Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1893-W/04
Darstellung des für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1893-W/04vom 25.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der S, gegen den Bescheid des Finanzamtes
für den 6., 7. und 15. Bezirk vom 4. April 2003 betreffend Aussetzung
der Einhebung gemäß
§ 212a BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Berufung vom 19. März 2003 beantragte
die Berufungswerberin (Bw.) die Aussetzung der Einhebung der Umsatzsteuer
6-12/2001, der Umsatzsteuer 1-9/2002 und des Säumniszuschlages vom
10. März 2003.
Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom
4. April 2003 gemäß
§ 212a Abs. 3 BAO zurück.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte die Bw. im Wesentlichen aus, dass der Forderung nach Darstellung der
Ermittlung des für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages
durch die Verweisung auf die Bescheide des Finanzamtes und damit auf die in den
Bescheiden dargestellte Ermittlung der für die Aussetzung in Betracht
kommenden Abgabenbeträge in erschöpfender, ja geradezu authentischer
Weise Rechnung getragen sei. Eine ziffernmäßige Wiederholung der in
Betracht kommenden Beträge sei von § 212a BAO nicht
gefordert. Dafür spreche insbesondere
§ 212a Abs. 3 letzter Satz BAO.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren
Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung
abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine
Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem
Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt,
zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei
einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung
ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.
Gemäß
§
212a Abs. 3 zweiter Satz BAO sind Anträge auf Aussetzung der Einhebung
zurückzuweisen, wenn sie nicht die Darstellung der Ermittlung des
gemäß Abs. 1 für die Aussetzung in Betracht kommenden
Abgabenbetrages enthalten.
Die Darstellung der im Sinne der Bestimmung des
§ 212a Abs. 1 BAO in Betracht kommenden
Abgabenbeträge hat nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(VwGH 28.5.1997, 97/13/0001) hinsichtlich jeder einzelnen Abgabe zu
erfolgen. Unter dem Abgabenbetrag im Sinne des § 212 a Abs 3 zweiter Satz
BAO in Verbindung mit dessen Abs. 1 kann nämlich nur eine durch
Abgabenbescheid konkretisierte Abgabe, insoweit sie von einer Berufung gegen
diesen Abgabenbescheid abhängt, nicht aber ein sich aus der Summe
zeitraumbezogen (oder nach der Abgabenart) verschiedener, nach Ansicht des
Abgabepflichtigen vorzuschreibender Abgaben und einer in einem Betrag
angeführten (für verschiedene Abgaben erfolgten) Vorschreibung laut
Buchungsmitteilung ergebender Differenzbetrag verstanden werden. Betrifft ein
Antrag auf Aussetzung der Einhebung verschiedene, mit gesonderten Bescheiden
festgesetzte Abgaben, so ist daher hinsichtlich jeder einzelnen Abgabe der
Betrag, dessen Aussetzung beantragt wird, darzustellen. Selbst wenn dem
Finanzamt allenfalls die Ermittlung des gemäß
§ 212a Abs. 1
BAO für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages aus den Akten
möglich ist, muss nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(VwGH 28.1.1994, 91/17/0026) nach der ausdrücklichen Vorschrift des Abs. 3
zweiter Satz der genannten Gesetzesstelle die Darstellung der Ermittlung dieses
Betrages bei sonstiger Zurückweisung bereits im Antrag enthalten
sein.
Der Aussetzungsantrag vom 19. März 2003, in
dem der Betrag, dessen Aussetzung beantragt wird, nicht beziffert wird, war
somit gemäß
§ 212a Abs. 3 zweiter
Satz BAO zurückzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 25.
April 2006
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1893-W/04
- Stammnummer
- 22097
- Gültig
- 25.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF