Findok · Erlässe & Informationen
BMF-010105/0176-VI/16/2006
Verwertung von verfallenen und aufgegebenen Tabakerzeugnissen
geltende FassungErlassBMF-010105/0176-VI/16/2006vom 02.05.2006
Wortlaut laut Findok
Die Verwertung von Tabakerzeugnissen wurde zuletzt mit
Erlass vom 4. April 1997, GZ. 16 0120/1-IV/16/97, FS 100, ergänzt mit
Erlass vom 24. November 2000, GZ.16 01 0120/1-VI/16/00, FS 100, geregelt. Die
den Erlässen zu Grunde liegende Rechtslage hat durch die
Tabakkontrollkonvention der WHO ("Rahmenübereinkommen der WHO zur
Eindämmung des Tabakgebrauchs") BGBl. III Nr. 219/2005 vom 29.
Dezember 2005, eine Änderung erfahren. Nach Art. 15 Abs. 4 lit. c des
Rahmenübereinkommens hat jede Vertragspartei geeignete Maßnahmen zu
ergreifen um sicherzustellen, dass alle beschlagnahmten Herstellungsgeräte,
gefälschten und geschmuggelten Zigaretten und sonstigen Tabakerzeugnisse
nach Möglichkeit mit Hilfe umweltfreundlicher Methoden vernichtet oder in
Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht entsorgt
werden. Verfallene oder an den Bund preisgegebene Zigaretten sind
daher in Hinkunft ausnahmslos zu vernichten. Im Sinne des Erlasses vom 24.
November 2000, GZ. 0120/1-VI/16/00, ist diese Vorgangsweise auch bei
beschlagnahmten Zigaretten anzuwenden, soferne die Voraussetzungen für eine
vorzeitige Verwertung vorliegen bzw. die gerichtliche Zustimmung zu einer
vorzeitigen Verwertung vorliegt.
Bundesministerium für Finanzen, 2. Mai
2006
Normen und Schlagworte
- Art. 15 Abs. 4 lit. c Rahmenübereinkommen der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs, BGBl. III Nr. 219/2005
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Erlässe & Informationen
- Dokumenttyp
- Erlass
- Geschäftszahl
- BMF-010105/0176-VI/16/2006
- Stammnummer
- 22196
- Gültig
- 02.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF