Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0164-I/06
Zwangsstrafenfestsetzung wegen Nichtabgabe von Steuererklärungen nach Beendigung des Konkursverfahrens
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0164-I/06vom 26.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 28. November 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Kufstein Schwaz vom 4. November 2005 über
die Festsetzung einer Zwangsstrafe entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben. Die Zwangsstrafe wird in Höhe von
Euro 150 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid
vom 19. 8. 2005 ersuchte das Finanzamt den Berufungswerber (Bw.), die Umsatz-
und Einkommensteuererklärung für das Jahr 2004 bis 9. 9. 2005
einzureichen. Mit weiterem Bescheid vom 21. 9. 2005, der dem Bw. am 23. 9. 2005
zugestellt wurde, forderte das Finanzamt den Bw. unter Androhung der
Verhängung einer Zwangsstrafe von 400 € erneut auf, die bislang
noch nicht eingereichten Abgabenerklärungen bis zum 12. 10. 2005
nachzureichen. Der Bw. reagierte hierauf mit dem Schreiben vom 26. 9. 2005, in
welchem er dem Finanzamt mitteilte, dass am 1. 12. 2003 über sein
Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden sei. Bis zur
konkursgerichtlich angeordneten Schließung des Betriebes Ende April 2004
habe die Masseverwalterin die Geschäfte geführt. Der Bw. habe
lediglich "im Betrieb mitgearbeitet, jedoch ohne Entlohnung". Seit
10. 5. 2004 sei der Bw. als Geschäftsführer im B. in K.
tätig. Weiters gab der Bw. dem Finanzamt eine Telefonnummer bekannt, unter
der er für Rückfragen erreichbar sei.
Da der Bw. der
Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärungen 2004 nicht nachkam, setzte
das Finanzamt mit Bescheid vom 4. 11. 2005 eine Zwangsstrafe in Höhe von
360 € fest. Gleichzeitig wurde der Bw. zur Abgabe der
Steuerklärungen bis 25. 11. 2005 mit dem Hinweis aufgefordert, dass das
Finanzamt im Fall der Nichtbefolgung eine weitere Zwangsstrafe von
720 € festsetzen könne. Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte
am 9. 11. 2005.
Nachdem der Bw. die angeforderten Abgabenerklärungen
am 23. 11. 2005 eingereicht hatte, wurde er mit Bescheiden vom 5. 1. 2006
zur Umsatz- und Einkommensteuer 2004 veranlagt. Dabei ergab sich eine
Einkommensteuergutschrift von zirka 1.300 €. Die Festsetzung der
Umsatzsteuer laut Berufungsvorentscheidung vom 7. 2. 2006 führte zu keiner
Nachforderung gegenüber den Umsatzsteuervoranmeldungen.
In der fristgerechten Berufung gegen den
Zwangsstrafenbescheid brachte der Bw. Folgendes vor:
"...Da am 1. 12. 2003 der Konkurs gegen mich eröffnet
wurde, hat von diesem Zeitpunkt an die Geschäfte die Masseverwalterin Frau
Mag. H-K bis zur Schließung des Betriebes Ende April 2004 geführt,
und waren somit auch alle Unterlagen in ihren Händen. Mangels der
benötigten Unterlagen habe ich auf die erste Aufforderung, die Einkommen-
und Umsatzsteuererklärung für 2004 beizubringen, diesbezüglich
bei Ihrem Amt telefonisch Erkundigung eingeholt. Nach Schilderung der Situation
wurde mir "von einem Mann", dessen Namen ich mir leider nicht notiert habe,
erklärt, wenn ich 2004 im Konkurs war, dann "wird das die Masseverwalterin
gemacht haben oder erst machen".
Auf diese Auskunft hin habe ich weiters nichts gemacht, bis
dann die zweite Aufforderung kam. Das Telefonat führte ich mit einer Dame,
welche "die Aussagen des ersten Herrn widerspiegelte", jedoch verbunden mit der
Aufforderung, dies kurz schriftlich zu erläutern und an das Finanzamt zu
senden, was ich dann auch tat.
Darauf folgte Aufforderung Nummer drei, Einkommen- und
Umsatzsteuererklärung für 2004 beizubringen. Diesmal sendete ich das
schon vormals verfasste Schreiben (aber als Einschreiben - Kopie liegt
bei) mit meiner Telefonnummer für eventuelle Rückfragen.
Dem folgte die
Festsetzung einer Zwangsstrafe und erst jetzt erhielt ich auf meinen
"entrüsteten Anruf" die Auskunft, dass der Konkurs gegen mich aufgehoben
wurde und ich demnach verpflichtet sei, die Einkommen- und
Umsatzsteuererklärung für 2004 zu machen. Auch war die
Masseverwalterin aufgrund dieses Schreibens bereit, mir die Unterlagen zu
überlassen, welche aber auch nicht alle dafür nötigen Daten
enthalten. Sofort danach habe ich mit den mir zur Verfügung stehenden Daten
die Einkommen- und Umsatzsteuererklärung für 2004 gemacht. Wenn ich
vorher diese Auskunft erhalten hätte, wäre es nie zur Festsetzung
einer Zwangsstrafe gekommen..."
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 18. 1. 2006 gab das Finanzamt der Berufung keine
Folge. Begründend führte es dazu aus, dass der Darstellung des Bw., er
habe vom Infocenter des Finanzamtes zweimal die Auskunft erhalten, "wenn er 2004
im Konkurs gewesen sei, so würde das die Masseverwalterin erledigen", nicht
gefolgt werden könne. Richtig sei vielmehr, dass die betreffenden
Bediensteten vor der Auskunftserteilung an den Bw. ihren Teamleiter kontaktiert
und dem Bw. in dessen Auftrag mitgeteilt hätten, dass er nach Beendigung
des Konkursverfahrens wieder selbst für die Erstellung der
Steuererklärungen verantwortlich sei, und zwar auch jener
Steuererklärungen, die vom Konkurszeitraum "betroffen" gewesen seien. Dabei
sei dem Bw. auch mitgeteilt worden, dass er sich die erforderlichen Unterlagen
von der Masseverwalterin beschaffen müsse.
Im
Vorlageantrag vom 31. 1. 2006 brachte der Bw. ergänzend vor, dass er zwar
den "wahren Inhalt der Auskunft", die ihm anlässlich der ersten zwei
Telefonate mit dem Finanzamt erteilt worden sei, nicht beweisen könne.
Unverständlich erscheine es aber, dass das Finanzamt den eingeschriebenen
Brief des Bw. mit einer Kurzdarstellung des Sachverhaltes einfach ignoriert
habe. Weiters sei es für den Bw. nicht einsichtig, warum der
Steuerfestsetzung nicht "die Zahlen und Daten der Insolvenzverwalterin" zugrunde
gelegt worden seien, habe doch auch der Bw. über keine anderen
Informationen verfügt. Der Bw. sei "in dieser Situation" auf die ihm
zugänglichen "Zahlen und Daten" angewiesen, deren Richtigkeit und
Vollständigkeit er allerdings nicht überprüfen könne, weil
er während der Dauer des Konkursverfahrens nicht berechtigt gewesen sei,
"in die Geschäftsgebarung einzugreifen".
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 111 Abs. 1 BAO sind die
Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher
Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen
ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen
lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen
Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen
und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung
besteht.
Zwangsstrafen dürfen nur zur Erzwingung aufgrund
gesetzlicher Befugnisse getroffener Anordnungen angedroht und verhängt
werden. Demnach kann die Vorlage von Steuererklärungen mit Hilfe von
Zwangsstrafen erzwungen werden, was sich aus § 111 BAO in Verbindung mit
der allgemeinen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht gemäß
§ 119
BAO sowie der Verpflichtung zur Einreichung von Abgabenerklärungen nach den
§§ 133 ff BAO ergibt.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist die Verhängung einer Zwangsstrafe nur
unzulässig, wenn die Leistung unmöglich, die Erfüllung unzumutbar
oder bereits erfolgt wäre (vgl. zB VwGH 22. 4. 1991, 90/15/0186).
Der Bw.
stützt sich zunächst auf den am 1. 12. 2003 eröffneten Konkurs
über sein Vermögen. Dazu ergibt sich aus den Akten, dass das
Konkursverfahren nach rechtskräftiger Bestätigung des am 19. 11.
2004 angenommenen Zahlungsplanes mit dem am 17. 1. 2005 in Rechtskraft
erwachsenen Beschluss des Konkursgerichtes vom 31. 12. 2004
gemäß
§ 196 Abs. 1 KO beendet wurde. Dies mit der
Konsequenz, dass die Konkurswirkungen wie etwa die insolvenzrechtlichen
Verfügungsbeschränkungen des Bw. ab diesem Zeitpunkt fortgefallen
sind. Damit endete aber auch die sich aus der Stellung des Masseverwalters als
gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners für die Dauer des Konkurses
ergebende Verpflichtung, für den Bw. Abgabenerklärungen einzureichen.
Der Bw.
versucht dem der Rechtslage entsprechenden Standpunkt des Finanzamtes, nach der
Konkursaufhebung sei er selbst zur Einreichung der Abgabenerklärungen
für 2004 verantwortlich gewesen, mit der Behauptung entgegenzutreten, dass
er von der Abgabenbehörde ursprünglich anders lautende Auskünfte
erhalten habe. Aufgrund zweier telefonischer Anfragen als Reaktion auf die
Zustellung der schriftlichen Aufforderungen zur Erklärungsabgabe vom
19. 8. und 21. 9. 2005 sei dem Bw. vom Finanzamt zunächst die
Auskunft erteilt worden, dass die Abgabenerklärungen aufgrund des im Jahr
2004 laufenden Konkursverfahrens wohl von der Masseverwalterin eingereicht
worden seien bzw. noch eingereicht würden. Erst über nochmalige
fernmündliche Anfrage anlässlich der Festsetzung der Zwangsstrafe sei
der Bw. von seiner Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärungen in
Kenntnis gesetzt worden.
Dieses
Vorbringen verhilft der Berufung nicht zum Erfolg: Zum einen gibt der Bw. den
konkreten Inhalt seiner ersten zwei Telefonate mit dem Finanzamt nicht
präzise wieder, weil er nur ganz allgemein behauptet, den telefonisch
kontaktierten Finanzbediensteten seine "Situation" geschildert zu haben. Der Bw.
behauptet insbesondere nicht, er habe die betreffenden Bediensteten des
Finanzamtes anlässlich seiner ersten zwei Auskunftsverlangen auch über
den für die Beurteilung seiner Verpflichtung zur Einreichung von
Abgabenerklärungen wesentlichen Umstand informiert, dass der Konkurs
über das Vermögen des Bw. schon längst aufgehoben war, als er vom
Finanzamt zur Erklärungsabgabe aufgefordert wurde. Nun bergen
fernmündliche Auskünfte die Möglichkeit von ungenauen
Erklärungen umso mehr in sich, wenn nicht einmal zweifelsfrei feststeht,
welcher konkrete Sachverhalt den fernmündlichen Auskunftsverlangen des Bw.
zugrunde gelegen ist. Berücksichtigt man die weiteren Ausführungen in
der Berufung, so ist es keineswegs von der Hand zu weisen, dass der Umstand der
Konkursaufhebung im Dezember 1994 erst beim dritten Telefonat des Bw. mit dem
Finanzamt im Anschluss an die Festsetzung der Zwangsstrafe zur Sprache gekommen
ist. Somit erscheint es keineswegs ausgeschlossen, dass der für das
Auskunftsverlangen maßgebliche Sachverhalt erst zu diesem Zeitpunkt
vollständig offen gelegen ist. Im Übrigen wurde in der
Berufungsvorentscheidung (nach Rücksprache mit den in Frage kommenden
Bediensteten) die unwidersprochene Feststellung getroffen, dass dem Bw. keine
Auskunft mit dem von ihm behaupteten Inhalt gegeben worden sei. Solcherart kann
aber nicht davon ausgegangen werden, dass das Finanzamt dem Bw. einander
widersprechende Rechtsauskünfte etwa dergestalt erteilt habe, dass es
zunächst von einer nicht bestehenden Verpflichtung des Bw. zur
Erklärungsabgabe ausgegangen sei und eine derartige Auskunft gegenüber
dem Bw. erst im Nachhinein richtig gestellt habe.
Zum anderen ist
in Rechnung zu stellen, dass der Bw. mehrmals schriftlich zur Abgabe der
Steuererklärungen 2004 aufgefordert wurde, wobei dem Bw. mit Bescheid vom
21. 9. 2005 auch die Verhängung einer Zwangsstrafe für den Fall der
Nichtbefolgung dieser Anordnung bis 12. 10. 2005 angedroht wurde. Unter
diesen Umständen durfte sich der Bw. nicht allein auf vermeintlich anders
lautende fernmündliche Auskünfte verlassen, deren präzisen Inhalt
zu belegen er selbst nicht im Stande ist. Sollte der Bw. tatsächlich im
Glauben gewesen sein, es sei an der ehemaligen Masseverwalterin gelegen,
für ihn Abgabenerklärungen noch zu einem Zeitpunkt einzureichen, zu
dem das Konkursverfahren schon längst beendet war, so wäre es dem Bw.
jedenfalls zuzumuten gewesen, sich davon im Wege einer direkten Kontaktaufnahme
zur vormaligen Masseverwalterin zu überzeugen. Da dem Bw. somit der Vorwurf
zu machen ist, dass er sich der ihn treffenden Verpflichtung zur
Erklärungsabgabe nicht mit der nötigen Sorgfalt gewidmet hat, er sich
also selbst Unzulänglichkeiten zuzuschreiben hat, kann er sich nicht mit
Erfolg auf einen Vertrauensschutz etwa im Sinne eines Verstoßes des
Finanzamtes gegen den Grundsatz von Treu und Glauben berufen.
Der nicht
näher ausgeführte Vorwurf, das Finanzamt habe das Schreiben des Bw.
vom 26. 9. 2005 einfach ignoriert, führt ebenfalls nicht zum Ziel,
weil die in dieser schriftlichen Mitteilung enthaltenen Angaben nichts an der
Verpflichtung des Bw. änderten, der Aufforderung des Finanzamtes zur Abgabe
der Steuerklärungen für 2004 Folge zu leisten. Wenn der Bw.
andeutungsweise behauptet, er sei erst nach der Zustellung des
Zwangsstrafenbescheides in den Besitz der für die Ausarbeitung der
Steuererklärungen erforderlichen Unterlagen gelangt, so ist nicht
erkennbar, welche Hindernisse tatsächlicher oder rechtlicher Art der
rechtzeitige Beschaffung dieser Unterlagen entgegengestanden sein könnten.
Schließlich wurde der Bw. von seiner Verpflichtung zur
Erklärungsabgabe auch nicht dadurch entbunden, dass ihm eine
Überprüfung der Richtigkeit der Buchhaltungsunterlagen nicht
möglich gewesen sei, weil er während der Fortführung seines
Unternehmens in der Zeit zwischen Konkurseröffnung und Schließung des
Betriebes im April 2004 von der Geschäftsführung ausgeschlossen
gewesen sei. Denn abgesehen davon, dass der Bw. die Abgabenerklärungen
für 2004 am 23. 11. 2005 eingereicht hat, weshalb ihm deren Erstellung
trotz der konkursrechtlichen Verfügungsbeschränkungen während der
Dauer des Konkurses möglich war, hat der Bw. nicht aufgezeigt, inwieweit
das behauptete Fehlen einer solchen Überprüfungsmöglichkeit der
Einreichung der Abgabenerklärungen im Wege gestanden sei.
Abschließend
wird noch darauf hingewiesen, dass die Verhängung einer Zwangsstrafe im
Ermessen der Abgabenbehörde liegt, das sich innerhalb der vom Gesetz
aufgezeigten Grenzen zu halten hat (§ 20 BAO). Die maßgebenden
Kriterien für die Ermessensübung ergeben sich primär aus der das
Ermessen einräumenden Norm (vgl. Ritz, BAO-Kommentar/3, § 20, Tz. 5).
Der Zweck der Zwangsstrafe liegt darin, die Abgabenbehörde bei der
Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und den Abgabepflichtigen
zur Erfüllung seiner abgabenrechtlichen Verpflichtungen zu verhalten (VwGH
27. 9. 2000, 97/14/0112). Hieraus folgt nach Ansicht der
Abgabenbehörde zweiter Instanz, dass die Abgabenbehörde bei der
Entscheidung, ob sie von ihrer Berechtigung nach § 111 BAO Gebrauch macht,
neben dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch die Frage zu
berücksichtigen hat, mit welchem geringsten Zwangsmittel der geforderte
Erfolg erreichbar erscheint (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, S. 1200). Bei der
gegebenen Sach- und Rechtslage kann die Abgabenbehörde zweiter Instanz
nicht finden, dass das vom Finanzamt angewandte Druckmittel mit dem angestrebten
Ziel der Erklärungsabgabe unvereinbar gewesen wäre. Ebenso wenig ist
ersichtlich, mit welchem gelinderen Zwangsmittel der Bw. zur Erfüllung der
ihm obliegenden Erklärungspflicht bewegt werden hätte können. Die
Verhängung der Zwangsstrafe war daher nicht zuletzt aus Gründen der
Prozessökonomie zweckmäßig.
Was allerdings
die Höhe der Zwangsstrafe betrifft, so ist dem Bw. zuzugestehen, dass die
Veranlagung zur Umsatz- und Einkommensteuer 2004 zu keinen Steuernachforderungen
geführt hat. Aus den Akten geht nicht hervor, dass das Finanzamt auf dieses
wesentliche Ermessenskriterium (vgl. Ritz, aaO, § 111 Tz. 10) bei der
Bemessung der Zwangsstrafe entsprechend Bedacht genommen hat. Da auch sonst
keine Gründe erkennbar sind, welche eine Festsetzung der Zwangsstrafe in
Höhe des angefochtenen Bescheides geboten erscheinen lassen, hält die
Abgabenbehörde zweiter Instanz eine Herabsetzung der Zwangsstrafe auf
150 € für angemessen. Damit wird dem vom Gesetz vorgegebenen
Verfahrensziel, Abgabepflichtige zur rechtzeitigen Abgabe von
Steuererklärungen anzuhalten, nach Lage des Berufungsfalles ausreichend
Rechnung getragen.
Somit war wie
im Spruch angeführt zu entscheiden.
Innsbruck,
am 26. April 2006
Normen und Schlagworte
- § 111 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0164-I/06
- Stammnummer
- 22125
- Gültig
- 26.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF