Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0639-W/05
Haftung für einen bestimmten Abgabenbetrag einer bestimmten Abgabe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0639-W/05vom 28.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Spruch des Haftungsbescheides ist die Geltendmachung der Haftung für einen bestimmten Abgabenbetrag einer bestimmten Abgabe. Eine Abänderung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz ist demnach nur möglich, wenn einzelne Abgabenschuldigkeiten einem konkreten Zeitraum zugeordnet sind.
Werden Prüfungsfeststellungen zur Kapitalertragsteuer für mehrere Jahre aus verwaltungsökonomischen Überlegungen unter dem letzten Prüfungsjahr verbucht und in einem Gesamtbetrag im Haftungsbescheid ausgewiesen, so erfüllt dies nicht das Bestimmtheitsgebot der bezughabenden Norm.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des F.E., Adr., vertreten durch Dr. Karl
Haas und Dr. Georg Lugert, Rechtsanwälte, 3100 St. Pölten, Dr.
Karl Renner Prom. 10, vom 6. Mai 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Lilienfeld St. Pölten, vertreten durch Mag. Eva- Maria Zeh, vom
7. April 2004 betreffend Haftungsbescheid gemäß
§ 9 iVm
§ 80 BAO entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben und die Haftung auf folgende Beträge
und Abgaben eingeschränkt: Umsatzsteuer 1996 S 146.725,00 (€
10.662,92), Umsatzsteuer 1997 S 286.886,00 (€ 20.848,82), Umsatzsteuer
1998 S 115.610,00 (€ 8.401,71). Das sind in Summe
€ 39.913,45.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt
Lilienfeld St Pölten hat am 7. April 2004 den Bw. gemäß
§ 9
Abs.1 und § 80 BAO zur Haftung für Umsatzsteuer 1996 in Höhe von
€ 7.930,21, Umsatzsteuer 1997 in Höhe von € 28.116,10,
Umsatzsteuer 1998 in Höhe von € 17.444,38, Umsatzsteuer 1999 in
Höhe von € 7.267,28 und Umsatzsteuer 2001 in Höhe von €
2.301,26 sowie Kapitalertragsteuer 2000 in Höhe von € 185.464,56 der
F.E.GesmbH herangezogen.
Dagegen richtet
sich die Berufung vom 6. Mai 2004, in der zur Haftungsinanspruchnahme
ausgeführt wird, dass dem Bw. vorgehalten werde, in den Jahren 1996 bis
2001 Umsätze getätigt und die darauf entfallende Umsatzsteuer nicht
entrichtet, sowie Kapitalertragsteuer nicht abgeführt zu
haben.
Einbekannt
werde lediglich eine Hinterziehung von Umsatzsteuer aus der
Geschäftsbeziehung mit der Firma S.GesmbH, jede weitere
Umsatzsteuerzuschätzung, sowie Kapitalertragsteuervorschreibung werde
bestritten.
Es sei richtig,
dass der Bw. mit ausgewählten Mitarbeitern Aufträge im eigenen Namen
unter Verwendung des Briefpapiers der F.E.GesmbH durchgeführt und die
Überweisungen durch Behebung an sich gebracht habe. Er bekenne sich zu den
aus diesem Titel bewirkten Steuerhinterziehungen für die Jahre 1996, 1997
und 1998.
Die
Umsatzhinzuschätzungen seien jedoch wirklichkeitsfremd, da Umsätze in
dieser Größenordnung mit dem Personal der Firma nicht bewirkbar
gewesen seien, daher werde ersucht die Abgabenbescheide und den Haftungsbescheid
aufzuheben und entsprechende - lediglich die einbekannten Umsätze mit
der S.GesmbH umfassende und adäquate Betriebsausgaben anerkennende -
Abgabenbescheide seine Person betreffend zu erlassen.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 27. Jänner 2005 wies die Abgabenbehörde
erster Instanz die Berufung ab und führte dazu aus, dass Voraussetzung
für eine Haftungsinanspruchnahme eine Abgabennachforderung gegen den
Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die Uneinbringlichkeit der
Abgabennachforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters, dessen Verschulden
an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung
für die Uneinbringlichkeit sei (VwGH 30.11.1999, 94/14/0173).
Der Bw. sei in
den Zeiträumen 12. September 1990 bis 17. Juli 1998, 22. Dezember 2000 bis
5. April 2001 und ab 25. Februar 2002 Geschäftsführer der F.E.GesmbH
gewesen. Zu dem Anerkenntnis der Haftung betreffend der hinterzogenen Abgaben
und der Bestreitung der Haftung für Zuschätzungen sei darauf zu
verweisen, dass Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abgabenfestsetzungen in
einem gemäß
§ 248 BAO durchzuführenden Abgabenverfahren und
nicht im Haftungsverfahren geltend zu machen sind (VwGH 31.3.2003,
97/14/0128).
Am 28. Februar
2005 wurde ein Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde II Instanz eingebracht und ausgeführt, dass
ausdrücklich auch Berufung gegen die Grundlagenbescheide eingebracht worden
sei. Die Abgabenbehörde erster Instanz habe kein Wort darüber
verloren, wie die Berufungsvorentscheidung über die Berufung gegen die dem
Haftungsbescheid zu Grunde liegenden Umsatzsteuer- und
Kapitalertragsteuerbescheide aussehen würde.
Zum Beweis
wurde auf den Zeugen A.G., Wirtschaftstreuhänder verwiesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 80 Abs.1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen
Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten
zu erfüllen, die den von Ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, sie
diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu
sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten entrichtet
werden.
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter
neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden
Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den
Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden
können.
Unbestritten
fungierte der Bw. in den Zeiträumen 12. September 1990 bis 17. Juli 1998,
22. Dezember 2000 bis 5. April 2001 und ab 25. Februar 2002 als
handelsrechtlicher Geschäftsführer der verfahrensgegenständlichen
Kapitalgesellschaft. Es oblag ihm damit generell die Obsorge für die
Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der F.E.GesmbH in den
Zeiträumen in denen er als Geschäftsführer im Firmenbuch
eingetragen war.
Die Haftung
nach § 9 BAO ist eine Ausfallshaftung. Voraussetzung ist die objektive
Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des
Haftenden. Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn Vollstreckungsmaßnahmen
erfolglos waren oder voraussichtlich erfolglos wären.
Dazu ist
festzuhalten, dass mit Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten am 5. April
2001 das Konkursverfahren über das Vermögen der Gesellschaft
eröffnet wurde und der Konkurs am 7. Jänner 2002 nach Annahme eines
Zwangsausgleiches aufgehoben wurde. Nach dem Auszug aus der Insolvenzdatei wurde
das Unternehmen mit Beschluss vom 27. April 2001 geschlossen.
Zur Frage der
schuldhaften Pflichtverletzung und der dadurch bewirkten Uneinbringlichkeit der
Abgabenschuldigkeiten ist auszuführen.
Geht einem
Haftungsbescheid ein Abgabenbescheid voraus, so ist die Behörde daran
gebunden und hat sich in der Entscheidung zur Heranziehung zur Haftung an den
Abgabenbescheid zu halten (VwGH 17.10. 2001, 2001/13/0127).
Im
Berufungsverfahren gegen den Haftungsbescheid können daher, wenn Bescheide
über den Abgabenanspruch ergangen sind, Einwendungen gegen die Richtigkeit
der Abgabenfestsetzung nicht mit Erfolg erhoben werden (VwGH 19.6.2002,
2002/15/0018), daher konnte von der beantragten Zeugeneinvernahme in diesem
Verfahren abgesehen werden.
Das
Berufungsrecht des Haftungspflichtigen nach § 248 BAO gegen den Bescheid
über den Abgabenanspruch setzt voraus, dass ihm gegenüber der
Haftungsbescheid wirksam ergangen ist (VwGH 17.11.1988,
88/16/0078).
Bringt der
Haftungspflichtige sowohl gegen den Haftungsbescheid als auch gegen den
maßgeblichen Bescheid über den Abgabenanspruch Berufung ein, so sind
diese Berufungen nicht gemäß
§ 277 zu einem gemeinsamen
Verfahren zu verbinden (z.B. VwGH 7.12.2000, 2000/16/0601). Vielmehr ist
zunächst über die Berufung gegen den Haftungsbescheid zu entscheiden
(z.B. VwGH 22.1.2004, 2003/14/0095) zumal von dieser Erledigung die
Rechtsmittelbefugnis gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch
abhängt (z.B. VwGH 13.4.2005, 2004/13/0027).
Im Rahmen
dieser allgemeinen Ausführungen und der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes ist zum verfahrensgegenständlichen Fall zur
Prüfung der Frage der schuldhaften Pflichtverletzung nunmehr konkret
auszuführen:
Haftungsgegenstand
sind Umsatzsteuer- und Kapitalertragsteuernachforderungen nach einer
Betriebsprüfung, wobei nach § 9 BAO zwar nicht die
Abgabenvorschreibung, jedoch aber zu prüfen ist, ob den Bw. eine
schuldhafte Pflichtverletzung an der Unterlassung der Entrichtung der Abgaben
trifft.
Dazu ist
zunächst auf die teilweise schuldeinsichtige Verantwortung des Bw. zu
verweisen, indem er eingesteht Arbeiten an die Firma S.GesmbH erbracht aber
nicht ordnungsgemäß einer Umsatzbesteuerung zugeführt zu
haben.
Aus dem
Arbeitsbogen der Betriebsprüfung bei der F.E.GesmbH ergibt sich aus Seite 1
der Passage zur Firma S.GesmbH, dass im Jahr 1996 Ausgangsrechnungen in der
Bruttohöhe von S 880.350,90, 1997 in der Höhe von S 1.721.314,21 und
1998 in der Höhe von S 840.242,36 bisher steuerlich nicht erfasst waren.
Auf den Seiten 2 bis 6 befindet sich eine Auflistung aller ausgestellten
Rechnungen und auf den Seiten 12 bis 14 eine Kopie einer Rechnung und eine Kopie
des Auszuges der Buchhaltung der S.GesmbH über die Geschäftsbeziehung
zur Firma F.E.GesmbH in den Jahren 1996 bis 1998. Den Unterlagen sind auch Datum
und Höhe der jeweiligen Zahlungen zu entnehmen.
Gemäß
§ 21 Umsatzsteuergesetz hat ein Unternehmer spätestens am 15. Tag
(Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum)
zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung einzureichen, in der er die
für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder
den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss unter
entsprechender Anwendung des § 20 Abs.1 und 2 des § 16 selbst zu
berechnen hat. Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Der Unternehmer
hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu
entrichten.
Demnach hat der
Bw. es als Geschäftsführer unterlassen richtige
Umsatzsteuervoranmeldungen einzureichen und damit auch schuldhaft Umsatzsteuer
nicht entrichtet, der Einwand, dass die Rechnungen nicht der Firma F.E.GesmbH
zuzurechnen sind und, dass keine verdeckte Gewinnausschüttungen vorliegen
ist im Haftungsverfahren irrelevant, diesbezüglich besteht eine
Bindungswirkung an die Abgabenvorschreibungen. Anders verhält es sich
jedoch mit den weitern Umsatzzuschätzungen.
Nach Ansicht
des unabhängigen Berufungssenates ist dem Bw. eine schuldhafte
Pflichtverletzung über die Nichterfassung der gegenständlichen
Rechnungen an die S.GesmbH hinausgehend nicht nachzuweisen. Die
Umsatzzuschätzungen stellen einen reinen Sicherheitszuschlag dar und bieten
nach den Ausführungen im Prüfungsbericht keine ausreichende Grundlage
für eine Verschuldensannahme.
Für das
Jahr 1998 ist zudem festzuhalten, dass die Umsatzsteuervoranmeldung für Mai
1998 am 15. Juli 1998 fällig war, für die in den Monaten Juni, August
und September 1998 erzielten Umsätze trifft den Bw. keine
Entrichtungsverpflichtung hinsichtlich der darauf entfallenden Umsatzsteuer
mehr, da er bereits mit 17. Juli 1998 als Geschäftsführer
ausgeschieden ist. Auf den, dem Bw. zuzurechnenden Zeitraum 1-5/1998 entfallen
Bruttoumsätze in der Höhe von S 693.660,42.
Die
Umsatzsteuernachforderung 2001 beruht auf einer Vorsteuerberichtigung im Zuge
der Konkurseröffnung auch in diesem Fall liegt keine schuldhafte
Pflichtverletzung an der Nichtentrichtung vor.
Gemäß
§ 96 Abs.1 EStG ist die Kapitalertragsteuer binnen einer Woche nach
Zufließen der Kapitalerträge abzuführen.
Im Zeitraum 25.
Mai 1998 bis 18. Juli 1998 wurden keine Zahlungen auf Grund der Rechnungen an
die Firma S.GesmbH geleistet. Für den, den Bw. treffenden Haftungszeitraum
für Kapitalertragsteuer 1-6/ 1998 wären daher betragsmäßig
ebenfalls die im Zeitraum 1- 5/ 1998 angefallenen Umsätze heranzuziehen
(Bruttoumsatz S 693.660,42 x 33,33 % ergibt S 231.197,00 Kest).
Einwendungen
gegen die Zurechnung der erzielten Umsätze an die F.E.GesmbH und die
Bewertung als verdeckte Gewinnausschüttung können im
Haftungsbescheidverfahren keine Berücksichtigung finden.
Unrichtig wurde
jedoch im Haftungsbescheid die für den gesamten Prüfungszeitraum
angefallenen Abgabennachforderungen an Kapitalertragsteuer im Zeitraum 2000
ausgewiesen. Die dem Bw. zuzurechnenden Kapitalertragsteuernachforderungen
betreffen jedoch die Jahre 1996 bis 1998. Spruch des Haftungsbescheides ist die
Geltendmachung der Haftung für einen bestimmten Abgabenbetrag einer
bestimmten Abgabe. Damit wird auch die Sache des konkreten Haftungsverfahrens
und insoweit auch der Rahmen für die Änderungsbefugnis der
Abgabenbehörde zweiter Instanz im Berufungsverfahren iSd § 289 Abs.2
BAO festgelegt. Eine Abänderung ist demnach nur dann möglich, wenn
einzelne Abgabenschuldigkeiten ausgewiesen sind, was im gegenständlichen
Fall nicht vorliegt, da keine Zuordnung von Teilbeträgen an die einzelnen
Jahre erfolgt ist. Der Berufung war somit im diesem Punkt stattzugeben, da dem
Bw. eine schuldhafte Nichtentrichtung von Kapitalertragsteuer für das Jahr
2000 nicht anzulasten ist.
Wenn schuldhaft
nicht entrichtete Abgaben in der Folge uneinbringlich werden, werden der
Rechtswidrigkeitszusammenhang und die Verursachung des Abgabenausfalles durch
die Pflichtverletzung vermutet.
Wären die
verfahrensgegenständlichen Abgaben ordnungsgemäß gemeldet worden
so hätte zumindest die Möglichkeit bestanden aushaftende Beträge
im Konkurs- bzw. Ausgleichsverfahren anzumelden und einen Teilbetrag zu
lukrieren, da dies durch das pflichtwidrige Verhalten des Bw. nicht möglich
war und die GesmbH nunmehr keine weiteren Einnahmen tätigt, aus denen eine
Begleichung der Rückstände erfolgen könnte, haftet der Bw. im
vollen Umfang der oben errechneten schuldhaft nicht entrichteten Beträge.
Die
Geltendmachung der Haftung liegt im Ermessen der Behörde, das sich
innerhalb der vom Gesetz aufgezeigten Grenzen zu halten hat (§20 BAO). Aus
dem auf die Hereinbringung der Abgabenschuld beim Haftenden gerichteten
Besicherungszweck der Haftungsnorm folgt, dass die Geltendmachung der Haftung in
der Regel ermessenskonform ist, wenn die betreffende Abgabe beim
Primärschuldner uneinbringlich ist. Gründe, welche die
Abgabeneinbringung im Haftungsweg unbillig erscheinen lassen, wurden vom
Berufungswerber nicht dargelegt.
Die Berufung
war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 28.
April 2006
Normen und Schlagworte
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0639-W/05
- Stammnummer
- 22185
- Gültig
- 28.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF