Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0161-L/05
Abkehr von der "Opfertheorie"
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0161-L/05vom 25.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Bw. hat das ursprüngliche Gebäude bereits mehrere Jahre besessen und dann bis auf die Grundmauern abgerissen, um unter Einbindung des stehengebliebenen Restes des Altgebäudes einen neuen Gebäudekomplex zu errichten.
Es kann davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem ursprünglichen Altgebäude und dem nunmehr fertiggestellten neuen Objekt nicht um das nämliche Wirtschaftsgut handelt.
Zu den Herstellungskosten des neu errichteten Gebäudes können daher weder der Buchwert noch die Abbruchkosten gerechnet werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Ditachmair &
Partner Steuerberatung KEG, 4020 Linz, Dinghoferstraße 4, gegen die
Bescheide des Finanzamtes Steyr betreffend Einkommensteuer für die Jahre
1996 bis 1999 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der in den angefochtenen Bescheiden
angeführten Abgaben betragen:
|
|
Bemessungsgrundlage
|
Abgabe
|
Jahr
|
Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
|
1996
|
Einkommen
|
275.041 S
|
Einkommensteuer
|
58.160 S
|
festgesetzte Einkommensteuer
(Abgabenschuld)
|
4.226,65 €
|
1997
|
Einkommen
|
234.741 S
|
Einkommensteuer
|
46.286 S
|
festgesetzte Einkommensteuer
(Abgabenschuld)
|
3.363,73 €
|
1998
|
Einkommen
|
0 S
|
Einkommensteuer
|
0 S
|
festgesetzte Einkommensteuer (Gutschrift)
|
-197,24 €
|
1999
|
Einkommen
|
7.317 S
|
Einkommensteuer
|
0 S
|
festgesetzte Einkommensteuer (Gutschrift)
|
-74,50 €
Die
Berechnung der Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als
Beilagen angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die
Abgabenfestsetzung erfolgt zudem gemäß
§ 200
Abs. 2 BAO endgültig.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist Unternehmensberater und
erklärte in den berufungsgegenständlichen Jahren 1996 bis 1999
Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 24.482,00 S
(1996), -71.976,93 S (1997), -519.834,31 S (1998) und
-11.993,67 S (1999).
Das Finanzamt veranlagte die obigen Einkünfte für
das Jahr 1996 erklärungsgemäß (vorläufiger Bescheid vom
26. Mai 1998).
Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung
über den Zeitraum 1996 bis 1999 traf die Betriebsprüferin im
Wesentlichen folgende Feststellungen:
Gebäude - Haus S. (O-Weg 27) (Tz 31):
Das gegenständliche Gebäude sei in zwei Bauphasen
(1. Bauphase 1993 bis 1995, 2. Bauphase 1996 und 1997) errichtet
worden. Prüfungsgegenstand der Betriebsprüfung seien die Jahre 1996
bis 1999, sodass sämtliche Herstellungskosten die 2. Bauphase
beträfen. Die Nutzungsaufteilung ab 1996 betrage 46,77 % betriebliche
Einkünfte und 53,23 % Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Private Räumlichkeiten seien nicht vorhanden.
Bisher seien die Mieterlöse und die AfA (die
Vermietung und Verpachtung betreffend) bei den Einkünften aus
selbständiger Arbeit erklärt worden. Ab Vermietungsbeginn hätten
eigentlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärt werden
müssen.
AfA-Berechnung ab 1996
(Tz 31 b):
Die Daten der Anschaffungskosten vor 1996 stellten sich
laut Vorprüfung wie folgt dar:
|
AK
|
983.684,00
|
|
HK 1990
|
27.162,00
|
|
HK 1992
|
7.482,00
|
|
HK 1993
|
210.000,00
|
|
HK 1994
|
2.337.071,00
|
|
HK 1995
|
4.946.917,00
|
|
|
8.512.316,00
|
|
Anteil
betrieblich 46,77 %
|
3.981.210,19
|
|
Anteil V+V
53,23 %
|
4.531.105,81
|
|
-Förderung
|
-1.809.343,40
|
(endgültig)
|
AK
V+V ab 1996
|
2.721.762,41
|
Herstellungskosten
betrieblich:
|
|
|
1996
|
1997
|
1998
|
1999
|
1. HJ
|
pauschal
|
309.638,92
|
1.227.226,00
|
1.666.886,17
|
78.658,00
|
|
46,77 % betr.
|
144.818,12
|
573.973,60
|
779.602,66
|
36.788,35
|
|
lt. Tz. 7a)
|
56.318,50
|
|
|
|
|
1. HJ betr.
|
201.136,62
|
573.973,60
|
779.602,66
|
36.788,35
|
|
|
|
|
|
|
2. HJ
|
pauschal
|
1.874.799,92
|
3.390.432,06
|
158.177,13
|
160.760,67
|
|
46,77 % betr.
|
876.843,92
|
1.585.705,07
|
73.979,44
|
75.187,77
|
|
lt. Tz. 7a)
|
17.139,52
|
7.932,50
|
0,00
|
0,00
|
|
2. HJ betr.
|
893.983,44
|
1.593.637,57
|
73.979,44
|
75.187,77
Von den Anschaffungskosten
oder Herstellungskosten der Gebäude betrage die Afa bis zu 2 %, soweit
diese anderen betrieblichen Zwecken dienten. Eine höhere AfA könne in
Anspruch genommen werden, wenn diese unmittelbar der Betriebsausübung eines
Land- und Forstwirtes oder Gewerbetreibenden dienten. Die Abgrenzung (Land- und
Forstwirt oder Gewerbetreibender) werde in der Regel nach § 22
(Selbständige Arbeit) und § 23 (Gewerbebetrieb) bzw.
§ 21 (Land- und Forstwirtschaft) zu ziehen sein, weil das EStG 1988
den Tätigkeitsinhalt der selbständigen Arbeit an die
Verkehrsauffassung angeglichen habe.
AfA-Satz betrieblich lt. BP 2 %:
|
|
|
|
1996
|
1997
|
1998
|
1999
|
HK
1996
|
201.136,62
|
AfA 1996 1.
HJ
|
4.022,73
|
|
|
|
|
893.983,44
|
AfA 1996 2.
HJ
|
8.939,83
|
|
|
|
|
1.095.120,07
|
AfA
|
|
21.902,40
|
21.902,40
|
21.902,40
|
|
|
|
|
|
|
|
HK
1997
|
573.973,60
|
AfA 1997 1.
HJ
|
|
11.479,47
|
|
|
|
1.593.637,57
|
AfA 1997 2.
HJ
|
|
15.936,38
|
|
|
|
2.167.611,17
|
AfA
|
|
|
43.352,22
|
43.352,22
|
|
|
|
|
|
|
|
HK
1998
|
779.602,66
|
AfA 1998 1.
HJ
|
|
|
15.592,05
|
|
|
73.979,44
|
AfA 1998 2.
HJ
|
|
|
739,79
|
|
|
853.582,11
|
AfA
|
|
|
|
17.071,64
|
|
|
|
|
|
|
|
HK
1999
|
36.788,35
|
AfA 1999 1.
HJ
|
|
|
|
735,77
|
|
75.187,77
|
AfA 1999 2.
HJ
|
|
|
|
751,88
|
|
111.976,11
|
AfA
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
HK
vor 1996
|
3.981.210,19
|
|
79.624,20
|
79.624,20
|
79.624,20
|
79.624,20
|
|
|
AfA
betr. lt. BP
|
92.586,77
|
128.942,45
|
161.210,68
|
163.438,12
Herstellungskosten
Vermietung und Verpachtung:
|
|
|
1996
|
1997
|
1998
|
1999
|
1. HJ
|
pauschal
|
309.638,92
|
1.227.226,00
|
1.666.886,17
|
78.658,00
|
|
53,23 % V+V
|
164.820,80
|
653.252,40
|
887.283,51
|
41.869,65
|
|
lt. Tz. 7a)
|
24.518,50
|
0,00
|
11.686,58
|
0,00
|
|
1. HJ V+V
|
189.339,30
|
653.252,40
|
898.970,09
|
41.869,65
|
|
|
|
|
|
|
2. HJ
|
pauschal
|
1.874.799,92
|
3.390.432,06
|
158.177,13
|
160.760,67
|
|
53,23 % V+V
|
876.843,92
|
1.585.705,07
|
73.979,44
|
75.187,77
|
|
lt. Tz. 7a)
|
34.555,68
|
671.425,19
|
0,00
|
0,00
|
|
2. HJ V+V
|
911.399,60
|
2.257.130,26
|
73.979,44
|
75.187,77
AfA-Satz V+V
1,5 %:
|
|
|
1996
|
1997
|
1998
|
1999
|
HK
1996
|
189.339,30
|
AfA 1996 1.
HJ
|
2.840,09
|
|
|
|
|
911.399,60
|
AfA 1996 2.
HJ
|
6.835,50
|
|
|
|
|
1.100.738,90
|
AfA ab 1997
|
|
16.511,08
|
16.511,08
|
16.511,08
|
|
|
|
|
|
|
|
HK
1997
|
653.252,40
|
AfA 1997 1.
HJ
|
|
9.798,79
|
|
|
|
2.257.130,26
|
AfA 1997 2.
HJ
|
|
16.928,48
|
|
|
|
2.910.382,66
|
AfA
|
|
|
43.655,74
|
43.655,74
|
|
|
|
|
|
|
|
HK
1998
|
898.970,09
|
AfA 1998 1.
HJ
|
|
|
13.484,55
|
|
|
73.979,44
|
AfA 1998 2.
HJ
|
|
|
554,85
|
|
|
972.949,53
|
AfA
|
|
|
|
14.594,24
|
|
|
|
|
|
|
|
HK
1999
|
41.869,65
|
AfA 1999 1.
HJ
|
|
|
|
628,04
|
|
75.187,77
|
AfA 1999 2.
HJ
|
|
|
|
563,91
|
|
117.057,42
|
AfA
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
HK
vor 1996
|
2.721.762,41
|
|
40.826,44
|
40.826,44
|
40.826,44
|
40.826,44
|
|
|
AfA V+V
lt. BP
|
50.502,02
|
84.064,78
|
115.032,66
|
116.779,46
|
|
1996
|
1997
|
1998
|
1999
|
AfA gesamt bisher EK aus SA
|
192.245,00
|
407.449,00
|
474.613,00
|
362.438,00
|
AfA betr. lt. BP
|
92.586,77
|
128.942,45
|
161.210,68
|
163.438,12
|
Gewinnerhöhung lt. BP
|
99.658,23
|
278.506,55
|
313.402,32
|
198.999,88
|
Gebäude EK a. SA
|
1996
|
1997
|
1998
|
1999
|
Haustüre
|
-1.235,00
|
|
|
|
IFB
|
112.131,91
|
285.766,03
|
88.305,13
|
552,91
|
AfA
|
99.658,23
|
278.506,55
|
313.402,32
|
198.999,88
|
Gewinnerhöhung lt.
BP
|
210.555,14
|
564.272,58
|
401.707,45
|
199.552,79
Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung (Tz 31 c):
Eine Trennung der Einkünfte aus selbständiger
Arbeit und Vermietung und Verpachtung werde nunmehr ab 1996 vorgenommen.
|
|
1996
|
1997
|
1998
|
Erlöse gesamt bisher EK aus SA
|
6.244.715,58
|
6.380.432,50
|
4.599.205,70
|
Mieten 10 % bisher
|
-31.747,27
|
-173.740,27
|
-495.775,44
|
Erlöse EK aus SA lt. BP
|
6.212.968,31
|
6.206.692,23
|
4.103.430,26
|
|
1996
|
1997
|
1998
|
1999
|
AfA Einkünfte aus V+V bisher
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
108.028,00
|
AfA V+V lt. BP
|
50.502,02
|
84.064,78
|
115.032,66
|
116.779,46
|
Minderung lt. BP
|
-50.502,02
|
-84.064,78
|
-115.032,66
|
-8.751,46
Ermittlung der Einkünfte aus V+V lt. BP
(Kontrollrechnung):
|
|
1996
|
1997
|
1998
|
Mieten 10 %
|
31.747,27
|
173.740,27
|
495.775,44
|
AfA lt. BP
|
-50.502,02
|
-84.064,78
|
-115.032,66
|
Betriebskosten *)
|
-470.586,45
|
-529.575,80
|
-684.983,71
|
Einkünfte aus V+V
lt. BP
|
-489.341,20
|
-439.900,31
|
-304.240,93
*)
Die Betriebskosten seien in Anlehnung an das Jahr 1999 ermittelt und
geschätzt worden.
Auswirkung bei den Einkünften aus selbständiger
Arbeit:
|
|
1996
|
1997
|
1998
|
Aufwand gesamt bisher
|
1.838.824,60
|
2.187.303,77
|
2.421.646,74
|
Anteil für V+V
|
-470.586,45
|
-529.575,80
|
-684.983,71
|
Aufwand Einkünfte aus SA lt. BP
|
1.368.238,15
|
1.657.727,97
|
1.736.663,03
|
Gewinnerhöhung lt.
BP
|
470.586,45
|
529.575,80
|
684.983,71
Teilwertabschreibung
(Tz 31 d):
Im Rahmen der
Schlussbesprechung habe der Bw. einen Antrag auf Teilwertabschreibung gestellt.
Werde ein Gebäude abgerissen, um die Errichtung eines neuen Gebäudes
zu ermöglichen, gehöre der Restbuchwert des abgerissenen Gebäudes
zu den Herstellungskosten des neuen Gebäudes ("Opfertheorie"). Laut Ansicht
der Betriebsprüfung sei daher eine Teilwertabschreibung nicht
zulässig.
Das Finanzamt nahm das Verfahren gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO für das Jahr 1996 wieder auf und
erließ entsprechend den Feststellungen der Betriebsprüferin einen
vorläufigen Einkommensteuerbescheid; dementsprechend erfolgte auch die
Veranlagung der Jahre 1997 bis 1999 (vorläufige Bescheide vom
14. Dezember 2001).
Gegen diese Bescheide erhob der Bw. durch seinen
steuerlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2002 Berufung,
beantragte eine 3%ige Gebäude-AfA (AfA-Differenzen für 1996:
60.754,00 S, 1997: 87.605,00 S, 1998: 104.833,00 S und 1999:
105.981,00 S) sowie eine Teilwertabschreibung für das Altgebäude
für 1996 und 1997 jeweils in Höhe von 255.382,00 S vorzunehmen
und führte im Wesentlichen begründend aus: Gebäude-Afa:
Der Bw. sei als Lebens- und Sozialberater gewerblich tätig.
Gemäß
§ 8 EStG sei in diesem Fall eine 3%ige AfA
anzusetzen. Eine Änderung der Rechtslage ergebe sich erst ab 2000.
Teilwertabschreibung: Im Zuge der Errichtung des neuen
Gebäudes sei das Altgebäude bis auf die Grundmauern abgerissen worden.
Dies sei in den Jahren 1996 und 1997 geschehen. Es sei daher eine
Teilwertabschreibung vorzunehmen.
In ihrer Stellungnahme vom 23. Dezember 2002
führte die Betriebsprüferin im Wesentlichen aus:
Abschreibung Gebäude:
Der Bw. sei nach eigenen Angaben als Lebens- und
Sozialberater gewerblich tätig. Hingegen beruhe der Tätigkeitsbereich
nicht nur auf Lebens- und Sozialberatung, sondern seine Beratungstätigkeit
betreffe auch Unternehmensentwicklung (Führungskräftetraining,
klassischer Beratungsbereich für Betriebswirtschaft, Logistik, Zeitplanung
und Zeitmanagement, etc.). Das EStG 1988 habe Unternehmensberater in den Katalog
der freien Berufe aufgenommen. Von einer Tätigkeit als Unternehmensberater
im Sinn des § 22 Z 1 lit. b EStG 1988 sei nur bei einer
Beratungstätigkeit auszugehen, die zumindest eines der folgenden
Beratungsgebiete umfasse: Prozessorientierte Unternehmensberatung,
Unternehmensführung und Managementberatung, Qualifiziertes
Personalmanagement, Marketing, Organisation und Verwaltung, Technologie und
Technik, Logistikberatung, Finanz- und Rechnungswesen, Raumwirtschaft,
Ökologieberatung, Beratung in außerwirtschaftlichen Belangen. Der
Punkt "Qualifiziertes Personalmanagement" enthalte u.a. folgende
Tätigkeiten: Personalpolitik (Erarbeitung von Führungsgrundsätzen
und -systemen, strategische Personalplanung - Analyse und Organisation des
Personalsystems, Stellenbeschreibung und -entwicklung, Entwicklung von
Anforderungsprofilen, Planung von Karrierepfaden, Nachfolgeplanung, Aufbau von
Bewertungssystemen) und Personalentwicklung (Beschreibung von
Mitarbeiterpotentialen, Eignungsuntersuchungen, innerbetriebliche
Förderungsmaßnahmen, Erstellung von Aus- und Fortbildungskonzepten,
Führungskräfte- und Managementtraining, Trainingscontrolling,
Organisation und Durchführung von Seminaren, Kursen, Lehrgängen und
Vortragsveranstaltungen). Der Bw. übe eindeutig eine Tätigkeit als
Unternehmensberater im Sinn des § 22 EStG 1988 aus.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 EStG 1988
betrage die AfA bis zu 2 %, soweit die Gebäude un(mittelbar) anderen
betrieblichen Zwecken dienten, bis zu 4 %, wenn die Gebäude
unmittelbar der Betriebsausübung eines Land- und Forstwirtes oder
Gewerbetreibenden dienten.
Teilwertabschreibung:
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH seien die
Abbruchkosten eines Gebäudes grundsätzlich gemeinsam mit dem
Restbuchwert auf die Herstellungskosten des neuen Gebäudes zu aktivieren.
Dies gelte auch für den Abbruch eines - nicht in Abbruchabsicht erworben -
noch verwendbaren Gebäudes, das schon längere Zeit zum
Betriebsvermögen gehört oder dem Betrieb gedient habe. Im
gegenständlichen Fall sei das Altgebäude abgerissen worden, um die
Errichtung eines neuen Gebäudes zu ermöglichen. Der Restbuchwert des
abgerissenen Gebäudes und die Abbruchkosten gehörten somit zu den
Herstellungskosten des neuen Gebäudes ("Opfertheorie"). Eine Abschreibung
auf den niedrigeren Teilwert sei nicht möglich.
In seiner Gegenäußerung zu obiger Stellungnahme
führte der Bw. mit Schriftsatz vom 17. Februar 2003
ergänzend aus:
Abschreibung Gebäude:
Bei der Aufstellung des
Anlagevermögens sei die Erneuerung des Asphaltbelages mit dem Gebäude
aktiviert worden. Diesbezüglich werde die Behandlung als Instandhaltung im
Jahr 1998 in Höhe von 71.207,95 S beantragt. Der Bw. sei in
mehreren Geschäftsbereichen tätig. Diese Haupttätigkeiten
(selbständige Arbeit: Unternehmensberater; gewerbliche Einkünfte:
Handel, Lebens- und Sozialberater; Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung) seien jedoch nicht in eigene juristische Personen getrennt. Im Zuge
der Jahresabschlusserstellung würden diese Bereiche gesondert dargestellt
werden. Bei der Abschreibung sei aus verwaltungsökonomischen Gründen
für die Nutzung des Betriebsgebäudes ein Mischsatz von 3 %
gewählt worden. Es werde daher beantragt, den in den eingereichten
Steuererklärungen zugrunde gelegten Ansatz des Abschreibungssatzes
beizubehalten. Ergänzend zum von der Betriebsprüfung
angeführten Katalog der Tätigkeiten als Unternehmensberater sei zu
bemerken, dass die Durchführung von Einzelcoaching, systemischer
Familienberatung und Persönlichkeitsentwicklung nicht zu den Aufgaben der
Unternehmensberater gehörten, sondern vielmehr der Tätigkeit als
Lebens- und Sozialberater zuzurechnen seien. Die im Betriebsgebäude
durchgeführten Veranstaltungen seien ebenfalls zum Großteil auf diese
Tätigkeit zurückzuführen. Hingegen würden die typischen
Unternehmensberatertätigkeiten wie Unternehmensführung und
Managementberatung, Organisationsberatung, Marketing etc. vor Ort im
entsprechenden Unternehmen durchgeführt. Das Bürogebäude diene
neben der Verwaltungstätigkeit daher vor allem der Ausübung von
gewerblichen Tätigkeiten des Bw. Die Betriebsprüfung habe
für den Zeitraum 1993 bis 1995 den angewendeten Mischprozentsatz von
3 % anerkannt. Die Fortführung dieses Prozentsatzes erscheine aufgrund
der Verwendung des Betriebsgebäudes weiterhin gerechtfertigt.
Teilwertabschreibung:
Wie bereits während der Betriebsprüfung
ausgeführt, seien die Abbruchkosten mit den Herstellungskosten des neuen
Gebäudes aktiviert worden. Die Abbruchkosten würden jedoch nur Teile
des Gebäudes und nicht zB die Grundmauern betreffen. Die Buchwerte dieser
Gebäudeteile unterlägen aufgrund der geänderten Nutzung einer
Teilwertabschreibung.
Anlässlich zweier Besprechungen vor dem
Unabhängigen Finanzsenat legte der Bw. eine Aufteilung in
selbständige/gewerbliche Tätigkeiten und Vermietungstätigkeit,
Anlagenverzeichnisse und Gewinnermittlung für 1996 bis 1999 sowie ein
Sachverständigengutachten über das berufungsgegenständliche
Objekt vor.
Mit Schriftsatz vom 21. September 2005 gab der
Berufungswerber entsprechend den Besprechungen und der Berufungsentscheidung
über die Jahre 1993 bis 1995 den Aufteilungsschlüssel für die
betriebliche Nutzung mit 39,98 % und für die Vermietungstätigkeit
mit 61,02 % an.
Eine Stellungnahme des Finanzamtes zu diesen Unterlagen ist
nicht erfolgt.
Zusammengefasst ergibt sich auf Grund der vorgelegten
Unterlagen und der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens folgender
Sachverhalt:
Der Bw. kaufte das gegenständliche Gebäude (Haus
S. , O-Weg 27) am 30. Juni 1990. Er nutzte dieses Gebäude
(im Folgenden Altgebäude) von 1990 bis 1995 als Bürohaus. 1993
erfolgte die Planung zur Errichtung eines Wohn- und Bürogebäudes unter
Einbeziehung des Altgebäudes, das einer umfangreichen Renovierung
unterzogen werden sollte. Im Zuge der Errichtung des neuen Gebäudes (1996
und 1997) wurde das Altgebäude bis auf die Grundmauern abgerissen.
Laut Gutachten vom 7.9.2005 über den baulichen
Zustand, die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer und Objektbewertung handelt
es sich bei dem gegenständlichen Objekt um ein teilunterkellertes
zweigeschossiges Wohn- und Bürohaus mit ausgebautem Dachgeschoss in
massiver Bauweise. Die Grundmauern des Altgebäudes bestehen aus einer
Mischung von Ziegeln und Steinen. Der Zubau erfolgte aus Ziegeln. Im Zuge der
Renovierung wurde das Altgebäude bis auf die Grundmauern ausgehüllt,
Innenwände, Böden, Decken, Fenster, Installationen etc. neu errichtet.
Das Altgebäude wurde von innen und außen neu isoliert und
verputzt.
Der Umbau der zweiten Bauphase 1996/1997 besteht
primär aus einem Altbau, errichtet 1911 bzw. 1958. Das Altgebäude mit
einem Kellerraum steht direkt auf der Erde und hat kein Betonfundament. Trotz
Umbau und Teilrenovierung tritt Feuchtigkeit auf. Es sind im Keller des
Altgebäudes sichtbare, spürbare bzw. messbare Symptome der
Feuchtigkeit erkennbar. Der Keller kann nur eingeschränkt genutzt werden,
da überall feuchte Flecken, Verputzschäden und starker Modergeruch
auftreten. Die Feuchtigkeitsmessungen ergeben erhöhte
Feuchtigkeitsmesswerte. Die feuchten Mauern sorgen für wiederkehrende
Feuchtflecken im Bereich der Erdgeschosseinheit Top D+E mit Schimmelbildung und
Modergeruch. Die durchgeführten Entfeuchtungsmaßnahmen (Anbringen
einer neuen Innen- und Außenisolierung, Einzug einer innenliegenden Folie
zur Verhinderung des Eindringens der Feuchtigkeit, Aufstellen mehrerer
Entfeuchtungsgeräte, Entfernen des Erdreiches an der Außenmauer und
Betonierung einer Hohlkehle zum Abdrängen des Niederschlagwassers vom
Mauerwerk) haben nachweislich nur mäßigen Erfolg gebracht. Die
Nutzung des Kellers ist erheblich beeinträchtigt. In der Erdgeschosseinheit
Top D+E sind im Zuge der Wohnungsrenovierung auch die Feuchtigkeitsstellen
saniert worden, so dass derzeit keine von außen sichtbare Schimmelbildung
festzustellen ist. Die Geruchsbelästigung ist weiterhin vorhanden. Durch
die Mauer- und Kellerfeuchte verliert das Gesamtgebäude erheblich an Wert.
Daher wird die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des
Gebäudes im gegenwärtigen Zustand, in dem das Gebäude
wirtschaftlich genutzt werden kann auf maximal 30 Jahre geschätzt.
Die Aufteilung in selbständige/gewerbliche und
Vermietungstätigkeit zeigt folgendes Bild:
|
Gebäude
|
Einheit
|
Baujahr
|
Nutzfläche
m²
|
Bauphase
|
Zuordnung
s
= Selbst. Tätigkeit
v
= Vermietung
|
Top A
|
Büro
EG
|
1995
|
61,20
|
1
|
s
|
Top B
|
Büro/Wohnung
OG
|
1995
|
101,10
|
1
|
v
|
Top C
|
Büro/Wohnung
DG
|
1995
|
66,90
|
1
|
v
|
Top D
|
Büro/Wohnung
EG
|
1911,1958,1997
|
61,68
|
2
|
v
|
Top E
|
Büro/Wohnung
EG
|
1911,1958,1997
|
66,12
|
2
|
v
|
Top F
|
Büro/Wohnung
OG
|
1911,1958,1997
|
58,25
|
2
|
v
|
Top G
|
Büro
OG
|
1911,1958,1997
|
74,99
|
2
|
v
|
Top H
|
Büro/Wohnung
DG
|
1911,1958,1997
|
55,05
|
2
|
v
|
Top I
|
Büro/Wohnung
DG
|
1911,1958,1997
|
85,22
|
2
|
v
|
Top J
|
Büro
EG
|
1995
|
127,90
|
1
|
s
|
Öffentl. Räume
|
|
1995
|
154,10
|
1
|
s
|
Garage AAW
|
|
1995
|
19,98
|
1
|
s
|
Garage
|
|
1995
|
17,94
|
1
|
v
|
Keller/Buffet
|
|
1995
|
12,00
|
1
|
s
|
Gesamt
m²
|
|
|
962,43
|
|
Über
die Berufung wurde erwogen:
Absetzung für Abnutzung:
Gemäß
§ 8
Abs. 1 EStG 1988 beträgt die Absetzung für Abnutzung
von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Gebäude ohne Nachweis der
Nutzungsdauer bis zu 4 %, soweit diese unmittelbar der
Betriebsausübung eines Land- und Forstwirtes oder Gewerbetreibenden dienen;
dient ein Gebäude zu mindestens 80 % unmittelbar der
Betriebsausübung, dann beträgt die Absetzung für Abnutzung
für das ganze Gebäude bis zu 4 % der Anschaffungs- oder
Herstellungskosten. Die Absetzung für Abnutzung beträgt 2 %,
soweit die Gebäude anderen betrieblichen Zwecken dienen (BGBl.
Nr. 400/1988).
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 8
lit. e EStG 1988 kann bei Gebäuden, die der Erzielung von
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienen, ohne Nachweis der
Nutzungsdauer jährlich 1,5 % der Bemessungsgrundlage als Absetzung
für Abnutzung geltend gemacht werden (BGBl. Nr. 400/1988).
Kommen im Hinblick auf eine unterschiedliche betriebliche
Verwendung unterschiedliche AfA-Sätze für dasselbe Gebäude zur
Anwendung, dann werden grundsätzlich die AfA-Sätze entsprechend der
Nutzung (nach der Nutzungsfläche) anzusetzen sein ("isolierende
Betrachtungsweise", VwGH 27.1.1994, 92/15/0141). Dies lässt sich trotz der
grundsätzlich einheitlichen AfA damit rechtfertigen, dass bei Gebäuden
je nach Verwendung eines Gebäudeteiles unterschiedlich häufig
nachträglicher Herstellungsaufwand anfällt. Ein Mischsatz ist nur bei
unterschiedlicher Verwendung innerhalb des selben Betriebes eines
Steuerpflichtigen möglich. Bei der Verwendung in verschiedenen Betrieben
des selben Steuerpflichtigen sind die AfA-Sätze nebeneinander anzuwenden
(Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar § 8 Tz 17).
Gehört ein Gebäude zum Teil zum
Betriebsvermögen und zum Teil zum Privatvermögen, dann ist die AfA
für den betrieblich genutzten Teil nach § 8 Abs. 1 und
für den privat genutzten Teil nach § 16 Abs. 1 Z 8 zu
bestimmen (VwGH 27.1.1994, 92/15/0141; keine verfassungsrechtlichen Bedenken,
weil nach § 16 Abs. 1 Z 8 der Nachweis einer kürzeren
Nutzungsdauer zulässig ist) (Doralt, a.a.O., § 8
Tz 18).
Da der Grundsatz der Einheitlichkeit der AfA in der
bisherigen Form bei Betriebsgebäuden daher nicht mehr gilt, werden einzelne
Gebäudeteile grundsätzlich einer unterschiedlichen Nutzungsdauer
unterliegen können. Wenn aber für einen gewerblich genutzten
Gebäudeteil ohne Nachweis eine AfA von - im Berufungszeitraum - 4 %
möglich ist, dann muss für diesen Teil auch eine kürzere
Nutzungsdauer in Betracht kommen. Diese Betrachtung muss auch gelten, wenn der
gesondert abgeschriebene Teil des Gebäudes erneuert wird (Doralt, a.a.O,
§ 8 Tz 19).
Ist die tatsächliche Nutzungsdauer kürzer als den
pauschalen Abschreibungssätzen entspricht, kann auch die kürzere
tatsächliche Nutzungsdauer zugrunde gelegt werden (Doralt, a.a.O,
§ 8 Tz 4).
Die Beweislast für eine kürzere Nutzungsdauer
trifft den eine solche Behauptung aufstellenden Steuerpflichtigen. Der Nachweis
einer kürzeren Nutzungsdauer kann grundsätzlich nur mit einem
Gutachten über den (technischen) Bauzustand erbracht werden (VwGH
28.1.2005, 2000/15/0074; VwGH 9.9.2004, 2002/15/0192). Das vom Steuerpflichtigen
vorgelegte Gutachten unterliegt der freien Beweiswürdigung durch die
Behörde. Sie hat im Falle des Abgehens von diesem Gutachten die Gründe
dafür in ihrer Entscheidung darzutun. Sie ist aber nicht verpflichtet, ein
Gegengutachten erstellen zu lassen (VwGH 25.4.2001, 99/13/0221).
Das vom Bw. vorgelegte Gutachten geht für das
gegenständliche Objekt von einer maximalen Restnutzungsdauer von 30 Jahren
aus, wobei der Sachverständige diese Annahme schlüssig begründet.
Es bestehen daher seitens des Unabhängigen
Finanzsenates keine Bedenken, von der festgestellten kürzeren Nutzungsdauer
für die Ermittlung des AfA-Satzes auszugehen.
Das Wahlrecht zum Nachweis der kürzeren Nutzungsdauer
steht immer nur für das gesamte Gebäude zu. Es ist zB nicht
zulässig, den Nachweis nur für jenen Teil des Gebäudes zu
führen, der unmittelbar der Gewerbeausübung dient und für einen
freiberuflich genutzten Teil den gesetzlich vorgesehenen AfA-Satz anzuwenden
(Doralt, a.a.O, § 8 Tz 4/1).
Der beantragte AfA-Satz von 3 % erscheint daher
für das gesamte Gebäude gerechtfertigt.
Teilwertabschreibung:
Gemäß
§ 6 Z 1 EStG 1988 ist
abnutzbares Anlagevermögen mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten,
vermindert um die Absetzung für Abnutzung nach den §§ 7 und
8, anzusetzen. Bei Land- und Forstwirten und bei Gewerbetreibenden gilt der
Firmenwert als abnutzbares Anlagevermögen. Ist der Teilwert niedriger, so
kann dieser angesetzt werden. Teilwert ist der Betrag, den der Erwerber des
ganzen Betriebes im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne
Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, dass der
Erwerber den Betrieb fortführt.
Nicht abnutzbares Anlagevermögen und
Umlaufvermögen sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten
anzusetzen. Ist der Teilwert niedriger, so kann dieser angesetzt werden
(Z 2 lit. a 1. und 2. Satz).
Gemäß
§ 8
Abs. 4 EStG 1988 sind Absetzungen für
außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung
zulässig.
Der Begriff der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten ist
im Einkommensteuergesetz nicht definiert.
Herstellungskosten sind Aufwendungen, die getätigt
werden, um ein Wirtschaftsgut neuer Art hervorzubringen. Die Aktivierung der
Herstellungskosten hält den Herstellungsvorgang gewinnneutral (vgl. VwGH
26.7.2005, 2002/14/0039; Zorn, Gewinnrealisierung im Steuerrecht, RdW 2001,
580). Wird ein Gebäude errichtet, bilden die Aufwendungen, die gemacht
werden, um durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von
Dienstleistungen das Gebäude zu schaffen, die Herstellungskosten (VwGH
25.1.2006, 2003/14/0107).
Der Bw. hat das ursprüngliche Gebäude bereits
mehrere Jahre besessen und dann bis auf die Grundmauern abgerissen, um unter
Einbindung des stehengebliebenen Restes des Altgebäudes einen neuen
Gebäudekomplex zu errichten. Es kann davon ausgegangen werden, dass es sich
bei dem ursprünglichen Altgebäude und dem nunmehr fertiggestellten
neuen Objekt nicht um das nämliche Wirtschaftsgut handelt (vgl. VwGH
25.1.2006, 2003/14/0107; VwGH 27.4.2005, 2000/14/0110; VwGH 7.6.2005,
2002/14/0011).
Zu den Herstellungskosten des neu errichteten Gebäudes
können daher weder der Buchwert noch die Abbruchkosten des Altgebäudes
gerechnet werden.
Instandhaltung:
Gemäß
§ 4
Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder
Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.
Erhaltungsaufwendungen sind sofort abzugsfähige
Betriebsausgaben, soweit sie nicht den zwingend auf 10 Jahre zu verteilenden
Instandsetzungsaufwendungen im Sinne des § 4
Abs. 7 EStG 1988 zuzuordnen sind (EStR 2000,
Rz 1522).
Herstellungsaufwendungen sind daher als
aktivierungspflichtige Aufwendungen von den sofort absetzbaren
Erhaltungsaufwendungen zu trennen. Erhaltungsaufwendungen dienen dazu, das
Wirtschaftsgut in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten oder in
einen solchen zu bringen. Dazu gehören insbesondere die
regelmäßig notwendigen Ausbesserungen und zwar unabhängig davon,
ob der Gebäudewert dadurch gesteigert wird (VwGH 2.8.1995, 93/13/0197). Der
Erhaltungsaufwand kann Instandsetzung oder Instandhaltung sein; nur bei
vermieteten Wohngebäuden ist Instandsetzung grundsätzlich auf zehn
Jahre zu verteilen); bei anderen Betriebsgebäuden ist
Instandsetzungsaufwand und Instandhaltungsaufwand gleich zu behandeln und sofort
abzuschreiben. Erhaltungsaufwand liegt insbesondere dann vor, wenn vorhandene
Teile ausgetauscht werden, wobei auch ein besseres oder längerlebiges
Material verwendet werden kann (Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar,
§ 6 Tz 123, 124)
Zum Erhaltungsaufwand gehören Asphaltieren oder
Betonieren einer bisher geschotterten Verkehrsfläche (Doralt, a.a.O.,
§ 6 Tz 130).
Es bestehen daher seitens des Unabhängigen
Finanzsenates keine Bedenken, die Erneuerung des Asphaltbelages im Jahr 1998 im
Betrag von 71.207,95 S sofort abzusetzen.
Vorläufige Veranlagung:
Gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO kann
die Abgabenbehörde die Abgabe vorläufig festsetzen, wenn nach den
Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die Abgabepflicht zwar noch ungewiss, aber
wahrscheinlich oder wenn der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss ist.
Nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist jedoch
die Ungewissheit beseitigt, sodass die Einkommensteuerbescheide für die
Jahre 1996 bis 1999 endgültig zu erlassen sind (§ 200
Abs. 2 BAO).
Aus den oben dargelegten Gründen war der Berufung
teilweise stattzugeben.
Beilage:
8 Berechnungsblätter
Linz, am 25.
April 2006
Normen und Schlagworte
- § 6 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 8 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0161-L/05
- Stammnummer
- 22099
- Gültig
- 25.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF