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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/1893-W/04

Darstellung des für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1893-W/04vom 25.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

  Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der S, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 6., 7. und 15. Bezirk vom 4. April 2003 betreffend Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe Mit Berufung vom 19. März 2003 beantragte die Berufungswerberin (Bw.) die Aussetzung der Einhebung der Umsatzsteuer 6-12/2001, der Umsatzsteuer 1-9/2002 und des Säumniszuschlages vom 10. März 2003. Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom 4. April 2003 gemäß § 212a Abs. 3 BAO zurück. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte die Bw. im Wesentlichen aus, dass der Forderung nach Darstellung der Ermittlung des für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages durch die Verweisung auf die Bescheide des Finanzamtes und damit auf die in den Bescheiden dargestellte Ermittlung der für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbeträge in erschöpfender, ja geradezu authentischer Weise Rechnung getragen sei. Eine ziffernmäßige Wiederholung der in Betracht kommenden Beträge sei von § 212a BAO nicht gefordert. Dafür spreche insbesondere § 212a Abs. 3 letzter Satz BAO. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Gemäß § 212a Abs. 3 zweiter Satz BAO sind Anträge auf Aussetzung der Einhebung zurückzuweisen, wenn sie nicht die Darstellung der Ermittlung des gemäß Abs. 1 für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages enthalten. Die Darstellung der im Sinne der Bestimmung des § 212a Abs. 1 BAO in Betracht kommenden Abgabenbeträge hat nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 28.5.1997, 97/13/0001) hinsichtlich jeder einzelnen Abgabe zu erfolgen. Unter dem Abgabenbetrag im Sinne des § 212 a Abs 3 zweiter Satz BAO in Verbindung mit dessen Abs. 1 kann nämlich nur eine durch Abgabenbescheid konkretisierte Abgabe, insoweit sie von einer Berufung gegen diesen Abgabenbescheid abhängt, nicht aber ein sich aus der Summe zeitraumbezogen (oder nach der Abgabenart) verschiedener, nach Ansicht des Abgabepflichtigen vorzuschreibender Abgaben und einer in einem Betrag angeführten (für verschiedene Abgaben erfolgten) Vorschreibung laut Buchungsmitteilung ergebender Differenzbetrag verstanden werden. Betrifft ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung verschiedene, mit gesonderten Bescheiden festgesetzte Abgaben, so ist daher hinsichtlich jeder einzelnen Abgabe der Betrag, dessen Aussetzung beantragt wird, darzustellen. Selbst wenn dem Finanzamt allenfalls die Ermittlung des gemäß § 212a Abs. 1 BAO für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages aus den Akten möglich ist, muss nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 28.1.1994, 91/17/0026) nach der ausdrücklichen Vorschrift des Abs. 3 zweiter Satz der genannten Gesetzesstelle die Darstellung der Ermittlung dieses Betrages bei sonstiger Zurückweisung bereits im Antrag enthalten sein. Der Aussetzungsantrag vom 19. März 2003, in dem der Betrag, dessen Aussetzung beantragt wird, nicht beziffert wird, war somit gemäß § 212a Abs. 3 zweiter Satz BAO zurückzuweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 25. April 2006

Normen und Schlagworte

Verweisung auf Bescheideziffernmäßige WiederholungDarstellung der ErmittlungZurückweisung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/1893-W/04
Stammnummer
22097
Gültig
25.04.2006 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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