Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0498-L/04
Zerstörtes Musikinstrument und Eigenleistungen kein Katastrophenschaden im Sinn des § 34 EStG 1988
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0498-L/04vom 25.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Entsprechend dem Erfordernis der Zwangsläufigkeit stellt die Wiederbeschaffung eines Musikinstruments in der Regel keine Wiederbeschaffung eines existenznotwendigen Wirtschaftsgutes dar, welche zu einer Steuerbegünstigung wegen außergewöhnlicher Belastung führen kann, da es für die übliche Lebensführung nicht notwendig ist.
Unter Aufwendungen im Sinn des § 34 EStG 1988 sind nur Abflüsse geldwerter Wirtschaftsgüter zu verstehen, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit tatsächlich wesentlich beeinträchtigen. Die Berücksichtigung eigener Arbeitsleistung als einkommensmindernd ist daher nicht möglich.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch die Vorsitzende Dr. Putschögl und die weiteren
Mitglieder Dr. Ansgar Unterberger, Angela Pühringer und Dr. Werner Loibl im
Beisein der Schriftführerin Andrea Tober über die Berufung des Bw,
Anschrift, vertreten durch Mag. Andreas Wimmer, Steuerberater, 4020 Linz,
Wurmstrasse 18, vom 24. Juli 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Urfahr, vertreten durch Gertrude Schöftner, vom 24. Juni 2003
betreffend Einkommensteuer 2001 nach der am 30. März 2006 in
4010 Linz, Zollamtstraße 7, durchgeführten mündlichen
Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der im
angefochtenen Bescheid angeführten Abgabe betragen:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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2001
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Einkommen
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514.619,45 S
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Einkommensteuer
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156.718,96 S
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- anrechenbare Lohnsteuer
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-213.245,75 S
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-56.526,79 S
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ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer
(Gutschrift/Nachforderung)
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-4.107,98 €
Die Berechnung der Bemessungsgrundlage und der Höhe
der Abgabe sind dem als Anlage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und
bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Bw machte mit der Einkommensteuererklärung 2001
einen Betrag in Höhe von 177.516,- S als außergewöhnliche
Belastung für nachgewiesene Katastrophenschäden an seinem
Hauptwohnsitz geltend. Der Beilage zur Einkommensteuererklärung betreffend
die eingetretenen Schäden ist zu entnehmen, dass nach Ansicht des Bw der in
2001 eingetretene Schaden 296.524,34 S betragen habe und von diesem Betrag
die Ersätze durch den Katastrophenfonds in Höhe von 119.000,- S
in Abzug zu bringen seien.
Mit Bescheid vom 24. Juni 2003 anerkannte das
Finanzamt eine außergewöhnliche Belastung in Höhe von
88.774,- S. Nicht anerkannt wurden jene Beträge, bei denen die
Bezahlung nicht im Veranlagungszeitraum 2001 sondern im Jahr 2000 stattfand
(3.561,00 S und 13.989,64 S), nicht absetzbare Kosten für
Güter, die für die übliche Lebensführung nicht notwendig
sind (Schlagzeug, 28.000,00 S) sowie ein Betrag in Höhe von
43.200,00 S für erbrachte Eigenleistungen. Hinsichtlich des zuletzt
angeführten Betrages wird im Bescheid ausgeführt, dass die Erbringung
eigener Arbeitsleistung mangels eines Kostenaufwandes nicht zu
berücksichtigen sei. Dies gelte auch, wenn aus öffentlichen Mitteln
dafür Zuschüsse bezahlt werden. Von den somit anerkannten Belastungen
wurden die vollen Ersätze durch den Katastrophenfonds in Höhe von
119.000,00 S in Abzug gebracht. Es ergab sich somit eine anzuerkennende
außergewöhnliche Belastung von 88.774,00 S.
Der Bw hat sich in der Berufungsschrift vom
22. Juli 2003 gegen die Nichtanerkennung der Verrechnung eigener
Arbeitsleistung mit den Ersätzen des OÖ Katastrophenfonds
ausgesprochen und hat beantragt, dass nicht die gesamten Ersätze
gegengerechnet werden, sondern nur die um die Arbeitsleistung gekürzten
Ersätze. Nach Abzug der Kosten für das Schlagzeug (28.000,00 S)
ergibt sich nach der Darstellung des Bw somit eine außergewöhnliche
Belastung in Höhe von 149.516,00 S.
In der Berufungsschrift wurde ferner eine mündliche
Verhandlung vor dem gesamten Senat sowie der Ausschluss der Öffentlichkeit
bei der Verhandlung beantragt.
Im Einkommensteuerakt (Jahr 2001/Seite 26) findet sich auch
der auf Anforderung durch das Finanzamt vorgelegte Bericht des
Katastrophenfonds. Aus diesem ergibt sich, dass 42 % des gesamten
nachgewiesenen Schadens inklusive der erbrachten Eigenleistung (43.200,- S)
ersetzt wurden.
Mit Schreiben vom 8. Juni 2004 wurde die Berufung
zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz an diese
vorgelegt.
Durch den Referenten des Unabhängigen Finanzsenates
konnte mit der Amtspartei insoweit das Einvernehmen hergestellt werden, dass
nach Ausscheiden der im Jahr 2000 abgeflossenen Beträge (13.989,64 S
und 3.561,00 S), der Aufwendungen für das Schlagzeug
(28.000,00 S) sowie der angesetzten Eigenleistungen (43.200,00 S) vom
ursprünglich nachgewiesenen Schaden ein grundsätzlich anzuerkennender
Schaden von 207.973,36 S zu berücksichtigen bleibt. Da nur jene
Ersätze, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem anzuerkennenden Schaden
stehen, abzuziehen sind und 42% der Schäden vom Katastrophenfonds ersetzt
wurden, ergibt sich ein anzurechnender Ersatz in Höhe von 87.264,81 S
(42% von 207.973,36 S), sodass sich eine außergewöhnliche
Belastung in Höhe von 120.508,88 S ergibt. Die Eigenleistung in
Höhe von 43.200,- S und die darauf entfallenden Ersätze in
Höhe von 18.144,00 S (42% von 43.200,00 S) bleiben somit
außer Ansatz.
Der steuerliche Vertreter des Bw anerkannte im Schreiben
vom 22. September 2005 die Nichtberücksichtigung der im Jahr 2000
abgeflossenen Beträge, gleichzeitig beantragte er eine Wiederaufnahme des
Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2000. Dies wurde der zuständigen
Abgabenbehörde erster Instanz mit Schriftsatz vom
27. Februar 2006 mitgeteilt. Im Schreiben vom
22. September 2005 stellte er weiters die Kosten für das
Schlagzeug außer Streit, sodass er eine Schadenssumme von
250.973,36 S geltend macht. In diesem Betrag sind weiterhin die
Eigenleistungen in Höhe von 43.200,00 S enthalten. Von diesem
Schadensbetrag zieht er die 42% erhaltene Ersätze (105.408,66 S) ab
und errechnet eine außergewöhnliche Belastung in Höhe von
145.564,70 S.
Strittig ist somit alleine die
Berücksichtigungsfähigkeit der mit 25.056,00 S (43.200,00 S
gekürzt um 42% Ersatz 18.144,00 S) angesetzten Eigenleistung als
außergewöhnliche Belastung.
Nach vorheriger telefonischer Kontaktaufnahme wurde dem
steuerlichen Vertreter am 27. Februar 2006 mittels Mail die
rechnerische Darstellung der Rechtsansicht der Abgabenbehörde zweiter
Instanz übermittelt. Gleichzeitig wurde er ersucht, die im Folgenden
angeführten Fragen zu beantworten. Auch wurde er nochmals darauf
hingewiesen, dass Eigenleistungen mangels der von § 34 EStG geforderten
Belastung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht als
außergewöhnliche Belastung anerkannt werden können.
Im Mail wurde er um Aufklärung der Differenz der
Schadensbeträge, welche gegenüber dem Finanzamt (296.500,00 S)
und dem Katastrophenfonds (284.000,00 S) geltend gemacht wurden, und um
Vorlage diesbezüglicher Berechnungen und gemeindeamtlicher
Schadensbestätigungen ersucht. Weiters sollte bekannt gegeben werden, ob es
weitere Ersätze von anderen Einrichtungen gab.
Es erfolgte weder durch den steuerlichen Vertreter noch
durch den Bw. eine Stellungnahme und auch keine Beantwortung der gestellten
Fragen.
Mit Schreiben vom 7. März 2006 ergingen an
die Parteien die Ladungen für die mündliche Verhandlung am
30. März 2006 .
In der am 30. März 2006 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung führte der Bw im Wesentlichen aus, dass auch die
Eigenleistung, die vom Katastrophenfonds mit 43.200,- S angesetzt worden
war, bei der Ermittlung des steuerlich anzuerkennenden Schaden zu
berücksichtigen sei. Er hätte sich nach dem Hochwasser zur
Schadensbeseitigung und Entsorgung persönlicher Dinge eine Woche frei
nehmen müssen und hätte so als selbständiger Unternehmer einen
beträchtlichen Verdienstentgang gehabt, sodass seine wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit sehr wohl beeinträchtigt gewesen sei. Es dürfe
nicht unterschiedlich behandelt werden, wenn jemand selber einen Schaden
beseitigt oder sich bezahlter Hilfskräfte bedient.
Darüber hinaus beantragte der Bw wiederum die
Berücksichtigung der Kosten für das zerstörte Schlagzeug in
Höhe von 28.000,00 S als außergewöhnliche Belastung. Dieses
habe seinem damals 9-jährigen Sohn gehört. Er hätte dieses
Schlagzeug unbedingt für seine musikalische Ausbildung benötigt.
Deshalb könne dieses Musikinstrument kein Luxusgegenstand
sein.
Die Amtsvertreterin wiederholte ihre Rechtsansicht, dass
vom nachgewiesenen Schaden die im Jahr 2000 abgeflossenen Beträge, die
Kosten für das Schlagzeug sowie der für die Eigenleistung angesetzte
Betrag abgezogen werden müssten. Dies sei der anzuerkennende Schaden, von
dem dann der aliquote Teil (42%) an Ersätzen abzuziehen sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34 Abs.1 EStG 1988 kann jeder
unbeschränkt Steuerpflichtige beantragen, dass bei Ermittlung des
Einkommens nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen
abgezogen werden. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. sie muss außergewöhnlich sein, 2. sie muss
zwangsläufig erwachsen, 3. sie muss die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Die Belastung
darf weder eine Betriebsausgabe, Werbungskosten noch Sonderausgaben
darstellen.
Gemäß Absatz 4 dieser Gesetzesstelle
beeinträchtigt die Belastung wesentlich die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem
Einkommen vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen selbst und
eines Sanierungsgewinnes zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Ohne
Berücksichtigung des Selbstbehaltes können jedoch gemäß
Absatz 6 dieser Gesetzesstelle unter anderem abgezogen werden: Aufwendungen zur
Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-,
Vermurungs- und Lawinenschäden.
Als Aufwendungen zur Beseitigung von
Katastrophenschäden kommen z.B. die Kosten für
Aufräumungsarbeiten oder für die Wiederbeschaffung von zerstörten
Wirtschaftsgütern in Betracht. Entsprechend dem Erfordernis der
Zwangsläufigkeit kann jedoch nur die Wiederbeschaffung existenznotwendiger
Wirtschaftsgüter zu einer Steuerbegünstigung wegen
außergewöhnlicher Belastung führen, nicht die Wiederbeschaffung
von Gütern, die für die übliche Lebensführung nicht
notwendig sind oder einem gehobenen Bedarf dienen (sogenannte
"Luxusgüter"). So kommen auch nach der Rechtsprechung des VwGH die
Wiederbeschaffungskosten gehobener Bedarfsgüter, wie eine
Skiausrüstung und eine Schallplattensammlung, nicht als Abzugspost in
Betracht (VwGH vom 12.9.1989, 88/14/0164). In diesem Sinn wurde das Schlagzeug
zu Recht aus der Liste der wiederbeschafften Wirtschaftsgüter
gestrichen.
Unter Aufwendungen im Sinn des § 34 EStG ist auch
nur der Abfluss von Geld, allenfalls von geldwerten Wirtschaftsgütern zu
verstehen, sodass die als "Eigenleistung" bezeichneten Arbeitsstunden des Bw
für die Beseitigung der Schäden ebenfalls zu keiner
Steuerbegünstigung im Sinn der angeführten Gesetzesstelle führen
können. Dem Einkommensteuerrecht liegt der Grundsatz der Besteuerung nach
der persönlichen Leistungsfähigkeit zugrunde. Unvermeidbare
Aufwendungen sollen selbst dann bei der Besteuerung berücksichtigt werden,
wenn sie nicht im Zusammenhang mit der Einkommenserzielung anfallen.
Berücksichtigt können dabei allerdings nur Belastungen werden, die die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit tatsächlich wesentlich
beeinträchtigen, nicht aber Arbeitsleistungen, mögen sie den
Steuerpflichtigen auch zeitmäßig oder körperlich belasten. Eine
Berücksichtigung von "abgeflossener" Zeit und Mühe ist nicht
möglich (VwGH 15.9.1999, 99/13/0101)
Im Fall von Kostenübernahme oder Kostenersatz von
dritter Seite trägt der Steuerpflichtige den getätigten Aufwand nicht
aus eigenen Mitteln, die Aufwendungen bewirken damit grundsätzlich keine
außergewöhnliche Belastung. Dies bedeutet, dass der
grundsätzlich berücksichtigungsfähige Aufwand um Ersatzleistungen
durch Dritte (Versicherungsleistungen, Spenden, Subventionen aus dem
Katastrophenfonds etc.) gekürzt werden muss. Die Ersatzleistung muss durch
den Aufwand ausgelöst werden; daher muss geprüft und getrennt werden,
wofür der Zuschuss gewährt wird und worin die
außergewöhnliche Belastung besteht. Jene Ersatzleistungen sind
gegenzurechnen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den angefallenen
Aufwendungen stehen. (vgl. Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar,
Tz 22 - 25 und Tz 78 zu § 34). Voraussetzung
für eine Gegenverrechnung ist somit, dass nach dem Leistungszweck die
betreffenden Aufwendungen abgedeckt werden sollen, also zwischen Aufwand und
Ersatzleistung eine enge sachliche Verbindung besteht (Quantschnigg/Schuch,
Kommentar, Tz 10 zu § 34).
Wie bereits ausgeführt, mindern die erbrachten
Eigenleistungen nicht die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Bw,
weshalb der dafür angesetzte Betrag nicht als einkommensmindernd anerkannt
werden kann. Somit haben aber auch die mit der Eigenleistung in unmittelbarem
Zusammenhang stehenden Ersatzleistungen (42% von 43.200,00 S) außer
Ansatz zu bleiben und kürzen die restliche außergewöhnliche
Belastung nicht.
Obwohl die am 27. Februar 2006 gestellten Fragen
seitens des Bw unbeantwortet blieben, geht der Senat -da es nach der Aktenlage
keine Hinweise auf einen anderen Sachverhalt und auch von der Amtspartei keine
diesbezüglichen anders lautenden Darstellungen gibt- davon aus, dass der Bw
die tatsächlich eingetretene Belastung in Höhe von 120.508,88 S
nachgewiesen hat und auch neben dem Ersatz durch den Katastrophenfonds keine
weiteren Ersatzleistungen erhielt. Zunächst sind vom ursprünglichen
Schadensbetrag (296.524,34 S) die Kosten für das Schlagzeug
(28.000,00 S) und die im Jahr 2000 bezahlten Beträge (3.561,00 S
und 13.989,64 S) abzuziehen. Von dem sich ergebenden Betrag von
250.973,36 S sind nach der oben dargestellten Ansicht des Senates die
43.200,00 S für Eigenleistungen abzuziehen, sodass ein anzuerkennender
Schaden in Höhe von 207.773,36 S verbleibt. Da 42% des Schadens durch
den Katastrophenfonds abgedeckt worden waren, können auch nur jene 42%, die
auf den anzuerkennenden Schaden entfallen (somit 87.264,81 S) als die
Ersatzleistung angesehen werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit diesem
Schaden steht. Es ergibt sich somit nach der Verrechnung mit der zu
berücksichtigenden Ersatzleistung eine außergewöhnliche
Belastung in Höhe von 120.508,00 S, welche als einkommensmindernd zu
berücksichtigen ist.
Aus den vorstehend angeführten Gründen war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Linz, am 25.
April 2006
Normen und Schlagworte
- § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0498-L/04
- Stammnummer
- 22078
- Gültig
- 25.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF