Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RD/0018-W/06
Abweisung eines Devolutionsantrages
geltende FassungSonstiger BescheidRD/0018-W/06vom 27.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BescheidDer
unabhängige Finanzsenat hat über den Devolutionsantrag der Dw,
vertreten durch Dr. Otto Draxl, wegen Untätigkeit des Finanzamtes Wien 2/20
betreffend Umsatzsteuervoranmeldung Juni 2005
entschieden: Der
Devolutionsantrag wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder
einem Steuerberater unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Die Devolutionswerberin (Dw) hat mit Schreiben vom
23.2.2006, beim unabhängigen Finanzsenat (UFS) eingelangt am 27.2.2006,
wegen Verletzung der Entscheidungspflicht im Umsatzsteuervoranmeldungsverfahren
für Juni 2005, gemäß
§ 311 Abs 2 BAO einen Antrag auf
Übergang der Entscheidungspflicht (Devolutionsantrag) an den UFS gestellt,
da die Voranmeldung nicht gebucht, aber auch kein Festsetzungsbescheid
gemäß
§ 21 Abs 3 UStG erlassen worden sei.
Gemäß
§ 311 Abs 3
BAO wurde der Abgabenbehörde erster Instanz seitens des UFS aufgetragen,
innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Einlangen des Devolutionsantrages zu
entscheiden und eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum
eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr
vorliegt.
Mit 1.2.2006 - somit noch
innerhalb der Frist von sechs Monaten nach Einlangen der
Umsatzsteuervoranmeldung (elektronisch eingebracht am 16.8.2005) bei der
Abgabenbehörde erster Instanz - hat die Dw eine berichtigte
Umsatzsteuervoranmeldung für Juni 2005 (nach der
devolutionsgegenständlichen Umsatzsteuervoranmeldung mit einer errechneten
Gutschrift in Höhe von € 38.349,86) mit einer nunmehr errechneten
Zahllast in Höhe von € 111.188,47 und dem ansonsten nicht näher
begründeten Ersuchen um entsprechende Buchung, eingebracht. Eine Ablichtung
der berichtigten Umsatzsteuervoranmeldung wurde übermittelt. Mit Schreiben
vom 18.4.2006 machte die Abgabenbehörde erster Instanz dem UFS - mit dem
Bemerken, dass nunmehr eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht mehr
vorliege - diesbezüglich Mitteilung.
Über
den Devolutionsantrag wurde erwogen:
Gemäß
§ 311 Abs 4 BAO bewirkt ein
zulässiger Devolutionsantrag keinen sofortigen
Zuständigkeitsübergang an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Die
Zuständigkeit zur Entscheidung geht erst dann auf die Abgabenbehörde
zweiter Instanz über, wenn die Frist (Abs 3) abgelaufen ist oder die
Abgabenbehörde erster Instanz vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine
Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt.
Gemäß
§ 311 Abs 5 BAO sind
Devolutionsanträge abzuweisen, wenn die Verspätung nicht auf ein
überwiegendes Verschulden der Abgabenbehörde erster Instanz
zurückzuführen ist
Aufgrund der noch innerhalb der Entscheidungsfrist seitens
der Dw als erforderlich erkannten Einreichung einer berichtigten
Umsatzsteuervoranmeldung mit erheblich abweichendem Erklärungsinhalt
infolge einer nunmehrig errechneten Zahllast, kann zumindest nicht von einem
objektiv überwiegenden Verschulden der Abgabenbehörde erster Instanz
ausgegangen werden als damit die Richtigkeit der ursprünglichen
Selbstberechnung verneint und eine geänderte Festsetzung beantragt wird.
Gegen eine Verletzung der Entscheidungspflicht der Abgabenbehörde erster
Instanz sprechen auch die offenkundig im Zuge der Prüfung der
Umsatzsteuervoranmeldungen regelmäßig erforderlichen längeren
Ermittlungsverfahren, als auch die seitens der Dw eingebrachten "berichtigten
Umsatzsteuervoranmeldungen" seit Mai 2004.
Der ungeachtet der zuvor vorgenommenen Berichtigung
eingebrachte Devolutionsantrag war somit als unbegründet
abzuweisen.
Wien,
27. April 2006
Normen und Schlagworte
- § 311 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RD/0018-W/06
- Stammnummer
- 22157
- Gültig
- 27.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF