Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0403-L/05
Entnahmewert Gebäude bei Betriebsaufgabe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0403-L/05vom 26.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., AdresseBw., vertreten durch Stb,
vom 11. Jänner 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt
Rohrbach Urfahr, vertreten durch Reinhard Schatzl, vom 7. Dezember 2004
betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2003 nach der am 21. April 2006 in
4010 Linz, Zollamtstraße 7, durchgeführten mündlichen
Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
gegen den Umsatzsteuerbescheid wird als unbegründet
abgewiesen.
Der Berufung
gegen den Einkommensteuerbescheid wird teilweise Folge gegeben. Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:
|
Bemessungsgrundlage
|
Abgabe
|
Jahr
|
Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
|
2003
|
Einkommen
|
11.940,44 €
|
Einkommensteuer
|
710,33 €
|
|
|
|
anrechenbare
Lohnsteuer
|
-913,38 €
|
|
|
|
ergibt
|
-203,05 €
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind auch dem dem Ende der
folgenden Entscheidungsgründe als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt
zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Im Jahr 2003 erzielte Bw. Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung, Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Betreiber
eines Gasthauses sowie als selbständiger Buchhalter und Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit. Aus der Gewinn- und Verlustrechnung der
Gastwirtschaft und des Buchführungsbüros geht in Summe ein Verlust von
10.636,72 € hervor.
Für das Jahr 2003 sowie den Nachschauzeitraum
Umsatzsteuer 1/2004 bis 10/2004 fand eine Betriebsprüfung
gemäß
§ 150 BAO statt. Aus dem
Betriebsprüfungsbericht vom 7. Dezember 2004 geht unter Anderem
Folgendes hervor: Einkünfte aus
Gewerbebetrieb:
|
Zeitraum
|
2003
|
Vor Betriebsprüfung
|
-9.593,37 €
|
Gasthaus
|
15.735,83 €
|
Nach Betriebsprüfung
|
6.142,46 €
Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung:
|
Zeitraum
|
2003
|
Vor Betriebsprüfung
|
701,59 €
|
Vermietung
|
442,14 €
|
Nach Betriebsprüfung
|
1.143,73 €
Aus der Niederschrift über die
Schlussbesprechung vom 6. Dezember 2004 geht unter Anderem Folgendes
hervor: Tz 6 Betriebsaufgabe
Gasthaus Mit 1. September 2003 sei der Gasthausbetrieb
eingestellt worden, der Aufgabegewinn sei bisher mit Null ermittelt worden
(Entnahmewert der Betriebseinrichtung und des Gebäudes sei mit dem Buchwert
angesetzt worden). Die in das Privatvermögen übernommenen
Wirtschaftsgüter seien mit dem gemeinen Wert (§ 10
BewG 1955) im Zeitpunkt der Aufgabe des Betriebes anzusetzen. Der gemeine
Wert entspreche in der Regel nicht dem Buchwert, sondern dem
Einzelveräußerungspreis. Aus umsatzsteuerlicher Sicht werde durch die
Überführung der Wirtschaftsgüter ein steuerpflichtiger
Eigenverbrauch ausgelöst. b)
Entnahme Gebäude:
|
|
2003
|
Entnahmewert bisher
|
5.038,84 €
|
Entnahmewert nach BP
|
17.000,00 €
|
Erhöhung Aufgabegewinn
|
11.961,16 €
c) steuerpflichtiger
Aufgabegewinn:
|
|
2003
|
Einrichtung laut a)
|
1.535,92 €
|
Gebäude laut b)
|
11.961,16 €
|
Aufgabegewinn
|
13.497,08 €
|
Freibetrag nach § 24 EStG 1988
|
-7.300,00 €
|
steuerpflichtiger Aufgabegewinn
|
6.197,08 €
Vermietung:
Tz 7 AfA 2003
Die Abschreibung des Garagengebäudes sei bereits bei der
letzten Betriebsprüfung geändert worden, für das Jahr 2003
würden wie auch in den Jahren zuvor keine Mieteinnahmen vorliegen. Dazu
werde auch auf die Feststellungen der letzten Betriebsprüfung unter
Tz 4 der Niederschrift verwiesen.
|
|
laut
Erklärung
|
nach BP
|
Differenz
|
Buchwert 31. Dezember 2002
|
29.280,32 €
|
1.233,87 €
|
|
AfA 2003
|
-461,11 €
|
-18,97 €
|
442,14 €
|
Buchwert 31. Dezember 2003
|
28.819,21 €
|
1.214,90 €
|
Aus dem Arbeitsbogen zur Betriebsprüfung
gehen folgende Ausführungen zur Betriebsaufgabe hervor:
Das Betriebsgebäude sei an sich nie aktiviert worden,
sondern lediglich einzelne größere Sanierungsmaßnahmen, die
Gebäudeentnahme sei daher unterblieben.
Es seien jedoch zumindest die Gebäudeaktivierungen zu
entnehmen.
|
Aktivierungen
auf Kto 250:
|
|
|
|
|
|
|
Ansch.
Dat.
|
AK
gesamt/St-Berichtigung
|
|
Küchenfenster
|
1. Juli 1986
|
|
346,79
|
|
|
Wasser
|
1. Juli 1986
|
|
8.674,37
|
|
|
Dachreparatur
|
1. Juli 1986
|
|
420,70
|
|
|
Elektroinstallation
|
1. Juli 1986
|
|
1.070,33
|
|
|
Elektroinstallation
|
1. Juli 1986
|
|
583,42
|
|
|
Elektroinstallation
|
1. Juli 1986
|
|
252,83
|
|
|
Asphaltierung
Parkplatz
|
1. Juli 1986
|
|
1.584,56
|
|
|
Umbauarbeiten
|
31. Dezember 1986
|
|
14.838,78
|
|
|
Elektroinstallation
|
9. März 1987
|
|
3.808,35
|
|
|
Stromanschluss
|
6. Februar 1987
|
|
1.180,93
|
|
|
Zählerverbau
|
19. Jänner 1987
|
|
2.690,28
|
|
|
Fassadenverkleidung
|
5. September 1989
|
|
741,34
|
|
|
Türen
|
30. November 1996
|
|
597,01
|
3/10
|
|
Öl-Heizung
|
30. November 1996
|
|
4.280,50
|
3/10
|
|
Baumeisterarbeiten
|
30. November 1996
|
|
384,51
|
3/10
|
|
|
|
|
41.454,70
|
|
|
Vorsteuerberichtigung:
|
|
|
|
|
|
Bmgrl.
netto
|
|
5.262,02
|
|
|
|
davon
3/10
|
|
315,72
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Schätzung
Entnahme
Gebäude:
Variante
I: Baukostenindex
|
|
|
|
|
|
|
AK
netto
|
Index
|
Teilwert
|
4 %
AfA p.a.
|
1986
|
Bmgrl.
netto
|
27.771,78
|
138,79
|
38.544
|
26.210
|
1987
|
Bmgrl.
netto
|
7.679,56
|
136,79
|
10.505
|
7.143
|
1989
|
Bmgrl.
netto
|
741,34
|
134,79
|
999
|
600
|
1996
|
Bmgrl.
netto
|
5.262,02
|
132,79
|
6.987
|
1.956
|
|
|
41.454,70
|
|
57.036
|
35.910
|
|
|
|
abzügl.
AfA
|
-35.910
|
|
|
|
Entnahmewert
geschätzt
|
21.126
|
|
|
|
Allgem.
Abschlag
|
15 %
|
|
|
|
Entnahmewert
steuerlich
|
17.957
|
Der Index 1986 bis 1989 werde ausgehend von
1986 mit einer jährlichen Steigerung von 2 % geschätzt. (132,79 +
3 mal 2 % = 138,79 für 1986)
Die Bewertung nach dem Ertragswert wurde durch die
Betriebsprüfung wie folgt vorgenommen:
|
Kapitalisierungszinssatz
|
|
|
|
|
Sekundärmarktrendite
|
2001
|
4,62 %
|
|
|
|
2002
|
4,40 %
|
|
|
|
2003
|
3,41 %
|
|
|
|
Durchschnitt
|
4,14 %
|
|
|
|
Fungibiltätszuschlag
|
2,00 %
|
|
|
|
Inflationsabgeltung
|
-1,50 %
|
|
|
|
allgemeines
Risiko
|
1,50 %
|
|
|
|
Kapitalisierungszinssatz
|
6,14 %
|
|
|
Bodenwert
|
|
|
|
|
1.153 m²
á
€
|
40
|
|
46.120
|
|
m²
á
€
|
|
|
0
|
|
m²
á
€
|
|
|
0
|
|
m²
á
€
|
|
|
0
|
|
Bodenwert
insgesamt
|
|
|
46.120
|
|
10,00 % Wertminderung
(Bebauungsabschlag)
|
|
-4.612
|
|
Bodenwert
|
|
|
|
41.508
|
|
|
|
|
|
Bauwert
|
|
|
|
|
Jahresrohertrag
(500,00 €/Monat)
|
|
6.000
|
|
-1,00 %
|
Verwaltungskosten
|
|
-60
|
|
-2,00 %
|
Betriebskosten
|
|
-120
|
|
-15,00 %
|
Instandhaltungskosten
|
|
-900
|
|
-3,00 %
|
Mietausfallwagnis
|
|
-180
|
|
|
Liegenschaftsreinertrag
|
|
4.740
|
|
-6,14 %
|
Verzinsung des
Bodenwertes
|
|
-2.550
|
|
|
Reinertrag der baulichen
Anlagen
|
|
2.190
|
|
Gebäudeertragswert
(Barwert nachschüssig)
|
|
|
16.010
|
|
10 Jahre
Restnutzungsdauer; 6,14 % Verzinsung
|
|
|
Ertragswert der
Liegenschaft
|
|
|
|
57.518
|
-10,00 %
|
Wertminderung wegen
erschwerter Veräußerbarkeit
|
-5.752
|
|
Ertragswert
|
|
|
51.766
Die Amtspartei folgte den Feststellungen der
Betriebsprüfung und setzte mit Einkommensteuerbescheid vom
7. Dezember 2004 die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit
6.142,46 € und die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mit
1.143,73 € fest. Der Umsatzsteuerbescheid für das Jahr
2003 erging ebenfalls am 7. Dezember 2004.
Mit Schreiben vom 11. Jänner 2005 wurde
unter Anderem gegen den Einkommen- und den Umsatzsteuerbescheid 2003
Berufung eingereicht. Weiters wurde ein Antrag auf mündliche Verhandlung
und/oder Entscheidung durch den Gesamtsenat gestellt. Diese wurde wie
folgt begründet: Vermietung
Tz 7 AfA 2003 Die Abschreibung des Garagengebäudes
sei bereits vor der Prüfung geändert worden.
|
AfA laut Anlagenverzeichnis, Investitionen
Mietobjekte G1
|
2.360,79 €
|
AfA laut Überschussrechnung von 2003 Investitionen
Mieto.
|
1.899,68 €
|
Differenz
|
461,11 €
|
daher Gewinn Vermietung
|
701,59 €
|
Betriebsprüfung
|
1.143,73 €
|
Gewinnminderung
|
-442,14 €
Gebäudeaufgabe
Tz 6 Bei der Gebäudeaufgabe vom Gasthaus sei das
Gebäude mit 17.000,00 € geschätzt worden. Festgehalten
werden müsse, dass das Gebäude 100 % Privatvermögen sei und
gewesen wäre, nur die Einrichtung sei betroffen. Es werde davon
ausgegangen, dass der Restbuchwert laut Anlagenverzeichnis 5.038,84 €
betrage. Es würden die Gesamtanschaffungskosten laut Anlagenverzeichnis von
Position 8 bis Position 15 28.521,70 € betragen (die
Position 1 bis Position 7 seien in den 70er bzw. 60er Jahren
angeschafft worden und daher mit dem Wert Null zu bewerten). Demnach
würde sich die Gesamtanschaffung auf 28.521,70 € belaufen, der
Großteil dieser Anschaffung liege im Jahr 1987, genau genommen
22.518,34 €, das sei demnach schon 17 Jahre her. Wenn man
jedes Gasthaus genauer ansehen würde, so würde auffallen, dass jedes
Gasthaus alle 10 Jahre renoviert werden würde, sprich die Fassade
(Ambiente) erneuert werden würde. Im vorliegenden Fall wäre dies nicht
so gewesen, im Übrigen hätte der Berufungswerber nicht wegen Krankheit
oder anderer Beschwerden das Gasthaus geschlossen, sondern wegen den
Umsätzen, die in den Keller gewandert wären, der Aufwand sei
dramatisch größer als die Einnahmen geworden. Es sei demnach auch
kein Firmenwert vorhanden. Folglich seien auch keine stillen Reserven
vorhanden. Gesamtanschaffungskosten 28.521,70 €, der Großteil
der Anschaffung im Jahr 1987 sei 0,00 €, der Gebäudewert
könne niemals 17.000,00 € sein, sondern höchstens der
Restbuchwert (5.038,84 €).
|
Gewinnminderung
|
11.961,16 €
|
Entnahmewert von Punkt a)
|
2.750,00 €
|
Entnahmewert von Punkt b)
|
5.038,84 €
|
|
7.788,84 €
|
Restbuchwerte
|
-6.252,92 €
|
-Freibetrag
|
7.300,00 €
|
steuerpflichtiger Betrag
|
0,00 €
Tz 8
nachträgliche Vorsteuern Die zu Tz 8 eingereichten
Einwendungen betreffen die Vorsteuererhöhungen für die Monate
September und Oktober 2004, die auf Grund der Betriebsprüfung
vorgenommen worden sind.
Mit Schreiben vom 21. März 2005 wurde durch
die Betriebsprüfung folgende Stellungnahme zur Berufung
abgegeben:
1. AfA
Vermietung Bei der Betriebsprüfung über den
Zeitraum 2000 bis 2002 sei das Garagengebäude nicht als
Betriebsvermögen anerkannt worden und die AfA wäre entsprechend zu
ändern gewesen. Bei der Folgeprüfung für 2003 wäre
die AfA wieder zu korrigieren gewesen, da seitens des Abgabepflichtigen die
Änderungen der Vorprüfung nicht in die Buchhaltung eingearbeitet
worden wären. Die Änderung der AfA sei daher rechtmäßig
erfolgt.
2.
Gebäudeentnahme Es sei richtig, dass ursprünglich keine
Gebäudeanschaffungskosten aktiviert worden wären. Dies hänge
unter Anderem damit zusammen, dass es sich um ein altes Gebäude handle, das
unentgeltlich von den Eltern übernommen worden sei. Erst mit
Übernahme des Gasthauses durch den Berufungswerber im Jahr 1986 von
seinen Eltern sei das Gebäude generalsaniert und die damit entstandenen
Kosten in Höhe von insgesamt 41.454,70 € aktiviert
worden. Die aktivierten Gebäudeherstellungskosten würden im
Wesentlichen die Anschaffungskosten des Gebäudes repräsentieren, das
im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe jedenfalls aus dem Betriebsvermögen zu
entnehmen sei. Die Höhe des Entnahmewertes sei einerseits durch
Hochrechnung auf Grund des Baukostenindex und andererseits durch Schätzung
anhand des Ertragswertes ermittelt worden. Beide Schätzungen hätten in
etwa zum gleichen Ergebnis geführt und der Entnahmewert erscheine auch
unter Berücksichtigung des derzeitigen Gebäudezustandes als
realistisch.
Mit Schreiben vom 7. April 2005 wurde folgende
Gegenäußerung durch Bw.
eingereicht: 1. AfA
Vermietung Es sei richtig, dass das Garagengebäude nicht als
Betriebsvermögen anerkannt worden sei, daher sei die Änderung schon
vor der Betriebsprüfung gemacht worden. Laut Bericht vom
7. Dezember 2004 gehe auch der Betriebsprüfer von einem Gewinn
von 701,59 € aus. In der Überschussrechnung wäre
ebenfalls ein Gewinn von 701,59 € ausgewiesen. Es sei das
Anlageverzeichnis Konto 249 Investition Mietobjekt G1 zu beachten, das
einen Saldo von 2.360,79 € aufweise. Es sei die Summe mit der
Überschussrechnung, Konto 7072, AfA Investition Gebäude G1, zu
vergleichen, das einen Saldo in der Höhe von 1.899,68 € aufweise.
Würde der Differenzbetrag noch nicht eingearbeitet sein, würde ein
noch geringerer Gewinn als 701,59 € aufscheinen. Daher sei der
Gewinn 701,59 €.
2. Gebäudeentnahme
Die Stellungnahme der Betriebsprüfung entspreche nicht der
Wahrheit. Mit der Übernahme des Gasthauses seien auch die in den
Anlageverzeichnissen vorhandenen Punkte 1 bis 7 mit übernommen worden.
Daher seien bei der Generalsanierung (es sei das Gastzimmer neu
eingerichtet worden) nicht 41.454,70 € aktiviert worden, es seien nur
28.521,70 € aktiviert worden. Der Betriebsprüfer sei
bereits bei der Betriebsprüfung im Jahr 1995 informiert gewesen und
davon ausgegangen. Der Auszug aus dem Bericht vom
23. Jänner 1996 wie folgt: Buchwert zum
1. Jänner 1992: 160.540,00 S, die jährliche AfA
hätte zu diesem Zeitpunkt 33.092,00 S betragen. 1986 bis 1991: sechs
Jahre: 33.092,00 S x 6 = 198.552,00 S; 160.540,00 S +
198.552,00 S = 359.092,00 S, das seien
26.096,23 €. Wenn man das Anlageverzeichnis überprüfe
und die Punkte 8 bis 12 nachrechne, so komme man zu einem Ergebnis von
23.259,68 €. Die Differenz würde aus den verschiedenen
AfA-Sätzen entstehen. Die Punkte 8 bis 12 würden die
Jahre 1986 bis 1991 betreffen. Die Punkte 1 bis 7 seien daher
mit Null zu bewerten, da diese ja schon vor 1986 investiert worden wären
bzw. der Vater von Bw. hätte sie in den 60er bzw. 70er Jahren
aktiviert. Relevant für die Entnahme seien daher nur die
Positionen 8 bis 15, das seien sozusagen 28.521,70 €, so
könne ein Betrag von 17.000,00 € niemals realistisch für die
Bewertung des Veräußerungsgewinnes sein. Realistisch für
die Bewertung könne nur der Restbuchwert von 6.574,76 € sein. Der
steuerliche Wert sei gleich Null.
Mit Ergänzungsvorhalt vom 27. April 2005
durch die Amtspartei wurden unter Anderem folgende Fragen an Bw.
gerichtet: Gebäudeentnahme Die
Höhe des Entnahmewertes sei seitens der Abgabenbehörde einerseits
durch Hochrechnung auf Grund des Baukostenindex und andererseits durch
Schätzung anhand des Ertragswertes ermittelt worden. Die Bewertung
der Entnahme von Liegenschaften hätte dem im Schätzungswege nach
anerkannten Bewertungsmethoden zu ermittelnden Teilwert zu erfolgen. Der
Berufungswerber werde eingeladen, zur Bestimmung des Entnahmewertes ein
Schätzungsgutachten vorzulegen. Würde ein Gutachten nicht
vorgelegt werden, werde der von der Betriebsprüfung geschätzte Wert
Berücksichtigung finden.
Mit Schreiben vom 19. Mai 2005 wurde durch Bw.
wie folgt
geantwortet: Gebäudeentnahme
Wie mündlich, so werde auch schriftlich zu diesem Punkt
Stellung genommen: Man werde sehr herzlich zu einem Lokalaugenschein zum
Gebäude Gasthaus eingeladen, um sich dadurch zu überzeugen, weshalb
der Berufungswerber so argumentiere. Wie auch mündlich schon
erwähnt, so werde noch einmal erwähnt, dass kein
Schätzungsgutachten vorgelegt werde.
Am 25. Mai 2005 wurde die Berufung gegen den
Umsatzsteuer- und den Einkommensteuerbescheid
für das Jahr 2003 der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vorgelegt.
Mit Schreiben vom 10. Jänner 2006 wurde
folgender Ergänzungsvorhalt an Bw. abgefertigt: 1. In der
Berufungsschrift vom 10. Jänner 2005 sei ein "Antrag auf
mündliche Verhandlung und/oder Entscheidung durch den Gesamtsenat" gestellt
worden. Der Berufungswerber würde nun aufgefordert werden bekannt zu geben,
welche Anträge von ihm beabsichtigt gewesen wären und noch aufrecht
seien. Aus der gewählten Formulierung könne der Senat keine
eindeutigen Anträge ableiten. 2. Einkommensteuerbescheid 2003
- AfA Garage Die Überschussermittlung Vermietung und
Verpachtung für das Jahr 2003, aus der ein Überschuss von
701,59 € hervorgehe, sei einzureichen. Weiters sei das
dazugehörige Anlagenverzeichnis einzureichen. Die Ausführungen
im Schreiben vom 4. April 2005 seien für den Senat nicht
nachvollziehbar und würden zu erläutern sein anhand obiger
Unterlagen. 3. Einkommen- und Umsatzsteuerbescheid 2003 -
Betriebsaufgabe Das Anlageverzeichnis 2003 im Hinblick auf die
Überschussermittlung Gasthaus würde einzureichen sein. Die
Schätzungen des Entnahmewertes durch die Betriebsprüfung würden
in der Beilage übermittelt werden. Bw. würde aufgefordert werden, dazu
Stellung zu nehmen bzw. ein eigenes Gutachten einzureichen. Weiters werde
dieser ersucht, detailliert auszuführen, in welchen Punkten gegen den
Umsatzsteuerbescheid 2003 berufen werde. Den Ausführungen in der
Berufungsschrift könne dies nicht entnommen werden.
Mit Schreiben vom 2. Februar 2006 wurde durch Bw.
wie folgt geantwortet: Punkt 1: Es würde ein Antrag auf
mündliche Verhandlung gestellt
werden. Punkt 2: Einkommensteuerbescheid 2003 -
AfA Garage Beilage: Überschussermittlung und Anlageverzeichnis
Vermietung 2003 Bw. würde darauf hinweisen wollen, dass das
Anlageverzeichnis 2003, Konto 249 Investition Mietobjekt G1 einen
Saldo von 2.360,79 € aufweise. Erklärt worden sei laut
Überschussermittlung Vermietung und Verpachtung 2003 auf dem
Konto 7072, AfA-Investition Gebäude G1, ein Saldo von
1.899,68 €. Die Differenz zwischen diesen beiden Beträgen
würde 461,11 € betragen. Dieser Punkt sei zu seinen
Gunsten zu entscheiden. Zu Punkt 3 Hier würde die
Betriebsprüfung einen Fehler machen, der korrigiert gehöre. Die im
Anlageverzeichnis unter Konto 250, bauliche Investitionen im
Betriebsgebäude, Position 1 bis Position 7, geführten
Anlagegüter würden in den Jahren 1966 bis 1978 aktiviert worden
sein, daher sei deren Wert gleich Null. Er hätte den Gastbetrieb am
1. Juli 1986 von seinem Vater unentgeltlich übernommen und den
Buchwert weitergeführt. Korrektur:
|
Aktivierungen auf Konto 250:
|
41.454,70 €
|
- Position 1 bis 7
|
12.933,00 €
|
Sanierungsmaßnahmen
|
28.521,70 €
|
|
|
AK
netto
|
Index
|
Teilwert
|
4 %
AfA p.a.
|
1986
|
Bmgrl.
netto
|
14.838,78
|
138,79
|
20.595
|
14.829
|
1987
|
Bmgrl.
netto
|
7.679,56
|
136,79
|
10.505
|
7.143
|
1989
|
Bmgrl.
netto
|
741,34
|
134,79
|
999
|
600
|
1996
|
Bmgrl.
netto
|
5.262,02
|
132,79
|
6.987
|
1.956
|
Summen
|
|
28.521,70
|
|
39.086
|
24.528
|
|
|
abzüglich
AfA
|
-24.528
|
|
|
|
Entnahmewert
geschätzt
|
14.558
|
|
|
|
Allgem.
Abschlag
|
15 %
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Entnahmewert
steuerlich
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12.374
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Der steuerliche Entnahmewert sei daher
12.374,00 € und nicht 17.000,00 €. Dieser Punkt sei
zu Gunsten von Bw. zu entscheiden. Geändert gehören würde
auch der Gebäudeertragswert, für das alte
generalsanierungsbedürftige Gebäude könne er höchstens mit
300,00 € angesetzt werden:
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Bauwert
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Jahresrohertrag (300,00 €/Monat)
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3.600,00
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- 1 % Verwaltungskosten
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36,00
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- 2 % Betriebskosten
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72,00
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- 15 % Instandhaltungskosten
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540,00
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- 3 % Mietausfallwagnis
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108,00
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Liegenschaftsreinertrag
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2.844,00
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- 6,14 % Verzinsung des Bodenwertes 1.153 x 30
= 34.590 34.590 - 10 % = 31.131
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-1.911,00
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Reinertrag der baulichen Anlagen
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933,00
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Gebäudeertragswert
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9.606,00
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Ertragswert der Liegenschaft
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40.737,00
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- 10 % Wertminderung
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4.073,00
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Ertragswert
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36.664,00
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Steuerlicher Entnahmewert
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12.374,00
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Gebäudeertragswert
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9.606,00
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Summe
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21.980,00 : 2 = 10.990,00
|
Der steuerliche Entnahmewert sei daher
10.990,00 €. Dieser Punkt sei zu Gunsten von Bw. zu
entscheiden.
Am 9. Februar 2006 wurde an die Amtspartei
folgendes Schreiben abgefertigt: 1. Im Rahmen des Parteiengehörs
würde der Ergänzungsvorhalt vom 10. Jänner 2006, sowie
das Antwortschreiben vom 2. Februar 2006 übermittelt
werden. 2. Einkommensteuerbescheid 2003 - AfA
Garage Aus der eingereichten Überschussrechnung und dem Auszug aus
dem Anlageverzeichnis gehe hervor, dass für das Garagengebäude keine
AfA als Werbungskosten beantragt worden seien. Die Einkünfte aus Vermietung
würden sich daher auf 701,59 € - wie erklärt -
belaufen. 3. Einkommensteuerbescheid 2003 - Betriebsaufgabe
Gasthaus Die beiden Ertragswertberechnungen Gebäude seien nicht
nachvollziehbar. Eine Schätzung des Entnahmewertes anhand des
Anlagenverzeichnisses erscheine sinnvoll - wobei der Einwand des
Berufungswerbers, dass die vom Übergeber übernommenen
Wirtschaftsgüter nicht einbezogen werden könnten,
Berücksichtigung finden solle. Es werde daher der Ansatz von
12.374,00 € Entnahmewert laut Schreiben vom 2. Februar 2006
in Erwägung gezogen.
Mit Schreiben vom 20. Februar 2006 wurde durch
die Amtspartei wie folgt geantwortet: Zu Punkt 3 der Stellungnahme Bw.
würde angemerkt werden, dass dessen Berechnungsmethode grundsätzlich
zugestimmt werde. Allerdings würde zu berücksichtigen sein,
dass die angeblich bereits vom Vater übernommenen Investitionen im
Anlagenverzeichnis mit einem Buchwert von Null aufscheinen würden. Eine
völlige Wertlosigkeit könne jedoch auch für diese Investitionen
nicht angenommen werden, so dass zumindest ein Restwert von
12.933,00 € x15%= 1.939,95 €, gerundet auf
1.900,00 € zum Ansatz gebracht werden müsse. Zur
Berechnung von Bw. würde noch darauf hingewiesen werden wollen, dass die
Investitionen des Jahres 1986 erst mit Datum 31. Dezember 1986
aktiviert worden wären. Für 1986 könne daher maximal eine
1/2-Jahres AfA zum Ansatz gelangen (somit AfA: 20.595,00 € x 4% x
17,5 Jahre = 14.416,50 €). Für die Investition 1989,
die ebenfalls im zweiten Halbjahr erfolgt wären, stelle sich die Berechnung
wie folgt dar: 999,00 € x 4% x 14,5 Jahre =
579,42 €. Für das Jahr 1996 würde sich Bw. zu seinen
Ungunsten verrechnet haben: 6.987,00 € x 4% x 7,5 Jahre =
2.096,10 €.
AfA-Beträge für die zu berichtigende Berechnung
des Berufungswerbers daher:
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1986
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14.416,50 €
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1987
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7.143,00 €
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1989
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579,42 €
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1996
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2.096,10 €
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Summe
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24.235,02 €
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Laut Berufungswerber
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-24.528,00 €
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Erhöhung Entnahme
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292,98 €
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- Abschlag 15%
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-43,95 €
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Erhöhung Entnahme
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249,03 €
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+ Investitionen alt
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1.900,00 €
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Erhöhung Summe
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2.149,03 €
Es werde daher angeregt, den von Bw. in der
Vorhaltsbeantwortung errechneten Entnahmewert um 2.149,00 € zu
erhöhen.
Mit Schreiben vom 27. Februar 2006 wurde durch
Bw. eine Gegenäußerung zu Obigem eingereicht: Mit dem Ansatz
des Altgebäudes von 1.900,00 € sei der Berufungswerber nicht
einverstanden. Diese Investitionen würden schon mehr als 30 Jahre
alt sein und es würde sich nicht um Gebäudeteile, sondern und
Einrichtungen handeln, die mit dem Gebäude verbunden
wären. Küchenfenster mit Anschaffungsdatum 1969, unter "Wasser"
würden WC-Anlagen samt Umbau nach Plan fallen (1964, 1965), Dachreparatur
1973, Elektroinstallationen bei Umstellung 1976, 1977, Asphaltierung Parkplatz
1987. Diese Anlagen seien alle veraltet und würden erneuert bzw.
abgetragen werden müssen. Auch aus dem Anlageverzeichnis könne
ersehen werden, dass diese Anlagen nur 10 Jahre abgeschrieben worden wären.
Der Wechsel von 10 auf 25 Jahre bei der AfA sei mit der Steuerreform 1988
erfolgt. Der Wert sei Null. Der Erhöhung Entnahmewert von
249,03 € durch HalbjahresAfA werde zugestimmt. Berechnung
neu:
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Entnahmewert
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10.990,00 €
|
AfA
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249,00 €
|
Entnahmewert neu
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11.239,00 €
Mit Schreiben vom 1. März 2006 wurde durch
die Amtspartei mitgeteilt, dass auf eine weitere Stellungnahme zu obigen
Ausführungen verzichtet werden würde.
Aus dem Anlageverzeichnis für das Jahr 1989 geht
hervor, dass sämtliche mit Anschaffungsdatum 1. Juli 1986
eingetragenen Wirtschaftsgüter bereits auf den Erinnerungsschilling
abgeschrieben waren.
In der am 21. April 2006 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung wurde ergänzend ausgeführt: Vom
Berufungswerber wurde der Ansatz von 12.374,00 € plus die Korrektur
von 249,00 € beantragt. Das Gebäude selbst sei
renovierungsbedürftig und von den Investitionen nicht betroffen gewesen.
Die Asphaltierung Parkplatz sei 1978 vorgenommen worden, nicht 1987. Die
Amtspartei würde grundsätzlich mit der Baukostenindexberechnung des
Berufungswerbers einverstanden sein. Die Ertragswertberechnung sei nicht
nachvollziehbar. Das Gebäude könne nicht zu 100%
Privatvermögen sein. Das Gasthaus sei vom Vater des Berufungswerbers
übernommen worden, somit auch schon bei diesem Betriebsvermögen
gewesen. Zur Anerkennung des Altbestandes würde eine Zurechung von etwa
2.000,00 € beantragt werden, auch wenn die Investitionen schon lange
zurück liegen und wahrscheinlich keinen nennenswerten Wert mehr haben
würden. Alternativ dazu könne man den Entnahmewert laut
Vorhaltsbeantwortung ohne Abschlag heranziehen, somit die 14.558,00 €
als endgültigen Wert. Vom Berufungswerber wurde entgegen gehalten,
dass das Gebäude nie im Anlageverzeichnis enthalten und daher zu 100%
Privatvermögen gewesen wäre. Vom Berufungswerber wurde ein
handgeschriebenes Anlageverzeichnis aus dem Jahr 1982, somit von seinem Vater
stammend, eingereicht. Aus diesem ist ersichtlich, dass das Gebäude als
solches nicht aufgenommen worden ist. Der Vertreter der Amtspartei
führte aus, dass dies heißen könne, dass es schon abgeschrieben
gewesen wäre, oder dass es nie aufgenommen worden sei. Ein Gebäude sei
jedoch immer dann Betriebsvermögen, wenn es zu mehr als 20% betrieblich
genutzt werde. Vom Berufungswerber wurde ausgeführt, dass sein Vater
das Gebäude von seinem Großvater übernommen und etwa 1964 mit
dem Gasthaus begonnen hätte. Er glaube nicht, dass der Großvater das
Gebäude abgeschrieben hätte. Es handle sich um ein altes Gebäude,
an dem nie etwas gemacht worden sei. Nur betreffend die Einrichtung sei
investiert worden. Im Zeitraum der Nutzung durch den Berufungswerber
würde im Erdgeschoß das Gasthaus und im ersten Stock ein
Buchhaltungsbüro und private Räume gewesen sein. Nun stehe das gesamte
Haus leer. Das Gebäude würde abrissreif sein, Wert hätte nur der
Grund und Boden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
AfA
Garage - Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Strittig
ist die Abzugsfähigkeit eines AfA-Betrages für eine Garage in
Höhe von 442,14 €. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurde
vom Berufungswerber glaubhaft gemacht, dass der gegenständliche AfA-Betrag
in den erklärten Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in
Höhe von 701,59 € keine Berücksichtigung gefunden
hat. Die Zurechnung durch die Betriebsprüfung war daher nicht
gerechtfertigt, die Einkünfte waren wie erklärt in Höhe von
701,59 € festzusetzen.
Betriebsaufgabe
- Gebäude Gemäß
§ 24 Abs. 1 Z
2 EStG 1988 sind Veräußerungsgewinne auch Gewinne, die bei
Aufgabe eines Betriebes erzielt werden.
Unstrittig liegt im gegenständlichen Fall eine solche
Betriebsaufgabe vor. Strittig ist die Höhe des Entnahmewertes der
Wirtschaftsgüter des Konto 250. Wiederum unstrittig wird von beiden
Parteien von einer Schätzung nach Baukostenindex (wie auch vom
Betriebsprüfer vorgenommen) ausgegangen. Deren Ergebnis von
12.374,00 € ist nach übereinstimmender Ansicht um
249,03 € zu korrigieren, somit ergibt sich ein Entnahmewert von
12.623,03 €, der dem Buchwert von 5.038,84 € gegenüber
zu stellen ist. Nach den Angaben des Berufungswerbers - die von der
Amtspartei nicht bestritten worden sind und dem Senat schlüssig erscheinen
- handelt es sich bei gegenständlichem Gebäude um ein
baufälliges, lediglich der Grund und Boden würde werthaltig
sein. Weder vom Vater des Berufungswerbers, der das Gebäude im Jahr
1964 übernommen hat, noch von diesem selbst wurde in die Substanz
investiert. Auf Grund dieser Angaben geht der Senat nicht davon aus, dass
das Gebäude selbst einen Wertzuwachs erlangt hat. Da die Gewinnermittlung
gemäß
§ 4 Abs. 1 EStG 1988 vorgenommen
worden ist, sind jedoch Gewinne und Verluste, die aus der Entnahme von Grund und
Boden resultieren, nicht zu berücksichtigen. Der Ansatz eines
zusätzlichen, global geschätzten Wertes als Ausgleich für den
Gebäudesubstanzteil, der betrieblich genutzt worden ist, wurde daher nicht
vorgenommen.
Der Entnahmewert Gebäude ergibt sich daher wie
folgt:
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Buchwert
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5.038,84 €
|
Entnahmewert
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12.623,03 €
|
Erhöhung Aufgabegewinn
|
7.584,19 €
Aufgabegewinn:
|
Einrichtung
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1.535,92 €
|
Gebäude
|
7.584,19 €
|
Summe
|
9.120,11 €
|
abzüglich Freibetrag
|
-7.300,00 €
|
steuerpflichtiger Aufgabegewinn
|
1.820,11 €
Die
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
ergeben sich daher wie folgt:
|
laut BP
|
6.142,46 €
|
Verminderung Aufgabegewinn
|
-4.376,97 €
|
laut Berufungsentscheidung
|
1.765,49 €
Aufgrund der oben angeführten Berufungspunkte ergab
sich keine Änderung des Umsatzsteuerbescheides 2003, weshalb die Berufung
diesbezüglich als unbegründet abzuweisen war.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Linz, am 26.
April 2006
Normen und Schlagworte
- § 24 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0403-L/05
- Stammnummer
- 22140
- Gültig
- 26.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF