Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ2L ZRV/0405-Z2L/03
Währungsumrechnung und Einbeziehung von Luftfrachtkosten in den Zollwert
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0405-Z2L/03vom 26.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde des Z. vom 27. Oktober 2003
gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom
29. September 2003, Zl. 100/044455/2003, betreffend
Eingangsabgaben entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird geändert. Die Eingangsabgaben werden wie folgt
neu festgesetzt (Beträge in Euro):
|
Abgabe
|
Betrag
|
Zoll (Z1):
|
14,39
|
Einfuhrumsatzsteuer
(EU)
|
28,68
|
Summe:
|
43,07
Die den
Entscheidungsgründen folgende Abgabenberechnung bildet einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Am 14. Mai 2003 wurde
für den Beschwerdeführer (Bf.) als Empfänger eine Sendung
bestehend aus T-Shirts und Aufklebern zur Überführung in den freien
Verkehr beim Zollamt Flughafen Wien angemeldet. Der Zollanmeldung
WE-Nr. 123 ist als Unterlage nach Art. 218 Abs. 1
Buchstabe c Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) die
Rechnung Nr. 3AR489H4VRZ der T. vom 12. Mai 2003 angeschlossen. Die
Rechnung umfasst sieben T-Shirts und einen Aufkleber. Als Rechnungsbetrag sind
107,93 USD angegeben. Beförderungs- und Versicherungskosten sind mit
"0,00" ausgewiesen, Angaben zur Lieferbedingung fehlen. Im Feld 28
der Zollanmeldung wurden vom Anmelder 67,59 Euro als Hinzurechnungskosten
nach Art. 32 Zollkodex (ZK) und 27,61 Euro als
Hinzurechnungskosten nach § 5 Abs. 4 Z 3
Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG) angegeben. Feld 20 enthält
die Lieferbedingung "EXW B.", Feld 23 den Umrechnungskurs (USD/Euro) 1,0944
und im Feld 44 ist der Abgangsflughafen "L." angegeben. Das Zollamt
Flughafen Wien hat unter Zugrundelegung der Angaben in der Zollanmeldung
Eingangsabgaben in der Höhe von 62,08 Euro (19,43 Euro an Zoll
und 42,65 Euro an Einfuhrumsatzsteuer) gem.
Art. 218 Abs. 1 ZK buchmäßig erfasst und gem.
Art. 221 Abs. 1 ZK mitgeteilt.
In der dagegen erhobenen
Berufung wendet sich der Bf. gegen die Höhe der vorgeschriebenen Abgaben.
Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass es sich bei der Warensendung
um fünf T-Shirts, ein Golf-Shirt und einen Aufkleber gehandelt habe. Der
amtliche Umrechnungskurs sei von der Europäischen Zentralbank für den
Tag der Einfuhr auf 1 Euro = 1,1499 USD festgesetzt worden,
wodurch sich ein Warenwert von 91,25 Euro für die T-Shirts und das
Golf-Shirt sowie 2,61 Euro für den Aufkleber ergebe. Daher wären
dafür lediglich 10,95 Euro bzw. 0,02 Euro an Zoll sowie 18,25 Euro
bzw. 0,52 Euro an Einfuhrumsatzsteuer (insgesamt 29,74 Euro) zu
entrichten gewesen. Der zur Abgabenberechnung herangezogene Warenwert
entbehre ebenso jeder sachlichen Grundlage wie der angewendete Umrechnungskurs
(1 Euro = 1,0944 USD). Der Bf. beantragte, den zuviel bezahlten
Betrag in der Höhe von 32,34 Euro zu erstatten.
Mit der angefochtenen
Berufungsvorentscheidung vom 29. September 2003,
Zl. 100/044455/2003, wies das Hauptzollamt Wien die Berufung als
unbegründet ab; und zwar im Wesentlichen mit der Begründung, dass im
Ergebnis die Eingangsabgaben in richtiger Höhe errechnet und vorgeschrieben
worden seien. Der Transaktionswert betrage 107,93 USD, die
Hinzurechnungskosten seien vom Anmelder mit 95,20 Euro (Feld 28;
P: 67,59 und P1: 27,61) beantragt worden. Diese Werte seien der
Berechnung der Eingangsabgaben zugrunde gelegt und im Zuge des
Berufungsverfahrens nicht angefochten worden. Sei bei der Ermittlung des
Zollwertes eine Währungsumrechnung erforderlich, so sei als Umrechnungskurs
der von den zuständigen Behörden des betreffenden Einfuhrlandes
ordnungsgemäß veröffentlichte Kurs anzuwenden. Nach Art. 18 ZK
seien zur Umrechnung von Fremdwährungen die Kurse anzuwenden, die im
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften am vorletzten Arbeitstag des
Monats veröffentlicht werden. Diese Kurse gelten während des gesamten
folgenden Monats.
Dagegen richtet sich die am
29. Oktober 2003 beim Hauptzollamt Wien fristgerecht eingelangte
Beschwerde. Darin heißt es im Wesentlichen, die vom Anmelder beantragten
Hinzurechnungskosten würden jeglicher Grundlage entbehren und hätten
von diesem auch nicht begründet werden können. Auf der der Sendung
beigelegten Rechnung seien außer dem Warenwert jedenfalls weder Fracht-
noch Versicherungskosten angegeben. Hinsichtlich der beanstandeten
Währungsumrechnung beruft sich der Bf. auf Art. 29 Abs. 1 ZK
und Art. 35 Abs. 2 ZK, nach dem der Umrechnungskurs so genau wie
möglich den Tageswert der betreffenden Währung im Handelsverkehr
wiederzugeben habe. Der Bf. beantragt, den von der E. tatsächlich
verrechneten Kurs von 1 Euro = 1,14582 USD oder den von der
Europäischen Zentralbank für den Tag der Einfuhr festgesetzten
und veröffentlichten Kurs von 1 Euro = 1,1499 USD zu
berücksichtigen.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Im Beschwerdefall ist Höhe der buchmäßig
erfassten und mitgeteilten Eingangsabgaben strittig. Der Beschwerdeführer
(Bf.) wendet sich einerseits gegen die Höhe der in der Zollanmeldung vom
14. Mai 2003, WE-Nr. 123, angegebenen Hinzurechnungskosten und
andererseits gegen den angewendeten Umrechnungskurs.
Gem.
Art. 29 Abs. 1 Zollkodex (ZK), Verordnung (EWG)
Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des
Zollkodex der Gemeinschaften (ABlEG Nr. L 302 vom
19. Oktober 1992, S. 1) ist der Zollwert eingeführter Waren
der Transaktionswert, das heißt der für die Waren bei einem Verkauf
zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich gezahlte oder zu
zahlende Preis, gegebenenfalls nach Berichtigung gemäß den
Artikeln 32 und 33 ZK und unter der Voraussetzung, dass keiner der die
Transaktionswertmethode ausschließenden Tatbestände der Buchstaben
a bis d der bezeichneten Gesetzesstelle vorliegen.
Gem.
Art. 32 Abs. 1 Buchstabe e) i) ZK sind bei
der Ermittlung des Zollwerts nach Art. 29 dem für die
eingeführten Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis die
Beförderungs- und Versicherungskosten für die eingeführten Waren
bis zum Ort des Verbringens in das Zollgebiet der Gemeinschaft
hinzuzurechnen.
Gem.
§ 5 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG)
wird der Umsatz bei der Einfuhr (§ 1 Abs. 1 Z 3)
nach dem Zollwert des eingeführten Gegenstandes bemessen.
Nach Abs. 4 der bezeichneten Gesetzesstelle sind der
Bemessungsgrundlage, soweit sie darin nicht enthalten sind,
hinzuzurechnen: Z 2. die im Zeitpunkt der Entstehung der
Steuerschuld auf den Gegenstand entfallenden Beträge an Zoll
einschließlich der Abschöpfung, Verbrauchsteuern und Monopolabgaben
sowie an anderen Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle, wenn diese Abgaben
anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr von "Gegenständen" von
den Zollämtern zu erheben sind. Z 3. die auf den
eingeführten Gegenstand entfallenden Nebenkosten wie Beförderungs-,
Versicherungs-, Verpackungskosten, Provisionen und Maklerlöhne bis zum
ersten Bestimmungsort im Gebiet eines Mitgliedstaates der
Europäischen Union. ...
Für Waren der Warennummer 6109 1000 betrug der
Zollsatz zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung am 14. Mai 2003
12 Prozent vom Zollwert, für Waren der Warennummer 4821 1090
0,8 Prozent.
Gem. § 10 Abs. 1 UStG beträgt
die Einfuhrumsatzsteuer 20 % der Bemessungsgrundlage.
Aus den vom Bf. im Zuge des Beschwerdeverfahrens
vorgelegten Unterlagen (Auftragsbestätigung, Kreditkartenabrechnung und
Handelsrechnung) geht hervor, dass die am 14. Mai 2003 in den freien
Verkehr übergeführte Sendung aus fünf T-Shirts (zu je
USD 14,99), einem Aufkleber (USD 1,50) und einem Golf-Shirt
(USD 37,99) bestand. Für die in der vorgelegten
Auftragsbestätigung (Order ID: 17240c4a) enthaltenen Waren mit einem
Gesamtpreis von USD 126,43 wurden USD 28,77 an Frachtkosten in
Rechnung gestellt. Die in der Auftragsbestätigung angeführte Ware mit
der Bezeichnung "S." (USD 11,99) war allerdings nicht in der am 14.
Mai 2003 in den freien Verkehr übergeführten Sendung enthalten,
sondern wurde laut Angaben des Bf. gesondert nachgeliefert (Rechnung vom
13. Mai 2003, Shipment ID: 3AR489HBLJW). Der Gesamtpreis der am
14. Mai 2003 zur Überführung in den freien Verkehr angemeldeten
Waren beträgt somit USD 114,44. In der Zollanmeldung wurde als
Gesamtbetrag lediglich USD 107,93 angegeben.
Nur die tatsächlich entstandenen, vom Käufer zu
tragenden Beförderungskosten dürfen zollwertrechtlich
berücksichtigt und gem. Art. 32 Abs. 1
Buchstabe e) i) ZK dem für die eingeführten Waren
tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis hinzugerechnet werden
(Müller-Eiselt, EG-Zollrecht, 4232, Rz 338; Witte, Kommentar zum
Zollkodex, 3. Auflage, Art. 32, Rz 74). Der Bf. konnte im
gegenständlichen Fall durch Vorlage der oben erwähnten Unterlagen
nachweisen, dass er für die in der Auftragsbestätigung (Order ID:
17240c4a) angeführten Waren insgesamt einen Betrag von USD 28,77 an
Beförderungskosten zu zahlen hatte. Dieser Betrag ist
anteilsmäßig um jenen Betrag zu vermindern, der auf die nicht
mitgelieferte Ware ("S.", USD 11,99) entfällt, das sind USD 2,73.
Die auf die Sendung entfallenden und vom Käufer tatsächlich
entrichteten Luftfrachtkosten betragen daher USD 26,04. Gem.
Art. 166 Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO),
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993
(ABIEG Nr. L 253 vom 11. Oktober 1993, S. 1)
werden die in den Zollwert der Waren einzubeziehenden Kosten der
Beförderung auf dem Luftweg nach den Regeln und Vomhundertsätzen in
Anhang 25 der ZK-DVO bestimmt. In dessen Liste X ist der
Prozentsatz der Luftfrachtkosten, der auf den außergemeinschaftlichen Teil
der Beförderungsstrecke entfällt und in den Zollwert einzubeziehen
ist, angegeben. Demnach waren im maßgeblichen Zeitpunkt der
Zollschuldentstehung unter Zugrundelegung der Angaben in der Zollanmeldung
(amerikanischer Abgangsflughafen "L.", Ankunftsflughafen "Wien") 71 Prozent
der Luftfrachtkosten, das sind USD 18,49 in den Zollwert einzubeziehen.
29 Prozent, das sind USD 7,55 sind gem.
§ 5 Abs. 4 Z. 3 UStG der Bemessungsgrundlage
für die Einfuhrumsatzsteuer hinzuzurechnen.
Art. 35 ZK
lautet: Sind Faktoren, die zur Ermittlung des Zollwerts von Waren dienen,
in einer anderen Währung als der des Mitgliedstaats ausgedrückt, in
dem die Bewertung vorgenommen wird, so ist als Umrechnungskurs der von den
dafür zuständigen Behörden ordnungsgemäß
veröffentlichte Kurs anzuwenden. Dieser Umrechnungskurs hat so genau
wie möglich den Tageswert der betreffenden Währung im Handelsverkehr
in der Währung dieses Mitgliedstaats wiederzugeben und wird während
einer Zeitspanne angewendet, die nach dem Ausschussverfahren festgelegt
wird. Fehlt ein solcher Kurs, so wird der anzuwendende Umrechnungskurs
nach dem Ausschussverfahren festgelegt.
Umrechnungskurse im Sinn des
Art. 35 ZK sind die im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundgemachten
Zollwertkurse (§ 49 ZollR-DG).
Gem.
§ 5 Abs. 5 UStG gelten für die Umrechnung von
Werten in fremder Währung die entsprechenden Vorschriften über den
Zollwert der Waren.
Der für die Umrechnung
maßgebende Zeitpunkt ist der Zeitpunkt der Bewertung der Einfuhrware
(Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom
27. März 1990, Rs. 189/88). Es kommt nicht darauf an, wann
der Kaufpreis oder die sonstigen Kosten gezahlt werden (siehe Witte, Kommentar
zum Zollkodex, 3. Auflage, Art. 35, Rz. 7 und die dort zitierte
Rechtsprechung). Im Beschwerdefall war dieser maßgebende Zeitpunkt
für die Umrechnung jener der Annahme der Zollanmeldung am
14. Mai 2003. Hinsichtlich der Zeitspanne, während der ein
bestimmter Umrechnungskurs anzuwenden ist, verweist
Art. 35 Unterabsatz 2 ZK auf das Ausschussverfahren und
damit auf die Bestimmungen der ZK-DVO.
Sind Faktoren, die zur
Ermittlung des Zollwerts von Waren dienen, im Zeitpunkt der Ermittlung des
Zollwertes in einer anderen Währung als der des Mitgliedstaats
ausgedrückt, in dem die Bewertung vorgenommen wird, so ist gem.
Art. 169 Abs. 1 ZK-DVO der bei der Ermittlung dieses Werts in der
Währung des betreffenden Mitgliedstaats anzuwendende Umrechnungskurs der
jeweils am vorletzten Mittwoch eines Kalendermonats notierte Kurs, der an diesem
oder am folgenden Tag ordnungsgemäß veröffentlicht
wird.
Nach Abs. 2 der
bezeichneten Gesetzesstelle gilt der jeweils am vorletzten Mittwoch eines
Kalendermonats notierte Kurs für den gesamten folgenden Kalendermonat, es
sei denn, er wird durch einen gemäß Art. 171 ZK-DVO
festgesetzten Kurs ersetzt.
Die erwähnten Regelungen
der ZK-DVO stehen dem Beschwerdeantrag auf Anwendung des von der
Europäischen Zentralbank für den Tag der Einfuhr
veröffentlichten Kurses oder des von der E. tatsächlich verrechneten
Kurses entgegen.
Nach den angeführten
Gesetzesbestimmungen ist sohin der im Amtsblatt der Europäischen Union vom
24. April 2003, Nr. C 97, S. 1,
veröffentlichte Euro-Wechselkurs (von der
Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs)
zum 23. April 2003 (vorletzter Mittwoch des Kalendermonats April)
im Beschwerdefall anzuwenden. Dieser lautete:
1 Euro = 1,0944 USD.
Aus den dargelegten
Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Abgabenberechnung:
Waren:
T-Shirts Warennummer: 6109 1000 Preis:
USD 112,94 Hinzurechnungskosten P
(Art. 32 Abs. 1 ZK):
USD 18,25 Hinzurechnungskosten P1
(§ 5 Abs. 4 Z. 3 UStG):
USD 7,45 Umrechnungskurs: 1 Euro = 1,0944 USD
|
Abgabenart
|
Bemessungsgrundlage
|
Satz
|
Betrag
|
Zoll
|
119,87 Euro
|
12 %
|
14,38 Euro
|
Einfuhrumsatzsteuer
|
141,70 Euro
|
20%
|
28,34 Euro
Waren:
"Stickers" Warennummer: 4821 1090 Preis:
USD 1,50 Hinzurechnungskosten P
(Art. 32 Abs. 1 ZK):
USD 0,24 Hinzurechnungskosten P1
(§ 5 Abs. 4 Z. 3 UStG):
USD 0,10 Umrechnungskurs: 1 Euro = 1,0944 USD
|
Abgabenart
|
Bemessungsgrundlage
|
Satz
|
Betrag
|
Zoll
|
1,59 Euro
|
0,8 %
|
0,01 Euro
|
Einfuhrumsatzsteuer
|
1,70 Euro
|
20%
|
0,34 Euro
Gegenüberstellung:
|
Abgabenart
|
Bisherige
Festsetzung
|
Neufestsetzung
|
Differenz
|
Zoll
|
19,43 Euro
|
14,39 Euro
|
5,04 Euro
|
Einfuhrumsatzsteuer
|
42,65 Euro
|
28,68 Euro
|
13,97 Euro
|
Summe
|
62,08 Euro
|
43,07 Euro
|
19,01 Euro
Hinsichtlich der Gutschrift in der Höhe von
19,01 Euro wird das hiefür zuständige Zollamt Wien nach den
Bestimmungen der BAO das Weitere veranlassen.
Linz, am 26.
April 2006
Normen und Schlagworte
- Art. 32 Abs. 1 Buchstabe e ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 35 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 166 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- Art. 169 Abs. 1 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- Art. 169 Abs. 2 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- § 49 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0405-Z2L/03
- Stammnummer
- 22094
- Gültig
- 26.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF