Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0218-K/05
1) Qualifizierte Erbsausschlagung als Rechtsgeschäft unter Lebenden 2) Bemessungsgrundlage für die GreSt bei bedingter Erbserklärung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0218-K/05vom 25.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine qualifizierte Erbsausschlagung gegen Entgelt stellt als Erbschaftskauf ein Rechtsgeschäft unter Lebenden dar. Bemessungsgrundlage für die GreSt ist bei Abgabe einer bedingten Erbserklärung durch den Erbschaftskäufer die Übernahme der mit dem Wert der Nachlassaktiva begrenzten Nachlasspassiva, soweit diese anteilig auf im Nachlass befindliches unbewegliches Vermögen entfällt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Zemrosser und die
weiteren Mitglieder Hofrat Dr. Ploner, Heinz Hengl und Horst Hoffmann im
Beisein der Schriftführerin FOI Orasch über die Berufung der Bw.,
vertreten durch Dr. Artur Roßbacher & Partner, Notare,
9020 Klagenfurt, Herrengasse 14, vom 22. Juli 2004 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt vom 24. Juni 2004 betreffend
Grunderwerbsteuer entschieden:
Der Berufung
wird teilweise
stattgegeben.
Die
Grunderwerbsteuer wird
festgesetzt mit
€ 1.692,05. Bisher
war vorgeschrieben
€ 2.325,15.
Entscheidungsgründe
Im April 2003 verstarb der Gatte der Berufungswerberin (in
der Folge: Bw.) ohne Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung.
Gesetzliche Erben waren die Bw. und die zwei ehelichen Kinder zu je einem
Drittel des Nachlasses. Die Kinder verzichteten in der nachlassgerichtlichen
Tagsatzung vom 21. Juli 2003 vorbehaltlos auf ihr Erbrecht
ausdrücklich zugunsten ihrer Mutter, da noch Angehörige der
2. Linie vorhanden waren. Nach ausführlicher Belehrung über die
Folgen einer bedingten bzw. unbedingten Erbserklärung gab die Bw. im
Anschluss daran aus dem Rechtsgrund des Gesetzes in Verbindung mit den
(qualifizierten) Verzichtserklärungen der erbl. Kinder die bedingte
Erbserklärung zum gesamten Nachlass ab, welche mit Beschluss vom
28. Juli 2003 des zuständigen Gerichtes angenommen wurde. In einer
weiteren Tagsatzung wurde dann das Inventar errichtet. Demnach war der Erblasser
(Erbl.) Alleineigentümer einer Eigentumswohnung mit einem Schätzwert
in Höhe von € 123.300,00 (Einheitswert € 12.830,93).
Weiters unter den Nachlassaktiva enthalten waren noch Sparguthaben, eine
Steuergutschrift sowie Bargeld im Gesamtwert von € 584,11, sodass sich
die Nachlassaktiva auf insgesamt € 123.884,11 beliefen. Die
Nachlasspassiva betrugen in Summe € 196.816,27, darunter die Kosten
der Bestattung, Forderungen von Banken, Sparkassen, Wohnbauförderung und
sonstige Verbindlichkeiten. Die Bw. übernahm den gesamten Nachlass mit Last
und Vorteil in ihr Alleineigentum. In der Folge hatte die Bw. noch die
Gerichtskommisionsgebühren in Höhe von € 2.476,62 und die
Kosten des Sachverständigen im Betrag von € 1.142,28 zu
entrichten. Mit Beschluss des Verlassgerichtes vom 15. Dezember 2003 wurde
der Nachlass der Bw. zur Gänze eingeantwortet.
Für den Erwerb von Todes wegen durch Erbanfall zu
einem Drittel schrieb das Finanzamt Klagenfurt (FA) der Bw. Erbschaftssteuer
(ErbSt) gemäß
§ 8 Abs. 4 Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetz 1955 (ErbStG) in Höhe von € 256,60
(Drittelanteil vom Einheitswert, verdreifacht gemäß
§ 19
Abs. 2 ErbStG, davon 2%) vor. Eine ErbSt nach § 8 Abs. 1
ErbStG gelangte mangels einer (positiven) Bemessungsgrundlage nicht zur
Vorschreibung.
Mit weiterem und nunmehr angefochtenem Bescheid setzte das
FA der Bw. gegenüber für ihren Erwerb von zwei Drittelanteilen an der
Eigentumswohnung durch die qualifizierte Erbsausschlagung seitens ihrer Kinder
Grunderwerbsteuer (GreSt) im Betrag von € 2.325,15 fest. Die
Bemessungsgrundlage ermittelte das FA wie folgt:
|
Nachlasspassiva
gesamt
|
196.816,27
|
abzgl.
WBF-Darlehen, Saldo zum Todestag
|
-32.561,11
|
zuzügl.
WBF-Darlehen abgezinst
|
+6.512,22
|
zuzügl.
Gerichtskommissionsgebühren
|
+2.476,62
|
zuzügl.
Sachverständigengebühren
|
+1.142,28
|
Zwischensumme
|
174.386,28
|
davon
zwei Drittel
|
116.257,52
In ihrer dagegen fristgerecht erhobenen Berufung
führte die Bw. zunächst aus, das FA habe offensichtlich das Erkenntnis
des VwGH vom 30. August 1995, 94/16/0233, vor Augen gehabt und sei deshalb
unzutreffenderweise von einem Erbschaftskauf ausgegangen. Anders als bei dem
damals zugrundeliegenden Sachverhalt habe sie sich ihren Kindern gegenüber
weder ausdrücklich verpflichtet, sämtliche Nachlasspassiva zu
übernehmen, noch die Kinder diesbezüglich schad- und klaglos zu
halten. Sie würde weiterhin mit den Kindern gemeinsam, aber durch die
bedingte Erbserklärung nur beschränkt bis zum Wert der Aktiva,
solidarisch haften und wären dadurch ihre Verbindlichkeiten nicht
größer geworden. Eine Gegenleistung im Sinne des § 5
Grunderwerbsteuergesetz 1987 (GreStG) habe sie sohin nicht erbracht. Auch
wäre bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht nachvollziehbar, wie bei
Übertragung eines wertlosen Erbrechtes GreSt-Pflicht entstehen sollte.
Selbst wenn man von einem steuerpflichtigen Vorgang ausgehen könnte,
wäre die Bemessungsgrundlage für die GreSt unrichtig ermittelt worden.
Durch die von ihr bedingt abgegebene Erbserklärung würde sie für
die Nachlasspassiven tatsächlich nur bis zur Höhe der Aktiva im Betrag
von € 123.884,11, davon zwei Drittel (€ 82.589,41),
zusätzlich haften. Weiters würde sie gemeinsam mit ihren Kindern als
Parteien des Verlassenschaftsverfahrens für die Kosten der Abhandlung
solidarisch haften, welche ebenfalls von der Bemessungsgrundlage in Abzug zu
bringen wären.
Mit teilweise stattgebender Berufungsvorentscheidung
schrieb das FA der Bw. GreSt in Höhe von € 2.314,22 vor und
führte begründend dazu aus, eine qualifizierte Erbsausschlagung stelle
einen Fall eines Erbschaftskaufes dar. Sämtlich von der Bw.
übernommene Passiva laut Vermögensbekenntnis sowie die
Abhandlungskosten würden anteilig (zu zwei Drittel) zur Gegenleistung
zählen. Da aber nur 99,53% der Gegenleistung auf das unbewegliche
Vermögen entfielen, der Rest auf sonstige Aktiva (Bargeld, Sparguthaben,
Steuergutschrift), wäre die Bemessungsgrundlage entsprechend auf
€ 115.711,10 herabzusetzen gewesen.
Innerhalb der Frist des § 276 BAO stellte die Bw.
den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz und wies nochmals darauf hin, dass sie eine bedingte
Erbserklärung abgegeben hätte und die Bemessungsgrundlage für die
GreSt daher maximal zwei Drittel der Nachlassaktiva, sohin
€ 82.589,41, und die daraus abgeleitete GreSt € 1.651,78
betragen könne.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im vorliegenden Fall zunächst, ob durch
die qualifizierten Erbsentschlagungen seitens der Kinder und die Übernahme
der diese an sich treffenden Nachlasspassiva durch die Bw. ein entgeltliches,
der GreSt unterliegendes Rechtsgeschäft unter Lebenden vorliegt. Sollte
dies tatsächlich der Fall sein, stelle sich die Frage, ob die Gegenleistung
aufgrund der von der Bw. abgegebenen bedingten Erbserklärung begrenzt sei
mit dem (anteiligen) Wert der Nachlassaktiva.
Hiezu wird ausgeführt:
Der Erbe kann über das ihm angefallene Erbrecht, also
über das ausschließliche Recht, die ganze Erbschaft oder einen in
Beziehung auf das Ganze bestimmten Teil derselben in Besitz zu nehmen, ebenso
wie über jedes andere Recht frei verfügen. Nach § 536 ABGB
tritt das Erbrecht i.d.R. mit dem Tod des Erblassers ein. Ab dem Erbanfall, also
ab dem Tod des Erblassers, kann der Erbe bis zur Einantwortung sein Recht
entgeltlich oder unentgeltlich veräußern (Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern, Band III, Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz 25 zu
§ 2; VwGH vom 3. Oktober 1996, 95/16/0191).
Auf die Ausübung des Erbrechtes kann der Erbe durch
Ausschlagung ohne Benennung eines Begünstigten verzichten (einfache
Erbsausschlagung) oder zugunsten einer bestimmten Person ausschlagen
(qualifizierte Erbsausschlagung oder qualifizierter Erbverzicht). Unter
Ausschlagung wird die gegenüber dem Abhandlungsgericht abgegebene
Erklärung verstanden, eine Erbschaft nicht anzunehmen. Sie bewirkt, dass
die Erbschaft dem Ausschlagenden als nicht angefallen gilt. Die schlichte
Ausschlagung, also die Ausschlagung ohne Benennung eines Begünstigten,
vernichtet demnach die (seinerzeitige) Erbenstellung aufgrund des Erbanfalls
(Fellner, a.a.O., Rz 25a; OGH vom 18. Oktober 1994,
10 Ob S 37/94; VwGH vom 19. Dezember 1996,
96/16/0091).
Dem gegenüber vernichtet eine qualifizierte
Erbsentschlagung, wenn der zur Erbschaft Berufene im Zuge der
Verlassenschaftsabhandlung Verzicht leistet, um einem anderen, der nicht
Nächstberufener ist, das Erbrecht zuzuwenden, den eingetretenen Erbanfall
nicht mehr. Je nachdem, ob für die Erbsauschlagung eine Abfindung geleistet
wird oder nicht, ist eine solche Erbsausschlagung als Erbschaftskauf oder als
Erbschaftsschenkung zu verstehen (Fellner, a.a.O., Rz 26; VwGH vom
2. Juli 1992, 90/16/0167, und vom 19. Dezember 1996, 96/16/0091). Der
zu den Rechtsgeschäften unter Lebenden zählende Erbschaftskauf ist die
entgeltliche Veräußerung des Erbrechtes zwischen Erbanfall und
Einantwortung (Fellner, a.a.O., Rz 65; VwGH vom 30. August 1995,
94/16/0233; OGH vom 24. September 1998, 6 Ob 193/98w). Ein
solcher Erbschaftskauf liegt auch dann vor, wenn der zur Erbschaft Berufene im
Zuge des Verlassenschaftsabhandlung gegen Zahlung einer Abfindung Verzicht
leistet, um einem anderen, der nicht Nächstberufener ist, das Erbrecht
zuzuwenden (VwGH vom 14. November 1978, 2751/76). Eine qualifizierte
Erbsausschlagung gegen Entgelt stellt demnach einen Erbschaftskauf dar (Fellner,
a.a.O., Rz 67). Nach § 1278ff ABGB tritt der Käufer einer
vom Verkäufer angetretenen oder ihm wenigstens angefallenen Erbschaft nicht
allein in die Rechte, sondern auch in die Verbindlichkeiten des Verkäufers
als Erbe ein, insoweit diese nicht bloß persönlicher Natur sind
(Fellner, a.a.O., Rz 65; OGH vom 30. Juni 1976, 7 Ob 509/76,
NZ 1977, 124).
Vor dem Hintergrund dieser einhelligen Meinung von Lehre
und Judikatur ist im gegenständlichen Fall daher von einem solchen
Erbschaftskauf auszugehen. Das Erbrecht zu je einem Drittelanteil am Nachlass
war den beiden Kindern der Bw. mit dem Tod des Erblassers aus dem Rechtsgrund
des Gesetzes angefallen. Darüber haben die Kinder ausdrücklich
zugunsten der berufungswerbenden Mutter verzichtet, da infolge Vorhandenseins
weiterer erbberechtigter Angehöriger zweiter Linie die Bw. nicht
Nächstberufene war. Im Anschluss an die Verzichte der Kinder hat die Bw.
die bedingte Erbserklärung zum ganzen Nachlass abgegeben und ist damit auch
in die die Kinder aus dem Erbanfall an sich treffenden anteiligen
Verbindlichkeiten des Erblassers eingetreten. Durch den Eintritt in diese
Verbindlichkeiten und die mit der Erbserklärung verbundene Übernahme
derselben hat sich die Bw. verpflichtet, diese zu tragen und waren die Kinder im
selben Ausmaß ihren Verpflichtung, diese zu begleichen, entledigt. Die als
Erbschaftskäufe zu wertenden qualifizierten Erbsentschlagungen stellen sich
sohin als entgeltliche Rechtsgeschäfte unter Lebenden dar, also als
grunderwerbsteuerliche Vorgänge, und gründet sich der Erwerbstitel des
Erbschaftskäufers nicht auf das Erbrecht, sondern auf einen Kaufvertrag
(VwGH vom 2. Juli 1964, 1827/63).
Wenn nun die Bw. einwendet, sie hätte sich, anders als
dies im Erkenntnis des VwGH vom 30. August 1995, 94/16/0233, der Fall
gewesen wäre, nicht ausdrücklich verpflichtet, sämtliche
Nachlasspassiva zu übernehmen und die Kinder diesbezüglich schad- und
klagslos zu halten, so vermag dies den erkennenden Senat nicht zu
überzeugen. Ohne die Erbsausschlagungen hätte die Bw. nur ein Drittel
der Verbindlichkeiten des Erblassers zu tragen gehabt. Obschon es
grundsätzlich zutreffend ist, dass der Erbschaftsverkäufer in
demselben Umfang haftet, wie er im Falle eigenen Erbschaftserwerbes gehaftet
hätte (Binder in Schwimann, ABGB, Praxiskommentar, Band 4,
2. Halbband, Rz 2 zu § 1282), darf jedoch nicht
übersehen werden, dass es sich hiebei um eine solidarische Haftung
Außenstehenden gegenüber handelt. Dabei richtet sich die
Solidarhaftung nach dem Inhalt der abgegebenen Erbserklärung (Fellner,
Gebühren und Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbsteuergesetz 1987,
Rz 240 zu § 1). Die im Innenverhältnis bestehende
Regressmöglichkeit der Kinder an die Mutter ist dadurch aber auch ohne eine
seitens der Bw. erfolgte ausdrückliche Übernahme mit Schad- und
Klagloshaltung bestehen geblieben und haben sich die von der Bw. aus ihrem
Erbrechtstitel selbst zu tragenden Verbindlichkeiten durch die von den Kindern
übernommenen Schulden selbstredend im anteiligen Ausmaß erhöht,
weshalb der diesbezügliche Einwand der Bw. ins Leere gehen
musste.
Dem weiteren Vorbringen der Bw., bei wirtschaftlicher
Betrachtungsweise wäre nicht nachvollziehbar, wie bei der Übertragung
eines wertlosen Erbrechtes GreSt-Pflicht entstehen sollte, ist entgegenzuhalten,
dass beim entgeltlichen Erwerb, hier bei einer Abtretung eines
Übereigungsanspruches gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 3
Grunderwerbsteuergesetz 1987 (GreStG), von Liegenschaft(santeil)en es nicht
maßgeblich darauf ankommt, welchen Wert der Kaufgegenstand besitzt,
sondern allein darauf, was als Gegenleistung anzusehen ist.
Gegenleistung bei Abtretung eines
Übereignungsanspruches ist nach § 5 Abs. 1 Z 6 GreStG
die Übernahme der Verpflichtung aus dem Rechtsgeschäft, das den
Übereignungsanspruch begründet hat, einschließlich der
besonderen Leistungen, zu denen sich der Übernehmer dem Abtretenden
gegenüber verpflichtet hat. Im vorliegenden Fall hat die Bw. mit den
Erbschaftskaufverträgen als die die Übereignungsansprüche
begründenden Rechtsgeschäfte spätestens mit der Abgabe der
Erbserklärung schon ex lege (§ 1278 ABGB) die Verpflichtung
übernommen, auch die von den Ausschlagenden ursprünglich zu tragenden
anteiligen Verbindlichkeiten zu begleichen, ohne dass es hiefür einer
gesonderten ausdrücklichen Erklärung bedurft hätte. Dass sich die
Bw. noch zusätzlich zur Übernahme der Gerichtskomissionsgebühren
und der Sachverständigenkosten verbunden hatte, rundet das Bild zudem ab
und wird unten noch weiter ausgeführt. Auch damit vermochte die Bw. sohin
eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht
aufzuzeigen.
Das FA ist bei der Bemessung der GreSt von den (das
Wohnbauförderungsdarlehen betreffend korrigierten) Nachlasspassiva laut
Inventar ausgegangen. Zutreffend hat die Bw. dagegen eingewendet, dass bei einer
Bejahung der GreSt-Pflicht aufgrund der von ihr abgegebenen bedingten
Erbserklärung die Passiva nur begrenzt mit dem Wert der Aktiva in Ansatz
gebracht werden dürften. Ein Erwerbsvorgang im Sinne des GreStG ist
verwirklicht, sobald die Parteien in der Außenwelt ihren Willen, ein
Rechtsgeschäft abzuschließen, gehörig kundgetan haben. Ob ein
Erwerbsvorgang verwirklicht worden ist, ist ausschließlich nach den
steuerlichen Vorschriften zu beurteilen. Ein Erwerbsvorgang ist bereits durch
das Verpflichtungsgeschäft verwirklicht (Fellner, a.a.O., Rz 74a zu
§ 1 GreStG; mit zahlreichen Judikaturhinweisen). Eine qualifizierte
Erbsausschlagung als Erbschaftskauf kommt als Rechtsgeschäft, wie jeder
andere Kauf auch, durch Willenseinigung über Kaufgegenstand und
Gegenleistung, also über die jeweils von den beteiligten Parteien zu
erbringenden Leistungen, zustande. Die Kinder der Bw. haben zugunsten der Mutter
ihre Erbschaften (qualifiziert) ausgeschlagen. Die Bw. wiederum hat diese
Angebote mit der Abgabe der bedingten Erbserklärung angenommen und zu
diesem Zeitpunkt für die Außenwelt gehörig zu erkennen gegeben,
dass sie als Gegenleistung nur die mit dem Wert der Aktiva begrenzten Passiva zu
übernehmen gewillt sei. Erst zu diesem Zeitpunkt ist daher von einer
Willenseinigung und sohin vom Entstehen der Steuerschuld auszugehen. Hinweise,
dass sich die Parteien schon früher über eine darüber
hinausgehende (nämlich eine unbeschränkte) Schuldübernahme
geeinigt hätten, wie dies aus der Ansicht des FA abgeleitet werden
könnte, lassen sich dem vorgelegten Bemessungsakt indes nicht entnehmen.
Dass eine (bedingte) Erbserklärung, die erst vom Erbschaftserwerber
abgegeben wird, auch auf den veräußernden Erben zurückwirkt
(Binder in Schwimann, a.a.O.), trägt zur Abrundung des Bildes noch weiter
bei. Würde man indes die Passiva in ganzer Höhe ansetzen, bedeutete
dies, dass die Bw. GreSt von einer Gegenleistung zu bezahlen hätte, die
weder sie noch die Kinder aufgrund der bedingten Erbserklärung jemals in
diesem Ausmaß zu tragen gehabt hätte. Die Bw. hat sich durch die
bedingte Erbserklärung verpflichtet, zusätzlich zu ihrem Drittelanfall
aufgrund des Gesetzes, noch die restlichen, an sich den Kindern zuzurechnenden,
Passiva in Höhe von € 82.589,41 zu übernehmen. Dieser Betrag
bildet im Ausmaß von 99,53% (auf unbewegliches Vermögen entfallender
Anteil laut BVE), also mit € 82.201,24, zunächst einen Teil der
Gegenleistung für die Abtretung des Anspruches auf Übereignung von
zwei Drittelanteilen an der erblasserischen Liegenschaft.
Die Bw. hatte sich in der abschließenden
Verlassenschaftstagsatzung vom 1. Dezember 2003 weiters verpflichtet, die
Gerichtskommissionsgebühren im Betrag von € 2.476,62 sowie die
Sachverständigenkosten von € 1.142,28 zu begleichen. Der
Argumentation der Bw., diese Kosten wären infolge der Solidarhaftung aller
am Verlassverfahren Beteiligten, also auch der Kinder, von der
Bemessungsgrundlage abzuziehen, vermag der erkennende Senat in dieser Form nicht
zu folgen. Vielmehr ist darauf hinzuweisen, dass auch dieser Solidarhaftung
gemäß dem Gerichtskommissionstarifgesetz nach außen hin der Bw.
die Regressmöglichkeit im Innenverhältnis gegenübersteht.
Außerdem wurde der Bw. im gleichzeitig mit der den ganzen Nachlass
umfassenden Einantwortungsurkunde erlassenen Gerichtsbeschluss vom
15. Dezember 2003 aufgetragen, diese Gebühren bei sonstiger
gerichtlicher Einhebung zu bezahlen. Auch daraus erhellt, dass diese
Aufwendungen nicht, wie von der Bw. begehrt, von der Bemessungsgrundlage
abzuziehen sind, sondern diese eine zusätzliche Gegenleistung darstellen,
die im Ergebnis von der Bw. für den Erwerb der Liegenschaftsanteile von den
Kindern zu erbríngen war. Ein Drittel dieser Kosten entfallen jedoch auf
den eigenen todeswegigen Erwerb der Bw., sodass nur zwei Drittel hievon, und
davon bloß 99,53% (siehe oben), mit einem Betrag von € 2.401,26
als weitere Gegenleistung für den Erwerb der Liegenschaftsanteile von den
Kindern in Ansatz zu bringen sind.
Die Gesamtgegenleistung beträgt sohin
€ 84.602,50, die davon abgeleitete GreSt gemäß
§ 7 Abs. 1 GreStG € 1.692,05.
Insgesamt gesehen war der gegenständlichen Berufung
daher ein Teilerfolg beschieden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden
war.
Klagenfurt,
am 25. April 2006
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 3 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5 Abs. 1 Z 6 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 1278 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
ErbsausschlagungErbverzichtErbschaftskaufqualifizierte ErbsausschlagungGegenleistungbedingte Erbserklärungunbedingte ErbserklärungNachlassaktivaNachlasspassiva
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0218-K/05
- Stammnummer
- 22089
- Gültig
- 25.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF