Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0415-W/06
DB/DZ-Pflicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0415-W/06vom 26.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Writzmann &
Partner, Steuerberatungs KEG, 2500 Baden, Wasserg. 22-26/1/Top4, vom
27. August 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden vom 30. Juli
2002 betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen (DB) und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) für die
Jahre 1997 bis 2001, entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Strittig ist, ob die Bw. für die Bezüge des
Gesellschafter-Geschäftsführers DB und DZ zu entrichten habe, weil
diese Bezüge zu Einkünften im Sinne des § 22 Z 2 Teilstrich 2
EStG 1988 führen. Geschäftsführer (GF) war in den
Streitjahren Herr A, der einen Anteil von 100 % am Stammkapital
hielt.
Bei der Bw. fand für den Prüfungszeitraum 1.
Jänner 1997 bis 31. Dezember 2001 eine Prüfung der Aufzeichnungen gem.
§ 151 BAO in Verbindung mit § 86 EStG 1988 (Lohnsteuerprüfung)
statt, wobei für den Veranlagungszeitraum 2000 und 2001 davon ausgegangen
wurde, dass der zu 100 % beteiligte Geschäftsführer, Herr A,
Dienstnehmer im Sinne des § 41 FLAG (Familienlastenausgleichsgesetz) und
des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 sei. Von den
Bemessungsgrundlagen der u.a. GF-Bezüge seien in den Jahren 2000 und 2001
weder DB noch DZ einbehalten und an das Finanzamt abgeführt worden, weshalb
folgende Abgaben betreffend der GF-Bezüge von der Bw. mittels des im Spruch
genannten Bescheides nachgefordert werden mussten (vgl. Beilage zum
Lohnsteuerprüfungsbericht; alle Beträge in Schilling):
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Zeitraum
|
GF-Bezüge
|
4,5
% für DB
|
=
DB
|
1-12/00
|
465.600 (=
367.000 + 73.400 USt + 25.200 Kfz)
|
x
0,045 =
|
20.952
|
1-12/01
|
855.200 (=
691.667 + 138.333 USt + 25.200 Kfz)
|
x
0,045 =
|
38.484
|
Zeitraum
|
GF-Bezüge
|
%
o
für DZ
|
=
DZ
|
1-12/00
|
465.600 (=
367.000 + 73.400 USt + 25.200 Kfz)
|
x
0,0052 =
|
2.421
|
1-12/01
|
855.200 (=
691.667 + 138.333 USt + 25.200 Kfz)
|
x
0,0051 =
|
4.362
Die
GF-Bezüge des Gesellschafter-GF setzten sich lt. dem GF-Bezügekonto
für das Jahr 2001 im Wesentlichen aus folgenden regelmäßig
bezogenen Beträgen zusammen (alle Beträge in Schilling):
|
|
2001
|
Jänner
|
|
Februar
|
80.000
|
März
|
80.000
|
April
|
80.000
|
Mai
|
|
Juni
|
240.000 (=
3 x 80.000)
|
Juli
|
80.000
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August
|
|
September
|
80.000
|
Oktober
|
|
November
|
|
Dezember
|
190.000
|
Summe:
|
830.000
Die dagegen
eingebrachte Berufung wurde in der Berufungsentscheidung vom 2. Juni 2003 als
unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid durch
Erhöhung der Abgabenbemessungsgrundlagen wegen einer von der
Abgabenbehörde zweiter Instanz angenommenen Privatnutzung eines dem
Gesellschafter-GF für seine Tätigkeit zur Verfügung gestellten
Kraftfahrzeuges abgeändert.
Der
Verwaltungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom 22. Dezember 2005, 2003/15/0063,
die Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von
Verfahrensvorschriften mit der Begründung auf, dass der Gesellschafter-GF
aus einkommensteuerrechtlicher Sicht nicht als Arbeitnehmer nach § 47 Abs.
1 EStG 1988 anzusehen sei, sodass für die Ermittlung allfälliger
geldwerter Vorteile als Betriebseinnahmen die in Rede stehenden Vorschriften der
Sachbezugsverordnung nicht anwendbar seien.
Mit Schriftsatz
vom 30. März 2006 bekräftigte der steuerliche Vertreter, ohne Angabe
besonderer Gründe, dass er trotz abweisender Entscheidung des
Verwaltungsgerichtshofes im Hinblick auf die DB/DZ-Pflicht des
Gesellschafter-GF, sein Berufungsbegehren aufrecht halte.
Im nunmehr
anhängigen Berufungsverfahren ist daher nochmals über die Berufung vom
27. August 2002 zu entscheiden, in der die Bw. im Wesentlichen wie folgt
ausführt:
Gemäß
§ 4 des GF-Werkvertrages vom 1. Oktober 2000 sei der GF für die
gesamte Lenkung und Überwachung des Unternehmens, insbesondere für die
wirtschaftlichen, finanziellen und organisatorischen Belange der Gesellschaft
verantwortlich.
Der
GF sei an betriebliche Ordnungsvorschriften, wie Arbeitsort, Arbeitszeit,
arbeitsbezogenes Verhalten nicht gebunden (vgl. § 3 des
Werkvertrages).
Der
GF könne sich auch bei der Erfüllung seiner Aufgaben vertreten lassen
(vgl. § 6 des Werkvertrages).
Die
Honorierung des GF werde mit einem Bruttopauschalhonorar pro Jahr von ca.
900.000 S zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer vereinbart (vgl. § 7 des
Werkvertrages).
Lt.
Werkvertrag könne der Jahrespauschalbetrag i.H.v. 900.000 S auf 40 %, somit
überwiegend erfolgsabhängig, unter Berücksichtigung der
jeweiligen wirtschaftlichen Lage der Bw., gekürzt werden.D.h., die
GF-Honorierung hänge davon ab, wie hoch der cash-flow der Bw. sei.
Im
§ 7 des Werkvertrages werde weiters ausgeführt, dass in Gewinnjahren
und nur bei positivem cash-flow, der mindestens die Höhe der
Jahresgeschäftsführerhonorierung vor Berücksichtigung des
GF-Honorars beträgt, diese zur Gänze auszahlbar sei.Bei
geringerem Jahresergebnis nehme der GF eine Kürzung bis zur Hälfte des
Honorars unter Bedachtnahme auf den Jahres-cash-flow zur Kenntnis und zwar so,
dass bei geringerem cash-flow vor Geschäftsführerhonorar 50 % des
geringeren cash-flow zur Kürzung des Honorars dienen und zwar maximal bis
zur Halbierung des GF-Honorars.
Dem
GF gebühre zusätzlich ein Ersatz von den bei für die Gesellschaft
durchgeführten Geschäftsreisen entstehenden Auslagen (vgl. § 8
des Werkvertrages).
Dem
GF stehe für betriebliche Fahrten ein PKW zur Verfügung (vgl. § 8
des Werkvertrages).
Der
Werkvertrag werde für das erste und zweite Wirtschaftsjahr
abgeschlossen.Die Gesellschafter werden bis 30. November entscheiden, ob
sie einen neuen Vertrag abschließen wollen (vgl. § 9 des
Werkvertrages).
Im
Jahre 2000 seien 367.000 S und 2001 691.666,67 S zur Auszahlung an den GF
gelangt.
Der
GF dürfe auch das Kfz privat nutzen, wofür ein Honorarwert i.H.v.
2.100 S pro Monat anzusetzen sei (vgl. § 7 des Werkvertrages).
Der
Vertrag sei nach fremdüblichen Grundsätzen abgeschlossen worden.
Die
Bw. führe weiters aus, dass aufgrund des überwiegenden
Unternehmerwagnisses (der tatsächlich ins Gewicht fallenden
Einnahmenschwankungen) nämlich Reduktion des GF-Honorars auf 360.000 S im
Jahre 2002 infolge schlechter Geschäftslage der Bw., könne aus der
unterschiedlichen Höhe der vom wesentlich beteiligten Gesellschafter-GF
entnommenen Beträge auf deren Gewinnabhängigkeit geschlossen werden
und stelle somit ein ins Gewicht fallendes die DB-Pflicht ausschließendes
Unternehmerwagnis dar.
Die
Bw. beantrage daher die Stornierung der o.a. Abgaben für die Jahre 2000 und
2001.
Aufgrund eines Vorhaltes der Abgabenbehörde zweiter
Instanz führt die Bw. in ihrem Schriftsatz vom 20. Mai 2003 zum Sachverhalt
ergänzend aus:
Das
werkvertragsmäßige Honorar von 900.000 S sei als
Maximalvergütung p.a. festgelegt worden.Dieses könne lt.
Werkvertrag eine Kürzung bis auf 40 % erfahren, dies sei eine eindeutige
erfolgsabhängige Komponente.
Der
cash-flow habe im Jahre 2000 156.921,94 € und im Jahre 2001 93.474,93
€ betragen.
Die
Höhe der Maximalvergütung von 900.000 S habe sich aus der
Unternehmensbewertung bei der Einbringung des Einzelunternehmens zum Stichtag
31. Dezember 1999 im September 2000 ergeben.
Im
Jahre 2000 sei daher nur für die Monate Oktober bis Dezember eine
GF-Honorierung vorgenommen worden.
Die
GSVG-Beiträge seien vom GF selbst getragen worden.
Nach
Ansicht der Bw. sei die Sachbezugsverordnung für die Honorierung eines GF,
der im Werkvertrag und somit selbständig tätig sei, nicht
anzuwenden.Die Schätzung der 2.100 S pro Monat orientiere sich somit
an einer pauschalen Festlegung, wie sie im Einkommensteuerbereich bei der
Privatnutzung von Kfz üblich sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 41 Abs. 1 FLAG haben den Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu
entrichten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen.
§ 41 Abs.
2 FLAG in der ab 1994 anzuwendenden Fassung des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl.
I Nr. 818/1993, normiert u.a.: Dienstnehmer im Sinne der Regelungen
betreffend den Dienstgeberbeitrag sind Personen, die in einem
Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen, sowie an
Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des § 22 Z 2 des EStG
1988.
Gemäß
§ 41 Abs. 3 FLAG idF StRefG 1993, BGBl. I Nr. 818/1993 ist der
Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen, die jeweils
in einem Kalendermonat an die im Abs. 1 genannten Dienstnehmer gewährt
worden sind, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der
Einkommensteuer unterliegen oder nicht
(Beitragsgrundlage). Arbeitslöhne sind dabei Bezüge
gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter
und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 EStG
1988.
Wie der
Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausführt, ist § 41
Abs. 2 FLAG dahingehend auszulegen, dass der Verweis auf § 22 Z 2 EStG 1988
lediglich den zweiten Teil (Teilstrich 2) der letztgenannten Bestimmung
erfaßt.
§ 22 Z 2
zweiter Teilstrich EStG 1988 normiert u.a.:
Unter
die Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit fallen nur die
Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer
Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale
eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG 1988) aufweisende
Beschäftigung gewährt werden.Eine Person ist dann wesentlich
beteiligt, wenn ihr Anteil am Stammkapital der Gesellschaft mehr als 25 %
beträgt.
§
47 Abs. 2 EStG 1988 normiert u.a.:
Ein
Dienstverhältnis liegt vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine
Arbeitskraft schuldet.
Die gesetzliche
Grundlage für die Erhebung eines Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag bildet
für die Jahre 1997 und 1998 § 57 Abs. 7 und 8 des
Handelskammergesetzes (HKG) und ab dem Jahr 1999 § 122 Abs. 7 und 8 des
Wirtschaftskammergesetzes 1998 (WKG).
Zur Auslegung
der in der Vorschrift des § 41 Abs. 2 und 3 FLAG angeführten
Bestimmung des § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 wird auf die
Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.4.2001, 2001/14/0054, und
2001/14/0052, vom 10.5.2001, 2001/15/0061, und vom 18.7.2001, 2001/13/0063,
verwiesen. Wie den Gründen der genannten Erkenntnisse entnommen
werden kann, werden Einkünfte nach § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG
1988 vom wesentlich beteiligten Geschäftsführer einer GesmbH dann
erzielt, wenn - bezogen auf die tatsächlich vorzufindenden
Verhältnisse - feststeht,
dass
der Gesellschafter-GF zufolge kontinuierlicher und über einen längeren
Zeitraum andauernder Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung
in den Organismus des Betriebes seiner Gesellschaft eingegliedert ist,
dass
ihn unter Bedachtnahme auf die Einnahmen- bzw. Ausgabenschwankungen kein ins
Gewicht fallendes Unternehmerwagnis trifft und
dass
er eine laufende, wenn auch nicht notwendig monatliche Entlohnung
erhält.
Im Erkenntnis
des Verfassungsgerichtshofes vom 1.3.2001, G 109/00, wird unter Anführung
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darauf hingewiesen, dass
verschiedene Merkmale eines Dienstverhältnisses, die im Zusammenhang mit
einer weisungsgebundenen Tätigkeit Anzeichen für ein
Dienstverhältnis seien, im Fall der - auf die gesellschaftsrechtliche
Beziehung zurückzuführenden - Weisungsungebundenheit ihre
Unterscheidungskraft verlieren und daher für die Lösung der Frage, ob
nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die sonstigen Merkmale eines
Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht brauchbar sind.
Zu den Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund der
Weisungsungebundenheit ihre Indizwirkung zur Bestimmung des durch eine Mehrzahl
von Merkmalen gekennzeichneten Typusbegriffes des steuerlichen
Dienstverhältnisses verlieren, gehören vor allem eine feste
Arbeitszeit, ein fester Arbeitsort, die arbeitsrechtliche und
sozialversicherungsrechtliche Einstufung der Tätigkeit, Anwendbarkeit
typischer arbeitsrechtlicher Vorschriften, wie Arbeits- und Urlaubsregelung,
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Kündigungsschutz (vgl.
VwGH-Erkenntnis vom 24.10.2002, 2002/15/0160).
Für die
Beurteilung einer Leistungsbeziehung als Dienstverhältnis ist somit das
tatsächlich verwirklichte Gesamtbild der vereinbarten Tätigkeit
maßgebend und das ist im gegenständlichen Fall jedenfalls jenes einer
umfassenden Eingliederung in den betrieblichen Organismus (Vertretungskosten
sind im gegenständlichen Fall von der Bw. jedenfalls nicht behauptet
worden).
Denn wie im
Schriftsatz vom 1. Oktober 2000 schriftlich festgehalten ist, ist der GF
für sämtliche organisatorische, kaufmännische, finanzielle und
personelle Aufgaben zuständig.
Für die
Abgabenbehörde besteht daher kein Zweifel, dass im gegenständlichen
Fall die Erbringung der persönlichen Arbeitsleistung des GF im Vordergrund
steht und nicht das Erbringen eines konkreten Arbeitserfolges. Es ist
daher aufgrund der bis dato geübten Praxis (Verlängerung des
"Werkvertrages") davon auszugehen, dass der Gesellschafter-GF auf Dauer einen
Teil des rechtlichen bzw. wirtschaftlichen Organismus bildet und seine
Tätigkeit im Interesse dieses Organismus ausüben muss. Die
kontinuierliche und über einen längeren Zeitraum andauernde
Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung spricht daher im
gegenständlichen Fall für die Eingliederung des Gesellschafter-GF und
läuft dem Vorliegen eines behaupteten Werkverhältnisses
zuwider.
Die
Eingliederung des Gesellschafter-GF in den geschäftlichen Organismus der
Bw. ergibt sich aber schon dadurch, dass eine juristische Person nur durch das
Tätigwerden des GF selbst handlungsfähig wird.
Daran
könnte auch eine durch betriebliche Struktur weitgehende Delegierung
(Vertretung) der Befugnisse nichts ändern, bleibt doch der GF jedenfalls
das notwendige Organ
der Bw. Wie die Bw. ihre volle Handlungsfähigkeit ohne praktische
Eingliederung des GF in den betrieblichen Organismus aufrechterhalten will, ist
den Berufungsausführungen nicht zu entnehmen. Jede andere Auslegung
würde nämlich bedeuten, dass im Falle der Wahl der Rechtsform einer
Kapitalgesellschaft diese als Steuersubjekt negiert und die
Unternehmertätigkeit einer natürlichen Person fingiert
würde. Ob der Gesellschafter-GF auf Grund seiner wesentlichen
Beteiligung den Geschäftsablauf bestimmen kann, ist daher in diesem
Zusammenhang (wie auch aus arbeits- oder sozialversicherungsrechtlicher Sicht)
ohne Bedeutung.
Ein
Unternehmerrisiko, das nicht die Gesellschaft, sondern ausschließlich der
GF in seiner Eigenschaft
als
Geschäftsführer und nicht als Gesellschafter zu tragen
hätte, konnte die Bw. der Abgabenbehörde bis dato nicht konkret
nachweisen bzw. glaubhaft machen. Denn das Unternehmerrisiko ist nur dann
gegeben, wenn der Leistungserbringer die Möglichkeit hat, im Rahmen seiner
Tätigkeit sowohl die Einnahmen als auch die Ausgabenseite maßgeblich
zu beeinflussen, und solcherart den finanziellen Erfolg seiner Tätigkeit
weitgehend selbst zu gestalten. Eine solche maßgebliche
Beeinflussung wurde aber von der Bw. nicht nachgewiesen, denn geht man lt. Bw.
von max. 1.105.200 S (= 900.000 + 20 % + 25.200 Kfz) aus, dann kann jedenfalls
bei GF-Vergütungen i.H.v. 855.200 S (2001) nicht von einer wesentlichen
Abweichung gesprochen werden. Auch der Umsatz der Bw. verringerte sich
von 2000 auf 2001 um bloß 15 Prozent. Im Jahre 2000 ist dem
Gesellschafter-GF eine GF-Vergütung für drei Monate (Oktober bis
Dezember) i.H.v. 440.400 S (ohne Kfz) gewährt worden, was ebenfalls keine
wesentliche Abweichung darstellt.
Von einer
Schlagendwerdung der im § 7 des Werkvertrages angedrohten 60 %
GF-Vergütungskürzung ist jedenfalls aufgrund der tatsächlichen
Gegebenheiten lt. obigen Ausführungen in den gegenständlichen
Streitjahren nicht auszugehen, weshalb auch die diesbezüglichen
Ausführungen der Bw. (cash-flow etc.) ins Leere gehen und den
Gesellschafter-GF in den Streitjahren 2000 und 2001 kein Wagnis von ins Gewicht
fallenden Einnahmenschwankungen trifft. Die erforderliche
tatsächliche Beeinflussung der Einnahmen- als auch der Ausgabenseite
seitens des GF konnte die Bw. somit nicht nachweisen bzw. glaubhaft machen,
weshalb die Abgabenbehörde davon ausgehen konnte, dass im
gegenständlichen Fall die Merkmale der behaupteten Selbständigkeit aus
den o.a. Gründen (insbesondere spreche für ein Dienstverhältnis
und gegen ein Unternehmerwagnis des GF der von der Bw. bekanntgegebene
Tätigkeitsbereich des GF, die Zahlung von laufenden GF-Bezügen und der
Kfz-Beiträge) nicht im Vordergrund standen (vgl. auch VwGH-Erkenntnis vom
20.3.2002, 2001/15/0155).
Aus den
vorgelegten GF-Bezugskonten ist unstrittig ein laufender gleichbleibender (wenn
auch nicht unbedingt erforderlich monatlicher) GF-Bezug zu entnehmen (vgl. obige
Aufstellung). Ein einnahmenseitiges Unternehmerrisiko ist bei den
gegenständlichen regelmäßigen GF-Bezügen in den
Streitjahren i.H.v. ca. 80.000 S monatlich jedenfalls nicht zu erkennen auch
steht dem Gesellschafter-GF jedenfalls lt. § 7 des Werkvertrages eine
GF-Vergütung i.H.v. mind. 432.000 S jährlich zu (vgl. VwGH-Erkenntnis
vom 17.10.2001, 2001/13/0097).
Dass es sich
bei den von der Bw. behaupteten vom GF selbst zu tragenden Ausgaben (=
Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung) um ein ins Gewicht fallendes
Unternehmerwagnis handelt, konnte die Bw. ebenfalls der Abgabenbehörde
nicht nachweisen bzw. glaubhaft machen.
Da die Bw. der
Abgabenbehörde demnach nicht konkret erläutern konnte, wieso gerade im
gegenständlichen Fall von einem
Überwiegen des Unternehmerrisikos beim
GF (nicht beim Gesellschafter) gesprochen werden müsse, konnte die
Abgabenbehörde unter Ausblendung jenes "Unternehmerwagnisses", das der GF
aufgrund seiner Beteiligung trägt, nicht erkennen, warum im
gegenständlichen Fall der GF nicht der DB- und DZ-Pflicht aus den o.a.
Gründen (d.h., dass im gegenständlichen Fall aufgrund des von der Bw.
bekanntgegebenen Tätigkeitsbereichs des GF, von einer auf Dauer
ausgerichteten Leistungserbringung des GF ausgegangen werden musste) unterliegen
sollten, weshalb gem. der o.a. ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ein DB und DZ gem. der o.a. gesetzlichen Grundlagen zu
Recht vorzuschreiben war (vgl. auch das gegenständliche VwGH-Erkenntnis vom
22.12.2005, 2003/15/0063.
Da somit im
gegenständlichen Fall die Merkmale "Eingliederung, laufende Entlohnung und
kein Unternehmerwagnis" vorliegen, fallen die o.a. Einkünfte des GF unter
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 und sind somit der DB/DZ-Besteuerung
zu unterziehen (vgl. VwGH-Erkenntnis vom 23.9.2005, 2005/15/0110).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 26.
April 2006
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0415-W/06
- Stammnummer
- 22111
- Gültig
- 26.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
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