Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1334-W/03
Erhöhte Familienbeihilfe - liegt Anstaltspflege bzw. Heimerziehung vor?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1334-W/03vom 26.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Sachwalter,
gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 23. Bezirk betreffend
(erhöhte) Familienbeihilfe für den Zeitraum Juni 1996 bis November
1996, März 1997 bis Juni 1997, September 1997 bis Dezember 1997, April 1998
bis August 1998 und Oktober 1998 bis Oktober 2000 und ab November 2000 bis
laufend, entschieden:
Der Berufung
wird stattgegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.), geb. am 23. September 1971, ist
besachwaltert. Er leidet seit seinem 18. Lebensjahr an Hebephrenie. Seit
November 2000 lebt er in einer rund um die Uhr betreuten
Wohngemeinschaft.
Die Kosten für die Wohnheimunterbringung werden von
der Magistratsabteilung 12 des Magistrates der Stadt Wien, über
Tagsätze finanziert. Für Kosten wie den Ankauf von Kleidung,
Aufenthaltskosten bei Urlaubsaktionen, Körperpflege wie Friseur,
Fußpflege, persönliche Ausgaben, Selbstbehalt bei Psychotherapien,
Selbstbehalt bei fachärztlichen Konsultationen sowie Zimmerausstattung,
muss der Bw. selbst aufkommen.
Aus dem Bescheid der Magistratsabteilung 12 des Magistrates
der Stadt Wien vom 23. Oktober 2000 ist ersichtlich, dass der Bw. ab 1.3.1996
Pflegegeld der Stufe 2 bezieht.
Das Finanzamt erließ am 21. Mai 2003 einen Bescheid
und wies den Antrag vom 14. März 2001 für folgende Zeiträume
ab:
Juni 1996 bis
November 1996
März 1997
bis Juni 1997
September 1997
bis Dezember 1997
April 1998 bis
August 1998,
Oktober 1998
bis Oktober 2000
ab November
2000 laufend.
Die Abweisung wurde wie folgt
begründet:
"Gemäß
§ 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für
volljährige Vollwaisen, wenn sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben, ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten
oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und für sie keiner
anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist und wenn sie wegen einer
vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren
Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres
eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich
dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen und
sich in keiner Anstaltspflege befinden.
Aufgrund der
vorgelegten Unterlagen steht fest, dass Hr.
D.B. sich in der lt. Aufenthaltsliste
bekannt gegebenen Zeit durch die Unterbringung im Sozialmedizinischen Zentrum
Baumgartner Höhe nicht nur der Sorgen um seine Lebensführung
weitgehend enthoben ist, sondern auch eine intensive (Pflege)Betreuung, sowie
eine medizinische Betreuung stattfand. Es liegt also eine Anstaltspflege analog
zu § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967, nicht nur eine Heimerziehung vor. In diesem
Fall steht die erhöhte Familienbeihilfe aber nur unter der Voraussetzung
zu, dass das Kind für die Kosten seiner Unterbringung in der Anstalt, in
der es lebt, zur Gänze selbst aufkommt oder die Ausgaben durch Leistungen
Dritter bestritten werden. Da dies nachweislich nicht der Fall ist, muss Ihr
Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe aufgrund der geltenden Rechtslage
abgewiesen werden.
Laut vorgelegter
Unterlagen lebt Hr.B. seit November 2000
in einer rund um die Uhr betreuten Wohngemeinschaft (LOK) in
K-Gasse.
Eine Heimerziehung
(Heimbetreuung) liegt grundsätzlich dann vor, wenn die Institution, in der
das Kind untergebracht ist, dieses der Sorge um seine Lebensführung
weitgehend enthebt.
Da aufgrund der
vorliegenden Behinderung davon ausgegangen werden kann, dass eine ständige
Beaufsichtigung (Bereitschaftspersonal) im Rahmen der Unterbringung von Herrn
B. gesichert sein muss und sein
Lebensunterhalt mit Ausnahme des Pflegegeldes Stufe 2 (geringer als die
monatliche erhöhte Familienbeihilfe) zur Gänze oder zumindest weitaus
überwiegend aus Mitteln der Sozialhilfe bestritten wird, liegt eine
Heimerziehung (Heimbetreuung) im Sinne obzit. Gesetzesbestimmung
vor.
Nur wenn ein Kind
in Heimerziehung (Heimbetreuung) selbst zumindest in Höhe der erhöhten
Familienbeihilfe zu seinen Lebenshaltungskosten beiträgt, besteht Anspruch
auf Familienbeihilfe. Da dies nachweislich nicht der Fall ist, muss Ihr Antrag
auf Gewährung der Familienbeihilfe ab 11/2000 auf Grund der geltenden
Rechtslage abgewiesen werden.
Der Sachwalter erhob mit Schreiben vom 25. Juni
2003 Berufung und führte dazu aus:
"Verwiesen wird auf
das VwGH-Erkenntnis zu Zahl 99/15/0210, aus dem hervorgeht, dass bei Anspruch
auf Familienbeihilfe nicht die Art der Unterbringung, sondern die Kostentragung
durch die öffentliche Hand unmittelbar und zur Gänze maßgebend
ist. Dies ist nicht der Fall, wenn zum Unterhalt durch die untergebrachte Person
selbst beigetragen wird.
Im
gegenständlichen Fall bezieht Herr B.
Pflegegeld der Stufe 2, welches mit einem Betrag von € 185,32 an den Verein
LOK überwiesen wird. Es werden daher nicht unmittelbar und zur Gänze
die Heimkosten von der öffentlichen Hand getragen und besteht daher
Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe.
Ich stelle daher
Antrag auf Auszahlung der erhöhten Familienbeihilfe ab Juni
1996."
Das Finanzamt erließ am 23. Juli 2003 eine
Berufungsvorentscheidung und begründete diese im Wesentlichen wie im
Abweisungsbescheid vom 21. Mai 2003.
Der Sachwalter stellte am 28. Juli 2003 den Antrag auf
Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und verwies auf
seine Ausführungen in der Berufung vom 25. Juni 2003.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem grundlegenden
Erkenntnis vom 25.4.2002, 99/15/0210, das zwischenzeitig vom Gerichtshof
mehrfach bestätigt wurde, in einem vergleichbaren Fall zwischen
Heimerziehung und Anstaltspflege nicht differenziert und wörtlich
ausgeführt:
"Gemäß
§ 6 Abs. 5 FLAG haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend
Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder
der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter denselben Voraussetzungen
Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf
Familienbeihilfe hat.
§ 6 Abs. 2
lit. d FLAG räumt volljährigen Vollwaisen Anspruch auf
Familienbeihilfe ein, wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres
oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens
vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder
geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außer Stande sind, sich
selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege
befinden.
Gemäß
den genannten Bestimmungen soll nach Absicht des Gesetzgebers in Fällen, in
denen der Unterhalt der behinderten Person durch die Unterbringung in
Anstaltspflege oder einem Heim durch die öffentliche Hand sichergestellt
ist, kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehen. Es kommt dabei nicht auf die
Art der Unterbringung (Bezeichnung als Anstalt oder Heim), sondern
ausschließlich auf die Kostentragung durch die öffentliche Hand zur
Gänze an (vgl. Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 114 BlgNR 14. GP 5
betreffend FLAG-Novelle BGBl. Nr. 290/76, sowie 694 BlgNR 15. GP 4 betreffend
FLAG-Novelle BGBl. Nr. 296/81 und 465 BlgNR 18. GP 7 betreffend FLAG-Novelle
BGBl. Nr. 311/92). Dem entspricht auch die bisherige Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zur Heimerziehung das hg. Erkenntnis vom 15.
April 1997, 96/14/0140, und zur Anstaltspflege das hg. Erkenntnis vom 12.
Dezember 1995, 95/14/0066).
Gemäß
§ 1 Bundespflegegeldgesetz (BPGG) hat das Pflegegeld den Zweck, in Form
eines Beitrags pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abzugelten, um
pflegebedürftigen Personen so weit wie möglich die notwendige
Betreuung und Hilfe zu sichern sowie die Möglichkeit zu verbessern, ein
selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu führen. Es soll dazu
beitragen, dass diese Personen Pflegeleistungen "einkaufen" können.
Für pflegebedürftige Menschen wird dadurch die Wahlmöglichkeit
zwischen Betreuung und Hilfe in häuslicher Pflege durch den Einkauf von
persönlicher Assistenz und der stationären Pflegeerweitert (vgl. die
Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 776 BlgNR 18. GP 25). In jeder der
sieben Stufen des Pflegegeldes steht es pflegebedürftigen Personen
grundsätzlich frei, sich beispielsweise für die Pflege im
häuslichen Bereich oder auch im Rahmen eines Heimes oder einer
Pflegeanstalt zu entscheiden.
Der Bezug von
Pflegegeld stellt somit keinen Unterhaltsersatz durch die öffentliche Hand
dar (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 2002, 2001/11/0322). Dieses
wird - bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen - auch bemittelten
Personen gewährt.
Anstaltspflege im
Sinne des § 6 Abs. 2 lit d FLAG liegt nur dann vor, wenn der Unterhalt der
behinderten Person unmittelbar und zur Gänze durch die öffentliche
Hand gewährt wird. Dies ist nicht der Fall, wenn zum Unterhalt durch die
untergebrachte Person selbst - etwa auf Grund eines
sozialversicherungsrechtlichen Anspruches wie zB hier der Anspruch auf das
Pflegegeld - beigetragen wird. Andernfalls wäre eine behinderte Person,
welche Pflegegeld bezieht und die sich - mangels entsprechender
Möglichkeiten im familiären Bereich - Pflege in einer Anstalt
verschafft, schlechter gestellt, als eine Person, welcher es möglich ist,
Pflege im häuslichen Bereich - etwa durch Angehörige - zu erlangen,
obwohl sie dafür regelmäßig mehr aufwenden muss als bei
Pflegeleistungen im Familienverband."
Sachverhaltsmäßig ist unbestritten, dass der Bw.
Pflegegeld der Stufe 2 bezieht, das zum Großteil an die Wohngemeinschaft
überwiesen wird. Somit wird der Unterhalt der behinderten Person nicht zur
Gänze durch die öffentliche Hand gewährt.
Dass der Behinderte selbst zumindest in Höhe der
(erhöhten) Familienbeihilfe zu den Heimkosten beitragen muss, ist weder aus
dem Gesetzeswortlaut der hier relevanten Vorschriften des § 6 Abs. 2 lit. d
FLAG und § 6 Abs. 5 FLAG noch aus dem oben wiedergegebenen VwGH-Erkenntnis
abzuleiten. Eine derartige Bestimmung ist nur in § 2 Abs. 5 lit.
c FLAG enthalten; sie bezieht sich aber bloß auf die Frage, unter welchen
Voraussetzungen die Haushaltszugehörigkeit eines Kindes nicht als
aufgehoben gilt.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 26.
April 2006
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1334-W/03
- Stammnummer
- 22143
- Gültig
- 26.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF