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Findok · Erlässe & Informationen

BMF-010105/0176-VI/16/2006

Verwertung von verfallenen und aufgegebenen Tabakerzeugnissen

geltende FassungErlassBMF-010105/0176-VI/16/2006vom 02.05.2006

Wortlaut laut Findok

    Die Verwertung von Tabakerzeugnissen wurde zuletzt mit Erlass vom 4. April 1997, GZ. 16 0120/1-IV/16/97, FS 100, ergänzt mit Erlass vom 24. November 2000, GZ.16 01 0120/1-VI/16/00, FS 100, geregelt. Die den Erlässen zu Grunde liegende Rechtslage hat durch die Tabakkontrollkonvention der WHO ("Rahmenübereinkommen der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs") BGBl. III Nr. 219/2005 vom 29. Dezember 2005, eine Änderung erfahren. Nach Art. 15 Abs. 4 lit. c des Rahmenübereinkommens hat jede Vertragspartei geeignete Maßnahmen zu ergreifen um sicherzustellen, dass alle beschlagnahmten Herstellungsgeräte, gefälschten und geschmuggelten Zigaretten und sonstigen Tabakerzeugnisse nach Möglichkeit mit Hilfe umweltfreundlicher Methoden vernichtet oder in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht entsorgt werden. Verfallene oder an den Bund preisgegebene Zigaretten sind daher in Hinkunft ausnahmslos zu vernichten. Im Sinne des Erlasses vom 24. November 2000, GZ. 0120/1-VI/16/00, ist diese Vorgangsweise auch bei beschlagnahmten Zigaretten anzuwenden, soferne die Voraussetzungen für eine vorzeitige Verwertung vorliegen bzw. die gerichtliche Zustimmung zu einer vorzeitigen Verwertung vorliegt. Bundesministerium für Finanzen, 2. Mai 2006  

Normen und Schlagworte

Tabakkontrollkonvention

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Erlässe & Informationen
Dokumenttyp
Erlass
Geschäftszahl
BMF-010105/0176-VI/16/2006
Stammnummer
22196
Gültig
02.05.2006 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF