Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0446-W/06
Zurückweisung eines Antrages auf Aufhebung einer Berufungsentscheidung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0446-W/06vom 25.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., gegen die Bescheide des
Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 24. Februar 2006 betreffend
Zurückweisung von Anträgen (Antrag vom 31. August 2005 auf Aufhebung
der Umsatzsteuerfestsetzung für 2000, Antrag vom 1. September 2005 auf
Aufhebung der Umsatzsteuerfestsetzung für 2001) entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) stellte mit Schriftsatz vom 31.
August 2005 den "Antrag auf Aufhebung der Umsatzsteuerfestsetzung für 2000"
und mit Schriftsatz vom 1. September 2005 den "Antrag auf Aufhebung der
Umsatzsteuerfestsetzung für 2001."
Er führte in der Begründung jeweils aus, in
Anbetracht der Entscheidung des EuGH vom 3. Juli 1997, Rs.
C-330/95-Goldsmiths, stehe die gegenständliche Vorschreibung in Widerspruch
zum Gemeinschaftsrecht, da die Steuerverwaltung als Mehrwertsteuer keinen Betrag
erheben dürfe, der den dem Steuerpflichtigen gezahlten übersteige. Die
Anwendung des § 11 Abs. 14 sowie des § 11 Abs. 12 UStG 1994 sei
deshalb rechtswidrig.
Mit Vorhalt vom 9. September 2005 ersuchte das Finanzamt
den Bw., bezugnehmend auf die Anträge vom 31. August 2005 und 1. September
2005, um Mitteilung, welche Bescheide aufgehoben werden sollen sowie um genaue
Bezeichnung der Bescheide.
Mit Schreiben vom 15. September 2005 teilte der Bw. dem
Finanzamt mit, dass sich seine Anträge auf die Umsatzsteuerfestsetzung vom
29. März 2004, RV/4468-W/02, beziehen.
Bei der angeführten Umsatzsteuerfestsetzung vom 29.
März 2004, RV/4468-W/02, handelt es sich um eine Berufungsentscheidung des
unabhängigen Finanzsenates.
Mit zwei Bescheiden vom 24. Februar 2006 wies das Finanzamt
die Eingaben des Bw. vom 31. August 2005 und 1. September 2005 als
unzulässig zurück. Es führte in der Begründung jeweils aus,
die Abgabenbehörde erster Instanz könne gemäß
§ 299
BAO nur einen von ihr selbst erlassenen Bescheid aufheben, wenn sich der Spruch
des Bescheides als unrichtig erweise. Da es sich bei dem Bescheid, dessen
Aufhebung beantragt werde, um einen Bescheid der Abgabenbehörde zweiter
Instanz handle, sei der Aufhebungsantrag nicht zulässig.
Mit zwei Schreiben vom 3. März 2006 erhob der Bw.
gegen die beiden Zurückweisungsbescheide vom 24. Februar 2006 Berufungen,
in welchen er die Aufhebung dieser Bescheide beantragte.
Über
die Berufungen wurde erwogen:
Gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO kann die
Abgabenbehörde erster Instanz auf Antrag der Partei oder von Amts wegen
einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz aufheben, wenn der Spruch
des Bescheides sich als nicht richtig erweist.
Bescheide der Abgabenbehörde erster Instanz sind nicht
nur erstmals erlassene Bescheide, sondern auch solche Bescheide abändernde
oder aufhebende Bescheide. Dementsprechend können gemäß
§
299 Abs. 1 BAO beispielsweise auch die - vom Finanzamt erlassenen -
auf § 295 Abs. 1 BAO gestützten Änderungsbescheide,
Abänderungsbescheide gemäß
§ 295a BAO,
gemäß den §§ 293 oder 293b BAO berichtigenden Bescheide und
Berufungsvorentscheidungen von der Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben
werden (vgl. Ritz,
Bundesabgabenordnung, Kommentar, 3. Auflage, Tz 3-5 zu § 299
BAO).
Nicht nach § 299 Abs. 1 BAO aufhebbar ist jedoch
- entgegen den Berufungsausführungen - eine
Berufungsentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Auf Grund des eindeutigen Gesetzeswortlautes des § 299
Abs. 1 BAO wurden die gegenständlichen Anträge vom 31. August 2005
bzw. 1. September 2005 vom Finanzamt zu Recht als unzulässig
zurückgewiesen.
Die gegen die Zurückweisungsbescheide vom 24. Februar
2006 eingebrachten Berufungen waren daher abzuweisen.
Wien, am 25.
April 2006
Normen und Schlagworte
- § 299 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0446-W/06
- Stammnummer
- 22085
- Gültig
- 25.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF