Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0693-G/02
Im § 5 Abs. 1 Z 4 GrEStG ist angeordnet, dass beim Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren Gegenleistung das Meistbot einschließlich der nach den Versteigerungsbedingungen bestehend bleibenden Rechte ist.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0693-G/02vom 26.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin, vertreten durch
Dr. Manfred Rath, Rechtsanwalt, 8020 Graz, Friedhofgasse 20, vom
3. Juni 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom
6. Mai 2002 betreffend Grunderwerbsteuer 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes G. vom 10. Jänner
2002 wurde der Berufungswerberin auf Grund des von ihr abgegebenen Meistbotes
von € 60.000,00 ein inländisches Grundstück zugeschlagen. Nach
Punkt 3 der Versteigerungsbedingungen sind vom Ersteher ohne Anrechnung auf das
Meistbot keine Dienstbarkeiten, Ausgedinge bzw. Reallasten zu übernehmen.
Soweit die Pfandgläubiger, deren Forderungen aus dem Meistbote
voraussichtlich zum Zuge gelangen, mit der Übernahme der Schuld durch den
Ersteher einverstanden sind, oder vom Ersteher zufolge Punkt 5 der Bedingungen
in Anrechnung auf das Meistbot übernommen werden müssen, dürfen
von den beiden letzten Erlägen diejenigen Beträge in Abzug gebracht
werden, die auf das Kapital der zur Übernahme bestimmten Forderungen oder
auf das Deckungskapital der zu übernehmenden pfandrechtlich
sichergestellten Forderungen, Dienstbarkeiten, Ausgedinge und andere Reallasten
entfallen.
Mit Bescheid vom 6. Mai 2002 wurde der Berufungswerberin
von der Gegenleistung (Meistbot in Höhe von € 60.000,00)
Grunderwerbsteuer im Betrag von € 2.100,00 vorgeschrieben. In der
dagegen eingebrachten Berufung wurde auf die als notwendig erachtete
Berücksichtigung des Umstandes, dass ein Teil des Kaufpreises zur "Rettung"
des eingetragenen Grundpfandrechtes aufgewendet worden sei, hingewiesen. Das
Meistbot sei im vorliegenden Fall nicht als Gegenleistung anzusehen, da in
diesem Umfang auf Grund des Pfandrechtes bereits eine grundbücherlich
sichergestellte Schuld bestanden habe. Nur jener an den vorrangig eingetragenen
Gläubiger zur Auszahlung kommender Betrag sei bei der Ermittlung der
Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer zu berücksichtigen. Die
Rechtskraft des Meistbotsverteilungsbeschlusses sei abzuwarten. Die Anwälte
der Gläubigerin hätten den aushaftenden Betrag im Schreiben vom 4.
Februar 2002 mit € 46.033,13 bekannt gegeben. Das restliche Meistbot
sei zur Abdeckung des zu Gunsten der Berufungswerberin eingetragenen
Pfandrechtes verwendet worden und daher der Bemessung der Grunderwerbsteuer
nicht zu Grunde zu legen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 22. Oktober 2002 wurde die
Berufung mit der Begründung, das Meistbot stelle die Gegenleistung dar, als
unbegründet abgewiesen. Dagegen wurde der Vorlageantrag eingebracht. Nach
Ansicht der Berufungswerberin bestünde ein "Befreiungsgrund" für die
Vorschreibung der Grunderwerbsteuer hinsichtlich des Betrages, der nicht durch
Barzahlung, sondern durch Verrechnung eigener Forderungen gegenüber dem
Voreigentümer beglichen worden sei. Der Voreigentümer habe diesen
Betrag der Berufungswerberin geschuldet, weshalb dieser bei der
Grunderwerbsteuer nicht zu berücksichtigen sei.
Mit Eingabe vom 6. März 203 wurde dem
Unabhängigem Finanzsenat ein Beschluss des LG G. vom
28. Jänner 2003 über den von der Berufungswerberin gegen den
Meistbotsverteilungsbeschluss eingebrachten Rekurs vorgelegt. Nach diesem
Beschluss bleibt der angefochtene Beschluss in seinen einleitenden
Feststellungen, in seinen Ansprüchen auf Zuweisung des Betrages von €
451,55 an die Stadt G und des Betrages von € 44.005,47 an die
Steiermärkische Bank und Sparkassen AG als unbekämpft unberührt.
In Ansehung der Zuweisungen des restlichen Meistbotes im Betrag von
€ 15.542,98 an Kapital wurde der angefochtene Beschluss dahin
abgeändert, dass dieser Betrag der Berufungswerberin als
Hypothekargläubigerin zur teilweisen Befriedigung des angemeldeten
Rückstandes (S 818.100,00) durch Barzahlung zugewiesen wird.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 4 Abs. 1 GrEStG 1987 ist die Grunderwerbsteuer
vom Wert der Gegenleistung zu berechnen.
Nach
§ 5 Abs. 1 Z 4 GrEStG ist Gegenleistung beim
Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren das Meistbot einschließlich der
Rechte, die nach den Zwangsversteigerungsbedingungen bestehen bleiben, und der
Beiträge, um die der Ersteher bei einem Überbot sein Meistbot
erhöht.
Der Begriff der "Gegenleistung" im Sinne der
§§ 4 und 5 GrEStG ist ein dem Grunderwerbsteuerrecht
eigentümlicher Begriff, der sowohl über den
bürgerlich-rechtlichen Begriff der Gegenleistung hinausgeht, als auch durch
verwandte Begriffe in anderen Steuerrechtsgebieten nicht vorgeprägt wird.
Was Gegenleistung ist, wird in § 5 GrEStG nicht erschöpfend
aufgezählt; überall dort, wo die Grunderwerbsteuer von der
Gegenleistung zu berechnen ist, bildet jede nur denkbare Leistung, die für
den Erwerb des Grundstückes vom Erwerber versprochen wird, Teil der
Bemessungsgrundlage (vgl. Fellner,
Gebühren und Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbsteuer Rz 4 zu
§ 5 GrEStG).
Gemäß
§ 8 Abs. 1 GrEStG
entsteht die Steuerschuld, sobald ein nach diesem Bundesgesetz steuerpflichtiger
Erwerbsvorgang verwirklicht ist. Bei Erwerb eines Grundstückes im
Zwangsversteigerungsverfahren entsteht die Steuerschuld mit dem Tag des
Zuschlages (vgl. VwGH 29.1.1986, 82/16/0021).
Das Meistbot ist das im Versteigerungsverfahren von einem
Bieter abgegebene höchste Gebot, um welchen Betrag dann die Liegenschaft
diesem Meistbieter zugeschlagen wird. Da die Liegenschaft auf den Ersteher
lastenfrei übergehen soll, ist das Meistbot grundsätzlich bar zu
entrichten, um damit die Pfandgläubiger befriedigen zu können.
Gemäß
§ 151 Abs. 1 EO kann von einem Barerlag in
dem Maße abgesehen werden, in dem ein Pfandgläubiger mit der
Übernahme der Schuld durch den Ersteher einverstanden ist.
Für die Höhe der Bemessungsgrundlage ist es nicht
maßgebend, ob es sich beim Ersteher um einen Grundpfandgläubiger -
dessen Forderungen erlöschen - , um einen Berechtigten hinsichtlich der
nach den Zwangsversteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte oder um
einen Dritten handelt (VwGH 18.8.1994, 93/16/0111). Es ist nach diesem
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht von Bedeutung, ob es als Folge
dieses Erwerbsvorganges zur Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit kommt.
Gemäß
§ 1446 ABGB erlischt nämlich das im
Grundbuch einverleibte Pfandrecht nicht schon durch Vereinigung des Rechtes und
der Verbindlichkeit (OGH 18.5.1988, 3 Ob 587/87, NZ 1990, 153).
Nach der gesetzlichen Definition des
§ 5 Abs. 1 Z 4 GrEStG ist Gegenleistung beim
Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren das Meistbot einschließlich der
Rechte, die nach den Zwangsversteigerungsbedingungen bestehen bleiben, und der
Beiträge, um die der Ersteher bei einem Überbot sein Meistbot
erhöht.
Im gegenständlichen Fall entstand die Steuerschuld -
wie vorhin ausgeführt - mit Erteilung des Zuschlages. Gegenleistung im
Sinns des § 5 GrEStG ist das im Beschluss des Bezirksgerichtes G.
ausgewiesene Meistbot in Höhe von € 60.000,00. Ein von der
Berufungswerberin geforderter "Befreiungsgrund" hinsichtlich jenes Betrages
für die Grunderwerbsteuerfestsetzung, der durch Verrechnung und nicht durch
Barzahlung mit der verpflichteten Partei beglichen wurde, findet im Gesetz keine
Deckung. Durch die nach dem eingebrachten Rekurs erfolgte Änderung des
Beschlusses tritt keine Änderung in der Höhe des Meistbots ein.
Auf Grund des im gegenständlichen Fall vorliegenden
Sachverhaltes, der gesetzlichen Bestimmungen und der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war über die Berufung wie im
Spruch zu entscheiden
Graz, am 26.
April 2006
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5 Abs. 1 Z 4 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 1446 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0693-G/02
- Stammnummer
- 22137
- Gültig
- 26.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF