Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0502-L/05
Abweisung einer Anregung auf amtswegige Wiederaufnahme gemäß § 303 Abs. 4 BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0502-L/05vom 26.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des H., vom 13. Juni 2005 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Linz vom 6. Juni 2005, betreffend Wiederaufnahme
des Verfahrens gemäß
§ 303 BAO hinsichtlich Einkommensteuer
für die Kalenderjahre 2001 bis 2004 entschieden:
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.i
Entscheidungsgründe
Die auf Grund der Erklärungen des Berufungswerbers zu
den Arbeitnehmerveranlagungen 2001 bis 2004 erlassenen Einkommensteuerbescheide
sind in Rechtskraft erwachsen. Am 31. Mai 2005 brachte der Rechtsmittelwerber
beim Wohnsitzfinanzamt ein Schreiben ein, das die "Anregung auf Wiederaufnahme
des Verfahrens gem. § 303 (4) BAO", betreffend die Kalenderjahr 2001 - 2004
zum Gegenstand hat. Bei der Berechnung der Einkommensteuer seien erhöhte
Sonderausgaben in Höhe von € 2.071,08 nicht berücksichtigt
worden, weil der Einschreiter erst durch das Finanzamt (Beratung) erfahren habe,
dass er die Selbstversicherungsbeiträge seiner Gattin steuerlich absetzen
könne. Aus der beigelegten an die Gattin des Berufungswerbers adressierten
Bestätigung der OÖ. Gebietskrankenkasse vom 27. Mai 2005 geht hervor,
dass es sich 1. um eine Selbstversicherung in der Kranken- und
Pensionsversicherung gemäß
§ 19 a ASVG handelt und 2. wie sich
der genannte Betrag auf die jeweiligen Kalenderjahre verteilt.
Mit Bescheid vom 6. Juni 2005 hat das Finanzamt den "Antrag
auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 (1) BAO betreffend
Einkommensteuer 2001 - 2004" abgewiesen. Die Zahlungen der Gattin des
Einschreiters zur Selbstversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung
gemäß
§ 19 a ASVG an die OÖ. Gebietskrankenkasse
würden beim Berufungswerber keine Werbungskosten darstellen. Dem Antrag auf
Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 1 BAO hätte
daher nicht stattgegeben werden können.
Dagegen wurde fristgerecht berufen. Der Rechtsmittelwerber
sei Alleinverdiener und habe seit 2001 die Pflichtversicherungsbeiträge auf
Grund einer geringfügigen Beschäftigung gemäß
§ 19a ASVG für seine Gattin bezahlt. In dem vom Bundesministerium
für Finanzen aufgelegten Steuerbuch 2005 sei auf Seite 30 unter anderem
angeführt, dass Beiträge nach § 19a ASVG steuerlich
absetzbar seien. Die im Bescheid angegebene Begründung, dass die Zahlungen
seiner Gattin zur Selbstversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung
gemäß
§ 19a ASVG an die OÖ. Gebietskrankenkasse keine
Werbungskosten seien, könne er so nicht gelten lassen. Seine Gattin bekomme
für ihre Tätigkeit ein geringes Entgelt. Damit müsse sie die
Fahrtkosten und auch die anfallenden Kosten für Kleidung, Schuhe usw.
bezahlen. Um ihr für die Zukunft zumindest eine geringe ASVG-Pension zu
garantieren, bezahle der Einschreiter als Alleinverdiener für sie die
Kosten der Selbstversicherung nach § 19a ASVG. Im Formblatt unter
Werbungskosten Punkt 274 seien die Pflichtbeiträge auf Grund einer
geringfügigen Beschäftigung absetzbar.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 303 Abs. 1 Bundesabgabenordnung
(BAO) ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid
abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den
Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und a) der Bescheid
durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere
gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden
ist, oder b) Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im
abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend
gemacht werden konnten, oder c) der Bescheid von Vorfragen abhängig
war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür
zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders
entschieden wurde und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in
Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Der Wiederaufnahmeantrag hat nach § 303 a BAO
bestimmte Punkte zu enthalten.
Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO ist eine
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des Abs.
1 lit. a und c und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder
Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden
sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem
sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte.
Im vorliegenden Fall stützt sich das Anbringen
ausdrücklich auf die "Anregung auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem.
§ 303 (4) BAO", somit auf eine amtswegige Wiederaufnahme des
Verfahrens.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
besteht aber keine Entscheidungspflicht über auf amtswegige Wiederaufnahmen
gerichtete Anbringen (siehe Ritz, BAO-Kommentar, 3. Auflage, § 311 BAO, Tz.
9 und das dort angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
24.1.1996, 95/13/0279, sowie die darin angeführte
Vorjudikatur).
Voraussetzung für die Entscheidungspflicht ist ein in
den Abgabenvorschriften vorgesehenes Anbringen im Sinne des § 85 BAO.
Darunter ist ein solches zur Geltendmachung von Rechten zu verstehen. § 303
Abs. 4 BAO räumt der Partei ein subjektives Recht auf amtswegige
Wiederaufnahme des Verfahrens nicht ein, da in der das Abgabenverfahren
regelnden Bundesabgabenordnung zur amtswegigen Wiederaufnahme von Verfahren ein
Antrag nicht vorgesehen ist. Ein solcher "Antrag" unterliegt daher auch nicht
der Entscheidungspflicht nach § 311 BAO. Anders als § 73 AVG
erfasst § 311 BAO nicht Partei"anträge" schlechthin, sondern nur die
in den Abgabenvorschriften ausdrücklich vorgesehenen Anbringen solcher Art,
über die eine bescheidmäßige Erledigung zu ergehen
hat.
Da das Finanzamt dennoch die Anregung auf amtswegige
Wiederaufnahme bescheidmäßig abgewiesen hat, war
spruchgemäß zu entscheiden.
Ganz allgemein wird bemerkt, dass Beiträge zur
Selbstversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß
§ 19a ASVG - wie im Steuerbuch 2005 und im Formular L 1 vermerkt
- Werbungskosten darstellen. Durch das Prinzip der Individualbesteuerung
kann aber Werbungskosten - im Gegensatz zu bestimmten Sonderausgaben - nur
die Person absetzen, mit deren Einnahmen die Werbungskosten im Zusammenhang
stehen. Im vorliegenden Fall besteht ein solcher nur mit den Einnahmen der
Gattin des Berufungswerbers. Hätte sie keine Beschäftigung,
würden auch keine Beiträge zur Selbstversicherung gemäß
§ 19a ASVG anfallen. Der dem Rechtsmittelwerber gewährte
Alleinverdienerabsetzbetrag berechtigt nicht zur Absetzung von Werbungskosten
des Ehepartners. In diesem Sinne ist die Bescheidbegründung des Finanzamtes
zu verstehen.
Linz, am 26.
April 2006
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 311 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0502-L/05
- Stammnummer
- 22124
- Gültig
- 26.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF