Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1471-W/05
Offensichtliche Unrichtigkeiten aus Abgabenerklärungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1471-W/05vom 27.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei der Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen als Betriebsausgaben handelt es sich um die Übernahme offensichtlicher Unrichtigkeiten aus Abgabenerklärungen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch die Vorsitzende Hofrätin Dr. Anna Maria Radschek und
die weiteren Mitglieder Hofrat Mag. Dr. Kurt Folk, KR Oswald Heimhilcher und
Mag. Robert Steier im Beisein der Schriftführerin Edith Sajovic-Mantl
über die Berufung des Bw., vom 22. Dezember 2003 gegen die gem. §
293b BAO berichtigten Bescheide des Finanzamtes Wien 21/22, vertreten durch Mag.
Georg Ullmann, vom 20. November 2003 betreffend Einkommensteuer für
die Jahre 1999 bis 2001 nach der am 29. März 2006 in 1030 Wien,
Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten mündlichen
Berufungsverhandlung, entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Strittig ist die Berechtigung des Finanzamtes,
Berichtigungen gem. § 293b BAO der o.a. Einkommensteuerbescheide wegen
deren auf der Übernahme offensichtlicher Unrichtigkeiten aus den
Abgabenerklärungen beruhender Rechtswidrigkeit vorzunehmen.
Beim Bw. fand für die Jahre 1999 bis 2002 eine
Prüfung der Aufzeichnungen gem. §§ 147ff BAO statt, wobei u.a.
folgende Feststellungen getroffen und im Betriebsprüfungsbericht (vgl. Tz.
22) ausführlich dargestellt wurden:
Neben
den pauschalen Betriebsausgaben seien in den Jahren 1999 bis 2001 die
Unterhaltszahlungen des Bw. als Betriebsausgaben abgezogen worden, weil diese
Beträge kein frei verfügbares Einkommen seien.
Im
gegenständlichen Fall sei bereits bei der Erlassung der Erstbescheide
für die Jahre 1999 und 2000 der Unterhaltsabsetzbetrag berücksichtigt
worden, für das Jahr 2001 werde im Rahmen der Berichtigung der
Unterhaltsabsetzbetrag angesetzt, weitere Ansätze sehe das Gesetz nicht vor
(alle Beträge in
Schilling):
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UAB
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1999
|
2000
|
2001
|
lt. Bescheid v. 5.9.2000
|
7.886 (=
da sehr geringes Einkommen, konnten sich nur max. 7.886 S von 10.500 S
auswirken)
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lt. Bescheid v. 29.8.2001
|
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10.500
|
|
lt. § 293b BAO Bescheid v. 20.11.2003
|
10.500 (=
[350 + 525] x 12 Monate)
|
10.500
|
10.500
Die
vom Bw. abgesetzten Unterhaltszahlungen seien daher gewinnerhöhend zu
berücksichtigen gewesen.
Das Finanzamt
folgte in den gem. § 293b BAO berichtigten Einkommensteuerbescheiden den
Feststellungen der Betriebsprüfung.
Der Bw. erhob gegen die o.a. Bescheide Berufung und
begründet diese im Wesentlichen folgendermaßen:
Die
Berufung richte sich gegen die Berichtigung der Einkünfte aus
Gewerbebetrieb hinsichtlich der ursprünglich beantragten und bewilligten
Anerkennung der Unterhaltszahlungen als Betriebsausgaben.
Der
Bw. habe in seinen Erklärungen zur Einkommensteuer für die Jahre 1999
bis 2001 deutlich erkennbar innerhalb der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, einer
Aufstellung der Unterhaltszahlungen und einem Beiblatt Anträge auf
Anerkennung der klar deklarierten Unterhaltszahlungen als Betriebsausgaben
gestellt.Diesen Anträgen sei auch stattgegeben
worden.
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1999
|
2000
|
2001
|
Einnahmen (netto)
|
273.650,00
|
580.462,50
|
560.100,00
|
Ausgaben:
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|
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Subhonorarnoten (netto)
|
|
-7.000,00
|
|
div. Betriebsausgaben
|
-41.623,84
|
|
|
12 % pauschale Betriebsausgaben
|
|
-69.655,50
|
-67.212,00
|
Sozialversicherung
|
-44.388,56
|
-63.119,18
|
-91.256,78
|
Unterhaltszahlungen
|
-76.000,00
|
-84.000,00
|
-84.000,00
|
=
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
|
111.637,60
|
356.687,82
|
317.631,22
|
lt. Bescheid v. 5.9.2000
|
111.638
|
|
|
lt. Bescheid v. 29.8.2001
|
|
356.688
|
|
lt. Bescheid v. 25.9.2002
|
|
|
317.631
|
lt. § 293b Bescheid
v. 20.11.2003
|
187.638
|
479.176
|
426.194
Nach
Ansicht des Bw. lägen somit keine Gründe vor, die eine Berichtigung
der ursprünglichen, rechtskräftigen Bescheide rechtfertigen
würden.
Der
Bw. beantrage daher die Anerkennung der Unterhaltsabsetzbeträge für
seine beiden minderjährigen Kinder G als
Betriebsausgabe.
Das Finanzamt wies die Berufung
mittels Berufungsvorentscheidung vom 30. Juni 2005 als unbegründet ab und
begründete dies wie folgt:
In
den Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1999, 2000 und 2001 seien
im Rahmen der Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb
Unterhaltszahlungen i.H.v. 76.000 S, 84.000 S und 84.000 S als Betriebsausgaben
geltend gemacht worden.
Da
diese zunächst erklärungsgemäß vom Finanzamt
übernommen worden seien, habe im Zuge einer Betriebsprüfung eine
Berichtigung gem. § 293b BAO vorgenommen werden müssen, da die
Rechtswidrigkeit der Erstbescheide auf der Übernahme offensichtlicher
Unrichtigkeiten aus Abgabenerklärungen beruhte, insbesondere da die
strittigen Unterhaltszahlungen nicht durch den Betrieb veranlasst worden
seien.
Der Bw. stellte gegen die o.a. Bescheide
einen Vorlageantrag an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und ergänzte
sein Berufungsbegehren im Wesentlichen folgendermaßen:
Der
Abzug der Unterhaltszahlungen von den Betriebsausgaben hätte bei
ordnungsgemäßer Prüfung durch die Abgabenbehörde nicht
übersehen werden dürfen.
Das
Stellen eines Antrages könne nicht als Unrichtigkeit bewertet werden und
belege auch, dass keine unrichtige Rechtsauffassung auf Seiten des Bw.
vorliege.
Der
Bw. beantrage daher die erklärungsgemäße
Veranlagung.
Mit Vorhalt der Abgabenbehörde
zweiter Instanz vom 29. November 2005 wurde der Bw. nochmals ersucht darzulegen,
weshalb die erklärten Unterhaltsabsetzbeträge Betriebsausgaben
darstellen sollten.
In der Vorhaltsbeantwortung vom 23. Dezember 2005 hält
der Bw. wie folgt fest:
Der
Bw. habe die Anträge auf Abzug der Unterhaltszahlungen von der
Bemessungsgrundlage im Hinblick auf die Erkenntnisse des VfGH vom 17.10.1997,
G168/96 und G285/96, gestellt.
Der
Bw. habe die Einnahmen/Ausgaben-Rechnung richtig erklärt und jeweils
offensichtlich Anträge gestellt, zusätzlich zu den Betriebsausgaben
auch die Unterhaltszahlungen von der Bemessungsgrundlage auszuscheiden.Das
Stellen eines Antrages könne weder als Unrichtigkeit noch als unzutreffende
Rechtsauffassung ausgelegt werden.
Gem.
§ 115 BAO könne der Bw. davon ausgehen, dass die Abgabenbehörde
seine Anträge positiv entschieden habe.
Im
gegenständlichen Fall liege keine Anwendbarkeit einer Bescheidberichtigung
gem. § 293b BAO vor.
Im Zuge der
mündlichen Verhandlung ergänzte der Bw. die Berufungsausführungen
u.a. folgendermaßen:
Der
Bw. habe einen Antrag betreffend Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen
gestellt, über den das Finanzamt auch positiv entschieden habe.Dies
sei insbesondere im Jahr 2001 ersichtlich, wo die erklärten
Unterhaltszahlungen ohne Gewährung eines Unterhaltsabsetzbetrages in Abzug
gebracht worden seien.
Der
Bw. gehe daher von keinen Unrichtigkeiten in Erklärungen aus.
Der
Bw. verweise in diesem Zusammenhang nochmals auf das Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes vom 17.10.1997, G
168/96.
Der Vertreter des Finanzamtes entgegnete,
dass der vorliegende Fall ein klassisches Beispiel für die Anwendung der
Bestimmung des § 293b BAO darstelle, da doch der Bw. selbst erklärt
habe, dass sich diese offensichtliche Unrichtigkeit in der Erklärung
befände.
Der
Senat hat über die Berufung nach mündlicher Verhandlung
erwogen:
Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen
angenommen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
a)
Der Bw. legte seinen Steuererklärungen für die Jahre 1999 bis 2001
Einnahmen/Ausgaben-Rechnungen bei, welchen die von ihm vorgenommene Ermittlung
seiner Einkünfte aus Gewerbebetrieb entnommen werden kann.
b)
Den in den einzelnen Jahren erzielten Gewinn minderte er, in dem er
Unterhaltszahlungen als Betriebsausgaben in folgender Höhe in Abzug brachte
(alle Beträge in Schilling):
|
Jahr:
|
Betrag:
|
1999
|
76.000
|
2000
|
84.000
|
2001
|
84.000
c)
Den Einkommensteuererklärungen legte der Bw. ein weiteres Beiblatt mit dem
Antrag, die Unterhaltspflichten für seine beiden mj. Kinder in voller
Höhe aus der Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer
auszuscheiden, bei, was er damit begründete, dass diese Beiträge kein
frei verfügbares Einkommen darstellten.
d)
Die Unterhaltszahlungen des Bw. wurden vom Finanzamt im Rahmen der Veranlagung
zur Einkommensteuer für die Jahre 1999 bis 2001 durch die Gewährung
des Unterhaltsabsetzbetrages i.H.v. 10.500 S jährlich steuerlich
berücksichtigt.
Diese Feststellungen ergeben sich aus den vom Bw.
vorgelegten Unterlagen:
zu
a-c) Dies ist den Steuererklärungen (inkl. Beilagen) für die Jahre
1999 bis 2001 zu entnehmen.
zu
d) Dies ist den Einkommensteuerbescheiden vom 20. November 2003 zu
entnehmen.
Dieser Sachverhalt war rechtlich folgendermaßen zu
würdigen:
§ 293b BAO normiert:
Die Abgabenbehörde kann auf Antrag einer Partei
(§ 78) oder von Amts wegen einen Bescheid insoweit berichtigen, als seine
Rechtswidrigkeit auf der Übernahme offensichtlicher Unrichtigkeiten aus
Abgabenerklärungen beruht.
Die Rechtswidrigkeit des Inhaltes eines Bescheides gibt
somit dann einen Berichtigungsgrund nach § 293b BAO ab, wenn
diese
auf
offensichtlichen Unrichtigkeiten beruht,
aus
Abgabenerklärungen übernommen wurde und
die
aus den Abgabenerklärungen übernommenen offensichtlichen
Unrichtigkeiten die Rechtswidrigkeit des Bescheides ursächlich
bedingen
(vgl. Stoll BAO Kommentar, Band 3, Punkt
2 zu § 293b).
Ziel dieser gesetzlichen Bestimmung ist die
Herbeiführung eines der Gleichheit der Besteuerung entsprechenden
Ergebnisses.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.
September 2005, 2002/15/0198, ausführt, ist somit für die
Anwendbarkeit des § 293b BAO entscheidend, dass die Abgabenbehörde den
Inhalt einer Abgabenerklärung übernimmt, wobei diesem Inhalt eine
offensichtliche Unrichtigkeit zu Grunde liegt. Dies ist dann zu bejahen, wenn
die Abgabenbehörde bei ordnungsgemäßer Prüfung der
Abgabenerklärung die Unrichtigkeit hätte erkennen müssen, ohne
ein weiteres Ermittlungsverfahren durchzuführen. Die Unrichtigkeit kann
sowohl in einer unzutreffenden Rechtsauffassung als auch in einer in sich
widersprüchlichen oder eindeutig gegen menschliches Erfahrungsgut
sprechenden Sachverhaltsdarstellung zum Ausdruck kommen (vgl. VwGH vom
19.1.2005, 2001/13/0235, 22.12.2004, 2004/15/0126, 25.4.2002, 99/15/0255,
23.9.2005, 2002/15/0198 sowie Stoll, BAO, Seite 2832f).
Ob eine unzutreffende Rechtsauffassung und somit eine
offensichtliche Unrichtigkeit vorliegt, ist anhand des Gesetzes und vor allem
auch der dazu entwickelten Rechtsprechung zu beurteilen (vgl. VwGH vom
16.5.2002, 98/13/0180, 22.12.2004, 2004/15/0126).
Gem. § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben solche
Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.
§ 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 normiert u.a., dass
freiwillige Zuwendungen und Zuwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte
Personen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden dürfen,
auch wenn die Zuwendungen auf einer verpflichtenden Vereinbarung
beruhen.
Nach § 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 sind somit Zuwendungen,
auch wenn sie auf einer den Zuwendenen verpflichtenden Vereinbarung beruhen,
nicht abzugsfähig, wenn sie
freiwillig
oder
an
gesetzlich unterhaltsberechtigte
Personen
gewährt werden. Beide Gruppen von
Zuwendungen stellen Einkommensverwendung dar, fallen damit in die private
Lebenssphäre des Bw. und können weder bei den einzelnen Einkunftsarten
noch als Sonderausgaben vom Einkommen abgezogen werden (§ 20 Abs. 3 EStG
1988). Dies selbst dann nicht, wenn die Zuwendungen, zu welcher der beiden
Gruppen sie immer gehören mögen, auf einer den Zuwendungen belastenden
Vereinbarungen beruhen (vgl. Hofstätter-Reichel, EStG 1988 Band IIIB
Kommentar, Tz. 8.1 zu § 20).
Die Auffassung, dass Unterhaltszahlungen als
Betriebsausgaben in Abzug gebracht werden können, wurde zu keiner Zeit von
Lehre und Rechtsprechung vertreten. Es handelt sich dementsprechend um eine
unvertretbare Rechtsauffassung.
Da aus den Beilagen zu den Abgabenerklärungen
hervorgeht, dass der Bw. seine Unterhaltszahlungen als Betriebsausgaben geltend
gemacht hat, ist die Geltendmachung der Unterhaltszahlungen als Betriebsausgaben
als offensichtlich unrichtig zu beurteilen.
Der weitere Einwand des Bw., die Abgabenbehörde habe
damit keine Entscheidung über seinen Antrag auf Berücksichtigung der
Unterhaltszahlungen getroffen, ist insofern unzutreffend als das Finanzamt mit
der Gewährung des Unterhaltsabsetzbetrages i.H.v. 10.500 S (= [350 +525] x
12 Monate gem. § 33 Abs. 4 Z 3 lit. b EStG 1988) jährlich über
die Berücksichtigung der Unterhaltszahlungen abgesprochen hat.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 27.
April 2006
Normen und Schlagworte
- § 293b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/1471-W/05
- Stammnummer
- 22162
- Gültig
- 27.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF