Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0655-W/05
Vorsteuerabzug aufgrund von Kleinbetragsrechnungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0655-W/05vom 24.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des
Finanzamtes X. betreffend Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen für
den Zeitraum Jänner bis September 2003 entschieden:
Die Berufung wird als
unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Niederschrift gemäß
§ 151
Abs. 3 BAO über das Ergebnis der Ust-Sonderprüfung enthält
folgende berufungsgegenständliche Prüfungsfeststellungen:
"Tz. 3 Vorsteuern
Der BP wurde eine Diskette mit der Aufbuchung der
Eingangsrechnungen und der geltend gemachten Vorsteuer zur Verfügung
gestellt. Dabei wurde auch festgestellt, dass Vorsteuern in Höhe
von € 1.633,96 geltend gemacht wurden, obwohl die Rechnungen auf
fremde Namen lauteten. Ferner wurden jedoch von der BP auch jene
Vorsteuern berücksichtigt, die bei der ... KEG verbucht waren, aber dem
Einzelunternehmen (des persönlich haftenden Gesellschafters der KEG)
zuzurechnen sind.
Das
Rechtsmittel der Berufung wurde wie folgt begründet:
"Betreffend der Umsatzsteuervoranmeldung für
Jänner - September 2003 scheiden Sie einen Betrag von
€ 1.633,96 an Vorsteuern aus, mit der Begründung, dass die
Rechnungen auf einen fremden Namen lauten. Ich bestreite hiermit Ihre
Behauptungen, da dieses Material von mir eingekauft wurde und auch verwendet
bzw. eingebaut wurde. Und außerdem wie sollte ich zu
Originalrechnungen von fremden Firmen kommen? Ich ersuche daher um
Berücksichtigung dieser Vorsteuerbeträge."
Die
Stellungnahme zur Berufung lautet wie folgt:
"Es wird die Anerkennung von Vorsteuerbeträgen in
Höhe von € 1.633,96 beantragt, da nach Angaben des Bw. das
Material verwendet und eingebaut wurde. Für die Anerkennung eines
Vorsteuerabzuges ist eine Rechnung gemäß den Bestimmungen des
§ 11 UStG erforderlich. Da auf den Rechnungen nicht der Name
des Unternehmers aufschien, konnte die BP aufgrund der Bestimmungen des
§ 11 UStG (Rechnungen müssen u.a. den Namen und die Anschrift des
Abnehmers der Lieferung enthalten) den Vorsteuerabzug nicht
anerkennen."
Der Bw.
reichte nachstehende Gegenäußerung zur Stellungnahme ein:
"Betreffend der Nichtanerkennung der
Vorsteuerbeträge: Es handelt sich hiebei um etliche
Kleinbetragsrechnungen. Es sind sämtliche Kassenbons, wie man sie bei allen
Baumärkten (OBI, Baumax usw.) erhält - bei so kleinen Rechnungen
sind andere Rechnungen nicht möglich (Das ist unmöglich wenn man an
der Kassa steht, bekommt man keine andere Rechnung und man muss bedenken, dass
man nicht alleine an der Kassa steht, sondern auch viele andere Personen).
Sämtliche Rechnungen sind vorhanden und auf den Rechnungen sind alle Daten
des Verkäufers vorhanden. Sämtliche gekauften Materialien wurden
verarbeitet und die gekauften Werkzeuge wurden dafür
gebraucht."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 12 Abs. 1 UStG 1994 kann
der Unternehmer die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen: Die von
anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert
ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die im Inland
für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.
§ 11 Abs. 1 UStG 1994 in der für das
Streitjahr geltenden Fassung bestimmt: Führt der Unternehmer
steuerpflichtige Lieferungen oder steuerpflichtige sonstige Leistungen aus, so
ist er berechtigt und, soweit er die Umsätze an einen anderen Unternehmer
für dessen Unternehmen ausführt, auf Verlangen des anderen
verpflichtet, Rechnungen auszustellen, in denen die Steuer gesondert ausgewiesen
ist. Diese Rechnungen müssen - soweit in den nachfolgenden Absätzen
nichts anderes bestimmt ist - die folgenden Angaben enthalten:
1. den Namen und die Anschrift des liefernden oder
leistenden Unternehmers;
2. den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung
oder des Empfängers der sonstigen Leistung. ...;
3. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der
gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen
Leistung;
4. den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder
den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt.
Bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag 150 Euro nicht
übersteigt, genügen gemäß
§ 11 Abs. 6
UStG 1994 neben dem Ausstellungsdatum folgende Angaben
(Kleinbetragsrechnungen):
1. Der Name und
die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers;
2. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der
gelieferten Gegenstände oder die Art und Umfang der sonstigen
Leistung;
3. der Tag der Lieferung oder sonstigen Leistung oder der
Zeitraum, über den sich die Leistung erstreckt;
4. das Entgelt und der Steuerbetrag für die Lieferung
oder sonstige Leistung in einer Summe und
5. der Steuersatz.
Bei den in Rede stehenden Eingangsrechnungen - hinsichtlich
derer es strittig ist, ob diese Rechnungen den Bw. zum Vorsteuerabzug
berechtigen oder nicht - handelt es sich um Folgende:
|
Rechnungsdatum
|
R.Nr.
|
Betrag
(netto)
|
Umsatzsteuer
|
29.07.2003
|
121
|
1.342,15
|
268,43
|
11.08.2003
|
137
|
2.695,82
|
539,16
|
13.08.2003
|
141
|
1.315,95
|
263,19
|
27.08.2003
|
158
|
1.506,41
|
301,28
|
27.08.2003
|
159
|
1.309,50
|
261,90
|
Summe der
Umsatzsteuer
|
1.633,96
Wie diese
Aufschlüsselung zeigt, handelt es sich bei den von der BP beanstandeten
Rechnungen nicht um
Kleinbetragsrechnungen. Bei allen fünf
Rechnungen
überstieg der Gesamtbetrag (bei weitem)
€ 150,00. Da unbestritten blieb, dass auf den Rechnungen nicht
der Name des Unternehmers aufschien und die Rechnungen mangels Anwendbarkeit der
Bestimmung des § 11 Abs. 6 UStG 1994 gemäß
§ 11 Abs. 1 UStG 1994 den Namen und die Anschrift des Abnehmers
der Lieferung enthalten mussten, wurde die Stellungnahme zur Berufung zutreffend
mit der Rechtsansicht begründet, wonach der Vorsteuerabzug nicht anerkennen
ist.
Zumal es sich nicht um etliche Kleinbetragsrechnungen
(sondern um Rechnungen mit Beträgen jeweils über € 1.000,00)
handelt, geht die Argumentation, bei so kleinen Rechnungen seien andere
Rechnungen nicht möglich bzw. man bekomme keine andere Rechnung, ins Leere.
Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 24.
April 2006
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0655-W/05
- Stammnummer
- 22071
- Gültig
- 24.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF