Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0403-S/03
Schulfahrtbeihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0403-S/03vom 20.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, inXY, vom 19. August 2003
gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 23. Juli 2003
betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Schulfahrtbeihilfe
für den Zeitraum 1. September 2002 bis 30. Juni 2003
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (kurz: Bw) ist Alleinerzieherin und
bezieht erhöhte Familienbeihilfe für ihre Tochter, die sich seit
September 2001 im Ausbildungszentrum Schloss Oberrain GmbH in Ausbildung
(Hauswirtschaft II) befindet.
Für die Fahrten zwischen Wohnung und Schule machte die
Bw Schulfahrtbeihilfe geltend.
Mit angefochtenem Bescheid wies das Finanzamt das Ansuchen
ab. In der Begründung führte es aus, dass ein Anspruch nur dann
bestehe, wenn das Kind eine öffentliche oder mit dem
Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule im Inland als ordentlicher
Schüler besucht. Da das Ausbildungszentrum Schloss Oberrain keine Schule
mit Öffentlichkeitsrecht sei, müsse der Antrag auf Schulfahrtbeihilfe
abgewiesen werden.
Dagegen wurde fristgerecht Berufung erhoben und
vorgebracht, dass die Tochter aus gesundheitlichen Gründen keine Schule mit
Öffentlichkeitsrecht besuchen könne, sondern nur das
Ausbildungszentrum Schloss Oberrain. Die Tochter habe einen großen Aufwand
an Medikamenten und Arztbesuchen, weshalb ein Fahrtenzuschuss eine finanzielle
Erleichterung darstellen würde.
Mit Berufungsvorentscheidung wies die Finanzbehörde
erster Instanz die Berufung als unbegründet ab.
Innerhalb offener Frist wurde der Antrag gestellt, die
Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen und
ergänzend vorgebracht, dass die Tochter aufgrund einer Behinderung nicht in
der Lage sei, eine Schule mit Öffentlichkeitsrecht zu besuchen. Als
Alleinerzieherin mit einem Teilzeitjob sei es eine Härte keine Beihilfe zu
bekommen.
Das Finanzamt legte die Berufung und die Verwaltungsakten
vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 30a Familienlastenausgleichsgesetz (kurz: FLAG) hat
folgenden Wortlaut:
" (1) Anspruch auf
Schulfahrtbeihilfe haben Personen für Kinder, für die ihnen
Familienbeihilfe gewährt wird oder für die sie nur deswegen keinen
Anspruch auf Familienbeihilfe haben, weil sie Anspruch auf eine gleichartige
ausländische Beihilfe haben (§ 4 Abs. 1), wenn das
Kind
a) eine öffentliche
oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule im Inland als
ordentlicher Schüler besucht oder
b) eine gleichartige
Schule im grenznahen Gebiet im Ausland als ordentlicher Schüler besucht,
die für das Kind günstiger zu erreichen ist als eine inländische
Schule, wenn bei Pflichtschulen hiefür die schulbehördliche
Bewilligung vorliegt, oder
c) eine im Bundesgesetz
betreffend die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der
Sanitätshilfsdienste, BGBl. Nr. 102/1961, oder eine im Bundesgesetz
über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, BGBl. I Nr. 108/1997, geregelte
Schule besucht, oder
d) ein nach den
Lehrplänen der in lit. a und b bezeichneten Schulen verpflichtendes
Praktikum im Inland oder im grenznahen Gebiet im Ausland besucht, das
außerhalb der schulischen Unterrichtszeiten stattfindet und der Schule
durch Vorlage eines Praktikantenvertrages nachzuweisen ist,
oder
e) eine nach den
Ausbildungsverordnungen der in lit. c bezeichneten Schulen für die
praktische Ausbildung vorgesehene Krankenanstalt oder sonstige Einrichtung im
Inland oder im grenznahen Gebiet im Ausland besucht
und der kürzeste Weg
zwischen der Wohnung im Inland und der Schule (Schule/Praktikum gemäß
lit. d und e) in einer Richtung (Schulweg) bzw. der kürzeste Weg zwischen
der Wohnung im Inland und dem Zweitwohnsitz am Ort oder in der Nähe des
Ortes der Schule (Schule/Praktikum gemäß lit. d und e) in einer
Richtung mindestens 2 km lang ist. Für behinderte Schülerinnen und
Schüler besteht Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe auch dann, wenn dieser Weg
weniger als 2 km lang und die Zurücklegung dieses Weges ohne Benutzung
eines Verkehrsmittels nicht zumutbar ist.
(2) Anspruch auf
Schulfahrtbeihilfe haben auch Vollwaisen, denen Familienbeihilfe gewährt
wird (§ 6) oder die nur deswegen keinen Anspruch auf Familienbeihilfe
haben, weil sie Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe haben
(§ 4 Abs. 1), unter denselben Voraussetzungen, unter denen nach Abs. 1
Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe für Kinder besteht.
(3) Als eine Schule im
Sinne des Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a gilt auch eine Schule, die
gemäß
§ 12 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, als zur
Erfüllung der Schulpflicht geeignet anerkannt wurde, sowie eine
Privatschule, der die Führung einer gesetzlich geregelten
Schulartbezeichnung bewilligt wurde (§ 11 des Privatschulgesetzes, BGBl.
Nr. 244/1962).
(4) Als ordentliche
Schüler im Sinne dieses Abschnittes gelten auch Schüler, die wegen
mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache oder wegen der Zulassung zur Ablegung
einer Einstufungsprüfung (§ 3 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes
1986, BGBl. Nr. 472) oder wegen der Zulassung zur Ablegung einer
Aufnahmsprüfung (§ 29 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes) als
außerordentliche Schüler geführt werden.
(5) Als ordentliche
Schüler im Sinne dieses Abschnittes gelten auch Berufsschüler, die
eine fachliche Berufsschule des der Ausbildung entsprechenden anerkannten
Lehrberufes besuchen und mangels der Berufsschulpflicht als
außerordentliche Schüler geführt werden. "
Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe besteht nur dann, wenn das
Kind eine Schule im Sinne des § 30a FLAG besucht.
Das Ausbildungszentrum Schloss Oberrain ist keine
öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule.
Das Ausbildungszentrum erfüllt nicht die in § 30a FLAG
normierten Tatbestandsvoraussetzungen.
Der angefochtene Bescheid entspricht daher der Rechtslage,
weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Salzburg, am
20. April 2006
Normen und Schlagworte
- § 30a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0403-S/03
- Stammnummer
- 22070
- Gültig
- 20.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF