Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0285-L/05
Erwerb durch Erbanfall einer Liegenschaft in der Schweiz
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0285-L/05vom 02.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., AdresseBw., vertreten durch
Notar, gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten
durch RR AD Renate Pfändtner, vom 2. Juni 2004 betreffend
Erbschaftssteuer entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben.
Die Erbschaftsteuer wird mit
3.608,31 €
festgesetzt. Diese ergibt sich gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG 1955 (Steuerklasse V) mit 38%
vom gemäß
§ 28 ErbStG 1955 abgerundeten
steuerpflichtigen Erwerb in Höhe von 9.495,00 €.
Entscheidungsgründe
Das Protokoll über die Verlassenschaftsabhandlung vom
2. Juli 2003 nach der am 3. März 2003 verstorbenen
Erblasserin enthält unter Anderem
Folgendes: "Festgestellt wird, dass die
Erblasserin mit Hinterlassung eines Testamentes vom 13. Mai 1984 und
ohne Hinterlassung von Noterben verstorben
ist.
Im Testament vom
13. Mai 1984 setzt die Erblasserin den erblichen Cousin
Bw. zum Alleinerben
ein.
Demnach erscheint der
erbliche Cousin Bw. zum gesamten
Nachlass als Erbe berufen.
Nach
eingehender Rechtsbelehrung über die Rechtswirkungen und Arten der
bedingten und unbedingten Erbserklärung, darüber, dass eine unbedingte
Erbserklärung nicht mehr in eine bedingte umgewandelt werden kann, sowie
nach Rechtsbelehrung über das Rechtsinstitut der Gläubigereinberufung,
gibt sohin der erbliche Cousin Bw. auf
Grund des Testamentes vom 13. Mai 1984 die unbedingte
Erbserklärung, das ist ohne die Rechtswohltat eines Inventars ab, ersucht
diese Erbserklärung zu Gericht anzunehmen und sein Erbrecht auf Grund der
Bestimmungen des § 123 AußStrG für ausgewiesen zu
erkennen.
Sohin wird erstattet
das nachstehende eidesstättige
Vermögensbekenntnis:
.....
Gegenüberstellung:
|
Aus der Gegenstellung
der Aktiva von
|
54.314,28 €
|
Zu den Passiva
von
|
1.252,74 €
|
ergibt sich ein
Reinnachlass von
|
53.061,54 €
....."
Weiters liegt vor die Kopie einer Gutschriftsanzeige der
Bank über eine Überweisung von 210.008,30 €. Zahlungsgrund
sei die Erbschaft nach K.F..
Des Weiteren wurden zahlreiche Schriftstücke in
französischer Sprache den Tod und die Erbschaft nach K.F. betreffend
eingereicht.
Am 2. Juni 2004 wurde der Erbschaftsteuerbescheid
betreffend den Erwerb von Todes wegen nach Erblasserin an Bw. abgefertigt. Darin
wird die Erbschaftsteuer mit 78.631,12 € festgesetzt.
Diese würde sich gemäß
§ 8
Abs. 1 ErbStG 1955 (Steuerklasse V) mit 38 % vom
gemäß
§ 28 ErbStG 1955 abgerundeten
steuerpflichtigen Erwerb in Höhe von 206.924,00 € ergeben
haben.
Die Bemessungsgrundlage sei wie folgt ermittelt
worden:
|
Guthaben bei Banken
|
54.046,61 €
|
Guthaben beim Arbeitgeber
|
267,67 €
|
Ausländisches Vermögen
|
210.008,30 €
|
Kosten der Bestattung
|
-806,34 €
|
Kosten des Grabdenkmales
|
-446,40 €
|
Kosten der Regelung des Nachlasses
|
-1.988,92 €
|
Freibetrag gemäß
§ 14 Abs. 1
ErbStG 1955
|
-110,00 €
|
Freibetrag gemäß
§ 15 Abs. 1
Z 17 ErbStG 1955
|
-54.046,61 €
|
Steuerpflichtiger Erwerb
|
206.924,31 €
Begründet wurde der Bescheid wie folgt:
Ausländisches Vermögen = an Bw. als
Rechtsnachfolger überwiesener Erbteil (Erbschaftsteuer und Provision des
Notars in der Schweiz seien bereits in Abzug gebracht worden) der Frau
Erblasserin aus der Verlassenschaft nach der am 15. April 2002
verstorbenen K.F..
Mit Schreiben vom 2. Juli 2004 wurde Berufung
gegen obigen Bescheid eingebracht und wie folgt ausgeführt:
Frau K.F., zuletzt wohnhaft gewesen in V., Schweiz, sei am
15. April 2002 in der Schweiz unter Hinterlassung eines
eigenhändigen Testamentes vom 15. Mai 1987 verstorben. In diesem
Testament hätte sie Frau Erblasserin zu einem Drittel zu Erbin
eingesetzt. Der Nachlass hätte unter Anderem aus der im beiliegenden
Inventar bezeichneten Liegenschaft in der Schweiz bestanden. Das
Verlassenschaftsverfahren nach Frau K.F. sei vom Notar M.P. in Genf
durchgeführt worden. Das Verlassenschaftsverfahren sei am
7. März 2003 beendet worden. Am
3. März 2003 sei die zu einem Drittel eingesetzte Erbin, Frau
Erblasserin, nachverstorben. Frau Erblasserin hätte ein eigenhändiges
Testament vom 13. Mai 1984 hinterlassen, indem sie Herrn Bw. zum
Alleinerben eingesetzt hätte. Das Verlassenschaftsverfahren sei bereits vom
Bezirksgericht durchgeführt worden. Die Schweizer Liegenschaft von Frau
K.F. sei am 21. Mai 2003, also nach Ableben von Frau Erblasserin,
veräußert worden. Frau Erblasserin sei vor Beendigung des
Verlassenschaftsverfahrens nach Frau K.F. verstorben. Es hätte daher Herr
Bw. als Erbeserbe (Transmission) das Erbrecht von Frau Erblasserin nach Frau
K.F., sohin auch deren Liegenschaft als solcher, geerbt. Auch ohne
Transmission würde Bw. den Nachlass samt Liegenschaft bzw.
Liegenschaftsanteil von Frau Erblasserin als Erbe übernommen haben, da die
Liegenschaft erst nach dem Ableben von Frau Erblasserin, nämlich am
21. Mai 2003, veräußert worden sei. Gemäß
dem DBA (Erbschaftsteuer) zwischen Österreich und der Schweiz sei
unbewegliches Vermögen in dem Vertragsstaat zu besteuern, in dem dieses
Vermögen liege. Der Wert der in der Schweiz gelegenen Liegenschaft
bzw. der Veräußerungserlös sei daher der Bemessung der
Erbschaftsteuer in Österreich nicht zu Grunde zu legen. Es werde
daher der Antrag gestellt, der Berufung Folge zu geben und die Erbschaftssteuer
mit 0,00 € bzw. mit jenem Betrag festzusetzen, der ohne dem Wert der
Liegenschaft in der Schweiz errechnet worden sein würde und den bereits
einbezahlten Mehrbetrag an Bw. zurückzubezahlen. Beigelegt wurde ein
Inventar bezüglich der Verlassenschaft K.F. vom 7. März 2003
in französischer Sprache.
Am 6. April 2005 wurde obige Berufung der
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Am 11. November 2005 wurde durch den Senat
folgender Bescheid an Bw. abgefertigt:
Die Einbringen im Zuge der Berufung des Bw. gegen den
Bescheid betreffend Erbschaftssteuer vom 2. Juni 2004 würden der
Form nach (§ 85 Abs. 2 BAO) den nachstehend angeführten
Mangel aufweisen: Die als Beilage zur Berufung eingereichten Unterlagen
seien in französischer Sprache abgefasst. Im Konkreten sei dies der
Schriftsatz vom 7. März 2003 unter dem Titel "Inventaire" und das
Schreiben des Notariats in Genf vom 23. Juni 2004. Im Zuge des
Verfahrens seien als Beweismittel ebenso folgende Schriftstücke in
französischer Sprache eingereicht worden: Ein Schreiben des
Notariats in Genf vom 15. August 2003 samt "Facture Nr. 03-392"
und "Releve personnel" mit gleichem Datum. Da als Amtssprache Deutsch
anzusehen sei, seien die obigen Schriftstücke in beglaubigter
Übersetzung einzureichen (analog zu § 131 Abs. 1 Z 1
BAO). Auf Grund des § 279 Abs. 1 iVm § 85
Abs. 2 BAO werde die Behebung des angeführten Mangels innerhalb einer
Frist von vier Wochen ab Erhalt dieses Schreibens aufgetragen. Weiters
würde Bw. im Hinblick auf die obige Berufung aufgefordert werden, folgende
Fragen zu beantworten bzw. Unterlagen einzureichen: Gemäß
§ 5 Abs. 1 und 2 ErbStG 1955 sei der Vorerbe als Erbe zu
betrachten, der Nacherbe hätte den Erwerb also vom Vorerben stammend zu
versteuern. Im gegenständlichen Fall gehe aus den eingereichten Unterlagen
hervor, dass als Erbin des gegenständlichen Nachlassteiles von K.F. Frau
Erblasserin aufscheine. Der Senat gehe daher davon aus, dass Bw. diesen als vom
Vorerben stammend neuerlich zu versteuern habe. Es sei dazu Stellung zu
nehmen.
Mit Schreiben vom 12. Dezember 2005 wurde wie
folgt geantwortet: Es würden die geforderten Unterlagen in
französischer Übersetzung vorgelegt werden. Weiters werde wie
folgt Stellung genommen: Frau Erblasserin hätte im
Verlassenschaftsverfahren nach der am 15. April 2002 verstorbenen,
zuletzt in V., Schweiz, wohnhaft gewesenen Frau K.F. auf Grund des Testamentes
vom 15. Mai 1987 ein Drittel des Nachlasses, bestehend unter Anderem
aus einer Liegenschaft, welche rund 94 % des gesamten Nachlasses ausmache,
geerbt. Dieses Verlassenschaftsverfahren sei in der Schweiz abgehandelt
worden. Das vorstehende Testament enthalte keine Nacherbschaft
(fideikommissarische Substitution), sodass die diesbezüglichen
erbrechtlichen und steuerrechtlichen Bestimmungen (§ 608 ABGB und
§ 5 ErbStG 1955) nicht anzuwenden seien. Auf Grund der
erbrechtlichen Bestimmungen in der Schweiz (Art. 537 und 560) sei Frau
Erblasserin die Verlassenschaft nach K.F. mit deren Todestag angefallen. Die
diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen seien in Fotokopie
beigelegt.
Frau Erblasserin sei am 3. März 2003
nachverstorben. Auf Grund ihres Testamentes vom 13. Mai 1984 sei Herr
Bw. zum Alleinerben berufen worden. Diesem sei der Nachlass einschließlich
des von Frau Erblasserin ererbten Liegenschaftsvermögens in der Schweiz am
3. März 2003 gemäß
§ 537 ABGB
angefallen. Gemäß
§ 12 ErbStG 1955 entstehe die
Steuerschuld mit Ableben des Erblassers. Eine spätere
Veräußerung von Nachlassgegenständen vor Einantwortung
ändere diesen Grundsatz nicht (Fellner, Rz 5a, zu § 18
ErbStG 1955 und VwGH vom 25.9.1997, 96/16/0208). Auch bei Einsetzung
eines Testamentsvollstreckers entstehe die Steuerschuld mit Tod des Erblassers
(Fellner, Rz 13, dritter Absatz, zu § 12
ErbStG 1955). Die in der Schweiz gelegene Liegenschaft sei erst am
21. Mai 2003 veräußert worden. Frau Erblasserin wäre
an ihrem Todestag, am 3. März 2003, noch im Besitz des
vorbezeichneten Liegenschaftsanteiles gewesen. Bw. hätte diesen
Liegenschaftsanteil daher als solchen geerbt.
Dieser Liegenschaftsanteil sei gemäß Art. 4
des DBA zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft nicht in Österreich zu versteuern. Ebenso wenig der
spätere Veräußerungserlös des ererbten
Liegenschaftsvermögens. Der Anteil des Liegenschaftsvermögens
am gesamten ausländischen Vermögen von Frau Erblasserin betrage rund
94 %, sodass dieser Anteil bei der Berechnung der Steuer in Österreich
in Abzug zu bringen sei und die Steuer neu festzusetzen sei. Beigelegt
wurde die beglaubigte Übersetzung eines Schreibens des Notars in Genf an
Bw., das wie folgt lauten würde:
"Sehr geehrter
Herr,
Ich bestätige den
Empfang Ihres Briefes vom 18. Juni 2004, den ich mit Aufmerksamkeit
gelesen habe.
Ich gebe Ihnen bekannt,
dass das zur Erbschaft von Frau K.F.
gehörende Haus am 21. Mai 2003 verkauft
wurde.
In meiner Eigenschaft als
Testamentsvollstrecker habe ich selbst den Verkaufsvertrag
unterschrieben.
Ich hoffe, Ihre Fragen
beantwortet zu haben und empfehle mich
Mit vorzüglicher
Hochachtung."
Weiters wurde die beglaubigte Übersetzung eines
Schreibens des Notares an Bw. vom 15. August 2003 samt der
nachfolgenden Aufstellung eingereicht:
"Sehr geehrter
Herr,
Ich habe die Ehre, Ihnen
in der Anlage folgende Unterlagen zu übermitteln:
1. Eine Ausfertigung des
Inventars über die zur Erbschaft von Frau
K.F. gehörenden
Vermögenswerte;
2. meine Honorar- und
Spesennote, wie auch die persönliche Aufstellung von Frau
Erblasserin mit einem Saldo zu deren
Gunsten von 329.180,35 Fr.
Geben Sie mir bitte
bekannt, auf welches Konto ich diesen Betrag überweisen
soll.
Nehmen Sie bitte zur
Kenntnis, dass ich für die Zahlung von eventuellen Rechnungen (Steuern,
Immobiliarlasten, etc.) eine Provision in Höhe von 50.000,00 Fr.
zurückbehalten habe, wovon der Saldo in drei gleiche Teile geteilt
wird.
In Erwartung Ihrer
geschätzten Nachrichten stehe ich für eventuelle zusätzliche
Informationen gerne zu Ihrer Verfügung und empfehle
mich"
"Rechnung
N 03-392
|
Betrifft
|
Erbschaft
von Frau K.F., geb.
W.
|
22. Mai 2003
|
Protokoll der
Testamentshinterlegung
|
|
|
7 Zeilen nicht
übersetzt, da nicht zutreffend (Anm. d. Üb.)
|
|
|
Zwischensumme
|
506,20
|
506,20 CHF
|
|
|
|
|
9. September 2003
|
Erbschaftsschein
|
|
|
|
8 Zeilen nicht
übersetzt, da nicht zutreffend (Anm. d. Üb.)
|
|
|
Zwischensumme
|
1.228,70
|
1.228,70 CHF
|
|
|
|
|
10. April 2003
|
Inventar der
Vermögenswerte
|
|
|
|
7 Zeilen nicht
übersetzt, da nicht zutreffend (Anm. d. Üb.)
|
|
|
Zwischensumme
|
2.287,40
|
2.287,40 CHF
|
|
|
|
|
Stempelsteuer für
die Ausstellung
der
Erbschaftserklärung
gemäß Tarif
|
4.040,00
|
|
Honorar für die
Abwicklung
und
Testamentsvollstrecker
- 5 Zeilen nicht
übersetzt,
da nicht
zutreffend (Anm. d. Üb.)
|
40.000,00
|
|
Zwischensumme
|
44.040,00
|
44.040,00 CHF
|
*MwSt 7,6 %
s/47.160,50 CHF
|
|
3.584,20 CHF
|
Meine
Note
|
|
51.646,50 CHF
|
31 Zeilen nicht
übersetzt, da nicht zutreffend
|
|
|
neue
Seite
|
|
|
14 Zeilen nicht
übersetzt, da nicht zutreffend (Anm. d. Üb.)
|
|
Saldo
zu Gunsten der Erbschaft
|
|
1,894.252,35 CHF
|
|
2,029.980,45
|
2,029.980,45 CHF
|
Anteil
von
|
|
|
Frau
C.W.
|
1/3
|
631.417,45 CHF
|
Frau
Erblasserin
|
1/3
|
631.417,45 CHF
|
Frau
T.F.
|
1/3
|
631.417,45 CHF
|
|
|
1,894.252,35 CHF
|
|
Persönliche
Aufstellung
|
|
Betrifft
|
Erbschaft
von Frau K.F., geb.
W.
|
|
|
Frau
Erblasserin
|
|
11. August 2003
|
Ihr Anteil am Nachlass
gemäß Abrechnung
|
|
631.417,45 CHF
|
11. August 2003
|
Ihr Anteil an der
Erbschaftsteuer
|
302.237,10
|
-
|
|
Saldo
zu Ihren Gunsten
|
329.180,35
|
-
|
|
|
631.417,45
|
631.417,45 CHF
Weiters wurde eingereicht die beglaubigte Übersetzung
aus dem Französischen des Inventars zur Erbschaft von K.F. vom
7. März 2003, die wie folgt lautet:
"Im Jahre 2003, am
7. März.
Auf Antrag
von
Me M.P.
, Notar in Genf,
Testamentsvollstrecker
von Frau K.F., geb.
W., nachstehend befähigt, wie dies
aus einer von Me E.E., unterzeichneter
Notar in Genf, erhaltenen Erbschaftsschein vom 9. September 2002
hervorgeht, eingetragen Vol. 2002 No 11287,
und in Gegenwart
von
Herrn
E.V., Nachlass-Kontrollbeamter,
wohnhaft in Genf,
handelnd gegenüber
den Anwesenden in seiner Eigenschaft als Vertreter von:
1. Dem Staate, das
heißt Republik und Kanton Genf, Abteilung für Finanz und
Öffentliche Abgaben,
in Erfüllung des
Artikels 46 des Erbschaftsgesetzes vom 26. November 1960,
abgeändert am 4. November 1968,
2. der Schweizer
Konföderation, Bundesabteilung für Finanz- und
Zollwesen,
in Erfüllung der
Verordnung genannter Abteilung vom 7. Dezember 1964 über die
Aufstellung eines Inventars über den Nachlass im Hinblick auf die
Einforderung einer direkten Bundessteuer.
Zur Wahrung der Rechte
und Interessen der Parteien und allem ansonsten Dazugehörenden obliegt uns,
Me. E.E., unterzeichneter Notar in
Genf, die Verfahrensweise zum Inventar aller Vermögenswerte, die zum
Nachlass von FrauK.F.,
geb.W.,
gehören, Tochter des Michael und
der Marie, geb. F., zu Lebzeiten ohne
Beruf, österreichische Staatsbürgerin, geboren am
13. März 1907, wohnhaft in
V. (Genf), verstorben in Thonex am
15. April 2002.
Sie war seit dem
18. März 1978 Witwe des Herrn
A.F. und nicht wieder
verheiratet.
Sie ist verstorben ohne
ein Kind oder einen Nachkommen eines vorverstorbenen Kindes zu hinterlassen und
hat daher keinen Erben hinterlassen, der Recht auf einen gesetzlichen Vorbehalt
hätte.
Das Verfahren zur
Aufrufung von Erben wurde gemäß Artikel 558 des Schweizer
Zivilgesetzbuches im Amtsblatt des Kantons Genf am 31. Mai und am
7. Juni 2002 durchgeführt.
Sie hat ein
eigenhändig geschriebenes Testament hinterlassen, datiert in
V. vom 15. Mai 1987,
deponiert im Rang einer Urschrift von Me
M.P., Notar in Genf, gemäß
Hinterlegungsprotokoll, datiert in Genf vom 22. Mai 2002,
eingetragen.
Nach dem Wortlaut dieses
Testaments hat Frau K.F., geb.
W. als Erben zu gleichen Teilen unter
ihnen und einen in Ermangelung des anderen eingesetzt:
- Ihre Schwester, Frau
H.F., geb. W.
, vorverstorben am
2. Mai 2001,
- ihre Schwester, Frau
C.W., geb.
W., wohnhaft in Stockerau
(Österreich),
- ihren Bruder, Herrn
E.W., vorverstorben am
18. Mai 2001,
- ihre Schwägerin,
Frau Erblasserin, geb.
Fu., wohnhaft in Linz
(Österreich),
- ihre Nichte
(verschwägert), Frau T.F.,
wohnhaft in Versonnex (Ain/Frankreich),
und sie bestimmt Me
M.P., Notar in Genf, in seiner
Eigenschaft als Testamentsvollstrecker.
Dies alles wird in einem
Erbschaftsschein bestätigt, erhalten von Me
E.E., unterzeichneter Notar, vom
9. September 2002, eingetragen Vol. 2002
N 11287.
In der Kanzlei von Me
M.P. und Me
E.E., Notare in
Genf.
In den Darstellungen und
Erklärungen, welche Me M.P., in
seiner Eigenschaft abgeben wird, nachdem Herr
Ve. ihn in seiner Eigenschaft auf die
Verpflichtungen aufmerksam gemacht hat, die ihm laut Artikel 90 des
Bundeserlasses betreffend die direkte Bundessteuer auferlegt werden und auf die
Folgen, die deren Verletzung nach sich zieht, hat er zugesagt, alles darzulegen
und zu erklären, was seiner Kenntnis nach sowohl aktiv als auch passiv zum
Nachlass der Frau K.F., geb.
W. gehört.
Die Bewertung des
Mobiliarvermögens wird in Vereinbarung mit den Parteien durch den Vertreter
der Abteilung für Finanz und Öffentliche Abgaben erfolgen, welcher
zugesagt hat, diese (die Bewertung) zum genauem Preis und ohne Erhöhung
durchzuführen.
Und nach Lektüre
haben die Parteien, nachdem alle Widersprüche eingelegt und alle Vorbehalte
gemacht wurden, sowie Me E.E. diesen
Titel unterfertigt.
(Gefertigt) E.
Ve.,
M.P., Notar,
E.E., Notar.
|
Aktiva
|
|
|
|
|
I.
|
Mobiliarvermögen
zwei
Zeilen nicht übersetzt, da
nicht
zutreffend (Anm. d.
Üb.)
hier:
|
8.000,00 Fr.
|
|
II.
|
Forderungen/Titel
|
|
|
|
UBS
SA, Genf
|
|
|
|
- Konto Nr. 0240
- 700896.
Vier Zeilen
nicht übersetzt, da
nicht
zutreffend (Anm. d.
Üb.)
|
91.643,00 Fr.
|
|
|
- Konto Nr. 0240
- 900694.
Vier Zeilen
nicht übersetz, da
nicht
zutreffend (Anm. d.
Üb.)
|
17.324,00 Fr.
|
|
|
E.M.S.
Du Nouveau Kermont
Genéve:
- Habensaldo am
Tag des Ablebens
ein Saldo von
188,00 Francs
|
188,00 Fr.
|
|
|
Me
P.R.-
Saldo auf dem Kuratel-Konto
gemäß
Bericht des
Kuratel-Endes
167,00 Francs
|
167,00 Fr.
|
|
|
Total:
109.321,00 Francs (die
Addition
vom fünften Blatt
differiert um einen Fr.:
richtig
wäre hier 109.322,00).
|
109.321,00 Fr.
|
|
IV.
|
Immobilien, Achtung dies
sollte
Punkt
III
sein, nicht IV, siehe Rekapitulation,
vorletzte Seite.
Gemeinde
V.Parzelle 5164,
Folio 18, Zone 5
mit
Gebäude:
No 152,
über 146 m², Wohnung zwei
Wohneinheiten
Indikative
Fläche der Parzelle:
803 m²,
Parzelle 5165,
Folio 18, Zone 5
mit
Gebäude:
No 1680,
über 150 m², Wohnung mehrere
Wohneinheiten
Indikative
Fläche der Parzelle:
3.197 m²;
genannte
Immobilien, die um diesen Preis verkauft werden, werden mit
1,900.000,00 Francs
bewertet:
hier:
|
1,900.000,00 Fr.
|
Passiva
|
|
|
|
|
|
Vier Zeilen nicht
übersetzt, da nicht zutreffend (Anm. d. Üb.).
|
|
|
|
16 Zeilen nicht
übersetzt, da nicht zutreffend (Anm. d. Üb.).
|
|
|
|
Total:
21.724,00 Francs
|
21.724,00 Fr.
|
|
|
|
|
|
Zusammenfassung
|
|
Aktiva
|
|
|
|
|
I.
|
Mobiliarvermögen
|
8.000,00 Fr.
|
|
II.
|
Forderungen
|
109.321,00 Fr
|
|
III.
|
Immobilien
|
1,900.000,00 Fr.
|
|
|
Total:
2,017.321,00 Francs
|
2,017.321,00 Fr.
|
|
|
|
|
Passiva
|
|
|
21.724,00 Fr.
Erben
Aus dem Erbschaftsschein,
erhalten von Me E.E., unterzeichneter
Notar in Genf, vom 9. September 2002, eingetragen Vol. 2002
No geht hervor, dass Frau K.F.,
geb. W. als einzige Erben hinterlassen
hat:
1. Ihre Schwester, Frau
C.W., geb.
W., wohnhaft in Stockerau
(Österreich),
2. ihre Schwägerin,
Frau Erblasserin, geb.
Fu., wohnhaft in Linz
(Österreich),
3. ihre Nichte
(verschwägert), Frau T.F.,
wohnhaft in Versonnex (Ain/Frankreich).
Alle sind nach dem
Wortlaut ihres eigenhändig geschriebenen Testaments, errichtet in
V. am 15. Mai 1987,
eingesetzte und überlebende Erben.
Schließung
Es wurde hier oben
Genanntes durch zweifache Mühewaltung abgeschlossen.
Und da nichts weiter zum
gegebenen Inventar zu verstehen war, wurde dieses am 10. April 2003
geschlossen und beendet.
E. Ve.,
M.P., Notar,
E.E., Notar.
Eingetragen in Genf, am
11. April 2003
Vol 2003
N. 4595
Besteuerung
8,40 Fr.
Gemäß
Ankündigung vom
15. April 2003
s/Rücksendung
- s/Wort keines"
Am 4. Jänner 2006 wurde durch den Senat
folgender Ergänzungsvorhalt an Bw. abgefertigt: Da die in
französischer Sprache vorliegenden Schriftsätze nicht vollständig
übersetzt worden wären, sei dem Senat nicht möglich, die Aktiva
und Passiva, die auf die Liegenschaft entfallen würden, aus der
Bemessungsgrundlage herauszurechnen. Bw. würde aufgefordert werden,
die Aufstellung vom 5. August 2003 vollständig übersetzt
einzureichen, eine Aufstellung über die sich auf die gegenständliche
Liegenschaft beziehenden Aktiva und Passiva beizufügen und somit das
Berufungsbegehren zu konkretisieren. Die Angaben, die Liegenschaft
würde rund 94 % des Nachlasses ausmachen, könne nicht
nachvollzogen werden. Inwieweit würde die laut Aufstellung
zurückbehaltene Provision in Höhe von 50.000,00 CHF
rückerstattet werden?
Mit Schreiben vom 23. Jänner 2006 wurde wie
folgt geantwortet: Der Anteil des Liegenschaftsvermögens am gesamten
ausländischen Vermögen errechne sich wie folgt:
|
1. Mobiliarvermögen
|
8.000,00 CHF
|
0,40 %
|
2. Forderungen (Bankguthaben)
|
109.321,00 CHF
|
5,42 %
|
3. Immobilien
|
1,900.000,00 CHF
|
94,18 %
|
|
2,017.321,00 CHF
|
100,00 %
Der Anteil am ausländischen
Liegenschaftsvermögen betrage daher 94,18 % von
210.000,00 €, das seien 197.778,00 €. Die vom Notar in der
Schweiz zurückbehaltene Provision sei im Juli 2005 in der Höhe
von 6.134,87 € an Bw. ausbezahlt worden. Beigelegt wurde
folgende nicht beglaubigte Übersetzung:
|
"Rechnung
Nr. 03-392
|
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Genf,
15. August 2003
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Betreff:
Erbschaft von Frau
K.F., geborene
W.
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22. Mai 2003:
|
Protokoll der
Testamentshinterlegung/-eröffnung
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|
Eintragung
|
25,20
|
|
|
Friedensgericht:
Honorar
|
50,00
|
|
|
Stempelmarken
|
16,00
|
|
|
Fotokopien
|
10,00
|
|
|
Porto, Telefon,
Korrespondenz
|
30,00
|
|
|
Honorar für
Testamentshinterlegung
und
Bekanntgabe an die Erben
|
375,00
|
|
|
Endbetrag
|
506,20
|
506,20 CHF
|
|
|
|
|
9. September 2003:
|
Erbenzertifikat
|
|
|
|
Eintragung
|
10,50
|
|
|
Testamentsregister in
Bern
|
34,00
|
|
|
Publicitas: zwei
Annoncen
|
360,70
|
|
|
Stempelmarken
|
68,00
|
|
|
Fotokopien
|
115,50
|
|
|
Nachforschungen im
Grundbuch
|
160,00
|
|
|
Porto, Telefon,
Korrespondenz
|
80,00
|
|
|
Honorar laut
Tarif
|
400,00
|
|
|
Endbetrag
|
1.228,70
|
1.228,70 CHF
|
10. April 2003:
|
Vermögensaufstellung
|
|
|
|
Eintragung
|
8,40
|
|
|
Friedensgericht:
Honorar
|
247,00
|
|
|
Stempelmarken
|
82,00
|
|
|
Fotokopien
|
10,00
|
|
|
Porto, Telefon,
Korrespondenz
|
80,00
|
|
|
drei Ausfertigungen
für die Parteien
|
210,00
|
|
|
Honorar laut
Tarif
|
1.650,00
|
|
|
Endbetrag
|
2.287,40
|
2.287,40 CHF
|
|
Honorar für die
Erstellung der Hinterlassenschaftserklärung, laut Tarif
|
4.040,00
|
|
|
Liquidations- und
Vollstreckerhonorar für diverse Maßnahmen, Unterredungen mit den
Erben, dem Vormund, den Mietern, der Hausbank, Rechnungsabwicklung, Prüfung
der Erbfolgeaufstellung etc.
|
40.000,00
|
|
|
Endbetrag
|
44.040,00
|
44.040,00 CHF
|
|
Mehrwertsteuer
7,6 % von 47.160,50
|
|
3.584,20 CHF
|
|
Meine
Rechnung
|
|
51.646,50 CHF
|
2. Juli 2002
|
Helio 2000 AG
(Druckerei in Genf)*
|
|
19,20 CHF
|
31. Juli 2002
|
Eingang UBS AG
(Bank)
|
15.000,00
|
|
7. August 2002
|
Zahlung an Herrn
P.R.
|
|
4.450,00 CHF
|
7. August 2002
|
Mutith AG (od. Murith
AG?)
|
|
392,00 CHF
|
7. August 2002
|
Treuhand- bzw.
Vormundschaftsgericht:
Honorar
für Kontrolle
|
|
1.819,00 CHF
|
7. August 2002
|
Walliser
Versicherungsanstalt:
Beteiligung*
|
|
334,70 CHF
|
7. August 2002
|
Helio 2000
AG
|
|
19,20 CHF
|
7. August 2002
|
Chalut Green (Service AG
in Jussy: Verkauf von Rasenmäher etc.)*
|
|
277,65 CHF
|
16. September 2002
|
Murith AG -
Beerdigungsinstitut*
|
|
2.761,00 CHF
|
27. September 2002
|
EMS Kermont:
Rückzahlung
|
187,95
|
|
8. Oktober 2002
|
Eau Secours
(Wasserversorger?)
|
|
1.059,00 CHF
|
8. Oktober 2002
|
Eau
Secours
|
|
1.734,50 CHF
|
8. Oktober 2002
|
Chalut
Green
|
|
205,50 CHF
|
10. Oktober 2002
|
Eau
Secours
|
|
355,50
CHF
|
17. Oktober 2002
|
Stucker:
Wartung
|
|
394,90 CHF
|
22. Oktober 2002
|
Deville
Heizöl
|
|
2.886,50 CHF
|
22. Oktober 2002
|
Walliser
Versicherungsanstalt: Zahlungsleistung
|
80,00 CHF
|
24. Oktober 2002
|
UBS AG:
Eingang
|
10.000,00
|
|
11. November 2002
|
Serbeco Transport
(Müll)*
|
|
1.484,90 CHF
|
18. November
2002
|
SICLI: Wartung
(Feuerlöscher)*
|
|
36,05 CHF
|
21. November
2002
|
Eau Secours:
Reparatur
|
|
1.019,00 CHF
|
17. Dezember 2002
|
Rundfunkgebühr
|
|
315,10 CHF
|
18. Dezember 2002
|
Herr
J. (Arbeiten)
|
|
1.200,00 CHF
|
6. Jänner 2003
|
Stadt
V.: Urnenfriedhof
|
|
1.066,00 CHF
|
13. Jänner 2003
|
Herr
P.R.: Honorar
|
|
300,00 CHF
|
27. Jänner
2003
|
Überweisung von
Herrn Fa.
|
4.437,85
|
|
31. Jänner 2003
|
Patria:
Gebäudeversicherung 2003*
|
|
3.062,60 CHF
|
13. Februar 2003
|
Deville
Heizöl
|
|
3.242,10 CHF
|
18. Februar 2003
|
Rundfunkgebühr
|
|
467,90 CHF
|
21. Februar 2003
|
UBS AG:
Eingang
|
10.000,00
|
|
27. Februar 2003
|
Donatelli AG
(Bauspenglerei, Heizungsanlagenbauer....)*
|
|
306,65 CHF
|
24. März 2003
|
Jost:
Rauchfangkehrer
|
|
175,10 CHF
|
28. April 2003
|
Rundfunkgebühr
|
|
67,40 CHF
|
10. Juni 2003
|
Herr
J.: Arbeiten
|
|
500,00 CHF
|
16. Juni 2003
|
Jardiland: Schnitt und
Auslichtung der Bäume
|
|
247,45 CHF
|
16. Juni 2003
|
Restverkaufsbetrag
erhalten
|
1.078.284,60
|
|
15. Juli 2003
|
Kontoabschluss
UBS
|
25.052,10
|
|
15. Juli 2003
|
Kontoabschluss
UBS
|
67.017,95
|
|
23. Juli 2003
|
Rundfunkgebühr
|
|
502,70 CHF
|
11. August 2003
|
Erbfolgerecht:
Anzahlung
|
820.000,00
|
|
11. August 2003
|
Überweisung
Miete
|
|
3.300,00 CHF
|
11. August 2003
|
Provision für
mögliche künftige Ausgaben
|
|
50.000,00 CHF
|
|
Saldo
zu Gunsten der Erbschaft
|
|
1,894.252,35 CHF
|
|
|
2,029.980,45
|
2,029.980,45 CHF
|
Aufteilung:
|
|
|
Frau
C.W.
|
1/3
|
631.417,45 CHF
|
Frau
Erblasserin
|
1/3
|
631.417,45 CHF
|
Frau
T.F.
|
1/3
|
631.417,45 CHF
|
|
|
1,894.252,35 CHF
|
|
|
|
* im Internet gefundene
Schweizer Firmen
|
|
Mit Schreiben vom 25. Jänner 2006 wurden
die obigen Ermittlungsergebnisse der Abgabenbehörde erster Instanz
übermittelt.
Mit Schreiben vom 9. Februar 2006 wurde durch die
Amtspartei wie folgt Stellung genommen: Da die Verlassenschaft nach K.F.
mit Stichtag Todestag 15. April 2002 Frau Erblasserin zu einem Drittel
angefallen sei, sei dieses angefallene Vermögen unter Bedachtnahme auf die
Bestimmungen im Abkommen vom 30. Jänner 1974 zwischen der
Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Nachlass- und
Erbschaftsteuer in Österreich der Erbschaftsteuer zu unterziehen. Im
eidesstättigen Vermögensbekenntnis, aufgenommen am
2. Juli 2003, sei das Vermögen, das Frau Erblasserin von Frau
K.F. erworben habe, nicht enthalten. Auf Grund des Inventars des zur
Erbschaft von Frau K.F., geborene W. , gehörenden Vermögens
würden 94,18 % auf die Immobilie in der Gemeinde V. entfallen
(Gesamtaktiva 2,017.322,00 Fr., hiervon Immobilie
1,900.000,00 Fr.).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1
Z 1 ErbStG 1955 unterliegen der Erbschaftsteuer Erwerbe von Todes
wegen. Nach
§ 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955 fällt
darunter auch der Erwerb durch Erbanfall.
Unstrittig liegt ein solcher in Bezug auf die Erbschaft
nach Erblasserin vor. Strittig ist lediglich die Höhe des
steuerpflichtigen Erwerbes. Das ausländische Vermögen der
Erblasserin wurde in gegenständlichem Bescheid mit 210.008,30 €
angesetzt. Dabei handelt es sich um den Betrag, der auf dem Erbanfall
nach dem Tod der K.F. basiert. In der vorliegenden Aufstellung der
Nachlassaktiva und -passiva ist eine Liegenschaft in der Schweiz, in V., gelegen
enthalten. Diese stellt cirka 94,18% der Aktiva dar.
Art 1 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Republik
Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Nachlass- und Erbschaftsteuern, BGBl.Nr.
63/1975, setzt dessen Geltungsbereich fest. Das DBA würde anzuwenden
sein auf Nachlässe von Erblassern, die im Zeitpunkt ihres Todes einen
Wohnsitz in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten
hatten. Erblasserin hatte unstrittig ihren Wohnsitz in Österreich,
weshalb das DBA anzuwenden ist. Nach Art 4 Abs. 1 DBA darf
unbewegliches Vermögen in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses
Vermögen liegt. Somit wurde der Erwerb der gegenständlichen
Liegenschaft in der Schweiz mit Erbschaftsteuer belastet.
Österreich
steht das Besteuerungsrecht nicht zu. Gemäß Art 9 DBA nimmt
der Vertragsstaat, in dem der Erblasser im Zeitpunkt des Todes seinen Wohnsitz
hatte, das Vermögen, das nach dem DBA im anderen Vertragsstaat besteuert
werden darf, von der Besteuerung aus. Dieser Staat darf aber bei der Festsetzung
der Steuer für das Vermögen, für das er das Besteuerungsrecht
behält, den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn das
betreffende Vermögen nicht von der Besteuerung ausgenommen
wäre. Der Wohnsitzstaat - im vorliegenden Fall Österreich
- bleibt somit berechtigt, das auszuscheidende Vermögen insoweit
weiter als Teil des steuerpflichtigen Vermögens zu behandeln, als dies
für die Besteuerung des restlichen Vermögens von Bedeutung ist
(Progressionsvorbehalt). Dem unten angeführten steuerpflichtigen
Erwerb ist somit das von der Besteuerung ausgenommene ausländische
Vermögen in Höhe von 203.563,64 € zur Bestimmung des
Steuersatzes gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG 1955
zuzurechnen. Die 203.563,64 € ergeben sich aus 94,18% von
216.143,17 €.
|
bisher angesetzt
|
210.008,30 €
|
Rückzahlung Provision
|
6.134,87 €
|
Summe
|
216.143,17 €
Auf den unten angeführten Erwerb ist folglich ein
Steuersatz von 38% anzuwenden.
Der steuerpflichtige Erwerb errechnet sich wie
folgt:
|
Guthaben bei Banken
|
54.046,61 €
|
Guthaben beim Arbeitgeber
|
267,67 €
|
Ausländisches Vermögen
|
12.579,53 €
|
Kosten der Bestattung
|
-806,34 €
|
Kosten des Grandenkmales
|
-446,40 €
|
Kosten der Regelung des Nachlasses
|
-1,988,92 €
|
Freibetrag gemäß
§ 14 Abs. 1 ErbStG 1955
|
-110,00 €
|
Freibetrag gemäß
§ 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG 1955
|
-54.046,61 €
|
Steuerpflichtiger
Erwerb
|
9.495,54 €
Linz, am 2.
Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 2 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- Art. 1 DBA CH (Erb), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Nachlaß- u. Erbschaftsteuern), BGBl. Nr. 63/1975
- Art. 4 Abs. 1 DBA CH (Erb), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Nachlaß- u. Erbschaftsteuern), BGBl. Nr. 63/1975
- Art. 9 DBA CH (Erb), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Nachlaß- u. Erbschaftsteuern), BGBl. Nr. 63/1975
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0285-L/05
- Stammnummer
- 22204
- Gültig
- 02.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF