Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0290-F/05
Die Werbungskosten waren nach Abzug eines Privatanteiles zu berücksichtigen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0290-F/05vom 04.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch VT, vom
22. Oktober 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes H vom
20. September 2005 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung)
1999 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Mit Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für 1999 begehrte die Berufungswerberin (Bw) ua die
Berücksichtigung von Rückzahlungen von Darlehen und Zinsen, die
für Schaffung von Wohnraum aufgenommen wurden, als Sonderausgaben im Sinne
des § 18 EStG 1988. Unter dem Punkt Werbungskosten wurde von der Bw
angeführt, dass Unterlagen nachgereicht würden.
Mit Ersuchen um Ergänzung vom 7. Jänner 2005
wurde die Bw vom Finanzamt aufgefordert, die angekündigten Unterlagen
(Belege inklusive Aufstellung) betreffend Werbungskosten nachzureichen.
Mit Bescheid vom 20. September 2005 wurde die
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1999 ohne Berücksichtigung von
Werbungskosten durchgeführt.
Gegen obgenannten Bescheid berief die Bw mit ihrer Eingabe
vom 25. Oktober 2005 rechtzeitig und führte aus, dass die
Finanzbehörde die im Jahr 1999 angefallenen Sonderausgaben, Werbungskosten
und außergewöhnlichen Belastungen nicht berücksichtigen habe
können. In der Beilage werde nunmehr eine diesbezügliche
Ergänzung der Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung 1999 nachgereicht, worin die in diesem Jahr angefallenen
Ausgaben ersichtlich sind. Die Beilage werde umgehend auf dem Postweg
zugesandt.
Mit Bescheid vom 12. Jänner 2006 wurde der Bw vom
Unabhängigen Finanzsenat die Behebung der angeführten Mängel
innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Erhalt des Schreibens aufgetragen.
Mit Faxnachricht vom 14. Feber 2006 stellte die Bw den
Antrag um Berücksichtigung von Werbungskosten in Höhe von ATS
16.700,00 (laut tieferstehenden Aufstellung) und von Sonderausgaben in Höhe
von ATS 1.000,00 (Kirchenbeitrag) zuzüglich Sonderausgaben-Pauschale.
Die Aufstellung beinhaltete folgende
Positionen:
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ATS
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Linde-Verlag, Wien
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Fachliteratur: SWK Jahresabo
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2730,00
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Linde-Verlag, Wien
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Fachliteratur: Lohnsteuerrichtlinien
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298,00
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Linde-Verlag, Wien
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Fachliteratur: Der
GmbH-Geschäftsführer
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276,00
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Abschreibung PC
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Anschaffungswert 25.607,55 - 33 %
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8.535,85
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MH
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Reparatur und Wartung PC + Drucker
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1.420,00
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Diverse
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Büromaterialien
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540,00
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AK-Berufsbildungscenter
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Kursgebühr
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2.900,00
Mit Schreiben vom 15. Feber 2006 wurde die Bw ersucht,
nachstehende Fragen innerhalb von einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens zu
beantworten und die angesprochenen Unterlagen vorzulegen:
"Laut RZ 340 der Lohnsteuerrichtlinien betreffend das
Kalenderjahr 1999 beträgt die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer eines
Computers mindestens vier Jahre (Verweis auf VwGH 23.5.1996,94/15/0060). Die AfA
bemisst sich nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des
Wirtschaftsgutes. Darunter ist die Dauer der normalen technischen und
wirtschaftlichen Nutzbarkeit zu verstehen (VwGH 20.11.1996, 92/13/0304).
Maßgebend ist dabei aber nicht der Zeitraum der voraussichtlichen
Benutzung durch den Besitzer des Wirtschaftsgutes oder andere subjektive
Erwägungen, sondern die objektive Möglichkeit der Nutzung des
Wirtschaftsgutes (VwGH 7.9.1993, 93/14/0081). Die technische Nutzungsdauer wird
durch den Materialverschleiß bestimmt. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer
kann niemals länger, wohl aber kürzer als die technische Nutzungsdauer
sein. Eine kürzere wirtschaftliche Nutzungsdauer ist der AfA-Berechnung
aber erst zu Grunde zu legen, wenn dies der Abgabepflichtige durch konkrete
Tatsachen nachgewiesen hat (VwGH 12.9.1989, 88/14/0162). Bitte begründen
Sie den Ansatz der von Ihnen gewählten Nutzungsdauer von drei Jahren und
belegen Sie diese Begründung mittels des obgenannten
Nachweises.
Es bestehen keine Bedenken, für die private Nutzung
eines beruflich verwendeten, im Haushalt des Steuerpflichtigen stationierten PC
auf Grund der Erfahrungen des täglichen Lebens einen Anteil von mindestens
40 % (bis 1998: 30 %) auszuscheiden. Wird vom Steuerpflichtigen entgegen den
allgemeinen Erfahrungen eine niedrigere private Nutzung behauptet, ist dies im
Einzelfall konkret nachzuweisen bzw glaubhaft zu machen. Sie haben keinen
Privatanteil angesetzt. Bitte begründen Sie diese Vorgangsweise und geben
Sie hiefür einen konkreten Nachweis."
Mit Faxnachricht vom 23. Feber 2006 nahm die Bw zu obigem
Schreiben wie folgt Stellung:
"1. Beim Ansatz für die Abschreibung des Computers in
drei Jahren orientierte ich mich an der üblicherweise in Ansatz kommenden
betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von EDV-Anlagen im betrieblichen
Bereich. Es bestehen meinerseits jedoch keine Bedenken, wenn im
Werbungskostenbereich eine Nutzungsdauer von vier Jahren angesetzt
wird.
2. Was jedoch den Anteil der privaten Nutzung betrifft, so
sehe ich diese mit praktisch 0 % bis höchstens 10 % als angemessen und
begründe dies wie folgt:
a) Die Anschaffung des Computers wurde im Jahr 1997
insbesondere aus folgendem Grund getätigt:
Aus
den der Finanzbehörde bekannten Gründen erfolgte am 1. April 1997 ein
Arbeitgeberwechsel von der Kanzlei DD zur Kanzlei AK mit voller
Dienstverpflichtung und einer Arbeitszeit von 40 Wochenstunden, zuzüglich
der täglichen Fahrzeiten.
Hier
erwarteten mich durch den neuen Arbeitgeber neue große berufliche
Herausforderungen, neue Arbeitszeiten, andere Arbeitsmethoden, neue Klienten,
neue Mitarbeiter (war auch nicht immer ganz einfach), kurzum alles war neu!
Es
war aber mein Wunsch, mich trotz allem in diesem Team entsprechend etablieren zu
können, was mir schlussendlich durch einen besonderen Einsatz auch gelungen
ist.
Damit
verbunden waren aber auch viele Stunden, welche ich dafür nicht in der
Kanzlei in H, sondern an den Abenden und am Wochenende zu Hause aufgewendet
habe. Ohne die Möglichkeit des Einsatzes eines Computers wäre dies
nicht möglich gewesen. Die diesbezüglichen Tätigkeiten umfassten
ua das Vorbereiten von Schriftsätzen, Abfassen von Aktenvermerken,
Erstellen von Excel-Tabellen, Erstellen von Beilagen zu den
Jahresabschlüssen und Steuererklärungen, Erstellen von
E/A-Rechnungen.
b) Meine "Freizeit" für
persönliche Aktivitäten war daher in dieser Zeit äußerst
knapp bemessen, sodaß nur die wichtigsten privaten Schriftstücke den
Computer passierten.
In
irgendwelche Vereinstätigkeiten, für die uU ein Computer zum Einsatz
gekommen wäre, war ich nicht eingebunden.
Weiters
ist in diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass dieser Rechner nur für
die Standardprogramme Word und Excel, sowie für ein Buchhaltungsprogramm
ausgerüstet war.
Auf
diesem Rechner war auch kein Internetanschluß installiert, sodaß
weder ein E-Mail-Verkehr noch ein Surfen möglich gewesen
ist.
c) Mein "Haushalt" besteht nur in meiner
Person, sodaß auch keine weiteren Personen eine
Mitbenützungsmöglichkeit an diesem Computer hatten.
Aus den dargestellten Gründen, bitte ich Sie, den
Privatanteil an der Afa des Computers (von 25 % von ATS 24.165,72 laut Ihrem
Schreiben betreffend das Jahr 1997) mit 0 % bis maximal 10 %
anzusetzen."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder
Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten
abzugsfähig, als dies im folgenden ausdrücklich zugelassen ist. Ziffer
7 dieser Gesetzesbestimmung benennt hiebei Ausgaben für Arbeitsmittel (zB
Werkzeug und Berufskleidung). Ist die Nutzungsdauer der Arbeitsmittel
länger als ein Jahr, ist Z 8 anzuwenden. Ziffer 10 führt Aufwendungen
für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom
Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit an.
Im vorliegenden Berufungsfall ist unstrittig, dass die von
der Bw in ihrer Aufstellung angeführten Positionen (Afa für Computer,
Fachliteratur, Reparatur, Büromaterial, Kursgebühr) als Werbungskosten
anzuerkennen sind.
Unter Bezugnahme auf die im Sachverhalt angeführten
Schriftsätze ergibt sich eine Afa-Bemessungsgrundlage für den im Jahre
1997 angeschafften Computer von ATS 24.165,72 (€ 1.756,19). Bei einer
Nutzungsdauer von vier Jahren ergibt sich daher ein jährlicher Betrag von
ATS 6.041,43 (€ 439,05). Aufgrund der von der Bw selbst angegebenen
Umstände (Privatanteil 0 % bis höchstens 10 %) wird ein Privatanteil
von 10 % angenommen. Es ergibt sich daher eine jährliche Afa von ATS
5.437,28 (€ 395,14). Auch die Reparaturkosten von ATS 1.420,00 (€
103,20) teilen dieses Schicksal und sind daher um 10 % auf ATS 1.278,00 (€
92,88) zu kürzen. Die restlichen Kosten betragen für Fachliteratur
insgesamt ATS 3.304,00 (€ 240,11) und für einen Computerkurs ATS
2.900,00 (€ 210,75).
Der von der Bw angegebene Kirchenbeitrag wurde bereits im
bekämpften Bescheid vom 20. September 1999 als Sonderausgabe
gemäß
§ 18 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 bei der Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für 1999 berücksichtigt.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Feldkirch,
am 4. Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0290-F/05
- Stammnummer
- 22244
- Gültig
- 04.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF