Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1739-W/03
Eine Gegenleistungsrente aus Anlass der Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern, die nicht in Geld bestehen, liegt vor, wenn das Rentenverhältnis zuzüglich allfälliger Einmalbeträge zum Wert des Wirtschaftstgutes 50%-125% beträgt.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1739-W/03vom 03.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., Wien, vertreten durch ALLRAT
Wthd. GmbH, Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungskanzlei,
2170 Poysdorf, Liechtensteinstr. 23, gegen die Bescheide des Finanzamtes
für den 9., 18., und 19. Bezirk und Klosterneuburg, betreffend
Wiederaufnahme gemäß
§ 303 Abs.4 BAO der Einkommensteuer
für die Jahre 1993 bis 1999 und betreffend Einkommensteuer für die
Jahre 1993, 1994, 1995, 1996, 1997, 1998, 1999 und 2000
entschieden:
Die Berufung
gegen die Bescheide betreffend die Wiederaufnahme gemäß
§ 303
Abs.4 BAO der Einkommensteuer für die Jahre 1993, 1994, 1995, 1996, 1997,
1998 und 1999 wird abgewiesen.
Der Berufung gegen die Bescheide
betreffend die Einkommensteuer 1993, 1994, 1995, 1996, 1997, 1998, 1999 und 2000
wird teilweise stattgegeben.
Die im
wiederaufgenommenen Verfahren angefochtenen Einkommensteuerbescheide 1993 bis
1999 und der Einkommensteuerbescheid 2000 werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Bw. hat am 12.10.1988 als Alleingesellschafter (voll
und bar einbezahlte Stammeinlage in Höhe von S 500.000,-) der GesmbH., kurz
X. genannt, einen Geschäftsanteil seiner Stammeinlage in Höhe von S
260.000,- an den Y. (Verband) abgetreten und verbleibt somit Gesellschafter an
der X. mit einem Geschäftsanteil von einer Stammeinlage in Höhe von
S 240.000,-. Der Y. nimmt diese Abtretung an. Der Abtretungspreis für
den Anteil ist eine ab 1. Sept. 1988 zu leistende lebenslängliche
Leibrente in Höhe von S 10.000,-, welche monatlich im nachhinein
zahlbar ist. Dazu wurde festgestellt, dass der Bw. am 19.7.1924 geboren
ist.
In dem Vertrag wurde weiteres vereinbart, dass sich der Y.
verpflichtet bis 1993 den restlichen Anteil in Höhe von S 240.000,-
für eine monatliche Rente von S 10.000,- zu erwerben oder den
ersterworbenen Anteil um einen Abtretungspreis von S 1,- zurück zu
übertragen.
Der Anteil wurde laut dem Abtretungsvertrag vom 11.12 1991
um einen Abtretungspreis von S 500.000,- wieder an den Bw.
abgetreten.
Am 19.Mai 1993 hat der Bw. die Firma X. , deren
Geschäftsführer und wieder Alleingesellschafter mit einer voll und bar
einbezahlten Stammeinlage von S 500.000,- er war, an die Firma AG abgetreten.
Die Z. verpflichtet sich im Gegenzug dem Bw. als Abtretungspreis eine
lebenslängliche, zwölfmal jährlich auszubezahlende Leibrente im
Betrag von mtl. S 24.500,- im nachhinein zu bezahlen.
In dem Abtretungsvertrag wurde u.a. Folgendes
festgehalten:
dass
der Bw. an die Fa. AG die Firma "X.", von der der Bw. Geschäftsführer
und Alleingesellschafter ist und einen Geschäftsanteil entsprechend einer
voll und bar einbezahlten Stammeinlage im Betrag von ÖS 500.000,- hat,
abtritt.
Z.
verpflichtet sich im Gegenzug, dem Bw als Abtretungspreis eine
lebenslängliche, zwölfmal jährlich auszuzahlende Leibrente im
Betrage von monatlich öS 24.500,- im nachhinein (bis 10. des Folgemonates)
zu bezahlen.
Die
erste Leibrente ist am 10. August 1993 fällig.
Im
Punkt 8 erklären die Vertragsparteien, dass sie sich hinreichend über
den wahren Wert des vertragsgegenständlichen Geschäftsanteiles
informiert haben und den vereinbarten Abtretungspreis für angemessen
erachten.
Beide
Vertragsparteien verzichten in Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen des
Konsumentenschutzgesetzes ausdrücklich auf die Anfechtung dieses Vertrages
wegen Verletzung über die Hälfte.
In
den Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1993 bis 1999 waren
bisher keine sonstigen Einkünfte erklärt worden.
Am 1. Juli 2002 brachte der steuerliche Vertreter des Bw.
eine Selbstanzeige gemäß
§ 29 Finanzstrafgesetz beim
Finanzamt ein.
"Im Zuge der
Aufbereitung der Besteuerungsgrundlagen für das Jahr 2000 wurde
festgestellt, dass die auf Grundlage des Abtretungsvertrages vom 19.Mai 1993
vereinbarten Leibrentenzahlungen nicht ordnungsgemäß in den
Steuererklärungen der Jahre 1995 bis 1999 erfasst wurden.
Die
einkommensteuerpflichtigen Leibrentenbezüge sind wie folgt zu
ermitteln:
|
|
|
Leibrentenzahlungen
S
|
steuerfrei (Nominale)
S
|
Unterhaltsrente
(gem.
§29 EStG)
S
|
1993
|
|
122.500,00
|
122.500,00
|
|
1994
|
|
294.000,00
|
294.000,00
|
|
1995
|
|
294.000,00
|
83.500,-
|
210.500,00
|
1996
|
|
294.000,00
|
|
294.000,00
|
1997
|
inkl. Index
NZ
|
322.382,00
|
|
322.382,00
|
1998
|
|
308.808,00
|
|
308.808,00
|
1999
|
|
308.808,00
|
|
308.808,00
Wir ersuchen die Veranlagungen
der Jahre 1995 bis 1999 zu berichtigen und die Einkünfte gem. § 29
EStG jeweils wie folgt zu ergänzen:
|
1995
|
sonstige Einkünfte §
29 EStG
|
S
|
210.500,00
|
1996
|
|
S
|
294.000,00
|
1997
|
|
S
|
322.382,00
|
1998
|
|
S
|
308.808,00
|
1999
|
|
S
|
308.808,00
Die Leibrentenbezüge ab
dem Jahr 2000 wurden ordnungsgemäß in den
Einkommensteuererklärungen angeführt."
Das Finanzamt nahm für die Jahre 1993 bis 1999 das
Verfahren gemäß
§ 303 Abs.4 BAO wieder
auf.
Es wurden in den Jahren
1993 für sonstige Einkünfte in Höhe von S
122.500,-
1994 für sonstige Einkünfte in Höhe von S
294.000,-
1995 für sonstige Einkünfte in Höhe von S
294.000,-
1996 für sonstige Einkünfte in Höhe von S
294.000,-
1997 für sonstige Einkünfte in Höhe von S
322.382,-
1998 für sonstige Einkünfte in Höhe von S
303.808,-
1999 für sonstige Einkünfte in Höhe von S
303.808,-
Einkommensteuer festgesetzt.
Begründend wurde ausgeführt: "Da es sich im
gegenständlichen Fall um eine außerbetriebliche Versorgungsrente
handelt sind die vereinbarten Renten von Anfang an Einkünfte i.S. § 29
Z 1 EStG."
Gegen die Bescheide betreffend die Wiederaufnahme
gemäß
§ 303 Abs.4 BAO für die Jahre 1993 bis 1999 und gegen
die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1993 bis 1999 wurde Berufung
erhoben. Begründend wurde ausgeführt:
"Bei der
Beurteilung der Leibrentenzuflüsse an den Abgabenpflichtigen wurde beim
Antrag vom 27. Juli 2002 die rechtliche Würdigung und Anwendung der
Bestimmung des § 29 Z 1 EStG unvollständig und
nachfolgend irreführend ausgelegt. In der Bescheidbegründung wurde
fälschlich das Vorliegen einer "außerbetrieblichen
Versorgungsrente" angenommen und auf dieser Basis die Wiederaufnahme der
Jahre 1993 bis 1999 vorgenommen. Wie bereits in der Offenlegung dargestellt
wurde, handelt es sich bei den gegenständlichen Leibrentenzuflüssen um
eine "Unterhaltsrente" (gem. § 29 Z 1 EStG).
Grundlage und
Darstellung des Sachverhaltes:
Der
Abgabepflichtige war "Alleingesellschafter" der Firma "GesmbH " mit
Sitz in W., eingetragen unter HRB. Der 100% Geschäftsanteil entsprach einer
voll und bar einbezahlten Stammeinlage im Betrag vom ATS 500.000,-
(fünfhunderttausend).
Mit
Abtretungsvertrag vom 19. Mai 1993 (Kopie bereits vorgelegt) hat nunmehr Herr
Prof. Ing. DrB. seinen gesamten Gesellschaftsanteil an die Firma AG abgetreten.
Als Abtretungspreis wurde eine lebenslängliche, zwölfmal jährlich
auszubezahlende Leibrente im Betrage von monatlich ATS 24.500,-
vereinbart.
Unter
Berücksichtigung der Bestimmungen des § 29 Z 1 EStG sind die
zufließenden Leibrentenzahlungen wie folgt zu beurteilen:
Einkommensteuerhandbuch
des EStG 1988, Quantschnigg/Schuch Tz 10: Renten werden nach ihrer steuerlichen
Behandlung in folgende Kategorien eingeteilt:
Veräußerungsrenten
(Gegenleistungsrenten)
Versorgungsrenten
Unterhaltsrenten
Renten
ohne Übertragung eines
Wirtschaftsgutes"
Tz
10 " c) bei Abweichung des Rentenwertes bezogen auf den Wert des
übertragenen Wirtschaftsgutes von mehr als 100% eine Unterhaltsrente
gegeben ist (vgl. VwGH 28.1.1981, 13/1427/79; BFH BStBl 1964, 422; Abschn 64
Abs.2 und 3 EStG); bei einem derartigen Wertverhältnis fehlt entweder
jeglicher Gegenleistungsgedanke bzw. ist er wirtschaftlich
bedeutungslos."
Bei Vergleich
des Rentenwertes mit dem Wert des übertragenen Vermögens ist der nach
versicherungsmathematischen Grundsätzen kapitalisierte Wert der
Rentenverpflichtung maßgeblich. Dies gilt sowohl für die
Übertragung von Betriebsvermögen als auch für die
Übertragung von Privatvermögen (VwGH 14.9.79, 2171/78; 9.3.82,
81/14/0104; 17.2.88, 85/13/0047)."
Tz 16
"Unterhaltsrenten und andere freiwillige Zuwendungen (zur Abgrenzung oben
Tz 10): Der zweite Satz des § 29 Z 1 ist im Zusammenhalt mit § 20
Abs.1 Z 4 zu sehen.
Unter
Heranziehung der obigen Ausführungen ist folgende Berechnung
vorzunehmen:
Wert des
übertragenen Geschäftsanteiles ATS 500.000,-.
Kapitalisierte
Wert der Rentenverpflichtung ATS 2.058.000,-
Berechnung
Leibrente
per anno ATS 24.500,00 x 12 ATS 294.000,-
Barwert
= Geb.Dat. 19.7.1924= 69 Lj = 7 fache Jahresbetrag
Bei
den betreffenden Leibrentenzahlungen handelt es sich daher um Unterhaltsrenten,
welche im Zusammenhalt mit § 20 Abs.1 Z 4 EStG beim Empfänger nicht zu
besteuern sind.
Wir
beantragen daher die berufenen Bescheide der Jahre 1993, 1994, 1995, 1996, 1997,
1998 und 1999 aufzuheben und die Veranlagung in den vorigen Stand (vor
Wiederaufnahme) zu setzen."
Für
das Jahr 2000 wurde der Einkommensteuerbescheid vorläufig erlassen. Die
sonstigen Einkünfte wurden in Höhe von S
325.890,-besteuert.
Es wurde
auch Berufung gegen den Bescheid für das Jahr 2000 eingebracht. Als
Begründung wurde auf die Berufung gegen die Bescheide 1993-1999
verwiesen.
Das
Finanzamt erließ am 4.Aug.2003 eine abweisende Berufungsvorentscheidung
betreffend die Einkommensteuer 1993-2000. In der Bescheidbegründung wurde
folgendes ausgeführt:
"Bereits im
Abtretungsvertrag vom 11.10.1988, abgeschlossen zwischen dem Berufungswerber und
dem Verband (Y. ) wurde f. d. Anteile des Bw. an der X. gem. Pkt.1.3 i.V.m.1.8.
des genannten Vertrages eine Leibrente von insgesamt 20.000,-/Monat f. d. Anteil
i. Nominalwert von 500.000,- vereinbart. Dies bedeutete einen kapitalisierten
Rentenwert v. 1.800.000,-, geht man unter Berücksichtigung des damaligen
Alters d. Bw. von einem Faktor von 9 gem. § 16(2) BewG
aus.
Ganz
ähnlich Wertrelationen finden sich im nunmehr zu Grunde liegenden Vertrag.
Es muss demnach davon ausgegangen werden, dass der tatsächliche Wert
des abgetretenen Anteile nicht bloß ihr Nominale, sondern rd. der
kapitalisierte Rentenwert war.
Es wäre
zudem nicht erklärlich, warum ein (fremder) Erwerber der Anteile den
d. 4-fachen Wert des erworbenen
Wirtschaftsgutes als Gegenleistung bieten sollte.
Der Grund
dafür kann nur darin liegen, dass das Wirtschaftsgut eben (annähernd)
diesen Wert besitzt.
Die rechtliche
Folge davon ist, dass es sich - bei diesen Wertverhältnissen -
nicht um eine Unterhaltsrente, sondern wie im angefochtenen Bescheid
dargestellt, um eine außerbetriebliche Versorgungsrente handelt, mit der
Konsequenz, dass diese zugeflossenen Rentenzahlungen steuerpflichtig
sind."
Der Bw. brachte einen Antrag auf Vorlage und Entscheidung
in der 2. Instanz betreffend die Wiederaufnahme gemäß
§ 303 Abs.4 BAO der Jahre 1993-1999 und betreffend die
Einkommensteuerbescheide 1993 bis 2000 ein.
Als Begründung werden die in der Berufung
angeführten Punkte vorgebracht.
Weiters wird zu der Berufungsvorentscheidung
ausgeführt:
"Die
Ausführungen in der Bescheidbegründung zu den
Berufungsvorentscheidungen vom 4.8.2003, zugestellt am 12. August 2003
können mangels Schlüssigkeit nicht nachvollzogen werden.
Es ist uns
leider nicht möglich den rechnerischen Ansatz im ersten Absatz der
Begründung (1.800.000,-) nachzuvollziehen. Der anzuführende
kapitalisierte Rentenwert wäre wohl in Höhe von 2.160.000,00 gem.
§ 16(2)8GewG. auszuweisen!?
Insbesondere
"Es wäre zudem nicht erklärlich, warum ein (fremder) Erwerber d.
Anteile den rd. 4-fache Wert d. erworbenen Wirtschaftsgutes als Gegenleistung
bieten sollte. Der Grund dafür kann nur darin liegen, dass das
Wirtschaftsgut eben (annähernd) diesen Wert besitzt." (Zitat
Begründung)
Würde man
diese (in der Literatur bzw. den Ausführungen und Erkenntnissen zu §
29 Z 1 abweichenden Erläuterung und daher unschlüssigen)
Schlussfolgerung folgen (können) so müsste die weitere Begründung
wohl lauten " Die rechtl. Folge davon ist, dass es sich - bei diesen
(gleichen) Wertverhältnissen -"...(Zit. Einkommensteuer Handbuch
Quantschnigg/Schuch § 29 Tz 14) um eine Außerbetriebliche
Veräußerungsrente handelt. Diese wiederkehrenden Bezüge
führen nach Maßgabe des § 29 Z 1 letzter Satz zu einer
Steuerpflicht."
Die weiteren
Erläuterungen im ob zit. Handbuch stellen auch die Maßgabe der
Ermittlung des Wertes bezüglich des übertragenen Wirtschaftsgut auf:
§ 29 Tz 12 "Das übertragene Wirtschaftsgut ist mit dem gemeinen Wert
(Verkehrswert) anzusetzen,...."
Wenn der
Vertreter der Behörde als Folge der Ausführungen in der
Berufungsvorentscheidung das Wertverhältnis als "gleich"
erkennt, so wäre schon aus diesem Grunde der Berufung stattzugeben und die
berufenen Bescheide aufzuheben gewesen."
Abschließend wurde nochmals ausgeführt, dass es
sich bei den betreffenden Leibrentenzahlungen um Unterhaltsrenten handle, welche
im Zusammenhalt mit § 20 Abs.1 Z 4 EStG beim
Empfänger nicht zu besteuern seien.
Der Unabhängige Finanzsenat als Abgabenbehörde
zweiter Instanz ersuchte den Bw. den Unternehmenswert zum Zeitpunkt der
Übergabe der Firma anhand von Erträgen, Kapitalstruktur, Bilanz, etc.
bekannt zugeben. Weiters wurde dem Bw. zur Kenntnis gebracht, wie die
Besteuerung der Rentenzahlungen bei einer Gegenleistungsrente vorzunehmen
wäre.
Der Bw. brachte
eine Unternehmensbewertung der übertragenen Firma zum 31.12.1993 nach und
führte dazu u.a. aus:
"Aus der in der
Anlage vorliegenden Unternehmensbewertung (Wiener Verfahren) ist der gemeine
Wert des Unternehmens zum Zeitpunkt der Übertragung in Höhe von
ATS 5,147.193,88 d.s. EURO 374.061,17 zu ermitteln. Es liegt daher ein
Wertverhältnis gemäß Einkommensteuerrichtlinien von -
unter 50% oder über 200% - vor und somit ist gemäß
§ 29 EStG 1988 eine "Unterhaltsrente" gegeben.
Die
Beweggründe "warum von der übernehmenden Firma freigebige
Rentenzahlungen geleistet worden sind" können unsererseits nur als
Mutmaßung dargelegt werden. Warum und zu welchem Zweck jemand
Wirtschaftsgüter von Leibrentenzahlungen erwirbt, würde wohl den
Rahmen von notwendigen Darstellungen umfang- und zeitgemäß
sprengen.
Beweggründe
für einen Erwerb in Form von Leibrenten können auch darin gelegen
sein, dass die übernehmende Firma einen "weltweit" geehrten und anerkannten
Erfinder und Wissenschaftler im Zuge seines Übertrittes in den Ruhestand
- im Alter von 69 Jahren - Leibrentenzahlungen zusagt, bei denen der
Gegenleistungsgedanke im Bezug auf das Wertverhältnis in den Hintergrund
tritt und damit wirtschaftlich bedeutungslos ist.
Wie bereits
erwähnt war wohl die "Anerkennung eines großen Erfinders und
Wissenschaftlers" (der noch dazu sein Wissen der Allgemeinheit zugute kommen
ließ und nach wie vor zugute kommen lässt) und die Fortführung
des betrieblichen Betätigungsfeldes, der erkennbare Beweggrund der zu
leistenden "lebenslänglichen" Leibrentenzahlungen.
Aus der
angeführten Gesetzesstelle ist aber keine Ableitung aus Beweggründen
erkennbar, sondern wird ausdrücklich auf das zu ermittelnde und gegebene
"Wertverhältnis" abgestellt.
Da die
Rechtsvermutung der Abgabenbehörde sowohl im Zuge der berufenen Bescheide
als auch bei den Bescheidbegründungen ausschließlich vom Vorliegen
eine "Rentenbesteuerung gemäß
§ 29 EStG 1988" ausgegangen ist,
war unsererseits auch nur die Darlegung auf diesen Bezug gegeben.
Folgt man der
Rechtsvermutung, dass der zu beurteilende Leibrentevertrag als
"Veräußerung bestimmter Beteiligungen gegen Rente" einzustufen
wäre, ist das Gesetz und die Richtlinien wie folgt anzuwenden.
"Wird eine
(bestimmte) Beteiligung im Sinne des § 31 EStG 1988 gegen eine Rente
übertragen, geht für die Berechnung des steuerpflichtigen
Veräußerungsüberschusses § 31 EStG 1988 als lex
specialis zu § 29 Z 1 EStG 1988 der Besteuerungsregelung für
wiederkehrende Bezüge vor. Die Versteuerung mit dem Hälftesteuersatz
gemäß
§ 37 Abs.4 Z 2 EStG ist anzuwenden.
Die Rentenzahlungen sind daher ab Überschreiten der Anschaffungskosten
allfälliger Werbungskosten sowie des Veräußerungsfreibetrages
mit dem Hälftesteuersatz zu versteuern." Einkommensteuerrichtlinien RZ 7057
- Beispiel."
Abschließend wurde ausgeführt, dass der Bw.
Inhaber einer Amtsbescheinigung/Opferausweis im Sinne des § 105 EStG 1988
sei und im Wege der Berufungserledigung beantragt werde, den Abzug des
besonderen Betrages zu gewähren.
Dem Bw. wurde abermals ein Vorhalt
übermittelt.
Vorgehalten wurde ihm, dass auf Grund seiner Angabe
über den wahren Wert der Firma, berechnet nach dem Wr. Verfahren S
5.147.193,88, keine Unterhaltsrente vorläge. Wenn man den Wert der Rente
nach versicherungsmathematischen Grundsätzen (zum Zeitpunkt der
Übertragung) berechnet ergibt sich ein Wert von S 2.975.977,31,
( www.bmf.gv.at/Steuern/Berechnungsprogramm/_start.htm) somit mehr als 50%
des Wertes der übertragenen GesmbH. Es liegt somit eine Gegenleistungsrente
vor. Weiters wurde ausgeführt, dass, wenn es sich um eine
Gegenleistungsrente handle, als Anschaffungskosten S 500.000,- für den
rückerworbenen Anteil in Höhe von 260.000,- zuzüglich des ihm
damals verbliebenen Anteiles in Höhe von 240.000,- somit S 740.000,-
anzusetzen seien. Diesem Anschaffungswert seien die Rentenzahlungen
entgegenzustellen. Sobald die Anschaffungskosten überstiegen werden, liegt
ein Veräußerungsgewinn vor, der mit dem ermäßigten
Steuersatz gemäß
§ 37 Abs.1 EStG zu besteuern
wäre.
Weiters wurde dem Bw. bekannt gegeben, dass aus dem Akt
keine Begünstigung gemäß
§ 105 EStG ersichtlich
sei.
Das 2 Ergänzungsansuchen wurde am 13. April 2006 wie
folgt beantwortet:
"In der
Begründung zu den berufenen Bescheiden betreffend Einkommensteuer der Jahre
1993 bis 2000 wurde von der Abgabenbehörde das Vorliegen einer
"außerbetrieblichen" Versorgungsrente" und die Besteuerung gem. § 29
EStG 1988 zu Grunde gelegt.
Außerbetriebliche
Versorgungsrenten wurden bis einschließlich des Kalenderjahres 2003
gemäß
§ 16 BewG ermittelten Barwert ermittelt
(Vervielfachungsmethode), ab dem Jahr 2004 wird der Wert mit dem
versicherungsmathematischen Barwert ermittelt.
Gemäß
ihren Ausführungen, der Bewertung des Anteilserwerbers sowie unseren
Ausführungen wurde von der Regelung vor 2004 Gebrauch gemacht und somit der
Barwert nach der Vervielfachungsmethode gemäß
§ 16 BewG in
Höhe von ATS 2.058.000,- bzw. ATS 1.988.000,- (seitens der werbenden Firma
AG ) ermittelt. Eine Gegenüberstellung des versicherungsmathematisch
ermittelten Barwertes wurde nicht unterstellt, da es sich hierbei um einen
Altvertrag handelt und von der Übergangsregelung nicht Gebrauch gemacht
wurde.
Bei der
Gegenüberstellung des sohin ermittelten Barwertes in Höhe von ATS
2.058.000,- bzw. ATS 1,988.000,- zum Wert des Wirtschaftsgutes (Ermittelt nach
dem Wiener Verfahren) in Höhe von ATS 5.147.193,88 ergibt sich ein
Verhältnis von unter 50% (genauer 39,98 bzw. 38,62%9, sodass eine
Unterhaltsrente vorliegt.
Die
Beweggründe "warum von der übernehmenden Firma freigebige
Rentenzahlungen geleistet worden sind" können unsererseits nur als
Mutmaßung dargelegt werden. Warum und zu welchen Zweck jemand
Wirtschaftsgüter in Form von Leibrentenzahlungen erwirbt, würde wohl
den Rahmen von notwendigen Darstellungen umfang- und zeitmäßig
sprengen, deshalb wurde in der Beantwortung des Ergänzungsansuchens vom 10.
Okt. 2005 darauf nicht weiter eingegangen und kann auch nicht eingegangen
werden.
Beweggründe
für einen Erwerb in Form von Leibrente können auch darin gelegen sein,
dass die Übernehmende Firma einen "weltweit" geehrten und anerkannten
Erfinder und Wissenschaftler im Zuge seines Übertrittes in den Ruhestand
- im Alter von 69 Jahren - Leibrentenzahlungen zusagt, bei denen der
Gegenleistungsgedanke im Bezug auf das Wertverhältnis in den Hintergrund
tritt und damit wirtschaftlich bedeutungslos ist.
Wie bereits
erwähnt war wohl die "Anerkennung eines großen Erfinders und
Wissenschaftlers" (der noch dazu sein Wissen der Allgemeinheit zugute kommen
ließ und nach wie vor zugute kommen lässt) und die Fortführung
des betrieblichen Betätigungsfeldes, der erkennbare Beweggrund der zu
leistenden "lebenslänglichen" Leibrentenzahlungen, weiters auch die
Erhaltung seines Lebenswerkes. Aus den angeführten Gesetzesstellen
ist aber keine Ableitung aus Beweggründen erkennbar, sondern wird
ausdrücklich auf das zur ermittelnde und gegebene "Wertverhältnis"
abgestellt. Da die Rechtsvermutung der Abgabenbehörde sowohl im Zuge
der berufenen Bescheide als auch bei den Bescheidbegründungen
ausschließlich vom Vorliegen einer "Rentenbesteuerung gem. § 29 EStG
1988" ausgegangen ist, war unsererseits auch nur die Darlegung auf diesen Bezug
gegeben.
Da es sich im
vorliegenden Sachverhalt um eine Unterhaltsrente handelt, sind die erhaltenen
Renten keine steuerbaren Einnahmen. Folgt man der Gesetzessystematik so wird in
§ 29 Z1 EStG die Rentenbesteuerung insbesondere die
außerbetriebliche Rente behandelt, erst unter § 29 Z 2 EStG wird auf
die lex specialis insbesondere des § 31 EStG eingegangen. Die
Subsidiarität der einzelnen Einkunftsarten zufolge, kommt hiernach §
31 EStG erst zur Anwendung wenn es nicht um einen Fall des § 29 Z 1 EStG
handelt. Diesbezüglich also die Rentenbesteuerung der
Kapitalanteilsveräußerungsbesteuerung nach § 31 EStG
vorhergeht.
Der
Abgabepflichtige ist Inhaber einer Amtsbescheinigung/Opferausweis im Sinne des
§ 105 EStG 1988 und es wird beantragt im Wege der
Berufungserledigung den Abzug des besonderen Betrages zu gewähren. Eine
Bestätigung über die Amtsbescheinigung liegt bei."
Dem Finanzamt wurden die vorstehenden Ausführungen zur
Kenntnis gebracht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob es sich um
eine - wie vom Bw. vorgebracht - Unterhaltsrente, um eine
Versorgungsrente laut Finanzamt oder um eine Gegenleistungsrente
handelt.
Gemäß
§ 29 Z 1 EStG i.d.f.d.Streitjahr
geltenden Fassung sind sonstige Einkünfte nur wiederkehrende Bezüge,
soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs.3 Z 1 bis 6
gehören. Bezüge, die
freiwillig
oder
an
eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person
oder......
sind nicht steuerpflichtig. Werden die
wiederkehrenden Bezüge als Gegenleistung für die Übertragung von
Wirtschaftsgütern geleistet, gilt folgendes: Die wiederkehrenden
Bezüge sind nur insoweit steuerpflichtig, als die Summe der vereinnahmten
Beträge den kapitalisierten Wert der Rentenverpflichtung (§ 16 Abs.2
und 4 des Bewertungsgesetzes 1955) übersteigt; der kapitalisierte Wert ist
auf den Zeitpunkt des Beginns der Leistung der wiederkehrenden Bezüge zu
ermitteln. Stellt ein aus Anlass der Übertragung eines Betriebes,
Teilbetriebes und Mitunternehmeranteils vereinbarter wiederkehrender Bezug keine
angemessene Gegenleistung für die Übertragung dar, sind die Renten
oder dauernde Lasten, nur dann steuerpflichtig, wenn
sie
keine Betriebseinnahmen darstellen und
sie
keine derart unangemessen hohen wiederkehrenden Bezüge darstellen, dass der
Zusammenhang zwischen Übertragung und Vereinbarung der wiederkehrenden
Bezüge wirtschaftlich bedeutungslos ist und damit eine freiwillige
Zuwendung (§ 20 Abs.1 Z 4 erster Satz)
vorliegt.
Gemäß
§ 29 Z 2 sind Sonstige Einkünfte Einkünfte aus
Veräußerungsgeschäften im Sinne der §§ 30 und 31.
Gemäß
§ 31 Abs.1
gehören zu den sonstigen Einkünften die Einkünfte aus der
Veräußerung eines Anteils an einer Körperschaft, wenn der
Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre zu mehr als 10 %
beteiligt war. Eine solche Beteiligung liegt auch dann vor, wenn der
Veräußerer mittelbar, zum Beispiel durch Treuhänder oder durch
eine Körperschaft, beteiligt war. Hat der Veräußerer Anteile
unentgeltlich erworben, so tritt die Steuerpflicht auch dann ein, wenn der
Veräußerer zwar nicht selbst, aber der Rechtsvorgänger innerhalb
der letzten fünf Jahre zu mehr als 10% beteiligt war.
Gemäß Abs.3 sind als
Einkünfte der Unterschiedsbetrag u.a. zwischen
Veräußerungserlös einerseits und die Anschaffungskosten sowie
den Werbungskosten andererseits anzusetzen.
Gemäß
§ 37 Abs.1
ermäßigt sich der Steuersatz für Einkünfte auf Grund von
Beteiligungen. (Abs.4). Gemäß Abs.4 Z 2 sind Einkünfte
auf Grund von Beteiligungen Einkünfte aus
Beteiligungsveräußerungen.
Im gegenständlichen Fall
wurde im Jahr 1993 die GmbH X. , deren Alleingesellschafter der Bw war, an die
AG gegen Rente übertragen.
Im Abtretungsvertrag ist in
Punkt 8 angeführt, dass die Vertragsparteien sich hinreichend über den
wahren Wert des vertragsgegenständlichen Geschäftsanteiles informiert
haben und den vereinbarten Abtretungspreis für angemessen halten. Beide
Vertragsparteien verzichten in Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen des
Konsumentenschutzgesetzes ausdrücklich auf die Anfechtung dieses Vertrages
wegen Verletzung über die Hälfte.
In einem Schreiben der
Steuerberatungskanzlei Alpentreuhand an die erwerbende Firma AG wird
ausgeführt, dass die Anschaffungskosten der Beteiligung an der X. (Firma
des Bw.) im Erwerbszeitpunkt dem Barwert der Leibrentenverpflichtung
entsprechen.
In der Selbstanzeige vom 29.
Juni 2002 gab der Bw. die aus der aus dieser übertragenen Rente
entstandenen Einkünfte als sonstige Einkünfte an. Die Einkünfte
wurden bis S 500.000,- steuerfrei belassen und ab dem dritten Jahr
erklärte er sonstige Einkünfte. Eine Gegenleistungsrente wurde der
Übertragung zugrunde gelegt.
Das Finanzamt stellte eine
Versorgungsrente fest und besteuerte die Renteneinkünfte von Beginn
an.
In der Berufung führte der
Bw. aus, dass es sich im gegenständlichen Fall um eine Unterhaltsrente
handle und die erhaltenen Rentenzahlungen überhaupt steuerfrei seien, der
übertragene Wert betrug S 500.000,-, die Rente S 2.058.000,- (siebenfache
des Jahresbetrages)
Stoll führt zu den
Unterhaltsrenten in "Rentenbesteuerung, 4. Aufl. Tz 1087" folgendes
aus: "Wiederkehrende Bezüge, insbesondere Renten, die " an eine
gesetzlich unterhaltsberechtigte Person gewährt werden, sind nicht
steuerpflichtig. Ob eine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht und die
wiederkehrenden Bezüge in Erfüllung einer gesetzlichen
Unterhaltspflicht geleistet werden, ist nach den unterhaltsrechtlichen
Vorschriften, sohin insbesondere nach dem bürgerlichen Recht, zu
beurteilen. Diese Folgerung ergibt sich aus der deutlich erkennbaren
Anknüpfung des Steuertatbestandes an das bürgerliche
(Unterhalts-)Recht. Die Bindung der abgabenrechtlichen Beurteilung an
zivilrechtliche Entscheidungen ergibt sich somit bereits materiell-rechtlich,
verfahrensrechtlich überdies aus § 116 Abs.2 BAO."
In der Textziffer 1090 wird zu
dem Vorliegen einer Unterhaltsrente ausgeführt: "Von einer Unterhaltsrente
wäre nur dann zu sprechen, wenn unter Abwägung aller subjektiven oder
objektiven Momenten der Vereinbarung und des tatsächlichen
Leistungsverhältnisses der Unterhaltscharakter überwiegt, insbesondere
wenn die Leistungen des Rentenberechtigten "bei vernünftiger Beurteilung
offensichtlich nicht als Gegenleistung gedacht" sein können, und etwa der
Wert des vom Rentenberechtigten übertragenen Vermögens bei
überschlägiger und großzügiger Berechnung weniger als die
Hälfte des Wertes der Rentenverpflichtung beträgt und wohl auch dann,
wenn der Wert der Rente weniger als die Hälfte des Wertes des Betriebes
ausmacht."
Auf Grund eines
Ergänzungsersuchen vom UFS, führte der Bw. aus, dass der wahren Wert
der übertragenen Firma berechnet nach dem Wr. Verfahren S 5.147.193,88
sei.
Vorerst ist festzustellen, um
welche Rente es sich im vorliegenden Fall handelt: Es ist der Wert der
Rente dem Wert der GesmbH gegenüber zu stellen. Bei Vergleich des
Rentenwertes mit dem Wert des übertragenen Vermögens ist der nach
versicherungsmathematischen Grundsätzen kapitalisierte Wert der
Rentenverpflichtung maßgeblich. Dies gilt sowohl für Übertragung
von Betriebsvermögen als auch für die Übertragung von
Privatvermögen. (Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, EStG 1988,
§ 29, Tz 11). Diese Vorgangsweise wurde auch in der Berufung
ausgeführt. Der Verwaltungsgerichtshof führt in dem Erkenntnis vom
17.02.1988, Zl. 85/13/0047, aus, dass eine Gegenleistungsrente dann vorliegt,
wenn Leistung und Gegenleistung annähernd gleichwertig sind. Dabei ist vom
versicherungsmathematischen Wert der Rentenverpflichtung auszugehen, weil dieser
über den tatsächlichen wirtschaftlichen Wert einer Rentenleistung am
ehestens Auskunft zu geben vermag. Der versicherungsmathematische Wert
der Rente errechnet sich nach der Formel: Barwert = Multiplikation der
Jahresleistung der Rente mit dem Vervielfacher der Rechengröße
für Rentenbewertung Männer (Tabelle); dieser ist um den
Unterjährigkeitsabschlag zu reduzieren. Berechnet man den Wert der
gegenständlichen Rente nach versicherungsmathematischen Grundsätzen
zum Zeitpunkt der Übergabe beträgt der Barwert ATS 2.950.977,31. Die
Rente beträgt mehr als die Hälfte des Wertes der übertragenen
GmbH. Auch den Ausführungen im Abtretungsvertrag und dem Schreiben
an die erwerbende Firma folgend, kann auf das Vorliegen einer
Gegenleistungsrente geschlossen werden.
Nach der Feststellung, um welche
Rente es sich handelt, im vorliegenden Fall liegt eine Gegenleistungsrente vor,
ist zu prüfen, ab wann auf Grund der Rente sonstige Einkünfte bezogen
werden, die einkommensteuerpflichtig sind.
Bei Veräußerungen von
wesentlichen Beteiligungen (§ 31 EStG) kann es sich nach Stoll,
Rentenbesteuerung, Tz 1029, um außerbetriebliche
Veräußerungsrenten handeln. Die Einkünfte aus der
Veräußerung des Anteiles einer wesentlichen Beteiligung an einer
Kapitalgesellschaft ergeben sich, vereinfacht gesagt aus dem Unterschiedsbetrag
zwischen Veräußerungserlös und Anschaffungskosten (§ 31
Abs.3 EStG). Sie sind also insoweit Teil des Einkommens, als sie zu
Einkünften aus der Veräußerung (Veräußerungsgewinn im
weiteren Sinn) führen und nach Maßgabe ihres Zufließens, also
nach Überschreiten der Anschaffungskosten (nicht nach Überschreiten
des Kapitalwertes der Renten), der Besteuerung zuführen
Als Anschaffungskosten sind die
S 500.000,- anzusetzen, die der Bw. im Jahr 1993 aufgewendet hat, um seinen
Anteil in Höhe von S 260.000,- den er im Jahr 1988 an den "Verband "
abgetreten hat, wieder zu erwerben und die übrigen Anteil von S 240.000,-,
somit 740.000,-.
|
|
zugeflossene Renten
|
steuerpflichtig
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1993
|
S
122.500,-
|
0,-
|
1994
|
S
294.000,-
|
0,-
|
1995
|
S
294.000,-
|
0,-
|
1996
|
S
294.000,-
|
S
244.500,-
|
1997
|
S
322.282,-
|
S
322.282,-
|
1998
|
S
308.808,-
|
S
308.808,-
|
1999
|
S
308.808,-
|
S
308.808,-
|
2000
|
S
325.890,-
|
S
325.890,-
Gemäß
§ 37
Abs.1 EStG ermäßigt sich der Steuersatz für Einkünfte auf
Grund von Beteiligungen. Gemäß Abs.4 Z 2 EStG sind
Einkünfte aus Beteiligungen Einkünfte aus
Beteiligungsveräußerungen und zwar lit. a Gewinne aus der
Veräußerung oder Entnahme einer Beteilungen im Sinne des der Z
1.
Die dem Bw. zugeflossenen ab
1996 steuerpflichtigen Renten sind daher mit dem ermäßigten
Steuersatz zu besteuern.
Der Berufung gegen die Bescheide
betreffend die Wiederaufnahme gem. § 303 (4) BAO der Jahre 1993, 1994,
1995, 1996, 1997, 1998 und 1999, wird entgegengehalten:
Gemäß
§ 303
Abs.1 ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid
abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den
Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und a) der Bescheid
durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder einer andere
gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden
ist, oder b) Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im
abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend
gemacht werden konnten, oder c) der Bescheid von Vorfragen abhängig
war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür
zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders
entschieden wurde und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in
Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Gemäß Abs.4 ist eine
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des Abs.1
lit a und c und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder
Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden
sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem
sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte.
Vom Bw. wurde am 27. Juni 2002
eine Selbstanzeige gemäß
§ 29 Finanzstrafgesetz
eingebracht. Dem Finanzamt wurde bekannt gegeben, dass der Bw. ab dem Jahr 1993
eine bis dato dem Finanzamt nicht erklärte Rente für den Verkauf der
X. GesmbH, dessen 100% Gesellschafter der Bw. war, erhalten
hätte.
Weiters wurde bekannt gegeben,
dass der Bw. Inhaber einer Amtsbescheinigung gemäß
§ 1 Abs.s 1
lit d Opferfürsorgegesetz sei.
Dem Finanzamt sind
Wiederaufnahmegründe von bereits im Zeitpunkt der Bescheiderlassungen
existenten Tatsachen zu Kenntnis gebracht worden.
Die Wiederaufnahme des
Einkommensteuerverfahrens erfolgte zu Recht. Die Berufung betreffend die
Wiederaufnahme der Einkommensteuer 1993, 1994, 1995, 1996, 1997, 1998 und 1999
war abzuweisen.
Der Freibetrag gemäß
§ 105 EStG war für die Jahre 1993, 1994, 1995, 1996, 1997, 1998, 1999
und 2000 zu gewähren.
Beilage:
13 Berechnungsblätter
Wien, am 3.
Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 29 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 29 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 31 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 31 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 37 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 37 Abs. 4 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 105 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1739-W/03
- Stammnummer
- 22221
- Gültig
- 03.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF