Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0016-W/04
Verdeckte Gewinnausschüttung infolge Verbuchung von entnommenen Beträgen auf Verrechnungskonto
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0016-W/04vom 26.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, HR Dr. Josef Graf, in der Finanzstrafsache gegen
TM, über die Beschwerde des Beschuldigten vom 19. Dezember 2003 gegen
den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
gemäß
§ 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
des Finanzamtes Mödling vom 9. Dezember 2003, SN 2003/00151-001,
zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 9. Dezember 2003 hat das Finanzamt
Mödling als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführerin (Bf.) zur SN 2003/00151-001 ein
Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im
Amtsbereich des Finanzamtes Mödling vorsätzlich als Gesellschafter der
M-GmbH unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht Abgaben, die selbst zu berechnen sind, nämlich
Kapitalertragsteuer 2002 in Höhe von € 3.915,18 verkürzt und
hiermit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinstrG begangen
hat.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 19. Dezember 2003, in welcher im
Wesentlichen vorgebracht wurde, dass er die Nachforderung der
Kapitalertragsteuer für 2002 sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach
nicht anerkenne. Der Großteil des zur Bemessung herangezogenen Betrages
beruhe auf einer "angeblich" nicht bezahlten Stammkapitalforderung und werde er
die entsprechenden Unterlagen bis 16. Jänner 2004 nachreichen.
Mit Eingabe vom 9. Jänner 2004 legte der Bf. die
angekündigten Unterlagen - Notariatsakt der Kanzlei B nach.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer
vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung
bewirkt.
Gemäß
§ 33 Abs. 3 lit. a FinStrG ist eine Abgabenverkürzung nach Absatz
1 oder 2 bewirkt, wenn Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind,
zu niedrig oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung
des Abgabenanspruches nicht innerhalb eines Jahres ab dem Ende der gesetzlichen
Erklärungsfrist ( Anmeldefrist, Anzeigefrist ) festgesetzt
wurden.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt
verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht, dazu genügt
es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich
hält und sich mit ihr abfindet.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG haben die
Finanzstrafbehörden erster Instanz die ihnen gem. §§ 80 oder
81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob
genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise,
insbesondere aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis
erlangen.
Nach Abs. 3 leg. cit. haben die Finanzstrafbehörden
erster Instanz bei Vorliegen genügender Verdachtsgründe das
Strafverfahren einzuleiten, insoweit die Durchführung des Strafverfahrens
nicht in die Zuständigkeit der Gerichte fällt.
Das am 31. Mai 2000 über das Vermögen der
M-GmbH eröffnete Konkursverfahren wurde mit Beschluss des Landesgerichtes
Wr. Neustadt vom 21. Dezember 2001 aufgehoben. Mit
Generalversammlungsbeschluss vom 19. März 2001 wurde die Fortsetzung
der Gesellschaft beschlossen. Der Bf. wurde mit 7. April 2001 alleiniger
Gesellschafter, mit 13. Juni 2001 wurde seine Stammeinlage auf
ÖS 245.000,00 reduziert und traten PS mit einer Stammeinlage von
ÖS 125.000,00 und CM mit einer Stammeinlage von
ÖS 130.000,00 als Gesellschafter ein. Geschäftsführerin der
Gesellschaft war von 7. April 2001 bis 4. Oktober 2002 MM. Nach
Konkursabweisung mangels Vermögen vom 25. September 2002 wurde die
Firma mit 2. Oktober 2003 im Firmenbuch amtswegig gelöscht.
Bei der mit Bericht vom 24. Juli 2003 abgeschlossenen
Betriebsprüfung stellte das Finanzamt Mödling fest, dass die vom Bf.
als Gesellschafter entnommenen Beträge auf das Verrechnungskonto des Bf.
gebucht wurden. Da diese Beträge der Gesellschaft nicht
zurückerstattet wurden und anzunehmen war, dass sie auch in Zukunft nicht
mehr zurückerstattet werden würden, wurde der Stand des
Verrechnungskontos als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt.
Diese Prüfungsfeststellungen wurden der
Finanzstrafbehörde erster Instanz zugeleitet, welche nach Prüfung der
Sachlage am 9. Dezember 2003 den bekämpften Einleitungsbescheid
erließ und die sich aus der verdeckten Gewinnausschüttung ergebende
Kapitalertragsteuer dem gegenständlichen Finanzstrafverfahren zugrunde
legte.
Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob
diese Einleitung zu Recht erfolgte, d.h. ob genügend Verdachtsgründe
für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens bestanden.
Die Feststellungen des im Beschwerdefall vorliegenden
Prüfungsberichtes reichen nach Ansicht der Rechtsmittelbehörde
entgegen der vom Bf. vorgetragenen Auffassung zur Rechtfertigung des im
Einleitungsbescheid formulierten Tatverdachtes gegen den Bf. aus, zumal das
Beschwerdevorbringen und die angekündigten bzw. nachträglich
vorgelegten Unterlagen - der Notariatsakt, aus dem der Preis der Übernahme
hervorgeht - nicht geeignet sind, den Tatvorwurf vorweg zu
entkräften.
Ebenso ist das Vorbringen, die gegenständliche
Forderung werde sowohl der Höhe als auch dem Grund nach nicht anerkannt,
nicht geeignet, den angenommen Tatverdacht a priori auszuräumen. Zeigt doch
gerade die Rechtfertigung des Bf. die Notwendigkeit der Einleitung eines
Untersuchungsverfahrens auf, um die erhobenen Vorwürfe zu
überprüfen. Es gibt dem Bf. vor allem Gelegenheit dazu, seine
Rechtfertigung anhand geeigneter Unterlagen zu beweisen und die vorhandenen
Verdachtsmomente auszuräumen.
Geht es doch auf Grund der vorliegenden Beschwerde nicht
darum, schon jetzt die Ergebnisse des förmlichen Untersuchungsverfahrens
gleichsam vorwegzunehmen, sondern ist lediglich zu überprüfen, ob
tatsächlich genügend Verdachtsgründe für die Einleitung
eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind bzw. ob die bisher der
Finanzstrafbehörde bekannt gewordenen Umstände für einen Verdacht
ausreichen oder nicht.
Dabei ist die Finanzstrafbehörde verpflichtet,
entsprechend den Vorschriften nach den §§ 114 und
115 FinStrG über das Untersuchungsverfahren, den wahren Sachverhalt
von Amts wegen zu ermitteln und dem Beschuldigten sowie den Nebenbeteiligten
Gelegenheit zu geben, ihre Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu machen
und hat gemäß
§ 98 Abs. 3 FinStrG unter
sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach
freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist. Ob der Bf.
daher das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen in dem im Spruch des angefochtenen
Bescheides angeführten Ausmaß auch tatsächlich begangen hat,
wird sich im Lauf des weiteren Verfahrens herausstellen.
Insgesamt war daher das Beschwerdevorbringen nicht
geeignet, den vom angefochtenen Bescheid ausgesprochenen sich aus den bisherigen
finanzstrafbehördlichen Ermittlungen ergebenden Tatverdacht zu
entkräften.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 26.
April 2006
Normen und Schlagworte
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0016-W/04
- Stammnummer
- 22138
- Gültig
- 26.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF