsgüter könne keine
Investitionszuwachsprämie geltend gemacht werden:
1. Rechnung der Firma
AKS im Folgenden kurz: AKS) vom
17.12.2002:
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Vollversion des AKS Softwarepaketes
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2.747,70
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Anbindung der Schrankanlage
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4.272,00
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Client-Software
|
1.200,00
|
Summe
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8.219,70
Diese Position sei im Anlageverzeichnis
"Software-Kassenabrechnung" verbucht worden. Bei der Software handle es sich um
unkörperliche Wirtschaftsgüter, und für die dürfe keine
Investitionszuwachsprämie geltend gemacht werden. Dazu wird auf die
Randziffern 624 ff. der
Einkommensteuerrichtlinien (im Folgenden kurz: Rz.... der EStR) verwiesen. Dort
werde ausgeführt, dass sowohl Individual - als auch Standardsoftware
als unkörperliche Wirtschaftsgüter anzusehen seien.
2. Rechnung der Fa.
K. (im Folgenden kurz: K.) vom
20.12.2002: Unter anderem ist in dieser Rechnung ein Betrag von
5.760,00 € für "Glas für Eingangstüren" enthalten,
für das das Nachschauorgan mit der Begründung keine IZPr zuließ,
dass es sich bei Eingangstüren samt Glas um Bestandteile des Gebäudes
handeln würde. 3. Rechnung
der Fa. K. vom 11.10.2002: In dieser Rechnung ist ein Betrag von
5.445,00 € für "Teppichoden, Messingschienen Stiege" enthalten,
für welchen das Nachschauorgan mit der Begründung keine IZPr
zuließ, dass es sich bei Fußböden samt Belägen um
Bestandteile des Gebäudes handeln würde. Der Teppichboden sei auf dem
Stiegenaufgang verlegt und mit Messingschienen befestigt worden. Er sei somit
fest mit dem Boden verbunden und nicht ohne Substanzverletzung entfernbar.
4. Rechnungen der Fa.
W. (im Folgenden kurz: W.) vom
6.11.2002:
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Eichenparkettboden und Stufen
|
14.800,00
|
Podeste geschätzt
|
5.200,00
|
Summe
|
20.000,00
Im Nachschauverfahren seien die Kosten für
die Podeste mangels entsprechender Angaben der bw. Ges. geschätzt worden.
Bei Fußböden samt Belag handle es sich um Bestandteile des
Gebäudes, weshalb eine IZPr hiefür nicht zulässig sei. Durch die
montierten Podeste sei die Schräge des Unterbodens (früherer Kinosaal)
ausgeglichen worden, auf die Podeste sei ein 2 cm Eichenparkettboden
genagelt worden. Eine derartige Fußbodenkonstruktion stelle ebenfalls
einen fest verbundenen Gebäudebestandteil
dar. 5 Rechnungen der Fa.
WA (im Folgenden kurz: WA) vom
28.10.2002 und vom 17.02.2003:
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Lüftungskanäle, -formstücke
|
19.310,00
|
Lüftungskanäle, -formstücke
|
48.307,86
|
Summe
|
67.617,86
Nach der Rechtsprechung seien unter "Maschinen und
sonstige Vorrichtungen aller Art" nur solche zu verstehen, die typischerweise
einem bestimmten Betrieb dienen und eigengesetzlichen Zwecken unterworfen
würden. Beheizungs- und Belüftungsanlagen komme nicht die Aufgabe der
Verwirklichung spezifischer Betriebszecke eines Hotel- bzw.
Restaurationsbetriebes zu. Solche Anlagen seien vielmehr
Gebäudeausstattung, wie sie auch in Geschäfts- und
Bürogebäuden moderner Bauart anzutreffen sei. Derartige Einrichtungen
würden daher keine Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art
darstellen (Hinweis auf VwGH vom 23.02.1984, 83/16/0051 und SWK 25/2003
"Abgrenzung Gebäude - Betriebsvorrichtung"), eine IZPr sei daher
ausgeschlossen, weil es sich um Gebäudebestandteile handle. Das
Finanzamt setzte in der Folge mit Haftungs- und Abgabenbescheid vom 7.3.2005 die
Investitionszuwachsprämie für das Jahr 2002 entsprechend den
dargestellten Feststellungen der abgabenbehördlichen Nachschau
fest.
Mit Eingabe vom 5.4.2005 erhob der
steuerliche Vertreter der bw. Ges.
Berufung gegen den soeben genannten
Bescheid und begründete diesen im Wesentlichen wie folgt: Nach
§ 108e EStG seien neben anderen Wirtschaftsgütern auch
"Gebäude" von der Prämienbegünstigung ausgeschlossen. Den
Feststellungen der abgabenbehördlichen Nachschau sei im Einzelnen Folgendes
entgegen zu halten: Zu Punkt
"AKS-Software": Bei der Software müsse unterschieden werden,
ob lediglich eine Rechtseinräumung gegeben sei, oder ob die Software
mittels einer CD übermittelt werde, bei welchem der Erwerber auch Nutzungs-
und Kopierberechtigungen besitze. Im letzteren Falle, die auch beim Ankauf der
Standardsoftware gegeben sei, sei diese Leistung als Lieferung zu beurteilen und
den körperlichen Wirtschaftsgütern zuzuordnen. Diese
Rechtsansicht werde auch von der Finanzverwaltung geteilt, da nach den
Umsatzsteuerrichtlinien ein derartiger Vorgang als Lieferung qualifiziert werde
(Hinweis auf die UStR 2000 Rz 345 bzw. Rz 587). Da
umsatzsteuerlich eine Lieferung nur dann vorliegen könne, wenn die
Verfügungsmacht über einen körperlichen Gegenstand verschafft
werde, müsse konsequenterweise der Ankauf dieser Software als
körperliches Wirtschaftsgut angesehen werden. Für die
diesbezüglichen Anschaffungskosten stehe daher die IZPr zu.
Zu den Berufungspunkten "Glas
für Eingangstüren", "Teppichboden" und "Podeste und
Eichenboden
": Die Kosten
für das Glas der Eingangstür, den lose verlegten Teppichboden und
für die Podeste in der Gesamthöhe von 31.205,00 € seien
prämienbegünstigt, da diese Bestandteile nicht als Teile des
Gebäudes anzusehen seien. Diese Anschaffungen seien als
körperliche bewegliche Wirtschaftsgüter zu werten, da sie mit dem
tatsächlichen Fußboden bzw. mit der Eingangstür nur lose
verbunden seien. Sie könnten daher jederzeit und mit geringem Kostenaufwand
- ohne Verletzung der Substanz und ohne deren Wertminderung - an
einen anderen Ort wiederum aufgebaut werden. Die Podeste würden
einen wesentlichen Teil der Barbereiche darstellen. Sie seien dazu notwendig, um
die verschiedenen Baraufbauten in unterschiedlichen Höhen anfertigen zu
können. Dadurch sei der Einrichtung des Diskothekenbetriebes der notwendige
dekorative Ausdruck verliehen und die Innenraumgestaltung wesentlich
hervorgehoben worden. Die Podeste seien lediglich aus Staffelhölzern
vorgenommene Aufbauten auf dem bestehenden Fußboden zwecks Gestaltung. Der
angrenzende Eichenfußboden sei auf die Staffeln aufgenagelt. Diese
Aufbauten (Podeste) sowie die Barbereiche könnten ebenso wie der
Fußboden jederzeit wieder ohne Verletzung der Substanz abgebaut und
verlegt werden. Auch nach den Erfahrungen des täglichen Lebens
würden oftmals ältere Fußböden oder Zwischendecken, die in
dieser Art und Weise aufgebaut seien (Staffeln/Boden genagelt), in Neubauten
wieder Verwendung finden. In dem Zusammenhang sei darauf zu verweisen, dass nach
der Rechtsprechung bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsgüter nach der
Verkehrsauffassung voneinander abzugrenzen seien (Hinweis auf VwGH vom
23.4.1985, Zl. 84/14/0188). Die Podeste seien daher als
selbstständige Wirtschaftsgüter anzusehen und nicht dem Gebäude
zuzuordnen, sie seien daher prämienbegünstigt. Der angeschaffte
Teppichboden sei frei verlegt und somit jedenfalls als beweglich anzusehen. Dies
gelte auch für die Anschaffungskosten des Glases für die
Eingangstür. Beide Wirtschaftsgüter könnten ohne Verletzung der
Substanz anderweitig wieder Verwendung finden. Es handle sich daher um
eigenständige Wirtschaftsgüter für die im Rahmen einer
eventuellen Veräußerung auch ein eigener Wert angesetzt werde,
wodurch die Eigenständigkeit und die Beweglichkeit dieser Anschaffungen
klar zum Ausdruck gebracht
werde. Zum Punkt "Rechnung
Firma WA,
Lüftungseinbau"
: Im
Zuge der Neuerrichtung des Diskothekenbetriebes habe eine Lüftungsanlage
errichtet werden müssen, die keinesfalls mit einer Lüftungsanlage
eines Hotelbetriebes oder eines Restaurationsbetriebes vergleichbar sei. Diese
Anlage, welche zur Gänze außer Verputz geführt und in der Art
konstruiert sei, dass sie jederzeit wieder demontiert und in einer anderen
Betriebsstätte wieder aufgebaut werden könne, sei auf Grund dieser
Sonderbauweise und auf Grund des Umstandes, dass sie speziell nur für
derartige Diskothekenbetriebe verwendbar sei, nicht dem Gebäude
zuzurechnen, sondern als Betriebsvorrichtung zu werten. Diese Auffassung
entspreche auch der Rechtsansicht des VwGH, wie sie im Erkenntnis vom 23.4.1985,
84/14/0188, zum Ausdruck komme. In diesem Erkenntnis habe der VwGH
ausgesprochen, dass Elektrokabeln welche außer Verputz geführt und
jederzeit ohne Aufwand anders verlegt werden könnten, nicht als typische
Gebäudebestandteile anzusehen seien. Für die Beurteilung die
Frage ob eine Investition als Bestandteil des Gebäudes oder als
selbstständiges Wirtschaftsgut einzustufen sei, sei die Verbindung dieses
Gegenstandes mit dem Gebäude von wesentlicher Bedeutung. Das
Lüftungsaggregat, welches aus Modulbauteilen bestehe, sei derart lose mit
dem Gebäude verbunden, dass eine Verlegung an einen anderen Ort jedenfalls
ohne Verletzung der Substanz möglich sei. Auch die entsprechenden
Lüftungskanäle seien derart lose, dass die Lüftungsanlage als
Gesamtes als selbstständig bewertbares Wirtschaftsgut angesehen werden
müsse. Im Zuge einer eventuellen Veräußerung des
Diskothekenbetriebes sei für diese Sonderanlage selbstverständlich ein
eigener Kaufpreis anzusetzen. Dadurch werde die selbstständige
Bewertbarkeit deutlich aufgezeigt. Wesentlich sei auch, dass die
Lüftungsanlage im Rahmen des Diskothekenbetriebes eine eigenständige,
hervorgehobene Sonderfunktion erfülle, ohne welche der Diskothekenbetrieb
nicht möglich sei und auch nicht bewilligt worden wäre. Bei
dieser Anlage stehe somit nicht die Gebäudenutzung im Vordergrund, sondern
ausschließlich die betriebliche Tätigkeit, wodurch diese als
Betriebsvorrichtung gewertet werden müsse und somit einer
Prämienbegünstigung zugänglich sei.
Der so eben angeführten Berufungsschrift war ein
Schreiben der Firma WA vom
14.3.2005 beigelegt, welches als "Bestätigung" betitelt ist und in
dem Folgendes ausgeführt wird: Es werde bestätigt, dass die
strittige Lüftungsanlage auf Wunsch des Bauherrn so geplant und
ausgeführt worden sei, dass sie bei Nichterreichen der Geschäftsziele
einfach demontiert und in einer anderen Halle wieder aufgebaut werden
könne. Das Lüftungsgerät sei in Modulbauweise hergestellt, die
einzelnen Module seien vor Ort zu einer Einheit zusammengebaut worden. Die
Lüftungsleitungen seien entgegen der üblichen Bauweise
größtenteils nicht aus maßgefertigten Rechteckkanälen
hergestellt, sondern aus runden Normrohren und Normformstücken und im
Dachboden verlegt. Diese könnten ebenfalls wieder demontiert und andern
Orts neu zusammengebaut werden.
Mit Schreiben vom 4.5.2005 gab die
Prüferin, welche bei der bw. Ges.
die Nachschau durchgeführt hatte, im Wesentlichen folgende
Stellungnahme zur Berufung
ab: Zum Punkt
Software
: Verwiesen
werde auf die Ausführungen in den Einkommensteuerrichtlinien (Rz 8218
sowie Rz 624 und Rz 627). Weiters sei anzumerken, dass für die
Inanspruchnahme der IZPr die Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes und nicht
jene des Umsatzsteuergesetzes maßgeblich
seien. Zum Punkt "Glas für
Eingangstür": Als
Bestandteil des Gebäudes würden nach der Literatur auch Türen
samt Türschnallen und Türschlösser angesehen (Hinweis auf das
Einkommensteuer-Handbuch vom Quantschnigg/Schuch, § 8 EStG). Nach
Ansicht der Prüferin handle es sich bei der Eingangstür samt Glas um
ein einheitliches Wirtschaftsgut. Die Bestandteile der Tür
(Türschnalle, Türschloss, Glas) könnten nicht als einzelne
Wirtschaftsgüter angesehen
werden. Zum Punkt
"Teppichboden": Wie bereits in der Niederschrift zur Nachschau
erwähnt, sei der Teppichboden mit Messingschienen auf dem Stiegenaufgang
befestigt und werde somit fest mit dem Boden bzw. mit dem Gebäude
verbunden. Zum Punkt
"Eichenpaketboden, Stufen und Podeste": Um die gemieteten
Räumlichkeiten als Diskothek nutzen zu können sei der schräge
Boden des ehemaligen Kinos ausgeglichen worden. Zu diesem Zweck seien mittels
Unterkonstruktionen und Stufen verschiedene Ebenen geschaffen worden. Auf diesen
sei der Eichenpaketboden (2 cm stark) verlegt worden und erst dadurch sei
der Betrieb einer Diskothek ermöglicht worden. Nach der einschlägigen
Literatur sei der Fußboden als Gebäudebestandteil anzusehen weshalb
nach Ansicht der Prüferin auch die Unterkonstruktion, die Stufen und das
Podest unter dem Fußboden ebenfalls Gebäudebestandteile darstellen
würden. Zum Punkt
"Lüftungsanlage": Die Lüftungsrohre seien unter der
Deckenkonstruktion verlegt worden; um diese entfernen zu können müsse
die abgehängte Decke entfernt werden. Weiters werde auf die Begründung
in der Niederschrift und die dort angeführten Literaturhinweise
verwiesen.
Mit Eingabe vom 18.5.2005 erstattete der
steuerliche Vertreter folgende
Gegenäußerung zur
Stellungnahme der
Prüferin: Zum
Berufungspunkt Software: Zur Auslegung des Begriffes "unkörperliche
Wirtschaftsgüter" könne nicht ausschließlich das
Einkommensteuergesetz herangezogen werden, da dieser Begriff im EStG nicht
näher erläutert werde. Dieser Begriff ist iSd Verkehrsauffassung
abzugrenzen und ist einkommensteuerlich und umsatzsteuerlich entsprechend gleich
auszulegen. Entscheidend sei, dass eine bewegliche Sache (Programm-CD)
übertragen werde, sodass diesbezüglich nicht von einem
unkörperlichen Wirtschaftsgut gesprochen werde
könne. Zum Berufungspunkt
"Glas für Eingangstür": Das in die Tür eingelegte
Glas könne jederzeit ohne Verletzung der Substanz herausgenommen und wieder
bei einer anderen Eingangstür verwendet werden. Eine derart spezielle
Verglasung werde auch bei einer Gesamtveräußerung ein eigener Wert
beigelegt, wodurch die Selbstständigkeit aufgezeigt
werde. Zum Berufungspunkt
"Teppichboden": Die Befestigung des Bodens mit Messingschienen
rechtfertige nicht die Behauptung, das dieser Boden fest mit dem Gebäude
verbunden sei. Dieser Boden könne ohne Substanzverletzung und mit geringem
Aufwand entfernt und anderweitig wieder verwendet werden.
Zum Berufungspunkt
"Eichenpaketboden und Stufen, Podeste": Die Aussage, dass die
Unterkonstruktionen und die Stufen erst den Betrieb der Diskothek
ermöglichen würden, sei schlichtweg unrichtig. Wären nicht
bei der Gesamtgestaltung die verschiedenen Barbereiche auf unterschiedlicher
Höhe errichtet worden, dann hätte im Zuge des Umbaues der vorhandene
schräge Boden beseitigt werden und der Diskothekenbetrieb auf einem geraden
Boden errichtet werden können. Es bestand daher keineswegs ein Zwang zur
Erhaltung der Schräge. Gerade der vorhandene schräge Boden des
ehemaligen Kinos sei dazu verwendet worden, um die Gestaltung der
Geschäftseinrichtung bestmöglich zum Ausdruck zu bringen. Diese
Unterkonstruktionen und Stufen seien daher ausschließlich der Betriebs-
und Geschäftsausstattung zuzuordnen, da diese Wirtschaftsgüter auch
bei einer Verlegung der Betriebseinrichtung mitgeliefert werden würden und
müssten. Der Bodenaufbau sei ausschließlich durch die Platzierung der
Betriebseinrichtung verursacht und daher nicht dem Gebäude zuzurechnen.
Zum Berufungspunkt
"Lüftungsanlage": Die Aussage der Prüferin, dass die
Lüftungsrohre unter der Deckenkonstruktion verlegt seien sei zutreffend,
ebenso stimme es, dass im Falle einer Entfernung dieser Rohre die
abgehängte Decke entsprechend entfernt werden müsse. Dies sei jedoch
mit keinen wesentlichen Schwierigkeiten verbunden und daher keine
Begründung dafür, dass die Lüftungsanlage als
Gebäudebestandteil anzusehen sei. Nochmals werde darauf hingewiesen, dass
diese Anlage eine eigenständige, hervorgehobene Sonderfunktion erfülle
und daher als Betriebsvorrichtung gewertet werden müsse. Auch die
Beweglichkeit dieses Wirtschaftsgutes könne unter Hinweis auf die
Bestätigung der ausführenden Firma, nicht bestritten
werden.
Mit Bedenkenvorhalt
vom 30.1.2006, nachweislich zugestellt am 31.1.2006 forderte die
Abgabenbehörde zweiter Instanz die bw. Ges. zur Aufklärung folgender
Umstände auf: Zum
Berufungspunkt "Glas für Eingangstür": Ersucht werde um
Vorlage der Rechnung und um Bekanntgabe ob es sich beim Lieferanten des Glases
um eine andere Firma gehandelt habe als beim Lieferanten der
Tür. Zum Berufungspunkt
"Teppichboden/Messingschienen": Ersucht werde um die Vorlage der
diesbezüglichen Rechnung sowie um Angabe, wie die Messingschienen am Boden
befestigt seien. Zum
Berufungspunkt "Eichenparkettboden und Stufen": Ersucht werde um
Vorlage der Rechnungen und um Beschreibung der Funktion der "Stufen". Des
Weiteren werde um Aufgliederung der Kosten auf Parkettboden einerseits und
Stufen andererseits
ersucht. Zum Berufungspunkt
"Podeste": Dazu werde ebenfalls ersucht, die bezughabenden
Rechnungen vorzulegen und bekannt zu geben, wie diese Podeste mit dem darunter
befindlichen Unterboden verbunden seien. Darüber hinaus möge bekannt
gegeben werden, ob diese Podeste selbst mit einem Fußbodenbelag versehen
seien und um welche Art des Bodens es sich dabei handle und wie dieser befestigt
sei. Zum Berufungspunkt
"Lüftungsanlage": Ersucht werde um Vorlage der Rechnungen und
um genaue Aufgliederung aller mit der Errichtung dieser Anlage verbundenen
Kosten. Erbeten werde auch eine ausführliche Beschreibung der
Funktionsweise der Lüftungsanlage und die Vorlage von Planskizzen oder
Fotos der Anlage. Des Weiteren mögen folgende Fragen beantwortet
werden: Aus welchen Teilen besteht diese Anlage im Einzelnen, wurden im
Zuge der Installation Schächte/Leitungen und dergleichen durch Decken und
Mauern geführt und sind somit Stemm- und Maurerarbeiten angefallen;
zutreffendenfalls Angabe der dafür angefallenen Kosten und Vorlage der
entsprechenden Rechnungen. Ersucht wurde auch um detaillierte Darstellung
des Ablaufes der Montage/Installation (welche konkreten Arbeiten sind neben den
sonstigen Installationsarbeiten angefallen und wie hoch waren die Kosten
hiefür). Ersucht werde darüber hinaus um Vorlage des
seinerzeitigen Kostenvoranschlages für diese Anlage (einschließlich
der Kosten für Montage und der damit verbundenen Maurer- Installations- und
sonstigen Arbeiten). Von Prospektmaterial, von Planungsunterlagen sowie
sämtliche Unterlagen betreffend die behördliche Genehmigung der Anlage
(wie Pläne, Verhandlungsniederschriften, Genehmigungsbescheide und
dergleichen). Dieser Bedenkenvorhalt blieb innerhalb der dafür
gegebenen Frist von drei Wochen unbeantwortet und wurde trotz des nachweislich
zugestellten Urgenzschreibens vom 27.3.2006 auch innerhalb der darin angegebenen
Frist von zehn Tagen nicht beantwortet; auch nach Ablauf der zuletzt genannten
Frist bis jetzt ist keine Beantwortung erfolgt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1)
Investitionszuwachsprämie für Software: Strittig ist, ob
der Ankauf von Software prämienbegünstigt im Sinne des
§ 108e EStG 1988 ist. Es handelt sich dabei um die
"Vollversion des AKS Softwarepaketes" (2.747,70 €), "Anbindung an die
Schankanlage" (4.272,00 €) und um "Clientsoftware"
(1.200,00 €) laut Rechnung der Fa. AKS vom
17.12.2002. Voraussetzung für die Prämienbegünstigung ist
gem. § 108e Abs. 2 EStG unter anderem, dass es sich dabei um
ungebrauchte körperliche
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens handelt. Strittig ist nun im
gegenständlichen Verfahren, ob die angeschaffte Software ein
körperliches oder ein unkörperliches Wirtschaftsgut darstellt.
Körperliche Wirtschaftsgüter sind der Gegensatz zu den
unkörperlichen Wirtschaftsgütern im Sinne des § 4
Abs. 1 EStG. Zu den unkörperlichen Wirtschaftsgütern gehören
die Finanzanlagen und die so genannten immateriellen Wirtschaftsgüter. Nach
der Ansicht von Zorn (in Hofstätter/Reichel, § 108e, Tz 4 sowie
§ 4 Abs. 1, Tz 146ff. unter Hinweis auf VwGH 25.6.1998,
96/15/0251) und des BFH (BStBl 1987 II 728) zählen EDV-Programme
unabhängig davon, ob es sich im Individual- oder Standardprogramme handelt,
zu den unkörperlichen Wirtschaftsgütern. Auch Quantschnigg (in
Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 4, Tz 14.2.2) vertritt
unter Hinweis auf das angeführte BFH-Judikat und auf die Verwaltungspraxis
die Auffassung, dass sowohl Standard- als auch Individualsoftware
unkörperliche Wirtschaftsgüter darstellen. Der Unabhängige
Finanzsenat schließt sich dieser Auffassung an, weil der Schwerpunkt des
wirtschaftlichen Wertes von EDV-Programmen, die für bestimmte betriebliche
Zwecke (hier: Lager- und Artikelverwaltung, Schankanlage- und
Eintrittsverwaltung) veräußert und entsprechend den konkreten
Bedürfnissen des Kunden angepasst werden, sicherlich im immateriellen
(geistigen) Wert der Programmes liegt. Auch der Hinweis in der Berufung
auf die Aussagen in den UStR können der Berufung nicht zum Erfolg
verhelfen, weil für die eine Investitionsbegünstigung darstellende
Regelung des § 108e EStG allein die ertragsteuerliche Beurteilung
maßgeblich sein kann, wie sie sich aus den zitierten Literaturstellen
ergibt, und nicht die umsatzsteuerliche Sichtweise. Der Berufung war
daher in diesem Punkt ein Erfolg zu versagen.
2)
Investitionszuwachsprämie für
Lüftungsanlage. Strittig ist die Frage, ob die im Jahr 2002
angefallenen Kosten iHv 67.617,86 € für die Errichtung einer
neuen Be- und Entlüftungsanlage in einer Discothek
begünstigungsfähig im Sinne des § 108 EStG sind oder
nicht. Es handelte sich dabei im Wesentlichen um Kosten für die Aggregate
sowie um die Kosten für die Lüftungsleitungen
(Lüftungskanäle- und Rohre, Bögen, Schläuche
Gitterkästen u. dgl.). Konkret geht es um die Frage, ob diese
Aufwendungen zum Entstehen eines gesonderten, vom Gebäude getrennt zu
bewertenden körperlichen Wirtschaftsgutes geführt haben, oder ob die
Be- und Entlüftungsanlage Gebäudebestandteil ist und somit gem.
§ 108e Abs. 2 EStG nicht zu den
prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern zählt. Die bw.
Ges. vertritt dazu die Auffassung, dass diese Anlage ein selbständig
bewertbares Wirtschaftsgut darstelle, welches auf Grund der speziellen Bauweise
(Modulbauweise, Leitungen zur Gänze außer Verputz, nur lose
Verbindung mit dem Gebäude) ohne Substanzverletzung jederzeit leicht
demontierbar und wieder aufbaubar sei. Darüber hinaus komme nach
Ansicht der bw. Ges. der Lüftungsanlage wegen ihrer ausschließlichen
Verwendbarkeit nur für den Discothekenbetrieb eine eigenständige,
hervorgehobene Funktion zu weshalb sie nicht dem Gebäude zuzurechnen
sei. Zudem würde im Falle einer Veräußerung des
Gebäudes für diese Sonderanlage ein eigener Kaufpreis angesetzt, was
die selbständige Bewertbarkeit ebenfalls indiziere.
Zur Beantwortung der Frage, ob etwas Gebäude, Teil
eines Gebäudes oder selbständiges (selbständig bewertbares)
Wirtschaftsgut ist, hat die Rechtsprechung eine Reihe von Abgrenzungskriterien
entwickelt (vgl. Zorn in: Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer
[EStG 1988] - Kommentar, § 108e Tz 4, und die dort zitierte
Judikatur und Literatur). Als Gebäude gilt demnach ein Bauwerk, das
durch räumliche Umfriedung Menschen und Sachen Schutz gegen
äußere Einflüsse gewährt, den Eintritt von Menschen
gestattet, mit dem Boden fest verbunden und von einiger Beständigkeit
ist. Die Beurteilung, ob ein Gebäude vorliegt bzw. ob eine
Investition ein Gebäude oder einen Bestandteil desselben betrifft oder aber
ein nicht als Gebäude anzusehendes Wirtschaftsgut, hat ausschließlich
nach dem Maßstab der Verkehrsanschauung zu erfolgen, wobei es nach der
Rechtsprechung des VwGH weder auf die zivilrechtliche, noch auf die
bewertungsrechtliche Sicht in diesem Zusammenhang ankommt (siehe Grabner in
ÖStZ 1983, S. 143ff. und die dort zitierte VwGH-Judikatur sowie
Quantschnigg in Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 8, Tz
8). Ist ein Wirtschaftsgut mit einem Gebäude derart verbunden, dass es
nicht ohne Verletzung seiner Substanz an einen anderen Ort versetzt werden kann,
ist es grundsätzlich als Teil des Gebäudes und als unbeweglich
anzusehen; damit teilt es steuerrechtlich das Schicksal der Gesamtanlage.
Ist eine Anlage auf Grund ihrer Bauart (wegen ihrer bloß geringen,
jederzeit leicht aufhebbaren Verbindung mit dem Gebäude) nach der
Verkehrsauffassung als selbständiges Wirtschaftsgut anzusehen, ist sie in
der Regel als beweglich, somit nicht als Gebäude zu behandeln (VwGH
13.4.1962, 1639/60; VwGH 11.6.1965, 316/65). Bewegliche Wirtschaftsgüter im
o.a. Sinne sind daher jedenfalls keine Gebäude (VwGH 23.10.1990,
89/14/0118). Bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern im o.a. Sinne ist
weiter zu untersuchen, ob - nach der Verkehrsauffassung -
Gebäudecharakter vorliegt. Allerdings spielt nach herrschender
Rechtsauffassung bei typischen Gebäuden bzw. Gebäudeteilen die rein
technische "Beweglichkeit" und Versetzbarkeit an einen anderen Ort nur eine
untergeordnete Rolle. Selbst wenn eine Verlegung ohne Wertminderung und ohne
erhebliche Kosten möglich wäre, ist daher z.B. eine eingebaute
Etagenheizung nach der Verkehrsauffassung ein typischer Teil des Gebäudes
und deshalb als unbeweglich und nicht selbständig bewertbar anzusehen (VwGH
11.6.1965, 316/65; Grabner, a.a.O.). In diesem Sinne wurde weiters z.B.
auch schon entschieden, dass sanitäre Anlagen (VwGH 26.5.1971, 1551/70),
eingebaute Elektroinstallationen sowie Gas- und Wasserzuleitungen (VwGH
13.4.1962, 1639/60), Zentralheizungen (Etagenheizungen), da sie in der Regel
keine gewisse, bei der Veräußerung besonders ins Gewicht fallende
Selbständigkeit besitzen (VwGH 7.7.1971, 1553/70), Aufzugsanlagen (VwGH
20.5.1970, 248/69), Rolltreppen (BFH BStBl 1971, 455),
Klimaanlagen (BFH BStBl 1971, 455;
1974, 132), aber auch Belüftungs- und
Entlüftungsanlagen, die nur der Nutzung des Gebäudes (BFH
BStBl 1974, 135) bzw. dazu dienen, den Aufenthalt von Menschen in
Gebäuden angenehmer zu gestalten (Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zum
EStG und KStG, § 7 Anm. 350), zum Gebäude gehören.
Der Unabhängige Finanzsenat ist unter Bedachtnahme auf
die o.a. herrschende Rechtsauffassung zur Ansicht gelangt, dass auch die
berufungsgegenständliche Belüftungs-, Entlüftungs- und
Klimaanlage als typischer Teil des Gebäudes und daher als nicht
prämienbegünstigtes Wirtschaftsgut im Sinne des § 108e EStG 1988
anzusehen ist, und zwar auf Grund folgender Überlegungen:
Zunächst einmal spricht schon die Verkehrsanschauung eindeutig
für die Richtigkeit dieser Ansicht. Nach der Verkehrsanschauung werden
nämlich Belüftungs-, Entlüftungs- und Klimaanlagen
(wie sie im Berufungsfall vorliegt)
eindeutig als typische Gebäudeteile betrachtet. Der Sonderfall einer -
nicht unter den einkommensteuerlichen Gebäudebegriff fallenden -
"Betriebsanlage" liegt hier aus folgenden Gründen nicht vor: Die
berufungsgegenständliche Anlage als Ganzes gesehen (eine isolierte
Betrachtung einzelner Anlagenteile ist hier nicht anzustellen) dient
nämlich der besseren Nutzung des Gebäudes bzw. dazu, den Aufenthalt
von Menschen im Gebäude angenehmer zu gestalten (BFH BStBl 1974, 135).
Außerdem werden Belüftungs-, Entlüftungs- und Klimaanlagen in
Gebäuden aller Art eingebaut, um den Aufenthalt von Menschen dort
angenehmer bzw. überhaupt erst möglich zu machen. Sie ersetzen
letztlich lediglich eine natürliche Belüftung der Räumlichkeiten,
sind also - entgegen der Meinung der Bw. - keineswegs betriebsspezifisch.
Allerdings ist die Dimensionierung der Anlage auf Grund des Betriebsgegen
standes (Betrieb einer Discothek) entsprechend größer, was aber an
der grundsätzlichen Funktion nichts zu ändern vermag und diese Anlage
nicht zu einer typischen Betriebsanlage machen kann, weil durch sie der konkrete
Betrieb nicht unmittelbar ausgeübt wird, sondern sie nur mittelbar der
Betriebsausübung dient. Die seitens der Bw. in diesem Zusammenhang
angestellten bewertungsrechtlichen Überlegungen spielen hier - wie oben
bereits erwähnt - keine Rolle, weil die Beurteilung ausschließlich
nach der Verkehrsanschauung unter Beachtung der wirtschaftlichen
Betrachtungsweise vorzunehmen ist. Obwohl nach der
höchstgerichtlichen Rechtsprechung und der Literatur - wie oben
aufgezeigt - bei einem typischen Gebäudebestandteile, als welcher die
strittige Lüftungsanlage zu werten ist, die Frage der rein technischen
"Beweglichkeit" und Verletzbarkeit an einen anderen Ort nur eine untergeordnete
Rolle spielt (nochmals: VwGH 11.6.1965, 316/65; Graener, a.a.O.), wird im
Folgenden auch auf das diesbezügliche Berufungsargument näher
eingegangen: Im Bedenkenvorhalt vom 30.01.2006 ersuchte die
Berufungsbehörde die bw. Ges. um Bekanntgabe der im Zuge der Installation
der strittigen Anlage notwendigen Stemm- und Maurerarbeiten und der dafür
angefallenen Kosten sowie um Beantwortung der Frage, ob im Zuge der Installation
der Anlage Schächte bzw. Leitungen durch Decken oder Mauern geführt
werden mussten; darüber hinaus wurde um nähere Schilderung des
Ablaufes der Montage der strittigen Anlage und um Vorlage der entsprechenden
Planungs- und Ausführungsunterlagen (welche konkreten Arbeiten im einzelnen
notwendig waren und wie hoch die dafür angefallenen Kosten waren) ersucht.
Alle diese Fragen blieben - ohne Angabe von Gründen -
unbeantwortet. Nach der Erfahrung des täglichen Lebens muss davon
ausgegangen werden, dass für den Aufbau der Anlage (Aggregate,
Kompressoren, Steuerungsgeräte, Leitungen für Zu- und Abluft,
Beförderungsvorrichtungen für die Zu. und Abluft Vornahme der
notwendigen E-Installation usw.) erhebliche Arbeitszeiten und Kosten anfallen.
Es ist darüber hinaus bei einer derart großen Anlage (Dimensionierung
für eine große Anzahl von Discothekenbesuchern unter
Berücksichtigung des Umstandes, dass in diesen Räumen geraucht wird)
notwendig, für die diversen Zu- und Ableitungen Mauer- und
Deckendurchbrüche vorzunehmen. Auch ist nicht glaubhaft, dass ein
Abbau der Be- und Entlüftungsanlage jederzeit ohne größeren
Aufwand erfolgen könnte: es muss davon ausgegangen werden, dass der Abbau
infolge der Anpassung der Anlage an die konkreten Raumverhältnisse einen
nicht unwesentlichen Planungs-und Durchführungsaufwand und damit erhebliche
Kosten verursacht. Ebenso ist nicht glaubhaft, dass insbesondere das
Leitungssystem ohne Substanzverletzung jederzeit leicht abgebaut werden kann,
weil dieses infolge der engen Verbindung mit dem Gebäude (Durchführung
durch Mauern und Decken, Anpassung an die konkreten örtlichen
Verhältnisse) nicht ohne einen wesentlichen Aufwand an Arbeit und Kosten
und auch nicht ohne Beschädigungen entfernt werden kann. Für
die Beurteilung der berufungsgegenständlichen Anlage als Gebäudeteil
spricht somit nach Ansicht der Berufungsbehörde deren nach der
Lebenserfahrung notwendige enge Verbindung mit dem Gebäude
(Durchführung von Lüftungsleitungen durch Mauern und Decken,
Verrohrungen unter der abgehängten Decke, spezielle Anlagendimensionierung
im Hinblick auf die konkret zu be- und entlüftenden Räumlichkeiten).
Die der geltend gemachten IZPr zu Grunde liegenden Kosten betreffen auch
Leitungsmaterial (Kanäle, Rohre u. dgl.) und die damit verbundene
Arbeitskosten, wobei die Arbeitkosten hierfür erfahrungsgemäß
einen erheblichen Teil der Materialkosten ausmachen (eine detaillierte
Bekanntgabe durch die bw. Ges. erfolgte trotz ausdrücklicher Aufforderung
nicht, in einem ähnlich gelagerten Berufungsfall betrugen bei der Montage
der Kanäle und Verrohrungen einer Be- und Entlüftungsanlage in einer
Discothek die Arbeitkosten allein rund 52% der Materialkosten). Es
widerspricht jeder wirtschaftlichen Erfahrung anzunehmen, dass eine derartige
Anlage als Ganzes gesehen (eine isolierte Betrachtung einzelner Anlagenteile ist
in diesem Zusammenhang, wie bereits oben erwähnt, nicht anzustellen; siehe
dazu VwGH vom 26.06.1968, 1330/66) ohne Verletzung der Substanz und mit
wirtschaftlich vertretbaren Kosten an einen anderen Ort gebracht werden
könnte. Dies gilt insbesondere für das Leitungssystem. Gegen
eine gesonderte, vom Gebäude getrennte Bewertbarkeit der strittigen Anlage
als eigenständiges Wirtschaftsgut spricht auch der notorische Umstand dass
es keinen Markt für gebrauchte Lüftungsanlagen gibt. Zwar mögen
einzelne Teile der Anlage abmontierbar und wieder verwendbar sein, die Anlage
als Ganzes ist hingegen auf Grund ihrer speziellen, dem konkreten Gebäude
und dem konkreten Betriebszweck angepassten Dimensionierung und wegen der mit
einer Entfernung verbundenen, zumindest teilweisen Beschädigungen (vor
allem des Leitungssystemes) sowie der mit einer Demontage und einer neuerlichen
Montage verbundenen Kosten nicht mehr in wirtschaftlich sinnvoller Weise wieder
verwendbar. Sollte allerdings bezüglich der
berufungsgegenständlichen Anlage ein Aus- und an einem anderen Ort ein
Wiedereinbau erfolgen, so könnte eine solche Maßnahme nach Lage der
Dinge (Integrierung der Anlagenteile in das Gebäude; Verrohrungen durch das
Mauerwerk; spezielle Anlagendimensionierung im Hinblick auf die konkret zu be-
und entlüftenden Räumlichkeiten) aber nicht mehr als bloße
Verlegung der bisher bestehenden, sondern nur als Errichtung einer neuen Anlage
unter Verwendung von Teilen der alten Anlage verstanden werden (VwGH 20.5.1970,
248/69). Die angeführte Rechtsprechung, wonach z.B. auch Gas- und
Wasserleitungen, Elektroinstallationen, sanitäre Anlagen wie
Klosettanlagen, Waschtische, Badewannen, Duschen, weiters Aufzugsanlagen, aber
auch Zentralheizungsanlagen und Etagenheizungen,
Belüftungs-, Entlüftungs- und
Klimaanlagen als Gebäudeteile anzusehen sind, bestätigt die
Richtigkeit der Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates. Es wäre auch
überhaupt nicht einzusehen, wieso die berufungsgegenständliche Anlage
einkommensteuerlich anders beurteilt werden sollte als z.B. eine (typische)
Zentralheizungs- oder Etagenheizungsanlage. Insbesondere ist in diesem
Zusammenhang auf das Erkenntnis des VwGH vom 20.10.1971, 970/71 zu verweisen, in
welchem der Gerichtshof ausgesprochen hat, dass auch eine Etagenheizung, bei der
die Rohre frei liegen und nur die Mauern durchbrochen wurden (eine
Argumentation, die die bw. Ges. auch im vorliegenden Berufungsfall vorgebracht
hat) einen unselbständigen Teil des Gebäudes bildet, obwohl eine
Versetzung an einen anderen Ort und eine dortige Wiederverwendung möglich
wäre. Dies deshalb, weil die Möglichkeit, Teile der Anlage auszubauen
und anderweitig zu verwenden deswegen belanglos sei, weil nach der im
Ertragssteuerrecht maßgeblichen wirtschaftlichen Betrachtungsweise ein
Ausbau auf Grund der Anpassung des Leitungssystemes und der Dimensionierung der
Anlage an die konkret gegebenen räumlichen Verhältnisse mit einer
wesentlichen Wertminderung verbunden wäre. Dazu komme dass die mit dem
seinerzeitigen Einbau und einem allfälligen Ausbau verbundenen Kosten auch
bei einer Möglichkeit der Wiederverwendung verloren wären. Nach
Ansicht der Berufungsbehörde treffen diese Überlegungen des
Gerichtshofes vollinhaltlich auch auf die strittige Lüftungsanlage zu,
weshalb auch eine Lüftungsanlage nach der Verkehrsanschauung und somit
ertragsteuerlich als Teil des Gebäudes und nicht als eigenständiges
Wirtschaftsgut angesehen werden muss. Ausgehend von den oben eingehend
erläuterten eindeutigen Ergebnissen, kann schließlich auch der von
der bw. Ges. aufgeworfenen Frage, ob für eine derartige Belüftungs-,
und Entlüftungsanlage im Rahmen eines Kaufpreises ein besonderes Entgelt
anzusetzen wäre, keine Relevanz mehr beigemessen werden. Überdies
wäre, selbst wenn man dieser Frage Bedeutung beimessen würde, nach den
wirtschaftlichen Erfahrungen im Fall einer Veräußerung des
Gebäudes auf Grund des Vorhandenseins dieser Anlage - abhängig
davon, wie der Erwerber das Gebäude zu verwenden beabsichtigt -
allenfalls ein höherer Gesamtkaufpreis für das Gebäude erzielbar;
ein besonderes Entgeltes im Rahmen des Gesamtkaufpreises würde für
diese Anlage jedoch nicht angesetzt. Die strittige Be- und
Entlüftungsanlage ist somit als Bestandteil des Gebäudes zu
qualifizieren und teilt daher das steuerrechtliche Schicksal des
Gebäudes. Der Berufung war daher auch in diesem Punkt ein Erfolg zu
versagen.
3) Investitionszuwachsprämie
für Stufen, Podeste und Bodenbeläge: Strittig ist, ob
die Kosten für einen mit Messingschienen am Stiegenaufgang befestigten
Teppichboden, für Stufen und Podeste (als Fußbodenunterkonstruktion)
und für den auf diesen angebrachten Eicheparkettboden iHv insgesamt
25.445,00 € prämienbegünstigt im Sinne des § 108e
EStG sind. Bei den Stufen und so genannten Podesten handelt es sich um
Aufbauten aus Staffelhölzern auf den bestehenden Fußboden. Auf diese
Konstruktion wurde ein Eichenparkettboden (Nut- und Federprinzip) genagelt. Nach
den Angaben in der Berufung dienen die Podeste als Unterkonstruktion für
die darauf errichteten Baraufbauten um die "Einrichtung in Szene zu
setzen". Für die Lösung dieser Frage ist ausschlaggebend, ob
diese Stufen und Podeste bzw. der darauf befindliche Bodenbelag und der
Teppichboden auf dem Stiegenaufgang Bestandteile des Gebäudes sind
(Standpunkt des Finanzamtes) oder eigenständig bewertbare bewegliche
Wirtschaftsgüter darstellen (Standpunkt der bw. Ges.) Auch hier
kommt es maßgeblich darauf an, ob die strittigen Einbauten nach der
Verkehrsanschauung Bestandteil des Gebäudes sind oder von diesem getrennt
bewertbare Wirtschaftsgüter. Hinsichtlich der zu dieser Frage ergangenen
Rechtsprechung und veröffentlichten Literatur darf auf die oben unter Punkt
2. gemachten grundsätzlichen Ausführungen hingewiesen werden.
Nach der Rechtsprechung und nach der steuerlichen Literatur ist der
Bodenbelag - und damit auch der darunter befindliche Unterbau -
bloßer Bestandteil des Gebäudes und ertragsteuerlich daher nicht von
diesem getrennt bewert- und beurteilbar (siehe Quantschnigg/Schuch, a.a.O.,
§ 8, Tz 8.2; ebenso Grabner, a.a.O., S. 146 und das von beiden
zitierte Erkenntnis des VwGH vom 13.09.1963, 435/63).
Auch wenn der Fußboden, wie im vorliegenden Fall,
eine besondere Unterkonstruktion (hier zum Ausgleich der Schräge des Bodens
bzw. als Basis für die darauf errichteten Baraufbauten) aufweist, vermag
dies nach Ansicht der Berufungsbehörde nichts an dieser Betrachtungsweise
zu ändern, weist doch auch hier der Bodenbelag und dessen Unterbau einen
eindeutigen und einheitlichen Funktions- und Nutzungszusammenhang mit dem
Gebäude auf (siehe Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zur [deutschen]
Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, § 6, Anm. 654), was nach
Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates auch für den strittigen
Teppichboden gilt. Es ist überdies entgegen der Ansicht der bw. Ges.
keineswegs ohne wesentliche Kosten und ohne Verletzung der Substanz und somit
wirtschaftlich sinnvoll möglich, diese Boden samt Unterkonstruktion zu
entfernen und anderswo wieder zu verwenden. Dies gilt jedenfalls für den
Parkettboden: es widerspricht nämlich jeder wirtschaftlichen Erfahrung,
dass ein vorhandener genagelter Parkettboden ohne wesentliche
Beschädigungen (und damit ohne Substanzverletzung) entfernt werden kann.
Aber auch der auf dem Stiegenaufgang (des ehemaligen Kinos) mit Messingschienen
befestigte Teppichboden kann wohl deswegen nicht mehr in wirtschaftlich
sinnvoller Weise wieder verwendet werden, weil er auf die konkrete
räumliche Gegebenheiten (Stiege) zugeschnitten ist und damit (abgesehen
davon, dass ein bereits benutzter Teppichboden nach der Erfahrung des
täglichen Lebens kaum mehr in anderen Räumen wieder verwendet wird)
wohl nicht ohne wesentlichen Aufwand und ohne erheblichen Wertverlust entfernt
und in anderen Räumen wieder verlegt werden kann. Auch trifft in diesem
Berufungspunkt die bereits oben im Punkt 2. angestellte Überlegung zu, dass
bei einem Abbau und dem neuerlichen Aufbau die mit dem seinerzeitigen Einbau und
einem Neuaufbau verbundenen Kosten verloren wären. Darüber
hinaus liegt es nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates auf der Hand,
dass diese Wirtschaftsgüter keinerlei Marktgängigkeit aufweisen: es
gibt keinen Markt für gebrauchte Fußböden und
Fußbodenunterkonstruktionen. Es mag zutreffen, dass einzelne Teile der
Stufen, der Podeste und des Bodenbelages nach einem Abbau wieder verwendet
werden können, die Fußbodenunterkonstruktionen und der Belag als
Ganzes sind es aus den angeführten Gründen jedenfalls nicht. Da
- wie auch schon unter Punkt 2. ausgeführt - eine getrennte
Bewertung einzelner Teile eines Wirtschaftsgutes nicht möglich ist,
können die strittigen Stufen, Podeste und Bodenbeläge
einkommensteuerlich auch nicht als eigenständige, vom Gebäude
getrennte Wirtschaftsgüter behandelt werden. Die Berufung war aus
diesen Gründen auch in diesem Punkt abzuweisen.
4) Investitionszuwachsprämie
für die Kosten der Verglasung einer
Eingangstür: Strittig ist, ob die Kosten für das Glas
einer Eingangstür iHv 5.760,00 € prämienbegünstigt iSd
§ 108e EStG sind. Die Prüferin verneinte dies mit der Begründung,
dass es sich bei einer Eingangstür samt Glas um Bestandteile des
Gebäudes handeln würde, die bw. Ges. vermeint, dass es sich bei der
Verglasung um ein eigenständiges, bewegliches Wirtschaftsgut handle,
welches somit prämienbegünstigt sei.
Auch hier ist - wie bereits ausführlich
dargestellt - wiederum maßgeblich, ob das strittige Wirtschaftsgut nach
der Verkehrsanschauung Bestandteil des Gebäudes ist oder nicht. Wie
oben unter Punkt 2. ausgeführt, gelten nach der Rechtsprechung des VwGH
alle typischen Gebäudeteile, selbst wenn sie leicht aus der Verbindung mit
dem Gebäude zu lösen und mit geringen Kosten an eine andere Stelle
versetzbar und wieder verwendbar sind, als nicht selbständig bewertbare
Wirtschaftsgüter (siehe Grabner, a.a.O., S. 143 und die dort zitierte
höchstgerichtliche Judikatur). Für die Berufungsbehörde
liegt es auf der Hand, dass Türen samt deren Verglasung nach der
Verkehrsanschauung zu den typischen Gebäudeteilen gehören und sowohl
wirtschaftlich, als auch rechtlich das Schicksal des Gebäudes teilen. Diese
Ansicht wird auch in der Literatur und in Judikatur des VwGH vertreten (siehe
Quantschnigg/Schuch, a.a.O., § 8, Tz 8.2 und die dort zitierte
Judikatur). Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates sind eine
Eingangstür und deren Verglasung nicht getrennt bewertbar, sondern als
einheitliches, funktionell zum Gebäude gehörendes Wirtschaftsgut
anzusehen. Dies selbst dann, wenn das Glas relativ leicht aus der Tür
ausgebaut und anderweitig verwendet werden könnte, weil es - wie
erwähnt - bei typischen Gebäudebestandteilen nicht auf
Trennbarkeit und Wiederverwendbarkeit ankommt. Aus diesen Gründen
war die Berufung auch in diesem Punkt abzuweisen.
Der Berufung war somit insgesamt ein Erfolg zu versagen.
Linz, am 5.
Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 108e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
InvestitionszuwachsprämieSoftwareLüftungsanlageTürverglasungBodenbelagGebäudeGebäudebestandteilselbständig bewertbares Wirtschaftsgut
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0577-L/05
- Stammnummer
- 22258
- Gültig
- 05.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF