Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1998-W/05
Eine amtswegige Wiederaufnahme ist u.a. dann zulässig, wenn Tatsachen neu hervorkommen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1998-W/05vom 03.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch Dr. Alfred
Sorger, 8010 Graz, Steyrergasse 89, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien
2/20 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4
BAO hinsichtlich Umsatzsteuer für das Jahr 2004 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben. Der Wiederaufnahmebescheid wird aufgehoben. Dadurch tritt
das Verfahren gemäß
§ 307 Abs. 3 BAO in die Lage zurück, in
der es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hat.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 1.4.2005 erfolgte die Veranlagung der
Umsatzsteuer für das Jahr 2004, wobei die in der Erklärung geltend
gemachten Vorsteuern in Höhe von € 10.149.97 berücksichtigt
wurden und es zu einer Abgabengutschrift in ebendieser Höhe kam. Die
Veranlagung wurde rechtskräftig.
Laut Tz. 1 des Betriebsprüfungsberichtes vom
14.10.2005 (Gegenstand der Prüfung war lediglich die Umsatzsteuer für
das Jahr 2004) beziehe sich die in der Umsatzsteuererklärung für 2004
ausgewiesene Vorsteuer auf Rechnungen der Firma T.GmbH aus den Jahren 1997 und
1998. Der Vorsteuerabzug aus diesen Rechnungen sei versagt worden, weil diese
mangels Angabe des Leistungszeitraumes keine ordnungsgemäßen, zum
Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnungen im Sinne des § 11 UStG 1994
seien.
Gegen den in der Folge im wiederaufgenommenen Verfahren
ergangenen Umsatzsteuerbescheid für 2004 wurde mit Schriftsatz vom
27.10.2005 fristgerecht berufen und zur Begründung im Wesentlichen
ausgeführt, dass keine neue Tatsache vorliege, die eine Wiederaufnahme des
Verfahrens rechtfertige, da die Umsatzsteuererklärung keine anderen Daten,
Umsätze oder Vorsteuerbeträge enthalte und sich nur auf die in den
vorgelegten Rechnungen ausgewiesene Vorsteuer beschränke.
Ergänzend ist auszuführen, dass bei einer
Überprüfung der Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate
September 1997 bis Juni 1998 im Jahr 1998 Vorsteuern aus Rechnungen der Firma
T.GmbH in Höhe von S 139.666,67 (€ 10.149,97) nicht anerkannt wurden,
da der Lieferzeitraum nicht angegeben war.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO ist eine
Wiederaufnahme des Verfahrens u.a. dann zulässig, wenn Tatsachen oder
Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden
sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem
sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte.
Wiederaufnahmsgründe sind im Zeitpunkt der
Bescheiderlassung existente Tatsachen, die später hervorkommen. Die
Wiederaufnahme bietet somit die Möglichkeit, bisher unbekannten aber
entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen Rechnung zu tragen, sie dient
aber nicht dazu, bloß die Folgen einer unzutreffenden rechtlichen
Würdigung eines offengelegten Sachverhaltes zu beseitigen ( vgl. VwGH vom
9.7.1997, Zl. 96/13/0185).
Die Tatsache, auf die die Betriebsprüfung im
gegenständlichen Fall die Wiederaufnahme stützt, ist jene, dass die
geltend gemachten Vorsteuern aus nicht ordnungsgemäßen Rechnungen der
Jahre 1997 und 1998 stammen. Die Beanstandung dieser Rechnungen erfolgte
hinsichtlich des Vorsteuerbetrages in der exakt gleichen Höhe bereits im
Zuge einer Prüfung der Umsatzsteuervoranmeldungen im Jahr 1998. Es kann
daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Abgabenbehörde erster
Instanz diese Tatsache bei der Veranlagung der Umsatzsteuer 2004 im Jahr 2005
nicht bekannt gewesen ist.
Die Betriebsprüfung im Oktober 2005 lediglich die
Umsatzsteuer 2004 betreffend (es gab keine anderen Feststellungen als jene
bezüglich der geltend gemachten Vorsteuern), lässt darauf
schließen, dass der bei der Veranlagung unterlaufene Fehler durch eine
amtswegige Wiederaufnahme saniert werden sollte. Da die gesetzlichen
Voraussetzungen für eine solche jedoch nicht vorliegen, war somit
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 3. Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1998-W/05
- Stammnummer
- 22211
- Gültig
- 03.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF