Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0411-L/05
Erwerb des Europäischen Computer-Führerscheines - keine Berufsausbildung; kein Familienbeihilfenanspruch bei Bezug von Leistungen durch das Arbeitsmarktservice
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0411-L/05vom 28.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 26. April 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom 19. April 2005
betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen
für den Zeitraum 1. April 2004 bis 31. August 2004
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Tochter des Berufungswerbers C, geboren xx, war bis
16.3.2004 Krankenpflegeschülerin, beendete diese Ausbildung vorzeitig mit
diesem Datum und begann im September 2004 eine neue Lehre. Das Finanzamt
forderte daher mit dem angefochtenen Bescheid die für die Monate April bis
August 2004 bereits ausbezahlte Familienbeihilfe und die
Kinderabsetzbeträge zurück, da sich die Tochter in dieser Zeit nicht
in Berufsausbildung befand.
In der dagegen eingebrachten Berufung wandte der
Berufungswerber ein, dass die Tochter in diesem Zeitraum erfolgreich den
Europäischen Computer Führerschein absolviert habe, und legte das
dafür erworbene Zertifikat bei.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab. Im Vorlageantrag ergänzte
der Berufungswerber seine Ausführungen dahingehend, dass die Tochter von
Juni bis August auch 4x pro Woche den dazugehörigen Unterricht besucht
habe; außerdem sei sie vom 18.3.2004 bis 31.8.2004 beim AMS-yy
arbeitssuchend gemeldet gewesen. Er sei daher der Ansicht, dass ihm auch
während dieser Zeit die Familienbeihilfe zustehe, zumal die Tochter im
Anspruchzeitraum auch noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 2 Abs. 1 FLAG 1967 haben Personen,
die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt
haben, Anspruch auf Familienbeihilfe
lit.b) für volljährige Kinder, die das 26.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet
oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn
ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich
ist,
lit.f) für volljährige Kinder, die das 21.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie aa) weder den
Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten und
bb) bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice als
Arbeitssuchende vorgemerkt sind und weder einen Anspruch auf Leistung nach dem
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, haben noch eine Beihilfe
zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice erhalten; das
Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch eine Bestätigung des
Arbeitsmarktservice nachzuweisen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in mehreren
Erkenntnissen festgestellt hat (z.B. VwGH 7.9.1993, 93/14/0100 oder 18.11.1987,
87/13/0135), enthält das Gesetz keine nähere Beschreibung des
Begriffes "Berufsausbildung". Unter diesen Begriff seien aber jedenfalls alle
Arten schulischer und kursmäßiger Ausbildung zu zählen, in deren
Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die
spezifischen Tätigkeiten an einem bestimmten Arbeitsplatz das für das
künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. Ziel einer
Berufsausbildung ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung
eines angestrebten Berufes zu erlangen. Der Besuch von im allgemeinen nicht auf
eine Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltungen kann dagegen nicht als
Berufsausbildung gewertet werden, selbst dann nicht, wenn diese Ausbildung
für eine spätere spezifische Berufsausbildung Voraussetzung oder
nützlich ist. Anders könnte dies nur gesehen werden, wenn der Besuch
dieser Veranstaltung im Rahmen eines als Einheit aufzufassenden
Ausbildungsverhältnisses erfolgt.
Mit dem Erwerb des Europäischen
Computerführerscheins erhält der Absolvent ein Zertifikat, mit dem er
grundlegende praktische Fertigkeiten am Computer nachweisen kann, wie sie
zweifellos für viele Arbeitnehmer und für verschiedenste Berufe von
Nutzen sind. Die Befähigung für die Ausübung eines bestimmten
Berufes wird damit jedoch nicht erlangt, vielmehr werden hier Kenntnisse von
allgemeiner Bedeutung erworben. Wenn auch dem Berufungswerber beizupflichten
ist, dass die Tochter mit dem Erwerb dieses Zertifikats die Zeit bis zum Beginn
ihrer neuen Berufsausbildung sinnvoll genützt hat, so hat sie damit dennoch
keine Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs. 1 lit.b FLAG 1967
absolviert und war diese Maßnahme auch nicht Teil einer bestimmten
Berufsausbildung.
Wenn der Berufungswerber nun weiters einwendet, dass seine
Tochter im streitgegenständlichen Zeitraum außerdem beim
Arbeitsmarktservice als Arbeitssuchende vorgemerkt war, so ist darauf
hinzuweisen, dass nach dem eindeutigen Wortlaut der oben zitierten
Gesetzesstelle (§ 2 Abs. 1 lit.f FLAG) in diesem Fall ein
Anspruch auf Familienbeihilfe nur dann gegeben ist, wenn das Kind nicht
gleichzeitig Anspruch auf eine Leistung durch das Arbeitsmarktservice hat bzw.
eine solche erhält. Die Tochter des Berufungswerbers bezog ab Abbruch ihrer
vorherigen Ausbildung bis 31.8.2004 Arbeitslosengeld. Damit ist ein Anspruch auf
Familienbeihilfe auch nach § 2 Abs. 1 lit.f FLAG 1967 nicht
gegeben.
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit.a
EStG 1988 steht einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im
Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag
für jedes Kind zu. Mangels Anspruches auf Familienbeihilfe für die
Monate April bis August 2004 waren auch die Kinderabsetzbeträge
zurückzufordern.
Linz, am 28.
April 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. f FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0411-L/05
- Stammnummer
- 22176
- Gültig
- 28.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF