Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0179-I/06
Keine Zwangsstrafe bei Befolgung der Anordnung des Finanzamtes vor Zustellung des Zwangsstrafenbescheides
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0179-I/06vom 21.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 25. April 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Kufstein Schwaz vom 21. März 2005
über die Festsetzung einer Zwangsstrafe entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben
vom 2. 2. 2005 ersuchte das Finanzamt den Berufungswerber (Bw.) um Abgabe der
Jahreslohnzettel 2001 bis 2004 für die von ihm beschäftigten
Dienstnehmer bis 18. 2. 2005. Mit Erinnerungsschreiben vom 28. 2.
2005, das dem Bw. am 2. 3. 2005 zugestellt wurde, forderte das Finanzamt
den Bw. unter Androhung der Verhängung einer Zwangsstrafe von
200 € erneut auf, die bislang noch nicht eingereichten
Jahreslohnzettel bis 15. 3. 2005 nachzureichen. Da der Bw. dieser
Aufforderung nicht nachkam, setzte das Finanzamt die angedrohte Zwangsstrafe von
200 € mit Bescheid vom 21. 3. 2005 fest. Die Zustellung dieses
Bescheides erfolgte laut Zustellnachweis am 23. 3. 2005. An diesem Tag gab der
Bw. die angeforderten Lohnzettel persönlich beim Finanzamt ab.
In der
fristgerecht am 25. 4. 2005 eingelangten Berufung gegen den Bescheid über
die Festsetzung der Zwangsstrafe beantragte der Bw. die Bescheidaufhebung mit
der Begründung, dass er der Anordnung des Finanzamtes auf Vorlage der
gegenständlichen Lohnzettel noch vor der Zustellung des angefochtenen
Bescheides durch "persönliche Eingabe" nachgekommen sei.
Das Finanzamt
gab der Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 23. 9. 2005 keine Folge.
Begründung führte es dazu nach Wiedergabe des obigen
Geschehnisablaufes aus, dass der Bw. seiner Verpflichtung zur Einreichung der
Jahreslohnzettel am 23. 3. 2005 nachgekommen sei, sodass von der Festsetzung
einer weiteren Zwangsstrafe abgesehen hätte werden können. Das
Vorbringen des Bw., er habe die angeforderten Lohnzettel vor Zustellung des
Zwangsstrafenbescheides am 23. 3. 2005 persönlich beim Finanzamt abgegeben,
sei zwar "grundsätzlich richtig". Dies ändere aber nichts daran, dass
der Bw. die mit Schreiben des Finanzamtes vom 28. 2. 2005 gesetzte Frist bis 15.
3. 2005 versäumt habe. Die Frage, wann der Zwangsstrafenbescheid nach
Ablauf dieser versäumten Frist an den Bw. zugestellt worden sei, habe auf
die Rechtsmäßigkeit der festgesetzten Zwangsstrafe keinen
Einfluss.
Der
Vorlageantrag vom 25. 10. 2005 wendet sich gegen die Ansicht des Finanzamtes,
wonach "die Zustellung der Festsetzung der Zwangsstrafe trotz vorheriger
Eingabe" rechtmäßig sei. Dem Bw. seien "in ähnlichen Fällen
andere Entscheidungen" bekannt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 111 Abs. 1 BAO sind die
Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher
Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen
ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen
lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen
Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen
und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung
besteht.
Nach
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die
Verhängung einer Zwangsstrafe unzulässig, wenn die Leistung
unmöglich, die Erfüllung unzumutbar oder bereits erfolgt wäre.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 22. 4. 1991,
Zl. 90/15/0186 ausgesprochen, dass der maßgebliche Zeitpunkt für
die Erbringung der angeordneten Leistung die nach Maßgabe des § 97
BAO zu beurteilende Wirksamkeit des die Zwangsstrafe festsetzenden Bescheides
ist. Die bescheidmäßige Festsetzung der Zwangsstrafe ist daher
unzulässig, wenn der Anordnung der Behörde vor Zustellung des
Zwangsstrafenbescheides entsprochen wurde. Dabei spielt es entgegen der Ansicht
des Finanzamtes keine Rolle, ob die behördliche Anordnung fristgerecht oder
erst nach Ablauf der bestimmten Frist befolgt wurde (vgl. Ritz, BAO-Kommentar/3,
§ 111, Tz 1).
Die
Rechtmäßigkeit des angefochtenen Zwangsstrafenbescheides hängt
somit davon ab, ob der Bw. der Anordnung des Finanzamtes vor Zustellung des
Zwangsstrafenbescheides entsprochen hat. Dabei steht im Hinblick auf die
diesbezüglichen Feststellungen in der Berufungsvorentscheidung außer
Streit, dass der Bw. die vom Finanzamt angeforderten Lohnzettel am 23. 3. 2005,
somit am Tag der Zustellung des die Zwangsstrafe festsetzenden Bescheides
persönlich beim Finanzamt abgegeben hat. Das Finanzamt ist auch der
Behauptung, der Bw. habe die betreffende Anordnung vor Zustellung des
Zwangsstrafenbescheides befolgt, nicht entgegengetreten. Vielmehr wurde diese
Darstellung in der Berufungsvorentscheidung als "grundsätzlich richtig"
anerkannt. Da für eine gegenteilige Annahme keine aktenmäßigen
Anhaltspunkte bestehen, geht auch die Abgabenbehörde zweiter Instanz vom
Vorliegen eines derartigen Sachverhaltes aus. Dies bedeutet, dass das Finanzamt
die Berufung zu Unrecht als unbegründet abgewiesen hat, weshalb wie im
Spruch angeführt zu entscheiden war.
Innsbruck,
am 21. April 2006
Normen und Schlagworte
- § 111 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0179-I/06
- Stammnummer
- 22075
- Gültig
- 21.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF