RIS AI

Findok · UFS-Entscheidungen

UFSG RV/0192-G/06

Anspruchszinsen: Keine Rechtswidrigkeit, nur weil FA erst nach Jahren die ESt neu festsetzt

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0192-G/06vom 04.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

  Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt, vertreten durch Dr. Barbara Knauer, vom 9. Dezember 2005 betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO) 2000 bis 2003 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe Der Bw ist Vermieter eines Zinshauses. Im Jahr 2005 führte das Finanzamt bei ihm eine Außenprüfung durch, deren Feststellungen Einkommensteuernachforderungen für die Jahre 1995 bis 2004 nach sich zogen. In der Folge setzte das Finanzamt mit den hier bekämpften Bescheiden vom 9. Dezember 2005 Anspruchszinsen wie folgt fest: | Kalenderjahr | Anspruchszinsen | 2000 | 627,31 € | 2001 | 510,82 € | 2002 | 289,98 € | 2003 | 104,42 € Dagegen erhebt der Bw mit Schreiben vom 2. Jänner 2006 Berufung und bringt vor, nach der Außenprüfung sei die bisher vorläufig festgesetzte Einkommensteuer endgültig festgesetzt worden. Er berufe gegen die Festsetzung der Anspruchszinsen, weil der Zeitpunkt der Außenprüfung für ihn nicht beeinflussbar gewesen und es ihm deshalb nicht möglich gewesen sei, die Einkommensteuernachforderungen früher zu begleichen. Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 12. Jänner 2006 als unbegründet ab. Der Bw beantragte mit Schreiben vom 6. Februar 2006 die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und bringt ergänzend vor, er habe die "Steuerbescheide" für die Jahre 1990 bis 2003 nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Das Finanzamt habe erst fünfzehn Jahre nach Erwerb des Zinshauses eine Außenprüfung vorgenommen. Der Zeitpunkt der Prüfung liege im Verantwortungsbereich des Finanzamtes. Zinsen könnten nur anfallen, wenn "Bescheide" nicht rechtzeitig beglichen würden. Das Finanzamt legte die Berufung dem unabhängigen Finanzsenat im April 2006 zur Entscheidung vor. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen). Der Bw zeigt mit seinem Vorbringen keine Rechtswidrigkeit der bekämpften Bescheide auf, weil § 205 BAO nur darauf abstellt, ob Differenzbeträge an Einkommensteuer entstanden sind. Ob den Abgabepflichtigen ein Verschulden am Entstehen solcher Differenzbeträge trifft oder ob solche Differenzbeträge nicht entstanden oder geringer gewesen wären, hätte das Finanzamt eine Abgabenfestsetzung früher vorgenommen, ist dabei ohne Belang. Nur der Vollständigkeit halber (wenn auch ohne rechtlichen Belang) ist für den Berufungsfall darauf hinzuweisen, dass der Bw seine Abgabenerklärungen selbst erstellt und die Einkommensteuer über viele Jahre (so auch für die Streitjahre) zu niedrig erklärt hat. Er kann sich somit überhaupt nicht zu Recht als beschwert erachten, wenn ihm nun im Nachhinein Anspruchszinsen als teilweise Abgeltung für den zwischenzeitigen finanziellen Entgang des Abgabengläubigers vorgeschrieben werden. Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen. Graz, am 4. Mai 2006

Normen und Schlagworte

Anspruchszinsen

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0192-G/06
Stammnummer
22253
Gültig
04.05.2006 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF