Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0192-G/06
Anspruchszinsen: Keine Rechtswidrigkeit, nur weil FA erst nach Jahren die ESt neu festsetzt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0192-G/06vom 04.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, gegen die Bescheide des
Finanzamtes Graz-Stadt, vertreten durch Dr. Barbara Knauer, vom 9. Dezember
2005 betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO) 2000 bis 2003
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Bw ist Vermieter eines Zinshauses. Im Jahr 2005
führte das Finanzamt bei ihm eine Außenprüfung durch, deren
Feststellungen Einkommensteuernachforderungen für die Jahre 1995 bis
2004 nach sich zogen.
In der Folge setzte das Finanzamt mit den hier
bekämpften Bescheiden vom 9. Dezember 2005 Anspruchszinsen wie
folgt fest:
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Kalenderjahr
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Anspruchszinsen
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2000
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627,31 €
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2001
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510,82 €
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2002
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289,98 €
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2003
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104,42 €
Dagegen erhebt der Bw mit Schreiben vom
2. Jänner 2006 Berufung und bringt vor, nach der
Außenprüfung sei die bisher vorläufig festgesetzte
Einkommensteuer endgültig festgesetzt worden. Er berufe gegen die
Festsetzung der Anspruchszinsen, weil der Zeitpunkt der Außenprüfung
für ihn nicht beeinflussbar gewesen und es ihm deshalb nicht möglich
gewesen sei, die Einkommensteuernachforderungen früher zu
begleichen.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 12. Jänner 2006 als unbegründet
ab.
Der Bw beantragte mit Schreiben vom
6. Februar 2006 die Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und bringt ergänzend vor, er habe die
"Steuerbescheide" für die Jahre 1990 bis 2003 nach bestem
Wissen und Gewissen erstellt. Das Finanzamt habe erst fünfzehn Jahre nach
Erwerb des Zinshauses eine Außenprüfung vorgenommen. Der Zeitpunkt
der Prüfung liege im Verantwortungsbereich des Finanzamtes. Zinsen
könnten nur anfallen, wenn "Bescheide" nicht rechtzeitig
beglichen würden.
Das Finanzamt legte die Berufung dem unabhängigen
Finanzsenat im April 2006 zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO sind
Differenzbeträge an Einkommensteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter
Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit
Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben,
für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des
Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser
Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen).
Der Bw zeigt mit seinem Vorbringen keine Rechtswidrigkeit
der bekämpften Bescheide auf, weil § 205 BAO nur darauf
abstellt, ob Differenzbeträge an Einkommensteuer entstanden sind. Ob den
Abgabepflichtigen ein Verschulden am Entstehen solcher Differenzbeträge
trifft oder ob solche Differenzbeträge nicht entstanden oder geringer
gewesen wären, hätte das Finanzamt eine Abgabenfestsetzung früher
vorgenommen, ist dabei ohne Belang.
Nur der Vollständigkeit halber (wenn auch ohne
rechtlichen Belang) ist für den Berufungsfall darauf hinzuweisen, dass der
Bw seine Abgabenerklärungen selbst erstellt und die Einkommensteuer
über viele Jahre (so auch für die Streitjahre) zu niedrig erklärt
hat. Er kann sich somit überhaupt nicht zu Recht als beschwert erachten,
wenn ihm nun im Nachhinein Anspruchszinsen als teilweise Abgeltung für den
zwischenzeitigen finanziellen Entgang des Abgabengläubigers vorgeschrieben
werden.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Graz, am 4.
Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 205 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0192-G/06
- Stammnummer
- 22253
- Gültig
- 04.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF