Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0267-K/05
DB- und DZ-Pflicht für Gesellschafter-Geschäftsführer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0267-K/05vom 02.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Walter Zemrosser und die
weiteren Mitglieder Hofrätin Dr. Ingrid Mainhart, Heinz Hengl und Horst
Hoffmann im Beisein der Schriftführerin FachOInsp Claudia Orasch über
die Berufung der WBSGesmbH, V., vertreten durch Treuhand-Union Villach,
Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H.,
9500 Villach, Haydnstraße 5, vom 12. Mai 2005 gegen den
Haftungs- und Abgabenbescheid des Finanzamtes Spittal Villach, vertreten durch
Hofrat Dr. Veit Jonach, vom 12. April 2005 betreffend Festsetzung des
Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (DB) und des
Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag (DZ) für den Zeitraum 1. Jänner
2001 bis 31. Dezember 2003 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Für den
Zeitraum vom 1. Jänner 2001 bis zum 31. Dezember 2003 werden
festgesetzt:
Der
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen mit €
1.769,35 (S 24.346,79) und der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag mit €
172,34 (S 2.371,45).
Entscheidungsgründe
Die Fa. WBSGmbH (in der Folge WBS GmbH bzw. Bw.) ist ein
Unternehmen mit Sitz in Villach. Herr H.W. (in der Folge H.W.) ist an der
Gesellschaft zu 100% beteiligt und hat die alleinige Geschäftsführung
der Bw. inne.
Bei der Bw. fand im Jahre 2005 eine den Zeitraum vom 1.
Jänner 2001 bis 31. Dezember 2003 umfassende gemeinsame Prüfung der
lohnabhängigen Abgaben statt. Dabei stellte der Prüfer fest, dass die
von der Bw. an den wesentlich beteiligten
Gesellschafter-Geschäftsführer ausbezahlten Gehälter als
Arbeitslohn im Sinne des § 41 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967
(FLAG) in der ab 1994 anzuwendenden Fassung des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl.
Nr. 818/1993, zu qualifizieren und diese folglich im Jahr 2001 in Höhe von
€ 13.214,54 (S 181.836,03), im Jahr 2002 in Höhe von €
10.500,00 (S 144.483,15) sowie im Jahr 2003 in Höhe von €
12.000,00 (S 165.123,60) und € 11.200,00 (S 154.115,36, Tantiemen) der
Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag und den Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag zuzurechnen seien. Begründend wurde im Bericht vom
11. April 2005 ausgeführt, dass der VwGH im Erkenntnis vom 10.
November 2004, Zl. 2003/13/0018, in Abänderung seiner bisherigen
Judikatur ausgesprochen habe, dass für die Einstufung der Einkünfte
wesentlich (- zu mehr als 25%) beteiligter
Gesellschafter-Geschäftsführer unter § 22 EStG nur mehr der
Umstand der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Unternehmens
entscheidende Bedeutung zukomme. Die Tantieme sei 2003 noch nicht zugeflossen,
jedoch sei die wirtschaftliche Verfügungsgewalt gegeben gewesen.
Das Finanzamt folgte der Auffassung des
Prüfungsorganes, erließ gegenüber der Bw. am 12. April 2005
einen entsprechenden Haftungs- und Abgabenbescheid und setzte u.a. auf Grund der
getroffenen Feststellungen den Dienstgeberbeitrag mit insgesamt € 2.273,35
(S 31.281,98) sowie den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag mit insgesamt
€ 219,38 (S 3.018,73) fest.
Gegen diesen Haftungs- und Abgabenbescheid brachte die Bw.
mit Schriftsatz vom 11. Mai 2005, beim Finanzamt eingelangt am 12. Mai
2005, das Rechtsmittel der Berufung ein. Darin führte die Bw. aus, dass im
Zuge der GPLA-Prüfung vom Prüfer keine Erhebungen hinsichtlich der
organisatorischen Eingliederung des Gesellschafter-Geschäftsführers in
die Bw. gepflogen worden und auch keine Unterlagen wie z.B. der
Geschäftsführervertrag eingesehen worden seien. Im
Geschäftsführervertrag Punkt 2. werde aber klargestellt, dass der
Geschäftsführer in der Gestaltung seiner Leistungen völlig frei
gestellt sei und diese nach eigenem Ermessen und eigenverantwortlich zu
erbringen habe. Weiters gehe aus dem Geschäftsführervertrag hervor,
dass der Geschäftsführer an keine betrieblichen Ordnungsvorschriften
wie Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten gebunden sei.
Zusätzlich sei im Punkt 2. des Geschäftsführervertrages auch
vereinbart worden, dass sich der Geschäftsführer für die
Erbringung seiner Leistungen vertreten lassen könne bzw. bei längerer
Krankheit selbst dafür Sorge tragen müsse, dass der vereinbarte
Leistungsumfang von Dritten (Vertreter) erbracht werde. Die Bw. vertrete nun die
Meinung, dass der Geschäftsführer aufgrund der vertraglichen und
tatsächlichen Verhältnisse nicht in den Organismus der Gesellschaft
eingegliedert gewesen wäre bzw. sei. Es könne sich daher beim
gegenständlichen Geschäftsführervertrag niemals um einen
Dienstvertrag, sondern wenn überhaupt nur um einen Freien Dienstvertrag
bzw. Werkvertrag handeln. Darüber hinaus habe der Prüfer die Meinung
vertreten, dass die für das Jahr 2003 beschlossene
Geschäftsführertantieme in Höhe von € 11.200,00 bereits im
Jahr 2003 zugeflossen sei. Im Gesellschafterbeschluss vom 13. Juli 2004 sei aber
vereinbart worden, dass die Tantieme 2003 frühestens am 30.06.2006 an den
Geschäftsführer auszuzahlen sei, sofern dadurch nicht die laufende
Liquiditätssituation gefährdet werde. Der Geschäftsführer
hätte demnach nicht über die Tantieme verfügen können,
sodass die Annahme des Prüfers - der Geschäftsführer
hätte die wirtschaftliche Verfügungsmacht erlangt - unrichtig
sei. Die Bw. vertrete auch die Meinung, dass die vom Prüfer vertretene
Rechtsansicht verfassungswidrig sei und der Bescheid auch aus diesem Grund
aufzuheben wäre. Für den Fall der Berufungserledigung durch die zweite
Instanz beantragte die Bw. die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat
gemäß
§ 282 Abs. 1 BAO sowie die Abhaltung einer mündlichen
Berufungsverhandlung gemäß
§ 284 Abs. 1 BAO.
Über Aufforderung des Finanzamtes übermittelte
die Bw. am 3. Juni 2005 den zwischen ihr und ihrem Geschäftsführer am
18. Februar 2000 abgeschlossenen Geschäftsführervertrag. Dieser weist
folgenden Inhalt auf:
"Präambel
Am 1. Jänner 2000 tritt anstelle der
bisherigen vertraglichen Regelungen der nachstehende Werkvertrag, der nun
schriftlich festgehalten wird. An der WBS-GmbH ist ausschließlich
nachfolgend angeführter Gesellschafter am Stammkapital beteiligt: Herr H.W.
100%. Der Auftragnehmer übt die Tätigkeit als handelsrechtlich
verantwortlicher Geschäftsführer frei von persönlicher
Abhängigkeit zu folgenden Bedingungen aus:
1.
Der Auftragnehmer vertritt als
Geschäftsführer die WBS GmbH seit 18. August 1997 selbständig.
Alle Vertragsparteien erklären hiermit ausdrücklich den Abschluss
eines unbefristeten, allerdings auf die Dauer der Gesellschaftereigenschaft
beschränkten Werkvertrages gewollt zu haben und in keinerweise den
Abschluss eines Dienstvertrages. Es wird hiermit auch ausdrücklich
festgehalten, dass den Vertragsparteien bekannt ist, dass geltendes Arbeitsrecht
(Angestelltengesetz, Kollektivvertrag usw.) auf dieses Auftragsverhältnis
nicht anzuwenden ist. Das Vertragsverhältnis richtet sich
grundsätzlich nach den Bestimmungen dieses Vertrages. Subsidiär sind
das ABGB und das GmbHG in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Der
Auftragnehmer hat daher außer dem vereinbarten
Geschäftsführerhonorar gem. Punkt 5. für die erbrachten
Leistungen keinen Anspruch auf Sonderzahlungen, Abfertigung, Entgeltfortzahlung
im Krankheitsfalle, Urlaub, Wochengeld, Karenzgeld usw. Dem Auftragnehmer
erwachsende Auslagen anläßlich von Geschäftsreisen sind selbst
zu tragen.
2.
Dem Auftragnehmer obliegt als
Geschäftsführer die Lenkung und Überwachung der Unternehmen des
Auftraggebers im Ganzen. Er hat insbesondere für die wirtschaftlichen,
finanziellen und organisatorischen Belange der Gesellschaften in
bestmöglicherweise zu Gunsten aller Gesellschafter Sorge zu tragen. Der
Auftragnehmer hat sich bei der Geschäftsführung immer am Wohl des
Unternehmens als oberste Richtlinie zu orientieren. Die ihm obliegenden
Pflichten hat der Auftragnehmer mit der Sorgfalt eines ordentlichen
Geschäftsmannes wahrzunehmen. Der Auftragnehmer ist in der Gestaltung der
Leistungen frei, diese ist unter Bedachtnahme des Vertragzweckes nach eigenem
Ermessen und eigenverantwortlich zu erbringen. Weiters ist der
Geschäftsführer an betriebliche Ordnungsvorschriften, wie Arbeitsort,
Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten nicht gebunden, jedoch berechtigt und
verpflichtet, diese Ordnungsvorschriften für Dienstnehmer der Gesellschaft
zu erlassen und deren Einhaltung zu überwachen. Der Auftragnehmer kann sich
auch für die Erbringung der vereinbarten Leistungen vertreten lassen bzw.
muß auch selbst dafür Sorge tragen, daß bei längerer
Krankheit, Urlaub bzw. allen Verhinderungen der vereinbarte Leistungsumfang
erbracht wird. Kosten die durch die Vertretung entstehen, werden dem
Geschäftsführer nicht zusätzlich vergütet, sondern sind von
diesem zur Gänze zu tragen.
3.
Der Auftragnehmer wird ausdrücklich darauf
aufmerksam gemacht, daß er für die Besteuerung des
Geschäftsführerhonorars selbst verantwortlich ist und keine Lohnsteuer
einbehalten wird. Da der Auftragnehmer bereits über eine Steuernummer
verfügt, wird über diese Steuernummer vom Finanzamt die
Einkommensteuer bzw. eine Vorauszahlung an Einkommensteuer vorgeschrieben. Der
Auftragnehmer wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, daß vom
Auftraggeber keine Anmeldung bei der Sozialversicherungsanstalt erfolgt, d.h.
daß selbst dafür Sorge zu tragen ist, da ansonsten kein
Sozialversicherungsschutz (Kranken-, Pensions-, Unfallversicherung usw.)
für den Auftragnehmer besteht. Die Beiträge zur gesetzlichen
Sozialversicherung sind aus eigenem zu tragen.
4.
Das Auftragsverhältnis ist jederzeit nach
ordnungsgemäßer Erfüllung der vereinbarten Leistung
auflösbar. Eine vorzeitige Auflösung ist somit bei nicht
ordnungsgemäßer Erfüllung möglich.
5.
Das Geschäftsführerhonorar ist
abhängig vom erzielten wirtschaftlichen Erfolg der Gesellschaft. Bei einem
zu erwartenden positiven Ergebnis der WBS GmbH können im laufenden
Geschäftsjahr die Geschäftsführerhonorare monatlich akontiert
werden. Festgehalten wird, daß das jährliche
Geschäftsführerhonorar im Minimum 20 % des Cash-Flow und im Maximum 50
% des Cash-Flow vor Steuern und vor Geschäftsführerhonorar der WBS
GmbH betragen soll. Die Höhe des Geschäftsführerhonorars und der
jeweilige Auszahlungszeitpunkt sind jährlich von der Generalversammlung zu
beschließen, dabei ist auf die Liquiditätssituation Rücksicht zu
nehmen. Bei Erwirtschaftung negativer Cash-Flows der WBS GmbH soll durch
Beschlussfassung über die Rückzahlung ausbezahlter Akontozahlungen
entschieden werden. Die Generalversammlung kann eine Acontozahlung fordern, wenn
die Liquiditätssituation der WBS GmbH nachhaltig gefährdet ist.
Klargestellt wird, daß die Ansprüche bis zum Auszahlungszeitpunkt
unverzinst bleiben."
Mit Berufungsvorentscheidung vom 1. Juli 2005 wurde der
Berufung der Bw. teilweise stattgegeben. Dabei wurde die Bemessungsgrundlage um
die im Haftungs- und Abgabenbescheid vom 12. April 2005 in Ansatz gebrachte
Tantieme in Höhe von € 11.200,00 vermindert und wurde der
Dienstgeberbeitrag mit € 1.769,35 und der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
mit € 172,34 festgesetzt. In der Begründung wurde ausgeführt,
dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 10. November 2004,
2003/13/0018, in einem verstärkten Senat zum Ausdruck gebracht habe, dass
bei der Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 22 Z
2 Teilstrich 2 EStG 1988 und somit des Vorliegens von Einkünften aus
sonstiger selbständiger Tätigkeit die Kriterien des Fehlens eines
Unternehmerwagnisses und des laufenden Anfalles einer Entlohnung in den
Hintergrund treten würden. Als entscheidendes Kriterium bleibe somit
- abgeleitet aus der gesetzlichen Bestimmung des § 47 Abs. 2 EStG
1988 - ob der Gesellschafter (Geschäftsführer) bei seiner
Tätigkeit in den betrieblichen Organismus des Unternehmens der Gesellschaft
eingegliedert sei. Eine Eingliederung in den Organismus der Gesellschaft liege
nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in einem funktionalen
Verständnis dieses Begriffes mit einer auf Dauer angelegten
kontinuierlichen Leistung des Gesellschafters entweder in der
Geschäftsführung oder im operativen Bereich der Gesellschaft vor. Im
vorliegenden Berufungsfall übe der wesentlich beteiligte
Gesellschaftergeschäftsführer H.W. seine
Geschäftsführertätigkeit unbestreitbar seit mehreren Jahren aus,
weshalb das Merkmal der Eingliederung in den betrieblichen Organismus der
Gesellschaft zweifellos gegeben sei. Gegenteilige Argumente seien in der
Berufung nicht näher ausgeführt worden. Damit seien aber die
Ausführungen zum Vorliegen eines Unternehmerrisikos rechtlich nicht von
Bedeutung, da diese nur dann von Bedeutung wäre, wenn die Eingliederung in
den Organismus des Betriebes der Gesellschaft nicht klar zu erkennen wäre.
Abschließend dürfe bemerkt werden, dass nur dann, wenn das Merkmal
der Eingliederung des Geschäftsführers in den Organismus der
Gesellschaft fehle, auf andere Argumente (Unternehmerrisiko, jährliche
Auszahlung der Vergütung, Weisungsfreiheit, örtliche und zeitliche
Ungebundenheit, Vertretungsbefugnis usw.) einzugehen sei. Der Prüfer sei
somit nach Feststellung der Eingliederung des Geschäftsführers in den
Organismus der Gesellschaft zu Recht auf die weiteren Argumente der Bw. (Punkt 2
des Geschäftsführervertrages vom 18.2.2000) nicht mehr eingegangen.
Anzumerken sei, das bereits in der Berufungsentscheidung der
Finanzlandesdirektion für Kärnten vom 9. Jänner 2000, GZ.
RV100/1-6/01 (Seite 9 erster Absatz), festgestellt worden sei, dass eine
Eingliederung des Geschäftsführers H.W. in den geschäftlichen
Organismus der Gesellschaft vorliege. Der Berufung sei jedoch insoweit ein
Erfolg beschieden, als sie sich gegen die Einbeziehung der Tantieme in die
Bemessungsgrundlage des Jahres 2003 richte. Die am 13. Juli 2004 für das
Jahr 2003 beschlossene Tantieme könne frühestens im Jahr 2004
zugeflossen sein. Es vermindere sich der Dienstgeberbeitrag um € 504,00 auf
€ 1.769,35 sowie der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag um € 47,04 auf
€ 172,34.
Der Vollständigkeit halber ist hier anzuführen,
dass die Berufung der Bw. gegen die Bescheide des Finanzamtes Villach vom 26.
Februar 2001 betreffend Festsetzung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen (DB) und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag (DZ)
für den Zeitraum vom 1. Jänner 1997 bis 31. Dezember 1999 von der
Finanzlandesdirektion für Kärnten, Geschäftsabteilung 6, mit
Berufungsentscheidung vom 9. Jänner 2002, GZ. RV100/1-6/01, als
unbegründet abgewiesen wurde. Zur Eingliederung in den geschäftlichen
Organismus des Geschäftsführers in die Bw. ist darin wie folgt
ausgeführt: "Die Gesellschafter-Geschäftsführerin S.A. der Bw.
war seit Gründung der GmbH bis zur Beendigung ihrer
Geschäftsführertätigkeit (nach Zwangsausgleich 8/97)
Alleingeschäftsführerin der Bw. Der
Gesellschafter-Geschäftsführer H.W. ist seither Gesellschafter und
Alleingeschäftsführer der Bw. Aus den umfangreichen Aufgabenbereichen
der Geschäftsführer und der Tatsache, dass sie jeweils durchgehend als
Geschäftsführer der Bw. tätig waren (bzw. H.W. noch immer
tätig ist) , konnte die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus
der Bw. geschlossen werden." Zu dem vom Finanzamt der Bw. übermittelten
Fragebogen führte die Bw. mit Fragenbeantwortung vom 22. Juni 2002 zu den
Bereichen "Tätigkeit des Geschäftsführers, Vertretung des
Geschäftsführers, Arbeitsort, Arbeitszeit sowie Krankheit/Urlaub"
Folgendes aus: zu Tätigkeit des Geschäftsführers "Herr H.W.
übte im Berufungszeitraum als Geschäftsführer für die GmbH
im wesentlichen Tätigkeiten in den Bereichen Einkauf und Werbung aus.
Generell besteht für den Geschäftsführer die Möglichkeit,
sich vertreten zu lassen. Es gab im Prüfungszeitraum einzelne Vertretungen.
Über die Häufigkeit der Vertretungen im Prüfungszeitraum gibt es
keine Aufzeichnungen, da unser Klient nicht wusste, dass solche Aufzeichnungen
geführt werden sollten, es war jedoch des öfteren der Fall. Die
Vertretung erfolgte durch angestellte Mitarbeiter. Die für die Vertretung
entstandenen Kosten - sofern die Vertretung bezahlt wurde - wurden
in voller Höhe von H.W. übernommen." Zu Arbeitsort: "Zu einem geringen
Teil erfolgt der Einkauf im Haus. Der größere Teil der Tätigkeit
erfolgt jedoch auf Messen usw. bzw. durch Lieferantenbesuche außer Haus."
Zu Arbeitszeit: "Die Arbeitszeit gestaltet sich je nach Arbeitsanfall und ist
absolut variabel. In der Einkaufszeit können es bis zu 16 Stunden
täglich sein, außerhalb dieser Zeiten kann es jedoch auch vorkommen,
daß Herr H.W. in einem ganzen Monat nur ein paar Stunden dafür
arbeitet." Zu Krankheit/Urlaub: "Die Bekanntgabe der Krankentage bzw.
konsumierten Urlaubstage pro Kalenderjahr des Prüfungszeitraumes kann
aufgrund nicht vorhandener Aufzeichnungen nicht erfolgen. Herr H.W. wurde
während seiner Abwesenheit von einem angestellten Mitarbeiter vertreten. Im
Prüfungszeitraum bestand kein vertraglicher Anspruch auf
Gebührenurlaub. Im Prüfungszeitraum wurde keine Urlaubs- und
Krankenstandskartei geführt."
Mit beim Finanzamt am 5. August 2005 eingelangter Eingabe
vom selben Tag beantragte die Bw. die Vorlage der Berufung vom 11. Mai 2005 an
die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Weiters beantragte sie die Entscheidung
durch den gesamten Berufungssenat gemäß
§ 282 Abs. 1 BAO und die
Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung gemäß
§ 284
Abs. 1 BAO.
Im weiteren Abgabenverfahren vor dem unabhängigen
Finanzsenat wurde die Bw. mittels e-mail vom 15. März 2006 aufgefordert,
bekannt zu geben, ob die im Schreiben vom 22. Juni 2001 in Beantwortung des vom
Finanzamt übermittelten Fragebogens angeführten Antworten auch
für das nunmehrige Berufungsverfahren zutreffen (ausgenommen davon jene
Konkretisierungen, die im Geschäftsführervertrag vom 18. Februar 2000,
gültig ab 1. Jänner 2000, festgelegt worden sind). Weiters wurde die
Bw. ersucht, den in ihrer Berufung vom 11. Mai 2005 angeführten
Gesellschafterbeschluss vom 13. Juli 2004, nach dem die Tantieme 2003
frühestens am 30.6.2006 auszuzahlen sei, dem unabhängigen Finanzsenat
vorzulegen.
Mit e-mail teilte die Bw. am 4. April 2006 mit, dass die
Beantwortung des Fragenkataloges vom 22. Juni 2001 (Abgabenverfahren 1997
- 1999) grundsätzlich auch für das gegenständliche
Berufungsverfahren zutreffen würden, wobei darauf aufmerksam gemacht werde,
dass der Geschäftsführervertrag im Februar 2000 schriftlich formuliert
worden sei und die Änderungen entsprechend gelten würden, d.h. die
Verrechnungen würden auf Basis des schriftlich formulierten
Geschäftsführervertrages durchgeführt. Weiters habe sich
dementsprechend auch die Beantwortung des Punktes 4)e) - Gewinnbeteiligung
- geändert.
Der von der Bw. vorgelegte Gesellschafterbeschluss vom 13.
Juli 2004 hat folgenden Inhalt:
""Die Gesellschafter der Bw. mit Sitz in ....
erklären mit der Beschlussfassung im schriftlichen Wege einverstanden zu
sein und beschließen einstimmig:
1. Die Bilanz zum 31.12.2003 mit einer Seitensumme
von € 740.112,15 (Euro ...) und einem Jahresgewinn von € 5.667,54
(Euro ...) sowie die Gewinn- und Verlustrechnung für die Zeit vom 1.
Jänner bis 31. Dezember 2003 zu genehmigen.
2. Die Gesellschafter beschließen die
Höhe der Geschäftsführerhonorare laut gültigem Werkvertrag,
wobei 35% des erwirtschafteten Cash-flows vor Steuern und vor
Geschäftsführerhonorare als Honorar verrechnet werden. Der
Geschäftsführer kann über die Tantieme nicht verfügen, da
diese frühestens ausbezahlt wird, wenn die Liquiditäts- und
Ertragssituation über zwei Jahre nach dem maßgeblichen Bilanzstichtag
stabil ist. Die Auszahlung der Tantieme 2003 sollte frühestens per
30.06.2006 erfolgen.
3. Über die Auszahlung der Tantieme wird kein
gesonderter Beschluss gefasst werden. Sollte bis 30.06.2007 kein
Auszahlungsbeschluss gefasst werden, ist die Tantieme spätestens per
31.12.2007 auszuzahlen.
4. Die Gesellschafter beschließen der
Geschäftsführung für das Geschäftsjahr 2003 die Entlastung
zu erteilen und ihr Dank und Anerkennung auszusprechen.
5. Die Gesellschafter bestätigen hiermit den
erstellten Jahresabschluss zum 31.12.2003 (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung,
Anhang)."
Mit Eingabe vom 7. April 2006 teilte die Bw. mit, dass sie
auf die Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung gemäß
§ 284 Abs. 1 BAO verzichte und begründete dies folgendermaßen:
Die Bw. vertrete die Meinung, dass der zu prüfende Sachverhalt in ihren
bisherigen Schriftsätzen (Berufung vom 11. Mai 2005) bereits klargelegt
worden sei und davon auszugehen sei, dass aufgrund des VwGH-Urteils
(verstärkter Senat) zu 2003/13/0018 eine detaillierte Überprüfung
der von ihr geltend gemachten Vertragspunkte ohnehin nicht mehr erfolgen werde
bzw. die Erfolgsaussichten ("Pro-Forma-Überprüfung") einer
diesbezüglich positiven Beurteilung de facto null sein dürften.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 41
Abs. 1 FLAG haben den Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu entrichten,
die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen.
Nach
§ 41 Abs. 2 leg.cit. in der ab 1994 anzuwendenden
Fassung BGBl. Nr. 818/1993 sind Dienstnehmer alle Personen, die in
einem Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2
EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im
Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988.
§ 41 Abs. 3
FLAG idF BGBl. Nr. 818/1993 normiert, dass der Dienstgeberbeitrag
von der Summe der Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die
im Absatz 1 genannten Dienstnehmer gewährt worden sind, zu berechnen ist,
gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der
Einkommensteuer unterliegen oder nicht (Beitragsgrundlage). Arbeitslöhne
sind dabei Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1
lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige
Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988.
Die Regelung des Zuschlages zum
Dienstgeberbeitrag, der von der in § 41 FLAG festgelegten
Beitragsgrundlage zu erheben ist, findet sich in § 57 Abs. 4 HKG
idF BGBl. Nr. 958/1993 bzw. § 57 Abs. 7 und 8 HKG idF
BGBl. Nr. 661/1994, für Zeiträume ab 1. Jänner
1999 in § 122 Abs. 7 und 8 WKG 1998.
Die Bestimmung des § 41 FLAG definiert also die
beitragspflichtigen Bezüge und soll gleichzeitig eine klare Abgrenzung von
den beitragsfreien Bezügen gewährleisten. Auf Grund des
Gesetzeswortlautes ist folglich bei den beitragspflichtigen Arbeitslöhnen
von zwei Gruppen von Bezügen auszugehen:
Arbeitslöhne,
die an Dienstnehmer im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 1988
gewährt werden.
Gehälter
und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2
EStG 1988 (zweiter Teilstrich), die an Personen gewährt werden, die an
Kapitalgesellschaften wesentlich beteiligt sind.
Gemäß
§ 22 Z 2 EStG 1988 (zweiter Teilstrich) fallen unter die
Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit die Gehälter und
sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an
wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2) aufweisende
Beschäftigung gewährt werden.
Strittig ist, ob die von der
Bw. in den Kalenderjahren 2001, 2002 und 2003 für die
Geschäftsführertätigkeit an den wesentlich beteiligten
Gesellschafter-Geschäftsführer ausbezahlten Gehälter als
Einkünfte nach § 22 Z. 2 EStG 1988 (zweiter Teilstrich) zu
qualifizieren und folglich sowohl in die Beitragsgrundlage des
Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen als auch in
die Beitragsgrundlage des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag einzubeziehen sind
oder nicht.
Der Verfassungsgerichtshof hat
in den Erkenntnissen Zlen. G 109/00 und G 110/00, jeweils vom
1. März 2001, mit dem die Anfechtungsanträge des
Verwaltungsgerichtshofes auf (teilweise) Aufhebung einiger Gesetzesbestimmungen
des EStG 1988, des FLAG sowie des KommStG 1993 im Zusammenhang mit der
Dienstgeberbeitrags- und Kommunalsteuerpflicht der an wesentlich beteiligte
Gesellschafter-Geschäftsführer gewährten
Tätigkeitsvergütungen abgewiesen wurden, darauf hingewiesen, dass
verschiedene Merkmale eines Dienstverhältnisses, die im Zusammenhang mit
einer weisungsgebundenen Tätigkeit Indizien für ein
Dienstverhältnis wären, im Falle der - auf die gesellschaftsrechtliche
Beziehung zurückzuführenden - Weisungsungebundenheit ihre
Unterscheidungskraft verlieren und daher für die Lösung der Frage, ob
nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die sonstigen Merkmale eines
Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht brauchbar sind. Ebenso hat
der Verfassungsgerichtshof aufgezeigt, dass dies insbesondere für die
Merkmale der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus und das Fehlen
des Unternehmerwagnisses nicht zutrifft.
Der Verwaltungsgerichtshof hat
weiters in zahlreichen Erkenntnissen (vgl. etwa jene vom 28. Oktober 2002,
Zl. 2001/13/0117, und vom 31. März 2004, Zl. 2004/13/0021) erkannt, dass
Einkünfte nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 vom wesentlich
beteiligten Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter
Haftung dann erzielt werden, wenn - bezogen auf die tatsächlich
vorzufindenden Verhältnisse - feststeht,
dass
der Gesellschafter-Geschäftsführer zufolge kontinuierlicher und
über einen längeren Zeitraum andauernder Erfüllung der Aufgaben
der Geschäftsführung in den Organismus des Betriebes seiner
Gesellschaft eingegliedert ist,
dass
ihn unter Bedachtnahme auf die Einnahmen- und Ausgabenschwankungen kein ins
Gewicht fallendes Unternehmerwagnis trifft und
dass
er eine laufende, wenn auch nicht notwendig monatliche Entlohnung erhält.
Zu den Merkmalen,
die vor dem Hintergrund der Weisungsungebundenheit ihre Indizwirkung verlieren,
gehören nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor allem
folgende: fixe Arbeitszeit, fixer Arbeitsort, Anwendung typisch
arbeitsrechtlicher Vorschriften wie Abfertigungs- und Urlaubsregelung,
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Kündigungsschutz, sowie die
Heranziehung von Hilfskräften in Form der Delegierung von bestimmten
Arbeiten (vgl. Erkenntnisse vom 17. Dezember 2001, Zl. 2001/14/0194, sowie vom
25. November 2002, Zl. 2002/14/0080, u.a.m.).
Der Verwaltungsgerichtshof ist
in seinem durch den verstärkten Senat gefällten Erkenntnis vom 10.
November 2004, Zl. 2003/13/0018, von seiner bisherigen Rechtsauffassung, wonach
das in § 22 Z 2 EStG 1988 normierte Vorliegen der "sonstigen Merkmale eines
Dienstverhältnisses" abgesehen vom hinzuzudenkenden Merkmal der
Weisungsungebundenheit auf die Kriterien der "Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus der Kapitalgesellschaft", das "Fehlen des
Unternehmerwagnisses" und die "laufende Entlohnung" abstellt (vgl. z.B.
Erkenntnisse vom 24. Oktober 2002, Zl. 2002/15/0160, und vom 28. November
2002, Zl. 2001/13/0117), abgegangen. Das Höchstgericht hat in dem zitierten
Erkenntnis seine bis dahin vertretene Rechtsauffassung - gestützt auf
die Legaldefinition des § 47 Abs. 2 EStG 1988, die das steuerliche
Dienstverhältnis mit der Weisungsgebundenheit und der Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus des Betriebes des Arbeitgebers umschreibt -
dahin revidiert, dass entscheidende Bedeutung dem Umstand zukommt, ob der
Gesellschafter bei seiner Tätigkeit in den betrieblichen Organismus des
Unternehmens der Gesellschaft eingegliedert ist. Den weiteren Elementen, wie
etwa dem Fehlen des Unternehmerrisikos oder einer als "laufend" zu erkennenden
Lohnzahlung, kann nur in solchen Fällen Bedeutung zukommen, in denen eine
Eingliederung des für die Gesellschaft tätigen Gesellschafters in den
Organismus des Betriebes nicht klar zu erkennen ist (vgl. auch Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Jänner 2005 , Zl. 2004/14/0147).
Die Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers ist dann gegeben, wenn der
Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des rechtlichen bzw. wirtschaftlichen
Organismus bildet und seine Tätigkeit im Interesse dieses Organismus
ausüben muss (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 23. April 2001, Zl.
2001/14/0054; Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zur Einkommensteuer und
Körperschaftsteuer
21, § 19
Anm. 72f.). Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist von einem
funktionalen Verständnis des Begriffes der Eingliederung des
Geschäftsführers in den geschäftlichen Organismus der GmbH
geprägt. Die kontinuierliche und über einen längeren Zeitraum
andauernde Erfüllung der Aufgaben des Gesellschafters entweder in der
Geschäftsführung oder im operativen Bereich spricht für die
Eingliederung (vgl. Erkenntnisse des VwGH vom 27. Jänner 2000, Zl.
98/15/0200, vom 26. April 2000, Zl. 99/14/0339, und vom 10. November
2004, Zl. 2003/13/0018). Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters im zuletzt
genannten Erkenntnis unter Hinweis auf seine Vorjudikatur betont, dass von einer
Eingliederung in aller Regel auszugehen sein wird, weil dieses Merkmal durch
jede nach außen hin als auf Dauer angelegt erkennbare Tätigkeit
hergestellt wird, mit welcher der Unternehmenszweck verwirklicht wird.
Unerheblich ist dabei, ob der Geschäftsführer im operativen Bereich
der Gesellschaft oder im Bereich der Geschäftsführung tätig ist.
Der
Gesellschafter-Geschäftsführer vertritt die Bw. seit 18. August 1997
selbständig. Wie dem zwischen der Bw. und ihrem Geschäftsführer
am 18. Februar 2000 abgeschlossenen Geschäftsführervertrag entnommen
werden kann, besteht die Tätigkeit des
Gesellschafter-Geschäftsführers in der Lenkung und Überwachung
des Unternehmens der Bw. im Ganzen; insbesondere obliegen dem
Geschäftsführer die wirtschaftlichen, finanziellen und
organisatorischen Belange der Bw.. Damit steht jedenfalls fest, dass Aufgabe des
Geschäftsführers nicht die Abwicklung eines konkreten Projektes oder
Arbeitsauftrages ist, sondern vielmehr eine kontinuierliche Tätigkeit
gegeben ist. Aus dem umfassenden Aufgaben- und Verantwortungsbereich des
Geschäftsführers und dem Umstand, dass dieser seit Bestehen der Bw.
durchgehend als Geschäftsführer tätig ist, ist von einem
Dauerschuldverhältnis auszugehen und auf dessen Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus der Bw. zu schließen.
Die von der Bw. ins Treffen
geführte Umstände, dass der Geschäftsführer in der
Gestaltung seiner Leistungen völlig freigestellt sei und diese nach eigenem
Ermessen eigenverantwortlich zu erbringen habe, steht seiner Eingliederung in
das Unternehmen nicht entgegen.
Auf die von der Bw. weiters
angeführten Argumente, dass der Geschäftsführer an keine
betrieblichen Ordnungsvorschriften wie Arbeitsort, Arbeitszeit und
arbeitsbezogenes Verhalten gebunden sei, ist zu entgegnen, dass diese für
die Einstufung der Tätigkeit unmaßgebend sind (vgl. z.B. Erkenntnisse
des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. November 1999, Zl. 99/14/0226,
hinsichtlich fixem Arbeitsort, vom 22. September 2000, Zl. 2000/15/0075,
hinsichtlich fixer Arbeitszeit, und vom 24. Februar 1999, Zl. 98/13/0014,
hinsichtlich arbeits- und sozialversicherungsrechtlicher Einstufung der
Tätigkeit).
Auch die dem
Geschäftsführer im Geschäftsführungsvertrag eingeräumte
Möglichkeit, sich für die Erbringung der vereinbarten Leistungen
vertreten zu lassen bzw. selbst dafür Sorge zu tragen, dass im Falle
längerer Krankheit der Leistungsumfang erbracht wird, ändert nichts an
der Beurteilung seiner Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der
Bw., weil es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl.
Erkenntnis vom 10. Mai 2001, Zl. 2001/15/0061) nicht unüblich ist und
einem Dienstverhältnis nicht entgegen steht, wenn sich leitende
Angestellte, insbesondere Geschäftsführer, bei bestimmten
Verrichtungen vertreten lassen können.
Auch wenn die Bw. und ihr
Geschäftsführer im Werkvertrag selbst ihren Willen dahin gehend
kundgetan haben, keinen Dienstvertrag, sondern einen Werkvertrag abgeschlossen
zu haben und die Bw. daraus den Schluss zieht, dass ein Dienstverhältnis im
gegenständlichen Fall nicht vorliegen könne, so ist dazu
auszuführen, dass es bei der Beurteilung von Einkünften nach § 22
Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 auf die zivilrechtliche Einstufung des
Leistungsverhältnisses eines wesentlich beteiligten Gesellschafters zu
einer Kapitalgesellschaft nicht ankommt (vgl. Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 29. April 2003, Zl. 2001/13/0258).
Im gegenständlichen Fall
ist die Eingliederung des Geschäftsführers in den betrieblichen
Organismus der Bw. klar zu erkennen. Auf Grund dieses Umstandes und unter
Hinweis auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem
Erkenntnis vom 10. November 2004, Zl. 2003/13/0018, ist nicht mehr relevant, ob
der Geschäftsführer in den Streitjahren ein Unternehmerwagnis zu
tragen hatte und wie dessen Entlohnung gestaltet war. Auf das in diesem
Zusammenhang erstattete Vorbringen der Bw. war mangels Relevanz daher auch nicht
mehr einzugehen.
Aus der Sicht der vorstehenden
Erwägungen erscheint die vom Finanzamt erfolgte Unterwerfung der
Geschäftsführervergütungen unter die Beitragspflicht für den
Dienstgeberbeitrag und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag gerechtfertigt und
nicht zu beanstanden. Die Berufung erwies sich dem Grunde nach als
unbegründet.
Als berechtigt erwies sich das
Berufungsvorbringen jedoch hinsichtlich der Verminderung der Bemessungsgrundlage
um die im Jahre 2003 in Ansatz gebrachte Tantieme in Höhe von
€ 11.200,00. Wie das Finanzamt festgestellt und die Bw. im Verfahren
vor dem unabhängigen Finanzsenat durch Vorlage des entsprechenden
Beschlusses nachgewiesen hat, ist die angeführte Tantieme im Jahre 2003 dem
Geschäftsführer nicht zugeflossen und war daher aus der
Bemessungsgrundlage für 2003 auszuscheiden. Da dem diesbezüglichen
Vorbringen vom Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung vom 1. Juli 2005
bereits Rechnung getragen wurde, ergab sich durch die der Berufung in diesem
Punkt ebenfalls stattgebende Berufungsentscheidung keine Änderung
gegenüber der Berufungsvorentscheidung.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 2. Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0267-K/05
- Stammnummer
- 22212
- Gültig
- 02.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF