Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0302-L/06
Umzugskosten stellen dann keine Werbungskosten dar, wenn diese mit - in der Folge erzielten steuerfreien Einkünften - im Zusammenhang stehen. Ein weiteres Dienstverhältnis wurde nicht begründet.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0302-L/06vom 20.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bwin., Adresse1, gegen den Bescheid
des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2002
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe:
Die Bw. ist Juristin.
Am 13. Mai 2005 langte die Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung für das
Jahr 2002 beim Finanzamt Gmunden Vöcklabruck ein.
Im Rahmen der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung
wurden diverse Werbungskosten (Gesamtsumme an Werbungskosten:
5.236,97 €) geltendgemacht.
Die Bw. war vom 1. Jänner 2002 bis
31. Jänner 2002 bei der S.Bank in W. beschäftigt. Es folgte
ein Zeitraum der Arbeitslosigkeit vom 1. Februar bis
17. März 2002. Anschließend, am
18. März 2002 bis 31. Juli 2002 , war sie bei ihrem
neuen Arbeitgeber, der Rechtsanwaltsgemeinschaft Dr.K.. in W. beschäftigt.
In der Folge wurde dieses Dienstverhältnis bei der
Rechtsanwaltsgemeinschaft am 31.7.2002 einvernehmlich aufgelöst.
Im Rahmen des Dienstzeugnisses wurde vom ehemaligen
Arbeitgeber bestätigt:
"Die Bw. hatte in ihrem
Aufgabenbereich diverse juristische Agenden einer Zivil- und Wirtschaftskanzlei
mit Schwerpunkt auf dem Gebiet des Insolvenzrechtes zu betreuen. Die
Tätigkeit habe neben konzeptiven juristischen Arbeiten die forensische
Vertretung vor Zivilgerichten und Verwaltungsbehörden umfasst. Die Bw.
erfüllte die ihr übertragenen Aufgaben zur Zufriedenheit des
Arbeitgebers. Im Umgang mit Klienten, Kollegen, Gerichts- und
Behördenvertretern sowie Mitarbeitern erwies sie sich als höflich und
korrekt. Das Dienstverhältnis mit der Bw. wurde einvernehmlich
aufgelöst".
In der Folge bewarb sich die Bw. bei diversen Behörden
(Wirtschaftskammer) Banken und anderen Arbeitgebern.
Im Zeitraum vom 1. August 2002 bis
3. November 2002 wurde Arbeitslosengeld bezogen. Im Zeitraum vom
25.11. bis 17.12. sowie vom 18.12. bis 31.12.2002 wurde Notstandshilfe
bezogen.
Eine nichtselbständige Tätigkeit wurde im Jahre
2002 seit 31.7.2002 (Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses bei
der Rechtsanwaltsgemeinschaft) nicht mehr ausgeübt.
Mit
Einkommensteuerbescheid vom
29. August 2005 wurde die Veranlagung
des Jahres 2002
durchgeführt.
In der fristgerecht erhobenen
Berufung wurde ausgeführt:
Bei der Einreichung der Erklärung zur
Arbeitnehmveranlagung 2002 seien erhöhte Werbungskosten nicht angegeben
bzw. vergessen worden. Es werde daher beantragt, für die Übersiedlung
(Rückzug von W. nach P.) folgende Werbungskosten ("Siedlungskosten") zu
berücksichtigen:
|
14 mal (7 mal hin und retour) Adresse,
á 263 km= 3.682 km
|
x Kilometergeld (0,356 € =
1.310,79 €).
Für die Vorlage von
speziellen Aufzeichnungen, welche den Betrag von 1.310,79 € als
Werbungskosten begründen, stehe die Bw. selbstverständlich jederzeit
gerne zur Verfügung. Es werde ersucht, diesen Betrag zusätzlich zu
berücksichtigen".
Mit
Berufungsvorentscheidung vom
4. Oktober 2005 wurde die Berufung als unbegründet
abgewiesen:
"Umzugskosten als
Konsequenz seines Wohnungswechsels anlässlich der freiwilligen Aufgabe des
bisher bestehenden Dienstverhältnisses dienen nicht der Erzielung,
Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen aus dem neuen Dienstverhältnis und
stellen daher keine Werbungskosten iSd § 16 EStG 1988
dar".
Gegen diese Berufungsvorentscheidung wurde rechtzeitig der
Vorlageantrag an den Unabhängigen
Finanzsenat erhoben:
"Die Bw. sei im
Jahre 2001 nach W. gezogen und sei
ab März 2002 als Rechtsanwaltsanwärterin in der Kanzlei
Dr.K.u.a. tätig gewesen. Das
Dienstverhältnis sei aus folgendem Grund aufgelöst worden:
In der oben genannten
Kanzlei seien ausschließlich Wirtschafts- und Insolvenzkausen abgehandelt.
Zu Beginn hätte sie als Rechtsanwaltsanwärterin (die ersten
18 Monate in dieser Tätigkeit) nur bis zu einem Streitwert von ca.
52.000,00 ATS verhandeln dürfen, so genannte kleine
Legitimationsurkunde. Im Juni 2002 sei ihr seitens der Kanzlei mitgeteilt
worden, dass das Dienstverhältnis beendet werden sollte, ein
Rechtsanwaltsanwärter mit großer Legitimationsurkunde (=
unbeschränkte Höhe des Streitwertes bei Gericht) eben
häbenötigen würden. Weiters sei ihr mitgeteilt worden, dass dies
nicht mit ihrer Person zu tun haben würde, einen Rechtsanwaltsanwärter
mit großer Legitimationsurkunden der Kanzlei eben wesentlich mehr
Fälle abnehmen könne, da große Insolvenzverfahren in der Kanzlei
anhängig gewesen seien. Da es für ihre weitere Bewerbungen bzw.
Chancen am Arbeitsmarkt besser gewesen sei, wenn eine einvernehmliche
Kündigung vereinbart werde, als wenn sie von der Kanzlei gekündigt
werde, liege auf der Hand. Somit könne gem. § 16 EStG von einer
"freiwilligen Aufgabe des bestehenden Dienstverhältnisses" nicht die Rede
sein. Es sei ihr von der Kanzlei sogar dringend angeraten worden, selbst zu
kündigen. Dies habe sie aber nicht akzeptiert, da sie sich in ihrer
Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärterin nie ein Verschulden bzw. Fehler
geleistet habe. Zumal seien die Chancen am Arbeitsmarkt zu dieser Zeit in Wien
sehr schwierig gewesen und sie habe versucht erneut in
O. oder
S. Fuß zu fassen. Es werde daher
ersucht, den Einkommensteuerbescheid 2002 der Abgabenbehörde zweiter
Instanz vorzulegen, die Berufungsvorentscheidung gem. § 276 BAO
aufzuheben und den Betrag von 1.310,79 € als Werbungskosten
zuzuerkennen".
Beilagen: Dienstzeugnis
der Kanzlei Dr.K.u.a..
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 16 Abs. 1 EStG 1988
sind Werbungskosten die Aufwendungen oder
Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Gem. § 20
Abs. 1 EStG dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen
werden:
Gem. § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a
EStG 1988 sind Aufwendungen oder Ausgaben
für die Lebensführung nicht als Werbungskosten abzugsfähig,
selbst wenn sie sich aus der wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Stellung
des Steuerpflichtigen ergeben und sie zur Förderung des Berufes des
Steuerpflichtigen erfolgen. Aufwendungen oder Ausgaben, die sowohl durch die
Berufsausübung als auch durch die Lebensführung veranlasst sind,
stellen grundsätzlich keine Werbungskosten dar (Aufteilungsverbot). Eine
Aufspaltung in einen beruflichen und in einen privaten Teil ist auch im
Schätzungswege nicht zulässig. Im Interesse der Steuergerechtigkeit
soll nämlich vermieden werden, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der
Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten
Interessen herbeiführen und somit Aufwendungen der Lebensführung
steuerlich abzugsfähig machen kann (VwGH 6.11.1990, 90/14/0176 sowie VwGH
28.2.1995, 94/14/0195).
Nach der Verwaltungspraxis sind Umzugskosten dann
Werbungskosten, wenn der Umzug beruflich veranlasst ist. Eine berufliche
Veranlassung kann beim erstmaligen Antritt eines Dienstverhältnisses, beim
Wechsel des Dienstgebers oder im Falle einer dauernden Versetzung durch den
gegenwärtigen Dienstgeber (im Falle der Arbeitskräfteüberlassung
durch das überlassende Unternehmen) vorliegen. Umzugskosten ohne Wechsel
des Dienstortes und ohne Verpflichtung, eine Dienstwohnung zu beziehen, sind
nicht absetzbar. Ein "Umzug" setzt in allen Fällen aber voraus, dass der
bisherige Wohnsitz aufgegeben wird. Ist dies nicht der Fall, kommt allenfalls
eine Berücksichtigung aus dem Titel "doppelte Haushaltsführung" in
Betracht. Umzugskosten als Konsequenz eines Wohnungswechsels anlässlich der
freiwilligen Aufgabe des bisher bestehenden Dienstverhältnisses dienen
nicht der Erzielung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen aus dem neuen
Dienstverhältnis (VwGH vom 26.5.1999, 94/13/0058).
Der Unabhängige
Finanzsenat stellt fest:
Am 31. Juli 2002 wurde das Dienstverhältnis
mit der Rechtsanwaltsgemeinschaft Dr.K.u.a.... einvernehmlich aufgelöst. In
der Folge zog die Bw. in ihre Heimatgemeinde nach Adresse1..
Die Anerkennung von Kilometergeldern als Werbungskosten
scheidet aus, da diese Kosten nicht im Zusammenhang der Erwerbung, Sicherung
oder Erhaltung von Einnahmen angefallen sind. Es wurde im Anschluss an die
einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses kein neues
Dienstverhältnis begründet.
Es wurden zwar Einkünfte (Arbeitslosengeld und
Notstandshilfe) erzielt, diese stellen jedoch gemäß
§ 3 Abs 1 Z
5 lit a EStG 1988 steuerfreie Einkünfte dar.
Ausgaben im Zusammenhang mit in der Folge erzielten
steuerfreien Einkünften sind als Werbungskosten nicht
abzugsfähig.
Aus den angeführten Gründen war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 20. April 2006
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0302-L/06
- Stammnummer
- 22129
- Gültig
- 20.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF